Klage wegen Anrechnung Erstattung Haushaltsenergie

Begonnen von Ottokar, 11. September 2009, 14:35:47

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Ottokar

Hiermit erhebe ich

Vorname Name, Strasse, PLZ Ort

Klage gegen die

Name der Behörde, Strasse, PLZ Ort


und beantrage:

1. die Beklagte zur verurteilen, die Erstattung der Kosten meiner Haushaltsenergie gemäß §§ 22 Abs. 1 S. 4 und 11 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht auf das mir zustehende ALG II anzurechnen.

2. die Beklagte zur Zahlung meiner außergerichtlichen und gerichtlichen Aufwendungen in dieser Angelegenheit zu verurteilen.


Antragsbegründung:

Die Abrechnung vom xx.xx.xxxx meines Stromversorgers beinhaltet ein Guthaben in Höhe von xxx Euro, welches mir der Versorger am xx.xx.xxxx auszahlte.
Die Vorauszahlungen habe ich aus meinem ALG II bestritten.
Die Beklagte rechnet mir nun dieses Guthaben als Einkommen an, obwohl es nach § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II vor einer Anrechnung als Unterkunftkosten, Zitat:
"Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht."
und nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II vor einer Anrechnung als Einkommen, Zitat:
"Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch,"
geschützt ist.
Die Beklagte lehnte meinen diesbezüglichen Widerspruch vom xx.xx.xxxx mit Bescheid vom xx.xx.xxxx entgültig ab.
Sie begründet ihre Entscheidung mit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.05.2009, Az: B 8 SO 35/07 R.

Eine Anrechnung als Unterkunftskosten kommt gemäß nach § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II nicht in Frage, das hat der Gesetzgeber explizit ausgeschlossen.
Ebenso kommt eine Anrechnung als Einkommen gemäß  § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht in Betracht, da es sich de facto nicht um Einkommen handelt, sondern um aus meinem Regelsatz geleistete Vorauszahlungen.
Nach BGB darf ein Versorger Vorauszahlungen auf von ihm erbrachte bzw. noch zu erbringende Leistungen mit dem Verbraucher vereinbaren. Diese Vorauszahlungen gehen jedoch nicht in das Eigentum des Versorgers über, sondern stellen lediglich eine Sicherheitsleistung, vergleichbar einer Mietkaution, dar und bleiben demzufolge Eigentum des Verbrauchers, auf das auch ein Rechtsanspruch auf Herausgabe besteht, vgl. BGH Urteil vom 09.03.2005, VII ZR 57/04.
Erst mit der Abrechnung seiner erbrachten Leistungen gegenüber dem Verbraucher entsteht ein Rechtsanspruch des Versorgers auf Vergütung, womit ein Teil der Vorauszahlungen in Höhe des Vergütungsanspruches gemäß Versorgungsvertrag an den Versorger übergeht. Der Rest der Sicherheitsleistung muss vom Versorger hingegen herausgegeben werden, da es sich dabei eben nicht um Eigentum des Versorgers, sondern weiterhin um Eigentum des Verbrauchers handelt.
Dabei ändern sich weder die Eigentums- noch Herkunftsverhältnisse des herauszugebenden Geldes. Dieses war und ist die von der Beklagten rechtmäßig aufgrund meines Leistungsanspruches an mich gezahlte, u.a. zur Bezahlung meiner Haushaltsenergie bestimmte, Regelleistung nach § 20 SGB II und damit gemäß § 11 Abs. 1, 1. Halbsatz SGB II nicht als Einkommen anzurechnen.

Bei einer Rückzahlung handelt es sich zudem immer um die Herausgabe fremden Eigentumes, wodurch aufgrund der Eigentumsverhältnisse schon eine deutliche Abgrenzung zu Einkommen ersichtlich ist, denn etwas, das man bereits besitzt, kann man nicht erneut in Form von Einkommen erwerben.

Eine Kürzung meiner Regelleistung wegen geringerem Bedarf ist lt. ständiger Rechtsprechung des BSG ebenfalls ausgeschlossen. Lt. BSG begründet die Pauschalierung der Regelleistung i.V.m. der Eigenverantwortung nach § 1 Abs. 1 SGB II die freie Entscheidung des Hilfebedürftigen, für welche Bereiche seiner Lebensführung er wieviel seiner Regelleistung verwendet.

Unabhängig davon erging das Urteil des BSG vom 19.05.2009, Az: B 8 SO 35/07 R, zum Rechtskreis des SGB XII und ist, entgegen der Annahme und Darstellung der Beklagten, eben deshalb nicht auf den Rechtskreis des SGB II übertrag- oder dort anwendbar. Das SGB XII regelt vollkommen andere Aufgaben und Zuständigkeiten als das SGB II, die Inanspruchnahme der Grundsicherung/Sozialhilfe nach SGB XII schließt einen Anspruch auf Grundsicherung nach SGB II aus - und umgekehrt.

Die Beklagte ist deshalb zu verurteilen, die Erstattung meiner Vorauszahlungen meiner Haushaltsenergie nicht auf das mir zustehende ALG II anzurechnen und das mir aufgrund dieser unzulässigen Anrechnung zu wenig gezahlte ALG II unverzüglich nachzuzahlen.



Hochachtungsvoll


_______________


Anlagen in Kopie:
- Abrechnung meines Versorgers vom xx.xx.xxxxx
- Anrechnung der Stromkostenvorauszahlungserstattung druch die Beklagte vom xx.xx.xxxxx
- mein Widerspruch vom xx.xx.xxxx
- Widerspruchsbescheid der Beklagten vom xx.xx.xxxx
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