SG Heilbronn: Jobcenter darf von Zwölfjähriger kein Geld zurückfordern

Begonnen von Meck, 15. Februar 2017, 10:21:44

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Meck

Das Jobcenter des Landkreises Schwäbisch Hall darf von einer Zwölfjährigen nach dem Tod ihres Vaters keine 20 000 Euro Hartz-IV-Leistungen zurückfordern. Es wäre für das Kind eine besondere Härte, als Erbin ihres Vaters in Anspruch genommen zu werden, teilte das Sozialgericht Heilbronn am Dienstag mit. Das Urteil (Az.: S 3 AS 682/15) ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

-->> https://www.swp.de/hechingen/nachrichten/suedwestumschau/jobcenter-darf-von-zwoelfjaehriger-kein-geld-zurueckfordern-14446564.html
Finde das grosse Glück in den kleinen Dingen des Lebens und empfinde dadurch wahre Zufriedenheit. LG Meck :bye:

Gast35195

Nur zur Info auch wenn es für den zitierten Fall nicht zutreffend ist.

Der § 35 SGB II wurde zum 01.08.2016 komplett gestrichen, also keine Erbenhaftung mehr.



Quinky

Dagobert,

auch der § 34 kommt nicht in Frage, dann hätte der Erblasser VORSETZLICH das Jobcenter betrügen müssen. Das ist hier nicht der Fall. Auch ein ALGII-Empfänger darf Vermögen haben, siehe § 12 SGBII. Wenn jetzt eine Erbschaft eintritt, ist das ja kein Vorsatz. Somit kann die Erbenhaftung , ehemals § 35, nicht eintreten, da die 12jährige von dieser Erbschaft leben muß!
Ob diese Erbin ALGII/Sozialgeldempfängerin ist oder nicht, spielt keine Rolle

Gruß
Ernie

Hexe

Da wollte sich das JC wohl Leistungen erschleichen. Fällt das unter sozialwidriges Verhalten ?

Zitat aus dem Text:
Der Anspruch des Jobcenters scheitere auch daran, dass der maßgebliche Vermögenszuwachs erst nach Ende des Hartz-IV-Bezugs erfolgt sei, so das Gericht

LG Hexe
Ich erteile keine Rechtsberatung sondern gebe nur meine eigene Erfahrung weiter