Wann kann der Leistungsträger mit anderen Sozialleistungen aufrechnen

Begonnen von Ottokar, 28. September 2009, 14:27:43

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Ottokar

Das SGB II beinhaltet keine Grundlagen für eine Ver- oder Aufrechnung mit Leistungen anderer Leistungsträger.
Somit bilden dafür die §§ 51 und 52 SGB I die Rechtsgrundlage. Danach muss es sich
a) um festgestellte Ansprüche handeln,
b) diese müssen pfändbar sein, oder
c) wenn es sich um Erstattungsansprüche für zu Unrecht erhaltene Leistungen handelt, dürfen diese nicht zu ALG II Bezug führen, sinngemäß muss dem Betroffenen dabei also ein Betrag von mindestens fiktiver ALG II Höhe verbleiben, zudem ist dabei die Aufrechnung nur bis zur Hälfte der Leistung des anderern Leistungsträgers zulässig und grundsätzlich nur bei laufenden Leistungen zulässig, also nicht bei Einmalzahlungen.

Grundvoraussetzung für eine Ver- oder Aufrechnung mit Sozialleistungen anderer Leistungsträger ist also zuallererst ein festgestellter Anspruch des fordernden Leistungsträgers. Dazu ist es gemäß SGB X erforderlich, dass der, den zu Unrecht erhaltene Leistungen, zugrunde liegende Verwaltungsakt (Bescheid) geändert wird, womit die Forderung selbst und deren Höhe begründet wird und darauf basierend eine Erstattungsforderung an den Betroffenen nach § 50 SGB X mittels Verwaltungsakt (Bescheid) erfolgt. Ohne diese Voraussetzungen ist eine Aufrechnung mit Sozialleistungen anderer Leistungsträger unzulässig.

Aus diesen Gründen wird man in der Praxis kaum auf Aufrechnungen stoßen. Stattdessen werden Erstattungsansprüche von Leistungsträgern untereinander aufgerechnet.
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