SG Heilbronn: Leistungskürzung nach angeblichem Meldeversäumnis

Begonnen von Meck, 09. Mai 2016, 17:12:48

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Meck

Das SG Heilbronn hat im Streit um Sanktionen des Jobcenters nach eingehender Zeugenvernehmung entschieden, dass eine nicht in den Akten vermerkte Rückmeldung des Hartz IV-Beziehers zu Unrecht zu einer Leistungskürzung geführt hat.

Das Jobcenter der Stadt Heilbronn genehmigte einem 44jährigen Schwerbehinderten, der seit Jahren im SGB II-Leistungsbezug steht, im Rahmen einer persönlichen Vorsprache Mitte August 2015 eine Ortsabwesenheit ("Urlaub") bis 27.08.2015 und forderte ihn auf, sich am Vormittag des Folgetages (28.08.2015) am Empfangstresen des Jobcenters zurückzumelden. AZ S 11 R 4362/15


-->> http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/sanktionen-weil-das-jobcenter-nichts-vermerkte.php




Hartz IV: Keine Leistungskürzung nach nicht nachweisbarem Meldeversäumnis.

Einem Leistungsempfänger, der sich nach einem Urlaub ordnungsgemäß beim Jobcenter zurückmeldet, dürfen nicht die Bezüge gekürzt werden, weil sich in den Unterlagen kein entsprechender Aktenvermerk über die Rückmeldung finden lässt. Dies entschied das Sozialgericht Heilbronn und glaubte nach Zeugenvernehmung der Aussage des Bekannten des Leistungsbeziehers, der diesen beim Besuch des Jobcenter begleitet hatte.


-->> http://www.kostenlose-urteile.de/Urteil22578
LG Meck :bye:

Ottokar

Leider geht aus dem Urteil nicht hervor, ob es sich um eine rechtskräftige Meldeaufforderung nach § 59 SGB II handelte.
Das Gericht hat auch leider nicht dazu Stellung genommen, ob ein solcher Meldezweck überhaupt zulässig ist.
Sehr schön erkennbar ist hingegen das schon verzweifelte Bemühen des Jobcenters Heilbronn, die offensichtlich ungerechtfertigte Sanktion doch noch irgendwie rechtfertigen zu können, und sei es unter Ausnutzung natürlicher Erinnerungslücken seiner Mitarbeiter. Die Ausführung des SG dazu finde ich äußerst passend:
Zitat... vielmehr erscheine es unter Berücksichtigung der zahlreichen täglichen Kundenkontakte im Empfangsbereich des Jobcenters und angesichts des begrenzten menschlichen Erinnerungsvermögens nur natürlich, dass ein dort eingesetzter Mitarbeiter sich nach rund einem 3/4 Jahr nicht mehr an eine einzelne Vorsprache des H. zu erinnern vermöge.
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