BFH: Rezeptgebühren nicht absetzbar (Hartz IV)

Begonnen von Meck, 01. Januar 2016, 22:20:00

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Meck

Außergewöhnliche Belastungen: Verfassungsmäßigkeit der Kürzung um zumutbare Belastung.

Empfänger von Sozialhilfe/Hartz IV müssen weiterhin Krankheitskosten wie Rezeptgebühren im Rahmen des Zumutbaren selbst tragen und können sie nicht bei der Einkommensteuer geltend machen. Praxis- und Rezeptgebühren, die nicht von Krankenversicherungen übernommen werden, gehören nicht zum verfassungsechtlich zu achtenden Existenzminimum, entschied der Bundesfinanzhof. Zuzahlungen können erst dann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn sie bestimmte, vom Einkommen abhängige Grenzen überschreiten.

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteilen (VI R 32/13, VI R 33/13) entschieden, dass es von Verfassungs wegen nicht geboten ist, bei der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung zu verzichten.


-->> http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-rezeptgebuehren-nicht-absetzbar.php
LG Meck :bye:

Angela1968

Darauf habe ich gewartet das ihr das hier reinsetzt. Also bei der Meldung musste ich doch schmunzeln. Von welcher Einkommensteuer will ein ALG IILer das absetzen? Wo keine Einkommenssteuer gezahlt wird kann auch keine abgesetzt werden. Sebst wenn Einkommenssteuer abgesetzt werden kann,weil welche gezahlt wird  und noch ALG II bezogen wird würde das doch nichts nutzen. Denn die Einkommensteur die ich zurückerhalte mindert doch meinen ALG II Bezug.

Also ich für meinen Teil bin froh das ich in Bezug auf Zuzahlung noch ALG II Empfänger bin. Denn ich habe ein Durchschnittsbuttoeinkommen von 962,50 Euro. Müsste also monatlich 9,62 Euro, also jährlich 115,44 Euro zuzahlen, da ich als chronisch krank gelte Da ich aber als Aufstocker zähle musste ich nur ca. 45 Euro zahlen.

Angela