Sammel-Thema zur vereinfachten Antragstellung/automatischen Weiterbewilligung

Begonnen von Ottokar, 29. März 2020, 12:48:38

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ibrahim

Neuantrag gestellt am 23.032.020 für den Leistungsbezug ab den 01.04.2020 ..


Da ich 1120 € Aufstiegsbafög bekomme für (verheiratet) 2 Personen, sollte ich (nach Berechnung) ca. 100 bis 120€ noch AlG2 erhalten.

Nun musste ich die oben genannten Fragen alles beantworten und meine Frau muss nachweisen dass sie wegen der aktuellen Situation leider ihren Minijob nicht mehr verrichten darf. + Vermögen eingeben und so weiter.

ollieh

Ich bin Aufstocker 60 % ich 40 % Jobcenter. Mein Bescheid läuft am 30.04.2020 aus.
Habe wegen der Weiterbewilligung und der neuen Regelung mal im Jobcenter Berlin Neukölln angerufen um zu erfahren wie da was geht.

Die Auskunft war das ich selber nichts machen muss und das die Weiterbewilligung automatisch weiter geht.
Von Vermögen und Kontoauszügen war da nicht die Rede. Bin ja schon ein paar Jahre dabei und da war das auch sehr selten ein Thema.
Wenn überhaupt Kontoauszüge dann nur für die letzten 3 Monate wo man einsehen kann, ob das Geld vom Arbeitgeber auch dieselbe Summe ist, die auf der Lohnabrechnung steht.
Einen schriftlichen Bescheid soll ich auf jeden fall bekommen. Brauche ich ja auch, weil ich die Rundfunkbefreiung wieder verlängern muss. Die 3 Jahre dafür sind wieder mal um.
Könnten die doch eigentlich für den Rest meiner Tage machen. Als Rentner habe ich auch nicht mehr einkommen als jetzt.

Bin ich mal gespannt, ob das alles so abläuft.

robiwobi

Erhebliches Vermögen wird jetzt definitiv bei 60000€ + 30000€ für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft angesetzt.

Quelle:
Der vereinfachte Hartz4 Antrag auf der Seite der Bundesagentur:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/ba146399.pdf

bundf

Ich bin selbstständig und da ich mein Gewerbe aufgrund der Corona-Krise schließen musste habe ich ALG2 beantragt. Habe dazu am 31.03.2020 bei der 0800-Nummer des Jobcenters angerufen und der Herr am Telefon sagte mir ich müsste ALG2 direkt bei meinem zuständigen Jobcenter beantragen. Er gab mir die E-Mail Adresse vom zuständigen Jobcenter und sagte ich solle möglichst noch am selben Tag eine E-Mail schreiben, damit der März noch in den Bewilligungszeitraum fällt, was ich auch getan habe.
Jetzt kam aber der Antrag per Post, auf dem der 01.04.2020 als Datum der Antragstellung notiert ist. Ist das so rechtens?

Ottokar

Wenn du nachweislich am 31.03. Antrag gestellt hast, gilt dieser rückwirkend ab 01.03., allerdings dürfte es bei einer Antragstellung per E-Mail schwierig sein, den Eingang beim JC nachzuweisen.
Andererseits hat das JC die E-Mail ja offensichtlich erhalten, da es darauf reagiert hat. Es dürfte dem JC also schwer fallen, zu begründen, warum es eine am 31.03. versendete E-Mail erst am 01.04.2020 erhalten hat. Wann das JC diese zur Kenntnis genommen hat, ist dabei unrelevant, wichtig ist nur, wann es diese erhalten hat.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


bundf

Zitat von: Ottokar am 03. April 2020, 10:51:35
Wenn du nachweislich am 31.03. Antrag gestellt hast, gilt dieser rückwirkend ab 01.03., allerdings dürfte es bei einer Antragstellung per E-Mail schwierig sein, den Eingang beim JC nachzuweisen.
Andererseits hat das JC die E-Mail ja offensichtlich erhalten, da es darauf reagiert hat. Es dürfte dem JC also schwer fallen, zu begründen, warum es eine am 31.03. versendete E-Mail erst am 01.04.2020 erhalten hat. Wann das JC diese zur Kenntnis genommen hat, ist dabei unrelevant, wichtig ist nur, wann es diese erhalten hat.

Danke für die Antwort.
Dann gebe ich auf dem Antrag für für den Bewilligungszeitraum 01.04.2020 - 30.09.2020 an.

Sabine13

NEIN!
Du gibst auf dem Antrag den 01.03.2020 an, weil der am 31.03.2020 gestellte Antrag auf den 01.03.2020 greift.

Ottokar

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bundf

Alles klar. Ich meinte auch den 01.03.2020. Bin schon ganz verwirrt und habe mich verschrieben  :wand:
Vielen Dank für eure Hilfe!

oldhoefi

(Ich bin so frei und stelle es hier mit ein.)

ALG II ,,ohne Vermögensberücksichtigung" während der Corona-Pandemie?

Vielerorts war und ist zu lesen und im Rundfunk auch heute noch zu hören (Deutschlandfunk, Marktplatz Corona – Hilfe für Kleinunternehmer), während der Dauer der Corona-Pandemie könnten wirtschaftlich von der Pandemie betroffene Menschen ALG II ,,ohne Berücksichtigung ihres Vermögens" beantragen. Die Lektüre des § 67 SGB II n.F. hat in der Folge bei vielen potentiellen Antragstellern zu erheblicher Verunsicherung und Nachfragen – auch in der anwaltlichen Beratung – geführt.

weiterlesen --> https://sozialberatung-kiel.de/2020/04/02/alg-ii-ohne-vermoegensberuecksichtigung-waehrend-der-corona-pandemie/

jordan2sheepy

erstmal danke fuer den thread, ich habe eine frage zu meiner situation.

ich hab einen 10h wochenarbeitszeitvertrag (einkommen 500 euro monatlich) und bin kleinstunternehmer (selbststaendigkeit ca 200-300 euro monatliches einkommen).
bisher konnt ich dank wohngeld damit gut ueber die runden kommen und hatte so meinen frieden.

jetzt bricht mir durch corona die selbststaendigkeit ein und ich bekomme voraussichtlich kurzabeitergeld beim 10h wochenarbeitszeitvertrag.
das vereinfachte hartz iv moechte ich gerne nutzen, allerdings nach den 6 monaten wieder zurueck auf mein wohngeld, wenn denn dann alles wieder normal ist in deutschland.

meine sorge ist dass nach 6 monaten meine hartz iv foerderung auslaeuft aber das wohngeldamt sagt dann ich soll zusehen dass ich weiter hartz iv bekomme und kein wohngeld. da waere der nachteil dann dass das hartz iv amt mir auf die nerven geht mit vermittlungsvorschlaegen die vollzeit sind und ich nicht zurueck auf mein wohngeld komme.

kann jemand was dazu sagen?

Sabine13

Zitat von: jordan2sheepy am 07. April 2020, 03:32:09
meine sorge ist dass nach 6 monaten meine hartz iv foerderung auslaeuft aber das wohngeldamt sagt dann ich soll zusehen dass ich weiter hartz iv bekomme und kein wohngeld. da waere der nachteil dann dass das hartz iv amt mir auf die nerven geht mit vermittlungsvorschlaegen die vollzeit sind und ich nicht zurueck auf mein wohngeld komme.
Wenn du jetzt SGB II Leistungen erhältst, entfällt ohnedies der Wohngeldanspruch, weil sich beides zusammen ausschließt. Der Bezug von Wohngeld setzt auch ein Mindesteinkommen voraus. Da du Einkommensänderungen der Wohngeldstelle mitteilen mußt, werden sie doch ohnedies auf das JC verweisen.

Wenn irgendwann alles wieder normal läuft und du wieder deine bisherigen Einkommen erzielst, kannst du ganz normal wieder Wohngeld beantragen und wirst es, wie jetzt, bekommen. Das JC wird dich u.U. auch darauf hinweisen, dass du Wohngeld beantragen sollst, weil es eine vorrangige Leistung ist.

Sophiagirl

Moin Leute,

Kein Antrag geht bis zum 31.8 also ist das korrekt das ich wegen dem einen Tag einen Antrag stellen muss? Mein Mitarbeiter im jc war sich nicht ganz sicher aber allen Anschein nach muss das dann richtig sein oder?

Ottokar

Zitat von: Sylvergirl am 08. April 2020, 11:25:47Kein Antrag geht bis zum 31.8
Das ist inhaltlich Kauderwelsch.
Ich vermute mal, du wolltest mitteilen, dass dein Bewilligungsbescheid bis zum 31.08.2020 gilt? Wenn das so ist, gehörst du zu denjenigen, die ganz normal einen Weiterbewilligungsantrag stellen müssen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Sophiagirl

Ja genau. So war das gemeint.

Danke ottokar.

Ja, weiß ich bescheid. Mein Mensch bei der Agentur war sich nicht ganz sicher. Er hofft ja für sich das es verlängert wird. Weniger Arbeit hat er geschmunzelt