9. SGB II-ÄndG beschlossen - erhebliche Änderungen treten am 01.08.2016 in Kraft

Begonnen von Ottokar, 21. Juli 2016, 16:53:10

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Ottokar

Zitat von: Gast40964 am 15. August 2016, 15:45:05das § 22a was mit §10 SGB II zu tun hat stand meinerseits nicht im Raum.
§ 22a SGB II hat auch nichts mit § 10 SGB II zu tun.
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amazone

ein herzliches merci an wolfsschrei und an ottokar :smile:

ihr hattet beide irgendwie "recht"....
in diesem fall wird meine nachzahlung bk+hk sicher übernommen werden, heute beim jc eingereicht. ab september zahle ich nun eine höhere gesamtmiete. habe durch die längere heizperiode plus gestiegene kosten pro kwh  nun eine höhere miete. denke aber, dass ich diese preiserhöhung mit meiner niedrigen bruttokaltmiete werde ausgleichen können (genossenschaft).lg :bye:
wer nicht das unmögliche wagt, wird das mögliche niemals erreichen (bakunin)
freiheit ist immer die freiheit des andersdenkenden
(nach rosa luxemburg)

TazD

Zitat von: oldhoefi am 14. August 2016, 01:59:46
@Ottokar,

danke Dir für Deine Ausführungen - so präzise hätte ich es nicht auf den Punkt bringen können. :sehrgut:
Dem schließe ich mich an und bedanke mich sowohl für die Ausführungen sowie für den rechtlichen Exkurs.

Unwissender

Kann es nach den neuen regelungen passieren, das plötzlich weniger "Unterkunftskosten" genehmigt werden als bisher, oder besteht da irgendwie Bestandsschutz?

Bezahle nämlich bislang ca. 25 € von der RL hinzu (375 ,- Gesamt = Miete & NK inkl. Heizung) das JC zahlt hier aber nur 348,- €, (davon sind 40,00 € für HK).
Dumm darf man sein, man muss sich nur zu helfen wissen!

Ottokar

Zitat von: Unwissender am 18. August 2016, 09:56:56Kann es nach den neuen regelungen passieren, das plötzlich weniger "Unterkunftskosten" genehmigt werden als bisher,
Nein, nicht aufgrund der Regelungen.

Zitat von: Unwissender am 18. August 2016, 09:56:56Bezahle nämlich bislang ca. 25 € von der RL hinzu
Das sollte man man prüfen. Du kannst dazu gern ein Thema eröffnen.
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Gast41130

Guten Tag an Alle.
Ich habe eine Nachfrage zum §11b. Mein bisheriges Verständnis sieht wie folgt aus:
Ein Übungsleiter erhält pro Monat 200€ Übungsleiterpauschale nach §3 Pkt. 26 EStG und darf diese vollständig behalten. So weit so gut.

Hier möchte ich gerne einen Hinweis erhalten, wie die neue Regelung (ab 1. August  2016), bei folgenden Sachverhalten angewandt wird.
a)   Ein Übungsleiter erhält nur pro Monat 200€ Übungsleiterpauschale nach §3 Pkt. 26 EStG?

b)   Ein Übungsleiter erhält pro Monat 200€ Übungsleiterpauschale nach §3 Pkt. 26 EStG und zusätzlich hat er noch eine sozialversicherungspflichte Tätigkeit mit 700 € brutto pro Monat?

Wie berechnen sich bei a) und bei b) die Freibeträge für die Übungsleiterpauschale und wie für das sozialversicherungspflichtige Einkommen?
Mit der allgemeinen Berechnung von Freibeträgen bin ich vertraut - aber nicht in den speziellen Einzelfällen.
Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen
Frank

Ottokar

Rechtsgrundlage ist § 11b Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB II.

a) Von den 200 Euro Übungsleiterpauschale wird ein Freibetrag von 200 Euro abgesetzt.
b) Vom Erwerbseinkommen wird ein Freibetrag von 100 Euro abgesetzt und von der Übungsleiterpauschale wird ein Freibetrag von 100 Euro abgesetzt, insgesamt werden 200 Euro abgesetzt.

Davon unbenommen bleibt die Möglichkeit der Absetzung höherer nachgewiesener Aufwendungen aus der jeweiligen Tätigkeit beim jeweiligen Einkommen anstelle der pauschalen Freibeträge.
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Vocans

Mehr Peitsche als Zuckerbrot.....ich empfinde das jetzt so, als ob jeder, der ALG II erhält sofort zum Sündenbock gemacht wird.....egal ob unverschuldet oder aus Krankheitsgründen......
Sry für OT
Warum nicht gleich noch die Fußfesseln mit GPS drin?
Warum nicht gleich noch ein Reiseverbot aus der Stadt?
Warum nicht gleich noch eine sofortige Maßnahme ohne Bezahlung, um die Städte sauber zu halten?
Mir kommt das Kotzen bei dieser Regeländerung.......
An der Realität völlig vorbei gezogen....
Der Hirntot bleibt ja bei vielen jahrelang unbemerkt!
FB Spruch.

Angela1968

Also Vocans,

hast Du den schon Auwirkungen von den Änderungen zu spüren bekommen? Oder warum regst Du Dich jetzt schon auf?

Bis jetzt habe ich von den Änderungen selbst noch nichts gemerkt, kann mir also noch kein Urteil bilden und solange halte ich mich auch zurück mit einer Meinung ob ich das gut oder schlecht finde.

Angela

Gast34759

Zitat von: Angela1968 am 22. August 2016, 14:05:53
Bis jetzt habe ich von den Änderungen selbst noch nichts gemerkt, kann mir also noch kein Urteil bilden und solange halte ich mich auch zurück mit einer Meinung ob ich das gut oder schlecht finde.
Da die Änderungen klar sind, kann man auch schon jetzt beurteilen, was sich verschlechtert oder verbessert hat.
Hier kannst du dir einen Überblick verschaffen:
http://www.harald-thome.de/media/files/Widerspruch-Liste-SGB-II--nderungen.pdf

Angegeben werden dort:
21 schlechter
11 besser
14 neutral

Angela1968

Agnes,

Du wirst es nicht gleuben, ich habe mir das mehrmals durchglesen und für mich keine relevante Änderung finden können. Kann ja auch sein das ich zu blöd bin das zu erkennen. Also warte ich erst mal ab.

Angela

Gast34759

Zitat von: Angela1968 am 22. August 2016, 14:27:41
Agnes, Du wirst es nicht gleuben, ich habe mir das mehrmals durchglesen und für mich keine relevante Änderung finden können. Kann ja auch sein das ich zu blöd bin das zu erkennen. Also warte ich erst mal ab.
Ich gehe nicht davon aus, dass du zu blöd bist. Freue dich, wenn sich die Änderung bisher nicht negativ auswirkte. Aber das kann noch kommen, denn es gibt Punkte, die sind definitiv schlechter.


Gast15272

Ich habe eine Frage zu der Änderung und hoffe es kann mir jemand die Frage beantworten. Normalerweise wurde man Sanktioniert wenn man ein Arbeitsangebot abgelehnt hat. Nach dem neuen Gesetz müssen nun alle Leistungen für einen Zeitraum von 3 Jahren zurückgezahlt werden, auch der Wert von Lebensmittelgutscheinen und Krankenversicherung muss zurückgezahlt werden.
Das würde locker bei manchen leuten, für ein abgelehntes Arbeitsangebot einen Betrag von 30.000€ und mehr ergeben. Ist das so richtig oder habe ich da etwas ganz falsch verstanden? Und wer ist mit Erden des Hartz4 Empfängers gemeint? Nur die Kinder oder auch Eltern und Geschwister?

Gast37636

Zitat von: Gast15272 am 03. September 2016, 09:36:34Und wer ist mit Erden des Hartz4 Empfängers gemeint?

Das kommt darauf an, wer im Todesfall erbt.

Theoretisch könnte das jeder sein: Eltern, Kinder, Geschwister, Tanten, sogar der Nachbar, wenn er im Testament steht.
Ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.

Allerdings besteht immer die Möglichkeit das Erbe auszuschlagen.

Und ja, Du hast das Ganze richtig verstanden.