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ALG II / aEKS

Begonnen von seifert55, 14. Februar 2020, 09:46:44

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seifert55

Hallo Forum,
ich beziehe als Selbsständiger ALG II und habe wieder ein Problem mit meinem SB. Es geht um die aEKS. Soweit ich es erlesen konnte und soweit ich informiert bin werden die Einnahmen und Gewerbeausgaben nach Beendigung von 6 Monaten gegengerechnet. Gewerbeausgaben sind wichtig um mein Gewerbe aufrecht zu halten. Nun möchte mein Sachbearbeiter aber alle Einnahmen und Gewerbeausgaben für jeden Monat einzeln gegenrechnen und behauptet, ich könne nur Gewerbeausgaben geltend machen in einem Monat wo auch Einnahmen flossen. Bekomme ich also im Januar Geld, darf ich im Februar keinen Computer anschaffen bzw. die Anschaffung kann ich nicht in der aEKS gegenrechnen. Das heisst auch dass ich, wenn ich z.B. am 31. Geld erhalte ich Pech gehabt habe denn am 1. ist eine Gewerbeausgabe nicht mehr gültig. Auch kann ich für Anschaffungen die kostspieliger sind das Geld nicht in dem Bewilligungszeitraum von 6 Monaten "sammeln" um dann z.B. nach 4 Monaten mit den gesammelten Einnahmen die Anschaffung zu tätigen die für mein Gewerbe notwendig ist. Es gibt noch viele weitere Beispiele, bin ich auf Geschäftsreise und während meiner Abwesenheit fliest eine Einnahme aber ich bin erst im Folgemonat wieder da, darf ich auch nichts ausgeben und das als Gewerbeausgabe geltend machen, auch nicht Briefe an Kunden, Telefongespräche, Druckerpapier usw.

ich hoffe ich habe die Problematik gut erklärt. Meine Meinung dazu ist dass es sich unsinnig anhört und ich glaube das der SB mit allen Möglichkeiten versucht, das ALGII zurückzubekommen.
Ich bin gespannt auf Eure Meinung.
Und bitte jetzt keine Kommentare wie "ALGII und Selbstständigkeit passt nicht zusammen" oder "wenn du selbsständig bist, musst du halt zusehen dass du genug verdienst".

Danke
S.

Orakel

Zitat von: seifert55 am 14. Februar 2020, 09:46:44
Nun möchte mein Sachbearbeiter aber alle Einnahmen und Gewerbeausgaben für jeden Monat einzeln gegenrechnen und behauptet, ich könne nur Gewerbeausgaben geltend machen in einem Monat wo auch Einnahmen flossen.

Das ist schlicht ergreifend Unsinn und entspricht nicht der geltenden Rechtslage.

Wahrscheinlich ist deinem SB § 3 Alg II-V gänzlich unbekannt. Eine monatliche Abrechnung unterläuft die Durchschnittsberechnung und ist daher rechtswidrig!

Zitat von: seifert55 am 14. Februar 2020, 09:46:44
Auch kann ich für Anschaffungen die kostspieliger sind das Geld nicht in dem Bewilligungszeitraum von 6 Monaten "sammeln" um dann z.B. nach 4 Monaten mit den gesammelten Einnahmen die Anschaffung zu tätigen die für mein Gewerbe notwendig ist.

Genau das ist aber Sinn und Zweck der Durchschnittsberechnung des regelmäßig schwankenden Einkommens aus selbständiger Tätigkeit.

seifert55

Hallo Orakel, das ist ja sehr interessant. Dort steht:

Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht.

Leider finde ich aber Absatz 1 Satz 3 nicht. Welche Stelle besagt denn exakt dass immer der Durchschnitt aus dem Bewilligungszeitraum gegengerechnet wird?
Vielen Dank
S.

Orakel

§ 3 Abs. 1 Satz 3 Alg II-V lautet:

Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen.

Das ist aber für dich irrelevant, wenn du während des gesamten Bewilligungszeitraumes selbständig tätig warst. Relevant ist die Regelung nur, wenn während eines abgelaufen Bewilligungszeitraumes die selbständige Tätigkeit begonnen oder beendet wurde.

seifert55

OK das habe ich verstanden aber wo genau steht, dass immer der Durchschnitt des Monats gegengerechnet wird?

Danke
S

Orakel

Durchschnittliches Einkommen ist gleich Summe der Einnahmen im Bewilligungszeitraum (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alg II-V) minus Summe der Ausgaben im Bewilligungszeitraum (§ 3 Abs. 2 Alg II-V) geteilt durch sechs Monate.

Das Ergebnis der einzelnen Monate im Bewilligungszeitraum ist irrelevant.

seifert55

Ich habe folgendes gefunden:

..."Als ein weiteres Hauptproblem hat sich das unerbittliche Verlangen der ARGE nach der Vorlage von Belegen – und dies möglichst jeden Monat – herausgestellt. Obwohl die Alg II-V ganz eindeutig davon spricht, dass der Bewilligungsabschnitt (in der Regel 6 Monate) zugrunde zu legen ist, verlangt die ARGE von vielen LeistungsbezieherInnen die Vorlage monatlicher
Einnahmen/Ausgaben- Rechnungen. Das macht sie, da im Sozialgesetzbuch II grundsätzlich zunächst das Zuflussprinzip gilt. D. h., dass das Einkommen in dem Monat angerechnet wird, in dem es auf dem Konto landet. Bei Selbständigen wird dieses Zuflussprinzip aber durchbrochen. Für Selbstständige gibt es ,,fette" und ,,magere" Monate. Die ARGE möchte durch die Vorlage monatlicher Belege an den ,,fetten" Monaten teilhaben und das Einkommen voll auf den Monat anrechnen. Entsteht in ,,mageren" Monaten z. B. durch geringe Einnahmen oder aber hohe Ausgaben ein Verlust, möchte es die ARGE nicht akzeptieren, diesen Verlust mit einem höheren Gewinn in Vor- oder Nachfolgemonaten auszugleichen. Da diese von der ARGE gern praktizierte Verfahrensweise eindeutig dem Verordnungswortlaut widerspricht, sollten alle Selbstständigen darum kämpfen, keine monatlichen Abrechnungen vorlegen zu müssen! Bei der Erstellung der Einnahmen- /Ausgaben- Rechnung solltet ihr ferner darauf achten, dass Ihr den Gewinn als Gesamtsumme angebt..."

S.

Orakel

Vergiss' es! Da hat mal wieder ein ganz schlauer "Kämpfer" in die Tasten gehauen ... Keine Ahnung, aber davon jede Menge ...

blaumeise

@seifert55: Reich deine EKS mit den abschließenden Angaben ein, dazu die notwendigen Belege (Kundendaten musst du schwärzen) und beantrage die abschließende Berechnung. Falls der SB das nach seiner persönlichen Vorstellung macht, dann legst du Widerspruch ein gegen den Bescheid. Ich vermute, spätestens derjenige, der deinen Widerspruch bearbeitet, hat dann mehr Ahnung von der Sache.

Die ALG-II-Verordnung ist klar, an die muss sich der SB nun mal halten: http://www.buzer.de/gesetz/8014/a153228.htm  Kannst du ihm auch ausdrucken und an die EKS dranheften. Nicht lange Quatschen, das bringt bei deinem SB offenbar nichts.

seifert55



Aber das ist doch exakt was bei mir gerade passiert !?
S.

blaumeise

Hast du schon einen schriftlichen Bescheid mit den abschließenden Berechnungen, gegen den du schriftlich Widerspruch eingelegt hast?

seifert55

Zitat von: Orakel am 14. Februar 2020, 14:23:52
Vergiss' es! Da hat mal wieder ein ganz schlauer "Kämpfer" in die Tasten gehauen ... Keine Ahnung, aber davon jede Menge ...

Aber das ist doch exakt was bei mir gerade passiert !?
S.

blaumeise

Was hast du schriftlich vom SB bekommen?

seifert55

Zitat von: blaumeise am 14. Februar 2020, 14:49:03
Was hast du schriftlich vom SB bekommen?

nein, nichts schriftliches. Ich war bei Ihr, sie hat mir meine aEKS gezeigt und mir erklärt welche Sachen ich falsch eingetragen habe und was z.B. nicht abzusetzten ist wie z.B. Taxi. Soweit ok. Dann kam sie aber zu den Investitionen, also notwendige Ausgaben die ich für mein Gewerbe brauche und sie meinte dass sie aber Ausgaben die ich in einem Monat gemacht habe in dem kein Einkommen floss, nicht anerkennen kann. Ich könne grundsätzlich nur Ausgaben geltend machen die in einem Monat stattfanden in dem ich Einnahmen hatte. Beispiel: Einnahme im Februar, Ausgabe/Anschaffung/Investition im März, das würde nicht akzeptiert weil im März keine Einnahme da war. Dann wurde ich erregt und sie wurde laut und unfreundlich und meinte sie müsste mir das nicht erklären und könne das einfach abhaken und mir als bescheid schicken. So sei das Gesetz.

S.

blaumeise

Nochmal: Lass sie quatschen, reich deine abschließende EKS samt Belegen ein und beantrage den abschließenden Bescheid. Nur Schriftliches zählt.