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Sammel-Thema zur vereinfachten Antragstellung/automatischen Weiterbewilligung

Begonnen von Ottokar, 29. März 2020, 12:48:38

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0 Mitglieder und 6 Gäste betrachten dieses Thema.

brick

Danke dachte ich mir so. Soll ich dem JC eine Nachricht schicken oder es einfach so bestehen lassen?

Fettnäpfchen

brick

Zitat von: brick am 14. Januar 2022, 17:59:07Soll ich dem JC eine Nachricht schicken oder es einfach so bestehen lassen?
Keine Ahnung  :weisnich:
Dass
Zitat von: brick am 14. Januar 2022, 17:19:11Ist VM zu verlangen beim erstantrag jetzt rechtsgueltig?
Das impliziert ja das es verlangt wird, also wie immer ohne ausreichend Input ist die Frage so nicht zu beantworten.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

brick

Ich habe meine bescheinigung vom bafoegamt das ich nicht bafoegfaehig bin,(Mann H
4 plus Tochter (9)) heisst das jetzt das sie mir die Miete bezahlen oder geben sie mir auch meinen bedarf? oder muss ich dafuer noch selbst aufkommen?

Ottokar

@brick
Das hat nichts mit vereinfachter Antragstellung zu tun. Eröffne dazu bitte ein eigenes Thema und nnene ein paar mehr Informationen.
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herbert69

Hallo Leute !

arbeitet denn das Jobcenter (heissen bei uns in Hessen Kommunalcenter) mit dem digitalen online Antrage (Weiterbewilligung)  genauso schnell wie vor der Pandemie oder verzögert sich das jetzt um Wochen?

Vor der Pandemie konnte ich meine Weiterbewilligungsunterlagen spätestens noch 1 Woche vor Ende des Monats einreichen wurde da in dieser Woche bearbeitet und der Regelsatz kam weiter pünktlich auf mein Konto.
Sogar per email habe ich das eingereicht damals die email des KC wo für mich zuständig ist.

Jetzt ist das zentral digital, heisst der Antrag geht nicht direkt an das zuständige Kommunalcenter, (ich wohne im Main Kinzig Kreis)  sondern der Antrag geht zentral nach Gelnhausen und wird dann wohl an das zuständige KC verteilt.
Jedenfalls haben die nun eine einheitliche email von der ich die Eingangsbestätigung bekam.

So nun meine Frage an euch, arbeiten die da jetzt langsamer, verzögert sich das alles um Wochen bis man weiter den Regelsatz bekommt, oder arbeiten die gewohnt wie vor der Pandemie?

Werde mal nächsten Dienstag anrufen bei meinem KC inwieweit die Bearbeitung ist...sicher ist sicher...nicht das ich am Monatsende ohne Geld dastehe , werde manchmal etwas misstrauisch bei dem ganzen digital Gedöns....

Schönen Tag allen !

herbert69

Heute ist Weihnachten...

Bewilligungsbescheid ist heute eingetroffen, haben die ja super schnell bearbeitet !

Schönes Wochenende euch allen !

jordan2sheepy

"Der erleichterte Zugang in die Grundsicherungssysteme gilt nach aktueller Rechtslage für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März 2022 beginnen. Es ist geplant diesen Zeitraum durch Rechtsverordnung auf Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. Dezember 2022 beginnen, zu erweitern."

https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-Zugang-SGB2/faq-zugang-sgb2.html

mal sehen wann es neuigkeiten gibt fuer den zeitraum ab april 2022, hatte heute meinen weiterbewilligungsantrag im briefkasten.

jordan2sheepy

"Der erleichterte Zugang in die Grundsicherungssysteme gilt nach aktueller Rechtslage für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. Dezember 2022 beginnen."
https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-Zugang-SGB2/faq-zugang-sgb2.html

:cool:

Ottokar

Zitat von: jordan2sheepy am 25. Februar 2022, 01:58:37
"Der erleichterte Zugang in die Grundsicherungssysteme gilt nach aktueller Rechtslage für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. Dezember 2022 beginnen."
https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-Zugang-SGB2/faq-zugang-sgb2.html

:cool:
Beschlossen, aber noch nicht verkündet und damit noch nicht rechtskräftig. Da war das BMAS wohl etwas voreilig.
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EinMensch22

Ein zweischneidiges Schwert, da das Amt sicher eine Prüfung vornehmen kann und letztlich auch muss, wenn das Amt davon ausgeht, dass jemand zu hohes Vermögen hat und damit generell nicht berechtigt ist. In dem Fall wäre die Begründung der Prüfung, dass der Verdacht besteht, dass jemand falsche Angaben gemacht hat und damit wäre es unabhängig von den Corona bedingten Vereinfachungen wohl Betrug und der Verdacht, dass jemand bewusst betrogen hat würde doch ausreichend sein, dass weitere Prüfungen folgen, oder ?
Mir ist bisher auch nicht klar, welche Formulare/Unterlagen überhaupt zzgl. zum vereinfachten Antrag einzureichen sind darüber finde ich bisher keine konkreten Angaben ?

Fettnäpfchen

EinMensch22

Ein Verdacht alleine reicht nicht da ja alle eLB unter Generalverdacht stehen.
Ein bißerl was "handfestes" brauchen die schon.
Und zum Vereinfachten Antrag braucht es das übliche wie
Mietnachweis und Anlage EK
und je nach dem noch EKS o. die Anlagen für Kinder
aber da meldet sich in der Regel das JC sowieso und meistens mit mehr Auskunftsersuchen als erlaubt/vorgesehen. > Welche Dokumente & Nachweise darf das JobCenter fordern?

MfG FN
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CCR

ich finde das ganze schon etwas mies wie mit dem Bedürftigen umgegangen wurde einfach Menschen zweiter Klasse ALG 2 und jetzt vereinfachter Antrag ohne Vermögensprüfung bis 60.000 € und weitere Bedürftige bis 30.000 €, wegen der vielen selbstständigen neuer § 67 die vielleicht nicht einmal in die Sozialsysteme einbezahlen mussten einfach fraglich.

Fliederfeder

Hallo,

die abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch war ja für Bewilligungszeiträume, die bis zum März 2021 (?) begannen ausgesetzt.
Diese erfolgte nur auf Antrag.

Was sollte ich tun, wenn mein Einkommen als Freiberufler in diesem Zeitraum deutlich höher lag als meine Schätzung vorab? Bei einer abschließenden Entscheidung müsste ich sicher über 4.000 Euro zurückzahlen.

Beratungsstellen sind zunehmend mit dieser Frage konfrontiert.
Es wurde auch schon geraten, in so einem Fall eine abschließende Entscheidung zu beantragen. Denn es steht sonst die Sorge im Raum, dass man wegen Sozialbetrug angezeigt werden könnte (Ordnungswidrigkeit oder Straftat).

Ist es daher notwendig, die abschließende Entscheidung zu beantragen?
Oder reicht es aus, die abschließende Anlage EKS für den Zeitraum, der unter die Sonderregel fällt, ohne Antrag auf abschließende Entscheidung einzureichen ????
Muss der Jobcenter auf mich zukommen, wenn er möchte, dass ich eine abschließende Entscheidung beantrage? Oder ist es gar möglich, dass er mich einfach anzeigt, wenn er mein Gesamteinkommen über den elektronischen Datenabgleich oder in meiner abschließenden Anlage EKS sieht ????

Ottokar

Um das mal klarzustellen: es ist rechtlich nicht notwendig, eine abschließende Entscheidung zu beantragen.
Und nur weil man keine abschließende Entscheidung beantragt hat, kann man auch nicht wegen Sozialbetrug angezeigt werden. Diese Sorge ist vollkommen unbegründet.
Worauf man in jedem Fall achten sollte, ist, dass man nachweisen kann, dass man dem JC die abschließenden Anlage EKS sowie die entsprechenden Belege zugesandt hat (z.B. Einschreiben Einwurf).
Damit sind dann nämlich die gesetzlichen Fristen bindend. D.h. kommt das JC nicht innerhalb der gesetzlichen Frist zu einer abschließenden Entscheidung, wird die vorläufige bindend und das JC kann sich später nicht damit herausreden, dass es die Unterlagen nicht erhalten hätte und damit die vorläufige Entscheidung nicht bindend geworden wäre.
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CCR

ich hab eine Frage zur Grundsicherung für Ukraine Flüchtlinge was die JC bearbeiten, sind das die gleichen Anträge wie bei ALG II ?