SG Karlsruhe: Jobcenter rechnet geschätztes Trinkgeld dem Einkommen an

Begonnen von Meck, 06. Juni 2016, 17:36:54

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Meck

Das Sozialgericht Karlsruhe hatte zu entscheiden, ob das Trinkgeld einer Friseurin als Einkommen gewertet wird. Die alleinerziehende Mutter ist in Teilzeit als Friseurin beschäftigt. Sie verdient bei einer monatlichen Arbeitszeit von 60 Stunden einen Bruttolohn von 540 €. Nachdem sie Nachfragen des Jobcenters nach ihren Trinkgeldeinnahmen nicht beantwortet hatte, wurde ein geschätztes Trinkgeld von 60 € auf ihr Einkommen angerechnet. Zu Recht?

Das Jobcenter ging bei 60 Arbeitsstunden pro Monat und geschätzt einem Kunden pro Arbeitsstunde und 1 € Trinkgeld pro Kunde davon aus, dass bei der Klägerin ein monatliches Trinkgeld von 60 € anzunehmen sei. Das Trinkgeld wurde sodann als Einkommen angerechnet. Die Klage richtet sich gegen die Anrechnung des vermuteten Trinkgelds. Das Sozialgericht Karlsruhe (Urteil, Az. S 4 AS 2297/15) hat entschieden, dass Trinkgeldeinnahmen von Hartz IV-Leistungsbeziehern grundsätzlich nach § 11 a Abs. 5 SGB II nicht anzurechnen sind. Es konnte daher offengelassen werden, ob das Jobcenter überhaupt berechtigt war, eine Schätzung von Trinkgeldeinnahmen vorzunehmen.


-->> http://www.metropolnews.info/mp168364/jobcenter-rechnet-geschaetztes-trinkgeld-dem-einkommen-an

-->> https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185620
LG Meck :bye: