Sammel-Thema zur vereinfachten Antragstellung/automatischen Weiterbewilligung

Begonnen von Ottokar, 29. März 2020, 12:48:38

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gloegg

Kommt denn trotz automatischer Weiterbewilligung ein entsprechender, schriftlicher Bescheid über die Weiterbewilligung?

Lockenstab

Hallo zusammen,

Ich wollt mal wissen was das für ein Account ist den man da anlegen muss, um online die Anträge einreichen zu können. Da steht auch was von "...Jobbörse einsehen können...". Nicht dass das so ein Account ist in dem ein SB mit rumfingern kann. Mus man da auf irgendwas achten beim regestieren?

Danke und LG
meist ist alles eine Frage der Argumentation!

Zitat von: Lockenstab am 17. April 2020, 12:37:37
Hallo zusammen,

Ich wollt mal wissen was das für ein Account ist den man da anlegen muss, um online die Anträge einreichen zu können. Da steht auch was von "...Jobbörse einsehen können...". Nicht dass das so ein Account ist in dem ein SB mit rumfingern kann. Mus man da auf irgendwas achten beim regestieren?

Danke und LG
Du meinst Jobcenter Digital?
Da fingert kein SB rum, sondern nur du und Menschen mit deinen Zugangsdaten. :wand:
Über das JC Digital wird z.b. dein WBA direkt in die E-Akte hochgeladen. Schnell, unbürokratisch und Praktisch.
"Ich bin auch nur ein Mensch. Genauso wie ein weißer Hai auch nur ein Fisch ist". Zlatan Ibrahimovic

Lockenstab

Zitat von: Nö am 17. April 2020, 12:51:55

Du meinst Jobcenter Digital?
Da fingert kein SB rum, sondern nur du und Menschen mit deinen Zugangsdaten. :wand:
Über das JC Digital wird z.b. dein WBA direkt in die E-Akte hochgeladen. Schnell, unbürokratisch und Praktisch.

Danke das wollte ich wissen.... sorry für die Frage als solches, aber man wäre ein Schelmm wenn man böses dabei denken würde.... Zutrauen würde ich das denen durchaus das Sie "Bestandskunden" damit so nen Acc aufdrücken wie die Dinger wo ein SB Zugriff drauf hat und auch nur der Änderungen in dem Ding vornehmen kann.
Nix für ungut... aber lieber einmal blöd gefragt als im schlamasel sitzen. :flag: :flag: :flag:
meist ist alles eine Frage der Argumentation!

gloegg

Darf ich noch mal fragen, ob trotz automatischer Weiterbewilligung ein entsprechender, schriftlicher Bescheid über die Weiterbewilligung kommt? Hat jemand vielleicht schon einen Bescheid bekommen? Der Bescheid ist ja zu Nachweiszwecken (z.B. Beantragung Beratungshilfe, Befreiung GEZ etc.) notwendig...

ThomasParis

Hallo allerseits,

aufgrund der aktuellen Situation habe ich Ende März dann auch einen Erstantrag gestellt - lebe mit Partnerin in einer Bedarfsgemeinschaft.
Zu dem Zeitpunkt gab es noch keinen vereinfachten Antrag (+KAS), so dass ich erstmal den normalen Hauptantrag mit einigen Anhängen gestellt habe. Relativ zügig danach kam dann eine Rückmeldung über noch fehlende Unterlagen und Nachweise, die bitte einzureichen seien; in dem Fall Kontoauszüge seit September 2019, Paypal, Amazon, Auflistung über Gegenstände mit besonderem Wert und auch die Anlage VM. Ebenso die übersendete Eingliederungsvereinbarung, vollständiger Mietvertrag (statt einer bisher eingereichten Mietbescheinigung), letzte Jahresabrechnung usw.
In Zusammenhang mit dem vereinfachten Verfahren kam mir das etwas viel vor, und ich habe den vereinfachten Antrag + KAS ausgefüllt und versichert, dass wir kein erhebliches Vermögen haben.
Auf Nachfrage heißt es, dass die zuvor angeforderten Unterlagen dennoch erforderlich sind.
Wie gehe ich damit am Besten um? Auf der einen Seite haben wir nichts zu verbergen und würden gerne möglichst schnell die Hilfe erhalten, auf der anderen Seite kommt es mir vor, als wird uns hier etwas unterstellt und der Zugang unnötig erschwert.

Sophiagirl


ThomasParis

Zitat von: Sylvergirl am 17. April 2020, 21:33:35
Was hat denn Amazon damit zu tun?

Naja, ähnlich wie PayPal kann man auch hier Guthaben haben. Hab ich nicht, und mit meiner Versicherung darüber, dass kein erhebliches Vermögen vorliegt sollte das m.M.n. auch vom Tisch sein, aber naja. Scheinbar nicht.

Ottokar

Zitat von: gloegg am 16. April 2020, 14:31:20
Kommt denn trotz automatischer Weiterbewilligung ein entsprechender, schriftlicher Bescheid über die Weiterbewilligung?
Ja, muss.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.



Ottokar

Zitat von: ThomasParis am 17. April 2020, 19:00:24
Hallo allerseits,

aufgrund der aktuellen Situation habe ich Ende März dann auch einen Erstantrag gestellt - lebe mit Partnerin in einer Bedarfsgemeinschaft.
Zu dem Zeitpunkt gab es noch keinen vereinfachten Antrag (+KAS), so dass ich erstmal den normalen Hauptantrag mit einigen Anhängen gestellt habe. Relativ zügig danach kam dann eine Rückmeldung über noch fehlende Unterlagen und Nachweise, die bitte einzureichen seien; in dem Fall Kontoauszüge seit September 2019, Paypal, Amazon, Auflistung über Gegenstände mit besonderem Wert und auch die Anlage VM. Ebenso die übersendete Eingliederungsvereinbarung, vollständiger Mietvertrag (statt einer bisher eingereichten Mietbescheinigung), letzte Jahresabrechnung usw.
In Zusammenhang mit dem vereinfachten Verfahren kam mir das etwas viel vor, und ich habe den vereinfachten Antrag + KAS ausgefüllt und versichert, dass wir kein erhebliches Vermögen haben.
Auf Nachfrage heißt es, dass die zuvor angeforderten Unterlagen dennoch erforderlich sind.
Wie gehe ich damit am Besten um? Auf der einen Seite haben wir nichts zu verbergen und würden gerne möglichst schnell die Hilfe erhalten, auf der anderen Seite kommt es mir vor, als wird uns hier etwas unterstellt und der Zugang unnötig erschwert.
Bei einem Erstantrag darf das JC die Unterlagen nach wie vor fordern.
Nur bei einem Weiterbewilligungsantrag hat der Gesetzgeber das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gesetzlich fingiert, womit eine Anspruchsprüfung und die damit verbundene Datenerhebung nicht mehr stattfinden darf.
In § 67 Abs 2 SGB II hat der Gesetzgeber für Erstanträge nur geregelt, dass in den ersten 6 Monaten keine Vermögensprüfung stattfindet, sofern der Antragsteller erklärt hat, dass das Vermögen nicht erheblich ist. Alle anderen Anspruchsvoraussetzungen müssen nach wie vor geprüft und die entsprechenden Daten erhoben werden.
Abgesehen davon gilt weiterhin, dass das JC die Leistung zeitnah erbringen muss, gegebenenfalls in Form einer vorläufigen Bewilligung (vgl. § 41a Abs. 1 SGB II).
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


posaidon

Mein aktueller Bescheid läuft bis Ende Mai. Muss ich jetzt einen Weiterbewilligungsantrag stellen? Versteh es nicht so recht

ThomasParis

Zitat von: Ottokar am 19. April 2020, 11:12:12
Zitat von: ThomasParis am 17. April 2020, 19:00:24
Hallo allerseits,

aufgrund der aktuellen Situation habe ich Ende März dann auch einen Erstantrag gestellt - lebe mit Partnerin in einer Bedarfsgemeinschaft.
Zu dem Zeitpunkt gab es noch keinen vereinfachten Antrag (+KAS), so dass ich erstmal den normalen Hauptantrag mit einigen Anhängen gestellt habe. Relativ zügig danach kam dann eine Rückmeldung über noch fehlende Unterlagen und Nachweise, die bitte einzureichen seien; in dem Fall Kontoauszüge seit September 2019, Paypal, Amazon, Auflistung über Gegenstände mit besonderem Wert und auch die Anlage VM. Ebenso die übersendete Eingliederungsvereinbarung, vollständiger Mietvertrag (statt einer bisher eingereichten Mietbescheinigung), letzte Jahresabrechnung usw.
In Zusammenhang mit dem vereinfachten Verfahren kam mir das etwas viel vor, und ich habe den vereinfachten Antrag + KAS ausgefüllt und versichert, dass wir kein erhebliches Vermögen haben.
Auf Nachfrage heißt es, dass die zuvor angeforderten Unterlagen dennoch erforderlich sind.
Wie gehe ich damit am Besten um? Auf der einen Seite haben wir nichts zu verbergen und würden gerne möglichst schnell die Hilfe erhalten, auf der anderen Seite kommt es mir vor, als wird uns hier etwas unterstellt und der Zugang unnötig erschwert.
Bei einem Erstantrag darf das JC die Unterlagen nach wie vor fordern.
Nur bei einem Weiterbewilligungsantrag hat der Gesetzgeber das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gesetzlich fingiert, womit eine Anspruchsprüfung und die damit verbundene Datenerhebung nicht mehr stattfinden darf.
In § 67 Abs 2 SGB II hat der Gesetzgeber für Erstanträge nur geregelt, dass in den ersten 6 Monaten keine Vermögensprüfung stattfindet, sofern der Antragsteller erklärt hat, dass das Vermögen nicht erheblich ist. Alle anderen Anspruchsvoraussetzungen müssen nach wie vor geprüft und die entsprechenden Daten erhoben werden.
Abgesehen davon gilt weiterhin, dass das JC die Leistung zeitnah erbringen muss, gegebenenfalls in Form einer vorläufigen Bewilligung (vgl. § 41a Abs. 1 SGB II).

Keine Vermögensprüfung heißt im Klartext was? Denn alle dafür erforderlichen Unterlagen, die Aufschluss über Vermögen geben inkl. der Anlage VM muss ich ja trotz Versicherung über kein erhebliches Vermögen einreichen.
Wie auch immer, die Unterlagen sind vorbereitet, damit dürfen sich die Sachbearbeitenden dann rumschlagen.

Ottokar

Zitat von: ThomasParis am 19. April 2020, 23:56:53Keine Vermögensprüfung heißt im Klartext was?
Wenn kein Vermögen geprüft wird, dürfen logischerweise auch keine Nachweise gefordert werden, da für eine solche Forderung dann die rechtliche Grundlage fehlt.
Rechtsgrundlage für Datenerhebungen im SGB II ist zuallererst § 67a Abs. 1 SGB X.
Danach darf das JC Daten erheben, deren Kenntnis das JC zur Erfüllung einer Aufgabe nach dem SGB II erforderlich ist.
Da lt. § 67 Abs. 1 und 2 SGB II für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 beginnen, eine Vermögensprüfung bei nicht erheblichem Vermögen nicht zu den Aufgaben des JC gehört, gibt es auch keine Rechtsgrundlage für eine Datenerhebung zu Vermögensdaten.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


jordan2sheepy

Zitat von: ThomasParis link
Keine Vermögensprüfung heißt im Klartext was?
kann mir vorstellen dass sie halt mit den angeforderten daten dein EINKOMMEN, nicht aber vermoegen pruefen. somit waere es dann ja wieder rechtens wenn ich es richtig verstehe.