Urteil BfVG vom 6. Oktober 2017:§22 SGBII NICHT ZULÄSSIG

Begonnen von Gast45491, 12. August 2018, 16:30:00

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Gast45491

Hier der Text im Urteil:
In den Verfahren
zu der verfassungsrechtlichen Prüfung,
ob § 22 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl I S. 850) mit Artikel 1
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes - Sozialstaatlichkeit
- und dem sich daraus ergebenden Grundrecht auf Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar ist, soweit nach dessen 2.
Halbsatz die für die Höhe des Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen nach §
19 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 SGB II maßgeblichen Bedarfe für Unterkunft und
Heizung lediglich anerkannt werden, soweit die tatsächlichen Aufwendungen
hierfür angemessen sind, ohne dass der Gesetzgeber nähere Bestimmungen
darüber getroffen hat, unter welchen Umständen von unangemessenen Aufwendungen
auszugehen ist

- Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Sozialgericht Mainz jeweils vom
12. Dezember 2014 - S 3 AS 130/14 und S 3 AS 370/14 -
- 1 BvL 2/15 und 1 BvL 5/15 -,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Eichberger
und die Richterinnen Baer,
Britz
gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Oktober 2017 einstimmig beschlossen:

Die Vorlagen sind unzulässig.

G r ü n d e :
I.
Die Vorlageverfahren betreffen die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu den
Bedarfen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

1. Die Regelungen zur Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung in § 22
SGB II wurden durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954) mit Wirkung zum 1. Januar 2005 ein-
geführt. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, der sich seitdem inhaltlich nicht verändert hat,
lautet seit 1. Juli 2011: ,,Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind."

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurde zunächst in § 27 Nr. 1 SGB II
a. F. ermächtigt, bundesweit zu bestimmen, welche Aufwendungen für Unterkunft
und Heizung angemessen sind. Von dieser Möglichkeit wurde jedoch kein Gebrauch
gemacht. Der Gesetzgeber ermöglichte sodann mit §§ 22a bis c SGB II den Ländern,
ihre Kreise und kreisfreien Städte zu ermächtigen, die Angemessenheit der Kosten
der Unterkunft und Heizung in einer Satzung näher zu bestimmen (Gesetz zur Ermittlung
von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
vom 24. März 2011, BGBl I S. 453, mit Wirkung zum 1. April 2011). Von
dieser Möglichkeit haben Schleswig-Holstein und Hessen Gebrauch gemacht.

2. Fehlt eine Satzung nach § 22a SGB II, muss die Angemessenheit der Kosten der
Unterkunft nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in einer mehrstufigen
Einzelfallprüfung ermittelt werden. Sie errechnet sich aus dem Produkt von angemessener
Wohnfläche und dem angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (,,Produkttheorie";
BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -, juris, Rn. 13 m.w.N.). Es
könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine angemessene Unterkunft
zu diesen Kosten auch tatsächlich verfügbar sei (vgl. BSG, Urteil vom 13. April
2011 - B 14 AS 106/10 R -, juris, Rn. 30).

Für die Bestimmung des Berechnungsfaktors der angemessenen Wohnfläche zieht
das Bundessozialgericht die Werte heran, welche die Bundesländer aufgrund von
§ 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt haben
(BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -, juris, Rn. 15 ff.). Maßstab für
den Faktor des angemessenen Mietzinses seien ,,Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt"
im räumlichen Vergleichsraum (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS
10/06 R -, juris, Rn. 24; Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -, juris, Rn. 13
m.w.N.). Dieser Vergleichsraum müsse ausreichend groß sein, um eine Ghettobildung
zu vermeiden (so BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -, juris,
Rn. 21). Das Bundessozialgericht gibt jedoch keine bestimmte Methode vor, nach der
die kommunalen Grundsicherungsträger die Daten über das Mietpreisniveau zu ermitteln
haben. Es hat insoweit Mindestanforderungen definiert, die sicherstellen sollen,
dass die ermittelten Daten die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes
tatsächlich wiedergeben. Eine Datenermittlung, die diese
Mindestanforderungen erfüllt, wird als ,,schlüssiges Konzept" bezeichnet (BSG, Urteil
vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R -, juris, Rn. 18 f.; Urteil vom 16. Juni 2015
- B 4 AS 44/14 R -, juris, Rn. 20).

Entscheidet ein Grundsicherungsträger über die Kosten der Unterkunft, ohne ein
schlüssiges Konzept erstellt zu haben, muss er im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung
die unterbliebene Datenerhebung und Datenaufbereitung nachholen
(BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R -, juris, Rn. 26; Urteil vom 16.
Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -, juris, Rn. 19 m.w.N.). Die Gerichte haben im Rahmen
ihrer Pflicht zur Amtsermittlung darauf hinzuwirken, dass die notwendigen Daten über
den örtlichen Mietwohnungsmarkt nachträglich erhoben werden (BSG, Urteil vom 20.
August 2009 - B 14 AS 65/08 R -, juris, Rn. 21; Urteil vom 17. Dezember 2009 - B
4 AS 27/09 R -, juris, Rn. 23). Ist es unmöglich, nachträglich ein schlüssiges Konzept
zu erstellen, zieht das Bundessozialgericht die Tabellenhöchstwerte nach dem
Wohngeldgesetz heran (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R -,
juris, Rn. 27), wobei es diese um einen abstrakt-generellen Sicherheitszuschlag von
10 % erhöht (BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 16/11 R -, juris, Rn. 22; Urteil
vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -, juris, Rn. 30).

3. In dem der Vorlage 1 BvL 2/15 zugrunde liegenden Ausgangsverfahren verlangt
der Kläger die Erstattung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung. Für den Zeitraum
von 1. Dezember 2013 bis 31. März 2014 bewilligte ihm das Jobcenter Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Es ging von einer angemessenen
Kaltmiete von 285 € aus. Das ergebe sich aus einer für einen
Einpersonenhaushalt zu beanspruchenden Wohnfläche von 50 m² zu einem Mietpreis
von 5,70 € pro Quadratmeter. Zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten
sei ein schlüssiges Konzept von einer privaten Firma erstellt worden.

Die tatsächliche Kaltmiete des Klägers für seine 73 m² große Wohnung betrug im
Dezember 2013 monatlich 314 € und ab Januar 2014 monatlich 336 €. Nachdem der
Kläger das Widerspruchsverfahren erfolglos durchlaufen hatte, erhob er vor dem Sozialgericht
Klage, um eine vollständige Kostenübernahme zu erreichen. Die Kosten
für seine Wohnung seien angemessen; er habe sich in den letzten Jahren erfolglos
um eine kostengünstigere Wohnung bemüht.

4. Gegenstand des der Vorlage 1 BvL 5/15 zugrunde liegenden Ausgangsverfahrens
ist ebenfalls die Höhe der zu erstattenden Kosten der Unterkunft und Heizung.
Im Streit steht der Zeitraum von 1. Juni bis 30. November 2013, in dem der Kläger
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhielt. Er bewohnte
mit seiner Ehefrau eine 65,40 m² große Wohnung zu einer monatlichen Kaltmiete
ab 1. Juni 2013 von 487 €. Das Jobcenter errechnete auf Grundlage einer maximal
zu beanspruchenden Wohnfläche von 60 m² und des von einer privaten Firma erstellten
schlüssigen Konzepts eine angemessene Kaltmiete für einen Zweipersonenhaushalt
von 430 €. Diese legte es der Leistungsbewilligung zugrunde. Nach erfolglosem
Widerspruchsverfahren beantragte der Kläger vor dem Sozialgericht, das
Jobcenter zu verurteilen, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter
Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu bewilligen.

5. Das vorlegende Gericht hat aufgrund mündlicher Verhandlung am 12. Dezember
2014 beschlossen, die beiden Verfahren auszusetzen. Es hat dem Bundesverfassungsgericht
folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:
,,Ist § 22 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.2011 (BGBl Nr. 23 S.
868) mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG
- Sozialstaatlichkeit - und dem sich daraus ergebenden Grundrecht
auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums
vereinbar, soweit nach dessen 2. Halbsatz die für die Höhe des Anspruchs
auf Grundsicherungsleistungen nach §§ 19 Abs. 1, 19 Abs.
3 S. 1 SGB II maßgeblichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung lediglich
anerkannt werden, soweit die tatsächlichen Aufwendungen
hierfür angemessen sind, ohne dass der Gesetzgeber nähere Bestimmungen
darüber getroffen hat, unter welchen Umständen von
unangemessenen Aufwendungen auszugehen ist?"
Die Kammer sei davon überzeugt, dass § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II verfassungswidrig
sei. Die Regelung verstoße gegen das in Art. 1 Abs. 1 in Verbindung Art. 20 Abs. 1
GG gesicherte Grundrecht. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit in §
22 Abs. 1 Satz 1 SGB II genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
Ausgestaltung des Anspruchs auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums
nicht, denn er sei nicht hinreichend konkret bestimmt. Demokratieund
Rechtsstaatsprinzip verpflichteten jedoch dazu, zur Berechnung existenzsichernder
Leistungen für Unterkunft und Heizung hinreichend konkrete Vorgaben in
einem formellen Bundesgesetz zu machen.

Die zur Prüfung vorgelegte Regelung sei einer verfassungskonformen Auslegung
nicht zugänglich. Mit anerkannten Auslegungsmethoden könne die fehlende demokratische
Legitimation einer Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung, die aufgrund
von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ergehe, nicht ersetzt werden. Eine Auslegung der vorgelegten
Norm mithilfe der §§ 22a bis c SGB II sei schon deshalb nicht möglich, weil
das Land Rheinland-Pfalz keine Satzungsermächtigung erlassen habe; §§ 22a bis c
SGB II setzten nur den Rahmen für das Landesrecht. Das Bundesverfassungsgericht
habe bisher nicht über die Verfassungsmäßigkeit von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II entschieden.
Die Vorlagefrage sei für die Ausgangsverfahren entscheidungserheblich.
Beide Klagen seien zulässig und die Anspruchsvoraussetzungen im Übrigen gegeben.
Im Falle der Gültigkeit des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sei ein anderes Entscheidungsspektrum
eröffnet als bei dessen Nichtigkeit. Wäre die ,,Angemessenheit" zu
unbestimmt, sei der zweite Halbsatz der Norm nichtig und den Klagen ganz oder -
wegen einer Überzahlung im Ausgangsverfahren des Vorlageverfahrens 1 BvL 5/15 -
weitgehend stattzugeben. Dann seien die angefallenen Aufwendungen für Unterkunft
und Heizung komplett zu berücksichtigen gewesen. Im Fall der Gültigkeit der Norm
sei aufgrund der Unbestimmtheit der Regelung ein volles Obsiegen oder eine Klageabweisung
denkbar. Die sonst geforderte klare Entscheidungsalternative könne hier
nicht gefordert werden; für die Zulässigkeit der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
müsse hier die Darlegung des Entscheidungsspektrums genügen.

II.
Die Vorlagen sind unzulässig, weil sie nicht in jeder Hinsicht den Darlegungsanforderungen
des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügen. Die Unzulässigkeit der Vorlage
kann die Kammer durch einstimmigen Beschluss feststellen (§ 81a Satz 1 BVerfGG).
1. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 1 BVerfGG hat ein
Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein
Gesetz für verfassungswidrig hält, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt.
Das vorlegende Gericht muss deutlich machen, mit welchem verfassungsrechtlichen
Grundsatz die zur Prüfung gestellte Regelung seiner Ansicht nach nicht
vereinbar ist und aus welchen Gründen es zu dieser Auffassung gelangt ist. Insoweit
bedarf es eingehender, Rechtsprechung und Schrifttum einbeziehender Darlegungen
(vgl. BVerfGE 78, 165 <171 f.>; 89, 329 <336 f.>; 131, 1 <15>; 131, 88 <118>).
Wird der Verfassungsverstoß aufgrund der Unbestimmtheit der Norm angenommen,
ist darzulegen, inwiefern eine Entscheidung für eine der in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten
den Rahmen der Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane,
Zweifelsfragen zu klären und Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen
Methoden zu bewältigen, sprengen würde. Es muss erkennbar sein, dass eine ausreichende
Konkretisierung des Regelungsgehalts der Vorschrift im Wege der juristischen
Auslegungsmethoden nicht möglich ist (vgl. BVerfGE 131, 88 <118 f.>
m.w.N.). Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt ein
Vorlagebeschluss zudem nur, wenn die Ausführungen des Gerichts erkennen lassen,
dass es sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit
sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 127, 335 <355 f.>; stRspr).

2. Diese Vorgaben sind hier zwar ganz überwiegend, aber in entscheidender Hinsicht
nicht vollständig beachtet worden.
Das Gericht hat seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs. 1
Satz 1 Halbsatz 2 SGB II in sorgfältiger Auseinandersetzung mit der umfangreichen
Rechtsprechung und Literatur entwickelt.
Der Gewährleistungsgehalt von Art. 1
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG wird anhand der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und der Fachliteratur dargestellt. Das Gericht würdigt
auch die aus dem Urteil des Ersten Senats vom 9. Februar 2010 (BVerfGE 125, 175
<223>) resultierenden Bestimmtheitsanforderungen an eine gesetzgeberische Ausgestaltung
des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums.
Es geht zutreffend davon aus, dass das Grundgesetz selbst keinen exakt
bezifferbaren Anspruch zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz in Deutschland
vorgibt (vgl. BVerfGE 125, 175 <225 f.>; 132, 134 <165>; 137, 34 <75 Rn. 81>)
und kommt in Auseinandersetzung mit weiterer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
zu dem Ergebnis, dass sich dieses bisher nicht mit der Verfassungsmäßigkeit
von § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II befasst habe. Davon ausgehend
prüft das Gericht die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Grundgesetz und verneint
diese.

Das Sozialgericht erkennt auch, dass die vorgelegte Norm in ein Regelungssystem
eingebunden ist. So sind insbesondere die Regelungen der §§ 22a bis c SGB II auch
bei der Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen. Insoweit fehlt es
aber an einer hinreichenden Darlegung, inwieweit durch die Heranziehung der §§
22a bis c SGB II eine ausreichende Konkretisierung des Leistungsanspruchs erreicht
werden kann. Das wird der vom Gesetzgeber vorgegebenen Systematik nicht gerecht.
Die Regelungen der §§ 22a bis c SGB II sind im direkten Zusammenhang mit
der vorgelegten Norm des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in das Gesetz eingefügt worden,
um den Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung transparent und rechtssicher
zu regeln (vgl. BTDrucks 17/3404, S. 44). Dabei ist der Gesetzgeber von der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts zu § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ausgegangen und
hat teils übereinstimmende, teils davon abweichende Vorgaben an den Satzungsgeber
normiert. Für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft sollen weiterhin die
einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt maßgeblich sein (vgl. BSG,
Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R -, juris, Rn. 24; Urteil vom 16. Juni
2015 - B 4 AS 44/14 R -, juris, Rn. 13 m.w.N.). In § 22b Abs. 1 Satz 1 SGB II hat der
Gesetzgeber sodann die ,,Produkttheorie" normiert. Gleichzeitig hat er in Kenntnis der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts den Satzungsgebern die Möglichkeit eröffnet,
von der ,,bisherigen Rechtslage" (BTDrucks 17/3404, S. 101) abweichende
Regelungen vorzusehen (§ 22a Abs. 2, § 22b Abs. 1 Satz 3 SGB II). Der Gesetzgeber
hat also mit §§ 22a bis c SGB II die Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II
durch das Bundessozialgericht gesetzlich nachvollzogen, wonach die Angemessenheit
der Kosten der Unterkunft nach Maßgabe der Produkttheorie auf Grundlage eines
schlüssigen Konzepts zu bestimmen ist. Damit bleiben Behörden und Gerichten
zwar durchaus Entscheidungsspielräume insbesondere mit Blick auf das schlüssige
Konzept, doch ist die Auslegung der hier in Frage gestellten Norm gesetzlich begrenzt.
Es wäre daher vor dem Hintergrund der Regelungsgeschichte und Regelungssystematik
und angesichts der anerkannten Möglichkeit des Gesetzgebers, unbestimmte
Rechtsbegriffe zu verwenden (vgl. BVerfGE 102, 254 <337>), näher zu begründen
gewesen, warum diese gesetzgeberische Weichenstellung eine verfassungskonforme
Auslegung der Ausgangsregelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht tragen
können soll, zumal der Gesetzgeber dadurch, dass er in § 22a Abs. 1 SGB II für Länder,
Kreise und kreisfreie Städte lediglich die Möglichkeit einer näheren Ausgestaltung
auf Satzungsebene einräumt, zu erkennen gibt, dass er die gesetzliche Regelung
in § 22 SGB II vor dem Hintergrund der sozialgerichtlichen Rechtsprechung für
hinreichend bestimmt hält. Daran fehlt es hier.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Eichberger Baer Britz

Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Oktober
2017 - 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Oktober
2017 - 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/
lk20171006_1bvl000215.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2017:lk20171006.1bvl000215


Ottokar, ich muss dir leider bezügliche deiner Aussage widersprechen. In der Begründungen steht eindeutig, dass der §22 SGB II NICHT ZULÄSSIG IST.

Gast45217

Und was bedeutet dies?

Wo finde ich eine für mich als Laie verständliche Übersetzung?

Gast45491

Soweit ich das verstehe (ich bin Montag morgen im Gericht und werde mir das Urteil mal ganz genau erklären lassen), bedeutet dieses, dass die gesamte Regelung nach dem §22 SGB 2 in Bezug auf die Angemessenheit einer Wohnung der Städte unzulässig ist. Hier wird in den meisten Orten der unterste Satz im Mietspiegel sogar noch unterschritten. Ebenso ist es doch unmöglich, dass z.B. eine Wohnung mir 22m² für 220 € Kalt mit zulässigen Neben- und Heizkosten als angemessen gilt. Das wäre doch ein Quadratmeterpreis von 10 €. Will man aber eine Wohnung mit 50m² und 10€ je m² nehmen, wird dieses als unangemessen abgelehnt, nur weil sie dann 500 € Kaltmiete hat. Wo bleibt den da die Gleichberechtigung bei uns Leistungsempfängern.

Jetzt muss sich das Amt nach dem Urteil vom BSG richten, in dem es heißt, dass eine Wohnung, die in dem Rahmen der zulässigen Größe der Kommune liegt, als angemessen gilt. Ich suche gerade nach dem Aktenzeichen dieses Urteils und nach dem Urteil des BSG, in dem es heißt, wenn die Vorgaben zur Berechnung der Angemessenheit einer Wohnung nicht zulässig sind, hat die Kommune den vollen Mietpreis und alles weitere, wie Umzug zu bezahlen. Sobald ich diese beiden Urteile gefunden habe, werde ich das hier noch ergänzen.

Ottokar

@Joerg-b
Du bist leider offensichtlich nicht in der Lage, die Begründung dieses Beschlusses verstehend zu lesen.

@alle
Nochmal: es gibt kein Urteil!
Es handelt sich hier um einen Ablehnungsbeschluss nach § 93d BVerfGG, d.h. die Vorlagebeschlüsse des SG Mainz wurden (wegen unzureichender Begründung, vgl. Rz 18 ebd.) nicht zur Verhandlung und Entscheidung angenommen!
Das was Joerg-b da fett formatiert hat (vgl. Rz 16 ebd.), ist NICHT die Meinung und Begründung des BVerfG, sondern die Begründung des Sozialgericht Mainz aus dessen Aussetzungs- und Vorlagebeschlüssen, die das BVerfG da zitiert um anschließend zu begründen, warum diese nicht ausreicht.

Das BVerfG hat in der Begründung auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II geäußert - im Gegenteil!
Das BVerfG sieht die §§ 22a bis c SGB II auch bei der Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzuwenden, womit der Gesetzgeber diese Norm hinreichend konkretisiert hat (vgl. Rz 17 ebd.).
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Gast45491

Wie bitte Ottokar? Dann erkläre doch das mal:

Das Gericht hat seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs. 1
Satz 1 Halbsatz 2 SGB II in sorgfältiger Auseinandersetzung mit der umfangreichen
Rechtsprechung und Literatur entwickelt.


Da steht klip und Klar, dass das Urteil den §22 SGB 2 betrifft...

Orakel

Zitat von: Gast45491 am 13. August 2018, 08:29:40
Wie bitte Ottokar? Dann erkläre doch das mal:

Hat er doch!!!

Zitat von: Ottokar am 13. August 2018, 08:09:34
... ist NICHT die Meinung und Begründung des BVerfG, sondern die Begründung des Sozialgericht Mainz aus dessen Aussetzungs- und Vorlagebeschlüssen, die das BVerfG da zitiert um anschließend zu begründen, warum diese nicht ausreicht.

Ottokar

Zitat von: Gast45491 am 13. August 2018, 08:29:40
Wie bitte Ottokar? Dann erkläre doch das mal:

Das Gericht hat seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs. 1
Satz 1 Halbsatz 2 SGB II in sorgfältiger Auseinandersetzung mit der umfangreichen
Rechtsprechung und Literatur entwickelt.


Da steht klip und Klar, dass das Urteil den §22 SGB 2 betrifft...
Gern. "Das Gericht" ist natürlich das Sozialgericht Mainz, deshalb formuliert das BVerfG dort auch in der dritten Person.
Das BVerfG bezeichnet sich selbst als "Kammer" oder "Senat", jedoch nie als Gericht.
Aber Vorsicht: in Teil I. der Begründung benennt das BVerfG die Kammer des SG Mainz auch als Kammer, denn dort wird ausschließlich die Begründung der Kammer des SG Mainz dargelegt.
Erst in Teil II. der Begründung nimmt das BVerfG selbst Stellung zur Begründung des SG Mainz und bezeichnet sich dann dort selbst als "Kammer", das SG Mainz jedoch weiterhin als "Gericht" bzw. "Sozialgericht".
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


mousekiller

Anders ausgedrückt:

Sozialgericht Mainz meint: "Entscheidet doch mal bitte, ob der Paragraf so rechtens ist, weil... (hier folgt die Begründung)"
Antwort des Bundesverfassungsgerichts: "Sorry, nein können wir nicht, die Begründung für eine Unrechtmäßigkeit ist hier nicht ausreichend und deswegen nicht nachvollziehbar. Nachsitzen bitte, dann könnten wir eine Entscheidung treffen."
Alle verrückt hier! Komm, Einhorn, wir gehen...

oldhoefi

Nicht-Entscheidung des BVerfG zu Unterkunftskosten

Das BVerfG hat in drei Fällen seine Beschlüsse zu Unterkunftskosten veröffentlicht, in zwei Fällen war es eine Verfassungsbeschwerde einer Leistungsbezieherin, dazu der Vorlagebeschluss des SG Mainz.

Das BVerfG hat darin festgestellt, dass, wenn es an einer gesetzlichen KdU-Satzung fehlt, ein mehrstufiges Verfahren zur Ermittlung der KdU-Bedarfe gemäß der BSG Rechtsprechung nötig sei. Das BVerfG akzeptiert die Warnfunktion der Kostensenkungsaufforderung und die Kriterien des BSG für ein "schlüssiges Konzept" und wenn es dieses nicht gibt, sieht es die Festsetzung der angemessenen KdU nach dem WoGG mit 10 % Sicherheitszuschlag als zulässig an.

Also wurde die bisherige BSG Rechtsprechung zu ,,schlüssigen Konzepten" vom BVerfG damit abgesegnet und für verfassungskonform erklärt. Das BVerfG hat aber auch betont: Es müssen immer die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden (Rz 17).

In seinem Beschluss vom 01.08.2017 - 1 BvR 1910/12 - hat das BVerfG noch dargestellt, dass "relevante Nachteile" zu prüfen seien, so beispielsweise "auch möglichst in der gewählten Wohnung zu bleiben". Bei der Prüfung des Anordnungsgrundes müsse berücksichtigt werden, "welche negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art ein Verlust gerade der konkreten Wohnung für den Beschwerdeführer gehabt hätte".

In der aktuellen Entscheidung hat es nur noch gesagt, ,,Besonderheiten des Einzelfalls", die im vorherigen Beschluss genannten Kriterien sind zur Konkretisierung anzuwenden und müssen nun im Detail weiter eingefordert und durchgestritten werden. 

Ganz übel war der Leitsatz nicht ,,jedwede Unterkunft [müsse] im Falle einer Bedürftigkeit staatlich zu finanziert und Mietkosten unbegrenzt ...erstattet werden." Diese Aussage hat das BVerfG betoniert und diese wird uns bis zu einer Klarstellung durch das BVerfG immer entgegengehalten werden.

Inhaltlich ist die Entscheidung des BVerfG für eine Vielzahl von Leistungsberechtigten ein Schlag ins Gesicht. So werden beispielsweise in Berlin Monat für Monat 4,7 Mio. EUR vom Jobcenter für KdU nicht übernommen. Das sind über 56 Mio. EUR in einem Jahr. Das sind aber nur die Wohnkosten, die das JC nach einer Kostensenkungsaufforderung nicht übernimmt. Es fehlen die Wohnkosten von den Haushalten, die von vorn herein in zu teure Wohnungen ziehen. In Berlin ist davon auszugehen, dass dieser Teil doppelt so hoch ist. Alleine diese Zahl beweist, dass die Festlegung auf die BSG Rechtsprechung zu ,,schlüssigen Konzepten" überholt ist und modifiziert werden muss. Hier wäre deutlich mehr Einsicht in die konkreten Probleme der fast 7 Mio. SGB II Leistungsberechtigten zu wünschen gewesen und nicht nur BVerfG rechtliche Einsicht in die finanzielle Belastungen der Kommunen. Oder anders: 43,53 % aller BG's in Berlin leben in Wohnungen, deren Preis sich oberhalb der örtlichen MOG befindet,

Mit den BVerfG Beschlüssen hat die Auseinandersetzung um die Frage, wie die Angemessenheit von Aufwendungen der Unterkunft seitens des Gesetzgebers geregelt sein muss, ein vorläufiges Ende gefunden.

Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung vom 14.11.2017

--> https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-096.html

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.10.2017 – 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15

Volltext --> https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/10/lk20171006_1bvl000215.html

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.10.2017 – 1 BvR 617/14

Volltext --> https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/10/rk20171010_1bvr061714.html

Eine Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos und der Vorlagebeschluss des SG Mainz wurde als unzulässig zurückgewiesen. Das heißt, dass bis auf weiteres die Rechtsprechung der Tatsacheninstanzen jeweils über die Schlüssigkeit von Konzepten entscheiden bzw. selbst schlüssig ermitteln muss.

Es geht also darum konkrete "schlüssige Konzepte" kritisch zu beleuchten und methodische Fehler aufzudecken und die Anwendung des Einzelfallgrundsatzes einzufordern. Auf der Straße, in den Parlamenten, bei Gericht. Die Konsequenzen werden gerade auch von anderer Seite deutlich, die Zahl der Wohnungslosen hat sich verdoppelt.

Einschätzung von Roland Rosenow zu den Beschlüssen des BVerfG

--> http://www.srif.de/meldung/nicht-entscheidungen-aus-karlsruhe-zu-den-kosten-der-unterkunft-im-sgb-ii.html

Stefan Sell zur Nicht-Entscheidung des BVerfG ,,das Bundesverfassungsgericht hat wie gesagt die Akte für sich selbst geschlossen - was die Grundsatzfrage der "Angemessenheit" angeht":

--> https://aktuelle-sozialpolitik.blogspot.de/2017/11/das-bundesverfassungsgericht-und-die-wohnkosten-sgb2.html
   
(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter aus 2017)