Zum Widerspruchsbescheid "Rückmeldung nach Ortsabwesenheit" hatte ich mich bereits in
Antwort #678 geäußert.
Meiner Meinung nach war das Ganze absolut sinnlos und überflüssig. Eine Klage dagegen ist ebenso sinnlos.
Sollte das JC wegen der verspäteten Meldung eine Sanktion wegen Meldeversäumnis erlassen und/oder einen Rückforderungsbescheid, kannst du auch erst dann dagegen vorgehen, jetzt noch nicht.
Dazu hatte ich mich auch bereits in
Antwort #700 und
Antwort #739 geäußert.
Zum Widerspruchsbescheid "Zuweisungsbescheid" hatte ich mich ebenfalls bereits in
Antwort #678 geäußert und in
Antwort #789 nochmal.
Ich sehe durchaus Möglichkeiten, mittels Klage dagegen vorzugehen. Ob das Gericht dem folgt und die Maßnahmezuweisung für rechtswidrig/nichtig erklärt, kann aber niemand garantieren.
Der Anwalt will nun rechtlich "auf Nummer sicher gehen" und schlägt vor, erst gegen eine Sanktion vorzugehen.
Die Klage ist dann für den Anwalt sicherlich einfacher zu begründen, allerdings ist für dich das Risiko höher, da dann schon eine Sanktion besteht, die vollzogen würde, solltest du die Klage verlieren.
Da du jedoch bereits für dich entschieden hast, die Maßnahme nicht anzutreten, ist der Rat des Anwaltes nachvollziehbar, erst gegen eine Sanktion wegen Nichtantritt der Maßnahme vorzugehen.
Zuvor wird das JC eine Anhörung durchführen. Dort hast du die Möglichkeit, nochmal darzulegen, warum die Maßnahme unzulässig und/oder nicht zumutbar ist. Es besteht zumindest die Möglichkeit, dass das JC dann einlenkt.
Und sollte die Maßnahme bereits deshalb offensichtlich unzumutbar sein, weil sie dich an deiner pflegerischen Verpflichtung hindert, kommt es auf mögliche Mängel im Zuweisungsbescheid ohnehin nicht mehr an, die würde dann auch kein Gericht mehr prüfen.
Es steht dir natürlich frei, einen zweiten Anwalt dazu zu konsultieren. Hier geht es ja erst mal nur um eine Erstberatung. Aber ich kann mir vorstellen, dass du dort anhand der Sachlage die gleiche Auskunft erhälst.