Sohn Ausbildung beendet. Vorgehensweise?

Begonnen von Sensoriker, 05. Juli 2019, 15:04:56

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Sheherazade

Zitat von: Sensoriker am 08. Juli 2019, 14:23:12
Sheherazade jetzt bin ich eher verwirrter. Doch den Arbeitsvertrag vorlegen?
Wobei ich mir schon den Ausgang vorstellen kann. Er schaut sich den an, steht auf und sagt er geht den Kopieren. Klar kann ich protestieren, aber soll ich ihm den AV gewaltsam aus der Hand reißen? Da wäre die Einkommensbescheinigung einfacher. Den kann er behalten.


Mach doch, wie du möchtest. Ich persönlich würde mir schon zutrauen, dem SB den Arbeitsvertrag hinzuhalten mit den Worten "Nur angucken, nicht anfassen und kopieren!". Wäre mir lieber als das mein Kind vom Arbeitgeber so eine dusselige Einkommensbescheinigung ausfüllen lassen muss.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Hexe

Zitat von: Birgit63 am 08. Juli 2019, 06:31:59muss der verdienende Sohn die Hälfte der Mietkosten tragen. Hier zu sagen, dass entscheidet der Elternteil selbst geht nicht.

So ein quatsch, der Sohn kann so viel von der Miete zahlen, das bei den Eltern die Angemessenheitskriterien nicht überschritten werden.
LG Hexe
Ich erteile keine Rechtsberatung sondern gebe nur meine eigene Erfahrung weiter

Sensoriker

So geht weiter.

Einkommensbescheinigung mit eingereicht und eine KBV laut https://hartz.info/index.php?topic=64069.msg1294950#msg1294950. Das untere: nach tatsächlichen Anteil der genutzten Wohnfläche.

Sohn wurde ab August aus der BG genommen. Soweit gut, nur wurde sein Gehalt schon im Juli angerechnet obwohl er noch nichts bekommen hat.  :wand: Das kann ich regeln sobald sein Gehalt eingegangen ist.

NUR

Die KBV wurde komplett ignoriert (wurde nichts dazu geschrieben) und die Miete genau zur Hälfte aufgeteilt.
Wie gehe ich dagegen vor? Eine Argumentationshilfe (Urteile?) könnte mir da schon etwas weiterhelfen.

Gruß Sensoriker
Wer sich beim JC nicht wehrt hat schon verloren
Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen mit dem JC sowie auf der Lektüre zahlreicher Threads auf diesem (und ein paar anderen) Boards.
Ansonsten halte ich es wie beim Lotto. Alle Antworten ohne Gewähr.

Sheherazade

Zitat von: Sensoriker am 28. Juli 2019, 22:11:07
Die KBV wurde komplett ignoriert (wurde nichts dazu geschrieben) und die Miete genau zur Hälfte aufgeteilt.

Oh, Meinung geändert?

Zitat von: Sensoriker am 08. Juli 2019, 01:45:12Da er genau die Hälfte der Miete übernimmt kann ich also auf eine KBV verzichten.

Zitat von: Sensoriker am 28. Juli 2019, 22:11:07Wie gehe ich dagegen vor? Eine Argumentationshilfe (Urteile?) könnte mir da schon etwas weiterhelfen.
Da ist @ Hexe dir bestimmt behilflich.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Gast47211

#19
Zitat von: Sensoriker am 28. Juli 2019, 22:11:07Wie gehe ich dagegen vor? Eine Argumentationshilfe (Urteile?) könnte mir da schon etwas weiterhelfen.

Dazu besagt das >> SG Kiel, ( Beschl. v. 11.08.2016 - S 43 AS 185/16 ER) und Beschl. 30.11.2016 - S 39 AS 289/16 ER) - Eine Personenmehrheit ist bei der Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nach den Maßstäben des SGB II nur dann relevant, wenn sie eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II bilden ( vgl. BSG, Urt. v. 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R ) durch ausreichendes Einkommen war ein Kind aus der elterlichen Bedarfsgemeinschaft rausgefallen (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Die im SGB II-Bezug verbleibende Mutter stellt nunmehr eine 1-Personen BG dar.

-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Das BSG hat mit Urteil vom 25. April 2018 nochmals festgeklopft, dass bei der Prüfung der Angemessenheit von Unterkunftskosten nicht auf die Zahl der Familienmitglieder, die eine Wohnung gemeinsam nutzen, sondern allein auf die Zahl der Mitglieder der BG abzustellen ist. Daher richten sich die angemessenen KdU nicht nach der Zahl der Bewohner, sondern allein nach der Zahl der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, auch wenn alle Bewohner einer Familie angehören (25. April 2018 - B 14 AS 14/17 R, BSG vom 18.2.2010 - B 14 AS 73/08 R).

Quelle >> Thomé Newsletter 16/2018 v. 29.04.2018, Punkt 3





Sensoriker

Zitat von: Sheherazade am 29. Juli 2019, 04:56:46
Oh, Meinung geändert?

Zitat von: Sensoriker am 08. Juli 2019, 01:45:12Da er genau die Hälfte der Miete übernimmt kann ich also auf eine KBV verzichten.

Das war bei unserem ersten Gespräch darüber auch so. Nur hat er sich dann zwischenzeitlich überlegt: ,,warum soll ich einen Mietanteil bezahlen für einen Bereich den ich nicht benutze (benutzen kann)".
Wobei er eigentlich auch Recht hat. Deswegen habe ich es nach genutzter Fläche genau ausgerechnet und darüber eine KBV erstellt.

@Seepferdchen
Um die Angemessenheit geht es nicht. Da gibt es keine Probleme.
Die Miete wurde einfach durch 2 geteilt. Es wurde die KBV komplett ignoriert die wir zusammen abgeschlossen haben. Da ist der Anteil (Grob) 2/3 ich - 1/3 er.

Gruß
Sensoriker
Wer sich beim JC nicht wehrt hat schon verloren
Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen mit dem JC sowie auf der Lektüre zahlreicher Threads auf diesem (und ein paar anderen) Boards.
Ansonsten halte ich es wie beim Lotto. Alle Antworten ohne Gewähr.

Birgit63

Welchen Anteil der Wohnung kann dein Sohn denn nicht nutzen? Ich gehe mal davon aus, dass es sich um eine 3-Zimmer-Wohnung handelt. Er hat ein Zimmer, du hast ein Zimmer. Dann habt ihr noch Küche, Badezimmer und Wohnzimmer. Betritt er das Wohnzimmer nie? Setzt er sich nicht mal zwischenzeitlich mit dir zusammen hinein? Bei einer WG kann ich mir das gut vorstellen. Da kann man das machen. Aber bei Vater und Sohn kann ich mir das nicht vorstellen.

Hexe

#22
Zitat von: Sensoriker am 29. Juli 2019, 13:54:53Da ist der Anteil (Grob) 2/3 ich

Überschreiten deine 2/3 der Wohnung deine Angemessenheitskriterien ?


Zitat von: Sheherazade am 29. Juli 2019, 04:56:46Da ist @ Hexe dir bestimmt behilflich.

Das du das nicht weißt .                                                                           Zitat :"Es gibt keine gesetzliche Regelung, wonach als Mietanteil der Kindes nur der Pro-Kopf-Anteil an den Gesamtkosten vom Jobcenter anerkannt werden muss.
Anstatt des Pro-Kopf-Anteiles kann man auch den tatsächlichen Anteil nach genutzter Wohnfläche ermitteln.
Dazu muss die Größe des vom Kind allein genutzten Zimmers sowie aller gemeinsam genutzten Räume ermittelt werden.
Die Gesamtgröße aller gemeinsam genutzten Räume teilt man dann durch die Anzahl der Personen, die diese nutzen. So erhält man den Anteil pro Person."
Kostenbeteiligungsvereinbarung Mietvertrag Kind im Elternhaushalt

LG Hexe
Ich erteile keine Rechtsberatung sondern gebe nur meine eigene Erfahrung weiter

Sensoriker

@Birgit
Natürlich kann er das Wohnzimmer betreten und sich auch mit mir hinsetzen. Können das deine Kinder nicht wenn sie dich besuchen? Er kann es, aber nicht nutzen. Genauso wenig wie deine Kinder deins benutzen können. (Ich hoffe du hast Kinder die außerhalb wohnen) Das WZ benutze nur ich. Er hat sein großes Zimmer wo alles drin steht was er benötigt.

@Hexe
Die Angemessenheitskriterien spielen keine Rolle. Da ist alles im grünen Bereich.

Genau so habe ich auch seinen Anteil errechnet und die KBV dann inklusive der Berechnung mit eingereicht. Trotzdem wurde die Miete genau durch 2 geteilt.

Gruß Sensoriker
Wer sich beim JC nicht wehrt hat schon verloren
Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen mit dem JC sowie auf der Lektüre zahlreicher Threads auf diesem (und ein paar anderen) Boards.
Ansonsten halte ich es wie beim Lotto. Alle Antworten ohne Gewähr.

NevAda

So groß kann das nicht sein, wenn es inkl. halbem Bad und halber Küche und halber Diele nur ein Drittel der Wohnung hat.

Fettnäpfchen

Sensoriker

Zitat von: Sensoriker am 28. Juli 2019, 22:11:07Wie gehe ich dagegen vor? Eine Argumentationshilfe (Urteile?) könnte mir da schon etwas weiterhelfen.
Logischerweise mit einem Widerspruch und das passende Urteil:
Unterkunftskosten und Urteile
Zitat
- Urteil vom 23.11.2006, Az. B 11b AS 1/06 R:
Die Verteilung der Unterkunftskosten erfolgt immer pro Kopf, wenn kein Untermietvertrag vorhanden ist. Dabei ist es absolut unerheblich, ob und welche Personen, die in der Wohnung wohnen, Anspruch auf ALG II haben.
Bei vorhandenem Untermietvertrag sind die dort vereinbarten Kosten anzusetzen, diese mindern die  Unterkunftskosten des Hauptmieters.
hier noch ein Urteil das etwas anderes behandelt aber der erste Abschnitt ist lesenswert und kann evtl. mit verarbeitet werden.
Zitat- Urteil vom 17.02.2016, B 4 AS 2/15 R
Bei der Aufteilung nach Kopfteilen im Rahmen des § 22 Abs 1 SGB II handelt es sich um eine generalisierende und typisierende Annahme aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität, die nicht gesetzlich festgeschrieben ist.
Der Wohnbedarf (KdUH) ist, anders als die Regelleistung, unteilbar.
Hält sich ein Kind getrennt wohnender Elternteile überwiegend bei einem Elternteil auf, begründen umgangsbedingte höhere Wohnkosten des anderen Elternteils keinen zusätzlichen Bedarf des Kindes. Sie sind ausschließlich dem Bedarf des umgangsberechtigten Elternteils zuzurechnen. In einem solchen Fall ist grundsicherungsrechtlich ein Wohnbedarf für das Kind auch nur für die Wohnung anzuerkennen, die den Lebensmittelpunkt bildet, also die überwiegend genutzte Wohnung - ohne Berücksichtigung der Abwesenheit während der anteiligen Betreuung beim anderen Elternteil.
und unter Antwort 1 findet sich noch folgendes Urteil:
Zitat- Urteil vom 25.04.2018, B 14 AS 14/17 R
Maßgeblich für die Anwendung der Kopfteilmethode und Bestimmung der angemessenen KdUH ist die Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.
Wenn ein unter 25-jähriges Kind aufgrund bedarfsdeckendem eigenen Einkommen nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehört, verringert sich deren Mitgliederzahl entsprechend und somit auch die Grundlage zur Bestimmung der angemessenen KdUH.
Dies gilt auch bei Alleinerziehenden.

MfG FN

Sheherazade
Zitat von: Sheherazade am 29. Juli 2019, 04:56:46Da ist @ Hexe dir bestimmt behilflich.
Ganz schön anmaßend von dir.
Du solltest dich mal an deine eigenen geschriebenen Worte erinnern !
in denen du dir verbietest das in deinem Namen,
was ja nicht der Fall war sondern da stand damals "Wir werden dann schon helfen" etwas geschrieben/geholfen wird. Und hier sprichst du gleich selber sogar einen User auf so eine von dir nicht erwünschte Methode an.
Man könnte den Eindruck gewinnen das Du das darfst und andere halt nicht, dass nenne ich zweierlei Maß ansetzen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Sheherazade

Zitat von: Fettnäpfchen am 29. Juli 2019, 16:14:31
Sheherazade
Zitat von: Sheherazade am 29. Juli 2019, 04:56:46Da ist @ Hexe dir bestimmt behilflich.
Ganz schön anmaßend von dir.

Nicht wirklich. Vor der Frage des TE hatte @ Hexe geschrieben
Zitat von: Hexe am 08. Juli 2019, 15:10:31So ein quatsch, der Sohn kann so viel von der Miete zahlen, das bei den Eltern die Angemessenheitskriterien nicht überschritten werden.
Bis dahin war sie die Einzige, die so etwas behauptet hat. Also dürfte sie da mehr wissen als das niedere Fußvolk hier. Und Behauptungen dürfen zu Gunsten der TE hier im Forum ruhig belegt werden.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Hexe

Zitat von: Sheherazade am 29. Juli 2019, 17:02:33Bis dahin war sie die Einzige, die so etwas behauptet hat. Also dürfte sie da mehr wissen als das niedere Fußvolk hier. Und Behauptungen dürfen zu Gunsten der TE hier im Forum ruhig belegt werden.


Und habe das selbst so gemacht hat.Meine Kinder gehörten nicht mehr zu meiner BG.Allerdings hat das JC bei den Kdu meine Kinder als BG berechnet.
Somit habe ich die Kosten meiner Kinder gesenkt und meine erhöht .Mich zum Umzug auffordern auf falscher Rechtsgrundlage und wegen angeblichen 5,25 zu Hoher KdU hat das JC letztlich mehr gekostet.Da muss man das JC erstmal darauf hinweisen, das meine Kinder auf meinen Bescheid nicht zu stehen haben.
Also keine Behauptung, sondern Tatsache.

Zitat von: Fettnäpfchen am 29. Juli 2019, 16:14:31Zitat

    - Urteil vom 25.04.2018, B 14 AS 14/17 R
    Maßgeblich für die Anwendung der Kopfteilmethode und Bestimmung der angemessenen KdUH ist die Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.
    Wenn ein unter 25-jähriges Kind aufgrund bedarfsdeckendem eigenen Einkommen nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehört, verringert sich deren Mitgliederzahl entsprechend und somit auch die Grundlage zur Bestimmung der angemessenen KdUH.
    Dies gilt auch bei Alleinerziehenden.


Der Sohn gehört nicht mehr zur BG.
LG Hexe
Ich erteile keine Rechtsberatung sondern gebe nur meine eigene Erfahrung weiter

Fettnäpfchen

Hexe

Zitat von: Hexe am 29. Juli 2019, 17:24:22Zitat von: Fettnäpfchen am 29. Juli 2019, 16:14:31

    Zitat

        - Urteil vom 25.04.2018, B 14 AS 14/17 R
        Maßgeblich für die Anwendung der Kopfteilmethode und Bestimmung der angemessenen KdUH ist die Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.
        *Wenn ein unter 25-jähriges Kind aufgrund bedarfsdeckendem eigenen Einkommen nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehört, verringert sich deren Mitgliederzahl entsprechend und somit auch die Grundlage zur Bestimmung der angemessenen KdUH.
        Dies gilt auch bei Alleinerziehenden.



Zitat von: Hexe
« am: Heute um 17:24:22 »
Der Sohn gehört nicht mehr zur BG.
Ja deswegen habe ich dieses Urteil dazu angehängt. *Steht ja drin das es kein BG Mitglied mehr ist.
Also die KdU für die verbliebenen Personen und was die Angemessenheit angeht >
Dafür ist dann ja unter anderem auch die KbV gemacht worden.
Also sollte das doch passen, oder habe ich gerade einen Denkfehler,würde mich aber wundern. Kommt ja manchmal vor ich bin ja auch nicht fehlerfrei.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Hexe

Zitat von: Fettnäpfchen am 29. Juli 2019, 17:35:19Dafür ist dann ja unter anderem auch die KbV gemacht worden.

Ich bin mir nicht sicher ob es die kbv sein sollte, oder eine Pauschalmiete.
LG Hexe
Ich erteile keine Rechtsberatung sondern gebe nur meine eigene Erfahrung weiter