SG Berlin: DVB-T2 HD - Sozialamt muss Kosten für Umstel­lung nicht über­nehmen

Begonnen von Meck, 04. März 2017, 13:17:58

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Meck

Einen Receiver zum Empfang des neuen digitalen Antennenfernsehens müssen Sozialhilfeempfänger aus den Regelleistungen bezahlen. Das Sozialamt ist nicht verpflichtet, die Kosten zusätzlich zu übernehmen, so nun das SG Berlin.

Die baldige Umstellung des bisherigen digitalen Antennenfernsehens DVB-T zu DVB-T2 HD müssen die Empfänger von Sozialleistungen selbst finanzieren. Wie das Sozialgericht (SG) Berlin nun im Eilverfahren entschied, sind Sozialämter nicht verpflichtet, die Kosten für die Anschaffung eines Receivers oder die für den monatlichen Empfang der Privatsender gesondert zu tragen. Stattdessen müssten Betroffene dies aus der Regelleistung bezahlen (Beschl. v. 28.02.2017, Az. S 146 SO 229/17 ER).


-->> http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/sg-berlin-beschluss-s-146-so-229-17-er-dvbt-umstellung-sozialhilfe-kosten/




In der Nacht zum 29. März wird in weiten Teilen Deutschlands das digitale Antennenfernsehen DVB-T abgeschaltet und auf den neuen Standard DVB-T2 HD umgestellt. Das bedeutet: mehr Programme und bessere Bildqualität, aber auch höhere Kosten. Wer Privatsender über Antenne empfangen will, zahlt künftig 69 Euro im Jahr, außerdem braucht man einen passenden Receiver. Doch was, wenn man sich das nicht leisten kann? Muss dann der Staat einspringen?

Das Sozialgericht Berlin hat die Frage jetzt geklärt: Es gibt kein Grundrecht auf Fernsehen (Az.: S 146 SO 229/17 ER).  Empfänger von Grundsicherung müssen ihre Ausgaben folglich selbst tragen. Geklagt hatte eine 43-jährige Berlinerin. Neben ihrer Erwerbsminderungsrente bezieht sie ergänzende Grundsicherungsleistungen. Schon im September beantragte die Frau ob der Umstellung die Übernahme der Jahresgebühr und 100 Euro für einen neuen Receiver.


-->> http://www.n-tv.de/ratgeber/Zahlt-das-Sozialamt-fuer-DVB-T2-article19728941.html
LG Meck :bye:

oldhoefi

Umstellungskosten von Antennenfernsehen DVB-T zu DVB-T2 HD

Viele Sozialleistungsberechtigte werden ab dem 29. März 2017 fernsehmäßig ,,in die Röhre gucken müssen", heißt - wegen des Umstiegs auf die Antennenempfangstechnik DVB-T2 HD kein Antennenfernsehen mehr empfangen können.

Das SG Berlin hat jüngst entschieden, dass Sozialämter (und Jobcenter) nicht verpflichtet seien, die Kosten für die Anschaffung eines Receivers gesondert zu tragen. Stattdessen müssten Betroffene dies aus der Regelleistung bezahlen. Das SG Berlin macht es sich einfach und argumentierte mit einem alten BSG Urteil, nach dem ein Fernsehgerät kein Einrichtungsgegenstand sei und deswegen kein ,,wohnraumbezogener Ausstattungsgegenstand" und nicht von der Erstausstattung im Sinne des § 31 SGB XII / § 24 Abs. 3 SGB II umfasst sei.

Dieser Position ist entgegenzutreten:

1. Das Urteil des BSG auf das sich das SG Berlin beruft, ist einfach nur reaktionär und dient dazu, Armutsverhältnisse zu zementieren. Fernseher gelten im gesamten Recht als ,,Haushaltsgegenstand" / "wohnraumbezogener Gegenstand", nur das BSG meint, spitz gesagt weil man auf dem Fernseher nicht schlafe, sei es kein ,,Haushaltsgegenstand" / "wohnraumbezogener Gegenstand". Das verkennt die eigentliche Frage, in dem BSG Urteil und auch bei dem Antragsteller in Berlin, es ging nämlich um die Frage, ob ein Fernseher zu den ,,Erstausstattungsbedarfe" nach § 24 Abs. 3 SGB II / § 31 Abs. 1 SGB XII gehört oder nicht und wenn das bejaht wird, ist der Fernseher und seine notwendigen Zusatzgeräte bei erstmaliger Anschaffung oder bei außergewöhnlichen Umständen (wie Umstellung auf DVB-T2 HD) auf Zuschussbasis zu gewähren!

Hier ist zu vertreten: Durch die Umstellung auf DVB-T2 HD liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor, weswegen zumindest die einmaligen Anschaffungskosten des Receivers und etwaig zusätzlicher Kabel auf Zuschussbasis nach § 24 Abs. 3 SGB II / § 31 Abs. 1 SGB XII zu übernehmen sind!

2. Zur Sicherung des menschwürdigen Daseins gehört ebenfalls der Anspruch auf soziokulturelle Teilhabe (s. Tacheles Stellungnahme an BVerfG v. 25.02.2017, IV. Nr. 1 lit b., Seite 65 ff). Seit dem 01.04.2011 wurde die Sicherung des menschenwürdigen Daseins als Aufgabe und Ziel des SGB II geregelt (§ 1 Abs. 1 SGB II). Im SGB XII war dies schon länger normativ geregelt (§ 1 SGB XII).

Zur soziokulturellen Teilhabe gehört gewiss auch ein Fernseher und dafür notwendige Empfangsgeräte. Vor kurzem hat das SG Cottbus (vom 13.10.2016 – S 42 AS 1914/13) ein Jobcenter zur Bezahlung eines PC als notwendiges Lernmittel und zur gesellschaftlichen Teilhabe verurteilt

3. Wenn wir von einem Anspruch auf gesellschaftliche Teilhabe ausgehen und solche außergewöhnlichen Kosten als ,,nicht vom Regelbedarf umfasste Kosten" anerkennen, müssten die Umstellungskosten auch wieder im Rahmen einer weiten Auslegung zu den Erstausstattungsbedarfe nach § 24 Abs. 3 SGB II / § 31 Abs. 1 SGB XII gehören.

4. Wenn wir der (reaktionären) Auslegung des BSG folgen, müsste zumindest ein Darlehensanspruch für eben von dem Regelbedarf umfasster Bedarf nach § 24 Abs. 1 SGB II / § 37 Abs.1 SGB XII bestehen. Dass dies vom SG Berlin noch nicht mal geprüft wurde, drückt dessen restriktive Positionsnahme aus.

Ich würde daher empfehlen, sich nicht von dieser restriktiven Auslegung des SG Berlin abschrecken zu lassen und hier Anträge zu stellen.

(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 05.03.2017)

Gast42553

Wenn das BSG schon einen Fernseher als Erstausstattung ablehnt, dann erst recht einen Receiver. Das ist doch verlorene Liebesmüh.

Für ein Darlehen braucht es eines unabweisbaren Bedarfs. Da niemand stirbt, wenn er 2 Monate nicht fern sehen kann, sehe ich keinen unabweisbaren Bedarf, so dass auch ein Darlehen nicht in Betracht kommt. Im. Übrigen gibt es die Dinger ab 30 Euro. Das wären 10 Euro weniger, als das JC für ein Darlehen ausrechnen würde. Für so ein Kleckerkram gibt es kein Darlehen.

Gast37751

Zitat von: oldhoefi am 06. März 2017, 00:01:40
1. Das Urteil des BSG auf das sich das SG Berlin beruft, ist einfach nur reaktionär und dient dazu, Armutsverhältnisse zu zementieren.
Eine mustergültige Ansammlung von milieubezogenen Sprechblasen. Beim Bullshit-Bingo "Linke Edition" hätte man allein dank diesem einen Satz gleich mehrere Treffer.

Turbo

Zitat von: Gast42553 am 06. März 2017, 00:59:51Im. Übrigen gibt es die Dinger ab 30 Euro. Das wären 10 Euro weniger, als das JC für ein Darlehen ausrechnen würde.
Die Logik müsste mir bitte auch mal jemand erklären. Bei ebay gibt es die Teile massenhaft für unter 20,-. Da beantrage ich also ein Darlehen über 20,-, um sie im nächsten Monat wieder zurückzuzahlen?

Zitat von: oldhoefi am 06. März 2017, 00:01:40Hier ist zu vertreten: Durch die Umstellung auf DVB-T2 HD liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor, weswegen zumindest die einmaligen Anschaffungskosten des Receivers und etwaig zusätzlicher Kabel auf Zuschussbasis nach § 24 Abs. 3 SGB II / § 31 Abs. 1 SGB XII zu übernehmen sind!
Hier darf man durchaus bedenken, dass
a) diese Umstellung ja nun nicht plötzlich kommt
b) Nutzer von DVB-T bisher komplett kostenlos Ferngesehen haben
c) man lange genug Gelegenheit hatte, diese 20,- anzusparen, z.B. aus dem Regelsatzanteil für Haushaltsgeräte oder aber Freizeit und Kultur.

Außerdem: ja, was denn nun? Im anderen Thread soll es sich beim Receiver um eine untrennbare Mietsache handeln, hier soll es nun ein Haushaltsgegenstand sein.

Turbo

Muss mich korrigieren. Ich war jetzt bei den Kabelreceivern (komme selbst schon ganz durcheinander). Dann stimmt das mit den unter 20,- nicht mehr, sind dann eher 40,-, ändert aber für mich nichts an dem Rest.

oldhoefi

Zitat von: Turbo am 06. März 2017, 08:58:34Im anderen Thread soll es sich beim Receiver um eine untrennbare Mietsache handeln
Der andere Thread (TE = ich) stellt eine ganz andere Ausgangslage dar und hat mit diesem hier rein gar nichts gemein.

Erkennbar auch daran, dass ich zu meinen speziellen Fragen einen separaten Thread eröffnet habe.

Zitat von: oldhoefi am 06. März 2017, 00:01:40(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 05.03.2017)
Und wie unschwer zu lesen ist, bin ich nicht der Verfasser dieses Artikels.