LSG: Arbeitsloser verprasst Erbe von 200.000 Euro in zwei Jahren

Begonnen von selbiger, 14. Januar 2019, 16:27:47

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Orakel

Zitat von: Gast9483 am 14. Januar 2019, 17:11:18
Hm, er hat zwar wirklich das Geld verprasst, darf man aber deswegen einen Menschen zum Tode verurteilen? Nein!!!

DAS ist nicht mehr lustig! Bevor du weiterhin solchen absoluten Schwachsinn postest, solltest du dich mit der Rechtslage vertraut machen! Der Mann muss weder Obdachlosigkeit fürchten, noch dass er verhungern muss!

Rechtsgrundlage auf seinem weiteren Lebensweg ist ua § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB II

Soviel Sachkenntnis kann man von Autoren von Artikeln auf BILD-Niveau wohl nicht erwarten, ist wohl auch nicht gewollt, denn auch dieser Artikel hat ua bei @selbiger seine Wirkung nicht verfehlt! Zielgruppe erreicht!

Gast9483

Zitat von: Orakel am 14. Januar 2019, 17:42:07
Zitat von: Gast9483 am 14. Januar 2019, 17:11:18
Hm, er hat zwar wirklich das Geld verprasst, darf man aber deswegen einen Menschen zum Tode verurteilen? Nein!!!

DAS ist nicht mehr lustig! Bevor du weiterhin solchen absoluten Schwachsinn postest, solltest du dich mit der Rechtslage vertraut machen! Der Mann muss weder Obdachlosigkeit fürchten, noch dass er verhungern muss!

Rechtsgrundlage auf seinem weiteren Lebensweg ist ua § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB II
Nun, wenn das Gericht ihm Sozialleistungen verweigert, wovon lebt der Mann dann und zahlt seine Miete? Okay, Todesurteil mag etwas übertrieben sein, aber gesundheitliche Schädigungen bis hin zum Tode werden mit diesem Urteil billigend in Kauf genommen.
Und du hast Recht: Das ist wirklich nicht mehr lustig. Man merkt die Absicht und ist verstimmt!!!

Orakel


Gast9483

Zitat von: Orakel am 14. Januar 2019, 17:49:50
Noch einer aus der gleichen Zielgruppe!
Ah, du meinst jemand, der will dass das Grundgesetz wieder befolgt wird? Ja, das bin ich!

Orakel

Dann erkläre uns doch mal, inwiefern dieses Urteil Grundrechte des Klägers verletzt.

Gast9483


Orakel

Inwiefern wird dem Kläger mit dem Urteil die Lebensgrundlage entzogen???

Zitat von: Orakel am 14. Januar 2019, 17:42:07
Rechtsgrundlage auf seinem weiteren Lebensweg ist ua § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB II

Gast30174

Ist das überhaupt zulässig, dem Mann (bzw. auch anderen Menschen in so einer Situation) überhaupt keine Sozialleistungen zu gewähren? Hätte er nicht zumindest Anspruch auf Leistungen als Darlehen?

oldhoefi

Zitat von: selbiger am 14. Januar 2019, 16:27:47Ein Gericht hat nun entschieden
Und – wieder einmal – in die falsche Rubrik eingestellt. :wand:

Abgesehen davon ist diese Gerichtsentscheidung nicht wirklich überraschend.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12. Dezember 2018 - L 13 AS 111/17

Volltext direkt --> https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204121

Orakel

Zitat von: Gast30174 am 14. Januar 2019, 18:06:16
Ist das überhaupt zulässig

JA!

Zitat von: Gast30174 am 14. Januar 2019, 18:06:16
Hätte er nicht zumindest Anspruch auf Leistungen als Darlehen?

JA! Darüber hatte das Gericht jedoch nicht zu entscheiden!

Gast9483

Zitat von: Orakel am 14. Januar 2019, 18:05:40
Inwiefern wird dem Kläger mit dem Urteil die Lebensgrundlage entzogen???

Zitat von: Orakel am 14. Januar 2019, 17:42:07
Rechtsgrundlage auf seinem weiteren Lebensweg ist ua § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB II
Wobei es sich um Sozialleistungen handeln dürfte. Somit kommt das auch für ihn nicht in Frage, da das Gericht ja entschieden hat, dass der Mann keine Sozialleistungen erhält!!!

Gast30174

Zitat von: Orakel am 14. Januar 2019, 18:10:48
Zitat von: Gast30174 am 14. Januar 2019, 18:06:16
Ist das überhaupt zulässig

JA!

Zitat von: Gast30174 am 14. Januar 2019, 18:06:16
Hätte er nicht zumindest Anspruch auf Leistungen als Darlehen?

JA! Darüber hatte das Gericht jedoch nicht zu entscheiden!


Gut. Aber sind Leistungen als Darlehen nicht auch Leistungen? Und das Gericht hat doch beschlossen, dass er gar keine Leistungen bekommt?

Gast44360


Orakel

Zitat von: Gast30174 am 14. Januar 2019, 18:14:33
Und das Gericht hat doch beschlossen, dass er gar keine Leistungen bekommt?

Nein! Der zu verhandelnde Tatbestand: Streitig ist die Verpflichtung des Klägers zum Ersatz erbrachter Geldleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Da hat das Gericht in vier von fünf Fällen bejaht, in einem Fall bejaht, jedoch Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen Fragen zugelassen.

Das schließt grundsätzlich die künftige Gewährung eines Darlehens zu Deckung des Lebensbedarfs nicht aus.

Und im Übrigen (aus dem von @oldhoefi verlinkten Urteil):

"Der Kläger hat auch zumindest grob fahrlässig gehandelt, d. h. dasjenige missachtet, was jedem hätte einleuchten müssen. Es musste ihm ohne weiteres einleuchten, dass er bei dem von ihm an den Tag gelegten Ausgabeverhalten innerhalb kurzer Zeit wieder auf staatliche Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums angewiesen sein würde, und es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Kläger nach seiner persönlichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht in der Lage gewesen wäre, sein unwirtschaftliches Verhalten abzustellen. Nach dem vorliegenden psychiatrischen Gutachten ist seine Intelligenz noch im Normbereich, unter Hirnleistungsstörungen leidet er nicht. Ein Kontrollverlust aufgrund einer Alkoholkrankheit lag zur Überzeugung des Senats in dem in Rede stehenden Zeitraum nicht vor. Ins Gewicht fällt in diesem Zusammenhang die Einschätzung des Hausarztes, welcher den Kläger in dem fraglichen Zeitraum von April 2011 bis April 2013 zumindest gelegentlich gesehen hat und Hinweise auf eine eingeschränkte Handlungsfähigkeit des Klägers ausweislich seines erstinstanzlich erstatteten Befundberichts nicht beobachtet hat. Dementsprechend hat er eine Alkoholkrankheit auch nicht als Diagnose in seinem Befundbericht aufgeführt. Der Umstand, dass der Kläger womöglich exzessiv Alkohol konsumiert hat, lässt keineswegs ohne weiteres den Schluss zu, dass damit auch ein dauerhafter Kontrollverlust einhergegangen ist. Gegen einen Kontrollverlust sprechen insbesondere die Ausführungen in dem psychiatrischen Gutachten des Dr. P., wonach der Kläger in der Lage war, seinen Lebenswandel zu ändern, nachdem das Geld ausgegangen war, und er seinen Alkoholkonsum deutlich reduzieren konnte. Dementsprechend war der Kläger seinerzeit zu durchaus vernünftigen Entscheidungen, etwa hinsichtlich der Tilgung der privaten Schulden und des Erwerbs der Wohnung, in der Lage und es gelang ihm, diese Entscheidungen in die Tat umzusetzen. Dies gilt auch für die Abwicklung des Vermögens seines Onkels, insbesondere für die Auflösung der Konten und den Verkauf des Hauses. Schließlich war der Kläger auch durchaus in der Lage, sein Ausgabeverhalten kritisch zu hinterfragen, was der Umstand zeigt, dass er mit dem Zeugen V. darin übereinkam, dass ihm der Kaufpreis für den gescheiterten Erwerb der Wohnung nur in Teilbeträgen zurückgezahlt wurde. Der Kläger war damit ganz offensichtlich selbst zu der Einsicht gelangt, mit dem geerbten Geld nicht vernünftig umzugehen. Aus welchen Gründen es dem Kläger gleichwohl nicht gelungen ist, sein Verhalten danach auszurichten, kann dahinstehen. Jedenfalls lassen sich die geltend gemachten krankheitsbedingten Gründe ausschließen, so dass zumindest grob fahrlässiges Verhalten angenommen werden muss."

Offensichtlich hat sich der Kläger ganz allein in seine jetzige Situation gebracht und das sollten auch alle die zur Kenntnis nehmen (auch die, die einem Artikel auf BILD-Niveau mehr Aufmerksamkeit schenken als der Entscheidung eines Gericht), die meinen, der Mann habe grenzenlose Unterstützung verdient!

Gast9483

Hm, er hat also das Geld -zumindest teilweise- zur Schuldenzahlung gebraucht und auch, als es weniger wurde, sein Ausgabeverhalten angepasst. Klingt aber nicht so, als hätte er das Geld verprasst, eher im Gegenteil.
Da hätte der Richter aber mildernde Umstände anrechnen müssen.