LSG Mainz: Keine Bordell-Jobs über die BA-Jobbörse

Begonnen von Meck, 30. Januar 2017, 15:37:53

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Meck

Wer Arbeit in einer ,,Rotlichtbar" sucht, wird im Online-Portal ,,Jobbörse" der Bundesagentur für Arbeit nicht fündig. Die Bundesagentur muss derartige Stellenangebote nicht in ihre Jobbörse einstellen, wie das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Freitag, 27. Januar 2017, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag entschied (Az.: L 1 AL 67/15).

Die Klägerin betrieb in Speyer ein Erotiketablissement, in dem Prostituierte ihre Dienste anbieten. Sie werden dabei von ,,Empfangsdamen" unterstützt, die die Kunden in Empfang nehmen, aufräumen und Verbrauchsmaterial auffüllen, ohne selbst als Prostituierte zu arbeiten. An einer Bar arbeiten ,,Bardamen", die ebenfalls selbst keine sexuellen Handlungen vornehmen.


-->> http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/keine-bordell-jobs-ueber-die-ba-jobboerse.php
Finde das grosse Glück in den kleinen Dingen des Lebens und empfinde dadurch wahre Zufriedenheit. LG Meck :bye:

Frau

Ach so, ach ja - aber die Einkünfte aus dem horizontalen Gewerbe werden durchaus leistungsmindernd angerechnet oder wie?  :wand: Diese Doppelmoral im Lande ist zum
Die Großen hören auf zu herrschen, wenn die Kleinen aufhören zu kriechen. (Friedrich Schiller)

Gast37751

Zitat von: Frau am 31. Januar 2017, 19:09:51
Diese Doppelmoral im Lande ist zum
Worin soll die angebliche Doppelmoral liegen?

Angela1968

Wieso wenn eine/r sich selbst einen Bordelljob sucht ist das doch freiwillig. Und ich gehe doch davon aus das man das Einkomme eines solchen Jobs nur einmal melden muss und zwar wenn man sich aus ALG II abmeldet. Denn wenn ich so nen Job freiwillig machen würde dann nur wenn der Verdienst so hoch ist das ich nicht mal aufstockend ALG II beziehen muss.

Aber das wäre doch mal ne Idee, bei selbstgesuchten Jobs muss das Einkommen nicht gemeldet werden nur aus Job die aus VV der BA entstehen. Denn würden sich viel mehr Leute selbst einen Job suchen. :grins:

Angela

oldhoefi

Zitatdas Einstellen erotiknaher Arbeitsangebote
Erotiknah – ich schmeiss' mich gleich weg. :lachen:

ZitatDie Klägerin betrieb in Speyer ein Erotiketablissement, in dem Prostituierte ihre Dienste anbieten. Sie werden dabei von ,,Empfangsdamen" unterstützt, die die Kunden in Empfang nehmen, aufräumen und Verbrauchsmaterial auffüllen, ohne selbst als Prostituierte zu arbeiten. An einer Bar arbeiten ,,Bardamen", die ebenfalls selbst keine sexuellen Handlungen vornehmen.
Wenn ich jetzt in einem Bordell im Büro arbeite, bin ich dann auch erotiknah?

Ich denke, ich muss meinen Bewerbungskreis erweitern, vielleicht klappt es dann auch mit dem Nachbarn.

Alles eine Frage des Blickwinkels. :mocking:

ZitatSo diene der Ausschluss dem Schutz der Jugend und anderer Benutzer des Portals. Zudem würden die Arbeitsagenturen die eingestellten Angebote weitergeben und könnten gegebenenfalls auch Sanktionen verhängen, wenn Arbeitslose sich nicht bewerben. Dies sei ,,im Bereich der erotiknahen Dienstleistungen regelmäßig nicht angemessen", befanden die Mainzer Richter.
Jetzt ernsthaft - das sind natürlich berechtigte Argumente, da Sittenwidrigkeit und somit Unzumutbarkeit gem. § 10 SGB II vorliegen würden.

Mich würde aber trotzdem immer noch interessieren, ob ich im Büro dann auch ,,oben-ohne" rumlaufen muss, um als erotiknah zu gelten.

Das lässt mir jetzt keine Ruhe... :grins:

Frau

Zitat von: oldhoefi am 31. Januar 2017, 23:49:31

ZitatSo diene der Ausschluss dem Schutz der Jugend
Ja, nee, ist klar... die "hohe Politik" sollte mal klar äußern, was sie denn jetzt nun will: Schutz der Jugend oder Frühsexualisierung bereits im Kindergarten?

Zitatund anderer Benutzer des Portals. Zudem würden die Arbeitsagenturen die eingestellten Angebote weitergeben und könnten gegebenenfalls auch Sanktionen verhängen, wenn Arbeitslose sich nicht bewerben.

So ein Blödsinn! Als wäre es nicht möglich, entsprechend zu programmieren, damit solche Stellenangebote nicht als VV versandt werden können. Und wer sollen denn andere schutzbedürftige Benutzer des Portals sein? Moslems? Auch da könnte einfach programmiert werden, dass (auf Wunsch des Benutzers) bestimmte Angebote nicht angezeigt werden.

Zitat von: oldhoefi am 31. Januar 2017, 23:49:31Sittenwidrigkeit und somit Unzumutbarkeit gem. § 10 SGB II

Der Staat ist sich aber nicht zu schade, aus solch angeblich sittenwidrigen Geschäften steuerlichen Profit zu schlagen. (@ Martell: Ist die Doppelmoral jetzt klarer für Dich?)

Zitat von: oldhoefi am 31. Januar 2017, 23:49:31Mich würde aber trotzdem immer noch interessieren, ob ich im Büro dann auch ,,oben-ohne" rumlaufen muss, um als erotiknah zu gelten.

Tja, gute Frage - erotiknah bedeutet ja nicht zwangsläufig halb- oder ganz nackt... Sex geht ja auch angezogen. Insofern würde ich Deine Frage verneinen - erotiknah wäre der Bürojob aber vermutlich trotzdem.  :mocking:

In dem Zusammenhang frage ich mich, in welche Branche denn eigentlich die von den Grünen geforderten sexuelle Befriedigung Schwerbehinderter fallen soll, die dann ja sogar aus Krankenkassenbeiträgen bezahlt werden sollen. Erotiknah oder nicht?
Die Großen hören auf zu herrschen, wenn die Kleinen aufhören zu kriechen. (Friedrich Schiller)