Gehalt verspätet überwiesen - anrechnung während Leistungsbezug - Zuflussprinzip

Begonnen von xDDDx, 02. November 2020, 16:32:40

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Last Man Standing

Die Tatsache, dass wenn @xDDDx keine abschließende Bewilligung beantragt hätte, es nicht zur Erstattung gekommen wäre.
Der § 67 Abs. 4 SGB II regelt ja nicht nur den vorläufigen Bewilligungszeitraum für Selbständige. Er wurde mehrfach angeschrieben und aufgefordert die abschließende Bewilligung zu beantragen. Wäre der Antrag nicht gestellt worden, dann wäre bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes die Leistungen weiter gezahlt worden, ohne dass es zu eine Rückerstattung gekommen wäre.

xDDDx

Das ist hinterhältig und ich hoffe du hast unrecht damit.
Sonst, bitte siehe mein edit vom Post davor:

Ich wünsche einen trotzdem schönen Abend  :bye:

Deadpool

Diese 123 Euro können was damit zu tun haben, dass Nachzahlungen wie einmaliges Einkommen behandelt werden werden soll. Ggf. wurde also die verspätete Lohnzahlung verteilt.

Wenn dir das alles suspekt ist, dann gehe in Widerspruch. Zum einen, weil du gegen deinen Willen gedrängt wurdest, den Antrag auf endgültige Festsetzung zu stellen (ob es so ist, weiß ich nicht, da ich jetzt nicht alle Beiträge nachgelesen habe), hilfsweise, weil dir zuviel Einkommen angerechnet wurde.

xDDDx

Danke.

Meine Frau hat das Schreiben gefunden (Bild 1).
Und das hier war die erste Idee zur Festsetzung. Denn eigentlich ging es nur darum, Dinge nachzureichen um entscheiden zu können. Als ich das getan habe, kam einfach nur das Schreiben aus dem ich zuvor zitiert habe. Dort wurde auf NICHTS eingegangen, sondern nur darauf berufen, eine abschließende Festsetzung zu beantragen um das zu klären.


[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]

xDDDx

Leider kann ich jetzt nur nach und nach die Dateien anhängen, da sie recht groß sind.
Ich habe hier zunächst:

Abschließender Bewilligungsbescheid für den Zeitraum November 2020 bis Februar 2021

[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]

xDDDx

Hier die Festsetzung vom 3.3.21 und der vorläufige Bewilligungsbescheid vom 1.12.20

Hierzu habe ich dem Herrn am 7.12. eine email geschrieben:
Bezugnahmen auf den Weiterbewilligungsbescheid vom 01.12.20 möchte ich auf folgendes hinweisen
ZitatFließt einem Leistungsberechtigten mit nur einem Beschäftigungsverhältnis innerhalb eines Monats in mehreren Monaten erarbeitetes Arbeitsentgeld zu, so ist auch das weitere Einkommen um den Grundfreibetrag für jeden dieser Monate gesondert zu bereinigen.
BSG, Urteil usw
Ich bitte Sie hiermit, eine Korrektur vorzunehmen und den Bescheid entsprechend anzupassen.
Und dort schrieb ich auch noch in einer weiteren Email:
Zitat
Ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 01.12.2020
Ich stelle hiermit den Antrag auf endgültige Bewilligung für den genannten Zeitraum. (01.05.-31.10.20)
Wie Sie den eingereichten Unterlagen/Kontoauszügen entnehmen können, hat es im Oktober kein Einkommen gegeben.
Ich bitte Sie, dies bei der endgültigen Bewilligung zu berücksichtigen.



[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]

xDDDx

Und zum Schluss das Anschreiben zur Festsetzung vom 9.2.20 und die Aufhebung des Bescheides vom 1.12.20 vom selben Tag. Ebenso meine Antwort. War vielleicht etwas blöd?
Darauf seine Antwort habe ich auch noch beigefügt.
Sowie der abschließende Bescheid von 05.20-10.20.




[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]

xDDDx

Kann leider nicht mehr bearbeiten, daher hier nochmal die Rückmeldung vom SB auf mein Schreiben. Scheint etwas schief gelaufen zu sein.

[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]

xDDDx

Heute wurde mir ein Schreiben auf meinen Widerspruch zugestellt, in dem ich den Widerspruch zurück nehmen sollte, weil dieser keine Erfolgsaussicht hat :(



[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]

JensM1

Ganz kurz vorab: Liegen ausser dem vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 01.12.20 weitere Schreiben gleichen Datums vor? Im Bescheid vom 01.12.20 wird mehrfach auf die endgültige Entscheidung hingewiesen, Formulierungen wie "endgültige Entscheidung nur auf Antrag" kann ich dem Bescheid nicht entnehmen, evtl zu müde.

Begründung Antragstellung per E-Mail genügt den Erfordernissen des § 37 SGB II finde ich spannend, wofür gibt es dann § 36 a Abs. 2 Nr. 2 SGB I?

Im Idealfall mal Widerspruch und evtl im Schreiben erwähnte, aber nicht gepostete Schriftstücke hochladen. Du wolltest doch entsprechend Beitrag @Deadpool Widerspruch gegen endg Entscheidung und ersatzweise Widerspruch wegen fehlerhafter Berechnung einreichen. Auf letzteres wird im Schreiben gar nicht eingegangen?

xDDDx

Hier einmal mein Widerspruch. Vielleicht weiß noch jemand Rat?

ZitatWiderspruch gegen die Bescheide vom 03.03.2021 zur abschließenden Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur Erstattung von zu viel gezahlten Leistungen


Gegen die o. a. Bescheide vom 03.03.2021 legen wir               

XXX

W I D E R S P R U C H ein.



Wir beantragen die vollständige Rücknahme der o. a. Bescheide.

Begründung:

Mit E-Mail vom 09.02.2021 habe ich als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft in Unkenntnis der Rechtslage, die abschließende Feststellung des Bewilligungszeitraumes 01.11.2020 bis 28.02.2021 beantragt.

Dieser Antrag in Form einer einfachen, nicht unterzeichneten E-Mail entspricht den Anforderungen zur elektronischen Kommunikation (§ 36 a SGB I) und war somit nicht zulässig.

Die endgültige Festsetzung hätte erst nach Eingang eines formgerechten Antrages vorgenommen werden dürfen und ist bereits damit als hinfällig zu betrachten.



Der Antrag selbst erfolgte als Reaktion auf folgende, nicht rechtskonforme Schriftstücke:

Im vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 01.12.2020 haben Sie mich rechtswidrig dahingehend belehrt, dass nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes mein tatsächlicher Anspruch geprüft werden würde. Sie haben mich darauf hingewiesen, dass eine abschließende Entscheidung erfolgen würde und dass im Zuge dessen auch etwaige Überzahlungen von mir zurückgefordert werden würden.
Ich musste also davon ausgehen, dass ich bezüglich der abschließenden Entscheidung kein Wahlrecht hätte, sondern dass diese in jedem Fall erfolgen würde.
Zwischenzeitlich habe ich die Rechtslage geprüft.

Nach § 67 Abs. 4 SGB II entscheiden die Träger der Grundsicherung nur auf Antrag abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch. Zusätzlich widersprechen die Formulierungen des Bewilligungsbescheides den Weisungen zum Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Pakete) sowie ergänzende Regelungen (Loseblattsammlung), hier insbesondere Punkt 1.3 (16). Die leistungsberechtigte Person ist über die Antragsmöglichkeit zu informieren.

Ein entsprechender Textbaustein für den Bewilligungsbescheid wurde mit dem Verfahrenshinweis "Textbaustein bei vorläufigen Bewilligungen nach § 67 Absatz 4 SGB II" im ALLEGRO-Wiki veröffentlicht. Kundinnen und Kunden sind auch auf Nachfrage über die Möglichkeit der Antragstellung zu informieren. Wird kein Antrag auf abschließende Entscheidung gestellt, gelten die vorläufig bewilligten Leistungen nach Ablauf der Jahresfrist als abschließend festgesetzt.

Im Ergebnis ist mein Antrag auf eine endgültige Entscheidung somit auch das Ergebnis Ihrer rechtswidrigen und zusätzlich gegen Ihre Weisungslage verstoßenden vorläufigen Bewilligung.

Richtig abenteuerlich wird es dann mit Ihrem Schreiben vom 09.02.2021.
Auf meinen Antrag, über den vorhergehenden Bewilligungszeitraum 01.05.2020 bis 31.10.2020 endgültig zu entscheiden, erhielt ich folgende Antwort (Auszug):

,,... Da die erforderliche Korrektur wegen der Bildung des Durchschnittseinkommens auch auf die Berechnung der Folgemonate Einfluss hat, rege ich an, die Korrektur im Rahmen der endgültigen Bewilligung des Bewilligungszeitraumes 01.11.2020 – 28.02.2021 vorzunehmen. Ich bitte um Mitteilung, ob die endgültige Bewilligung für diesen Zeitraum beantragt wird..."

Mit diesem Schreiben haben Sie mir massiv suggeriert, dass Sie die abschließende Entscheidung über den Bewilligungszeitraum Mai 2020 bis Oktober 2020 nur vornehmen könnten, wenn ich auch gleichzeitig die endgültige Entscheidung für den folgenden Bewilligungszeitraum beantragen würde. Die Überzahlungen für diesen Bewilligungszeitraum waren für Sie auf einen Blick schon wegen des vollständigen Leistungswegfalls ab Januar 2021 erkennbar, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass Sie die Folgen der endgültigen Entscheidung nicht abschätzen konnten und mich nur ,,allgemein informieren" wollten.

Dieses Schreiben ist ganz offensichtlich ohne Anlass und nur in der Absicht, auch die im Bewilligungszeitraum 01.11.2020 bis 28.02.2021 entstandenen Überzahlungen rückfordern zu können, erfolgt. Eine Notwendigkeit bestand schon deshalb nicht, weil leistungsrelevante Sachverhalte des Bewilligungszeitraumes November 2020 bis Februar 2021 in keinem Fall zu einer Änderung meiner Ansprüche für den Bewilligungszeitraum Mai 2020 bis Oktober 2020 führen konnten.

Ihrer Beratungspflicht nach § 14 Abs. 2 SGB II sind Sie erneut in keiner Weise nachgekommen. Sie haben mich weder darüber informiert, dass die endgültige Entscheidung nur auf Antrag erfolgen würde, noch dass diese ggf. auch negative Folgen für mich haben könnte. Privatrechtlich müsste man m. E. Sachverhalte wie Vorspiegelung falscher Tatsachen u. ä. m. prüfen.
Hier wurde entgegen der Rechtslage, entgegen meinen Interessen und einer der Grundintentionen des § 67 SGB II unter massiver Überschreitung Ihrer Befugnisse eine Beantragung zur endgültigen Bewilligung herbeigeführt, die ansonsten nie erfolgt wäre.
Bitte beachten Sie dabei auch wieder die Weisungslage der bereits zitierten Loseblattsammlung zum Sozialschutzpaket, hier insbesondere Punkt 1.3 (14):
,,Die abschließende Entscheidung erfolgt nach § 67 Absatz 4 Satz 2 SGB II in den vorgenannten Fällen nur auf Antrag. Dies gilt auch, wenn sich die Einkommensverhältnisse besser als prognostiziert entwickelt haben sollten. Ziel der Regelung ist, den betroffenen Leistungsberechtigten für sechs Monate sowohl Rechtssicherheit als auch eine verlässliche Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Auch bei den Weiterbewilligungsentscheidungen, die vorläufig ergehen, findet eine abschließende Entscheidung nur auf Antrag der leistungsberechtigten Person statt."

Im Ergebnis hatten Sie kein Recht, auf eine abschließende Entscheidung hinzuwirken. Sie haben mehrfach Ihre Beratungspflichten nach § 14 SGB II verletzt. Mein Antrag, der wie schon dargelegt nicht formgerecht und als unmittelbare Reaktion auf Ihr Schreiben vom 09.02.2021 erfolgte, erging wider besseren Wissens und aufgrund von schriftlichen und rechtswidrigen Fehlinformationen Ihrerseits. Auf Stellung dieses Antrages wurde systematisch und wiederholt rechtswidrig hingewirkt.


Sollten Sie dem o. a. Widerspruch nicht stattgeben, beantrage ich hilfsweise die Korrektur des Einkommens wie folgt:

Mangels der fehlenden, gesetzlich aber vorgeschriebenen Begründung ist der Bescheid zum einen nicht vollständig nachvollziehbar, zum anderen rechtswidrig ergangen. Entsprechend bitte ich um eine Neubescheidung inklusive ausführlicher Begründung.

Es ist nicht nachvollziehbar, warum jeweils für die Zeiträume November 2020 bis Dezember 2020 und Januar 2021 bis Februar 2021 scheinbar Durchschnittseinkommen gebildet worden sind. 

Die endgültige Entscheidung ist auf Basis des monatlich tatsächlich erzielten Einkommens umzusetzen (§ 41a Abs. 4 S. 2 Nr. SGB II). In den Monaten Januar und Februar 2021 entfällt der Leistungsanspruch vollständig, so dass die Voraussetzungen des § 41a Abs. 4 S. 2 Nr. SGB II gegeben sind.

Bitte beachten Sie dazu die Wissensdatenbank der Bundesagentur für Arbeit zum § 41a SGB II, hier insbesondere Punkt 7. Auch wenn m. E. keine zu verteilende Einmalzahlung vorliegt und deshalb der als sonstiges Einkommen erfasste Betrag i. H. v. monatlich 123,28 Euro nicht nachvollziehbar ist, geht aus der Formulierung des o. a. Eintrages unmissverständlich eine Spitzabrechnung bei Leistungswegfall für mindestens einen Monat hervor.

Darüber hinaus möchte ich auf die aktuelle Kommentierung hinweisen:

Grote-Seifert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 41a (Stand: 05.01.2021) RN 61:
,,Nach § 41a Abs. 4 Satz 2 SGB II darf die Bildung eines Durchschnittseinkommens trotz schwankender monatlicher Einnahmen nicht erfolgen, wenn eine der folgenden Fallkonstellationen vorliegt: ...
Satz 2 Nr. 2: Ein Leistungsanspruch besteht bei monatlich exakter Abrechnung des nachgewiesenen und zu berücksichtigenden Einkommens zumindest in einem Monat mangels Hilfebedürftigkeit nicht. Mit dem Absehen von der Bildung eines Durchschnittseinkommens in diesem Fall wird eine anspruchsmindernde Übertragung von Einkommensüberhängen auf die übrigen Monate vermieden.

Für den Leistungsträger bedeutet das, dass bei schwankenden monatlichen Einkünften stets geprüft werden muss, ob in allen Monaten des Bewilligungszeitraums bei Zugrundelegung des im jeweiligen Monat exakt erzielten Einkommens Hilfebedürftigkeit bestand.
Nur wenn dies zu bejahen ist, darf ein Durchschnittseinkommen gebildet und der abschließenden Festsetzung zugrunde gelegt werden..."

Das Einkommen meiner Frau wurde falsch erfasst.

Das sonstige Einkommen i. H. v. 123,28 Euro muss gestrichen werden, uns ist kein zugrunde legendes Einkommen bekannt. Evtl. wurde die Gehaltszahlung aus Oktober 2020 als Einmalzahlung gewertet, aber dies schon deshalb falsch, weil es sich um laufendes Einkommen aus abhängiger Beschäftigung handelt. Dies ergibt sich sowohl aus der Wissensdatenbank zum § 11b SGB II (Zufluss mehrerer Monatsentgelte aus einer Beschäftigung in einem Monat), die meiner Kenntnis nach Weisungscharakter für Ihre Entscheidungen hat, als auch aus dem dort aufgeführten Urteil des BSG, Urteil vom 17.07.2014, Az: B 14 AS 25/13 R.

Die im November 2020 zugeflossene Gehaltszahlung für Oktober 2020 muss separat wie folgt um die Absetzbeträge bereinigt werden.

Brutto: 1129,80 Euro Netto: 1064,57
./. Fahrtkosten 56,00 Euro (s. Anlage EK + Nachweise Schichtplan)
./. KfZ Haftpflicht 28,87 Euro (s. Anlage KfZ-Versicherungsschein)
./. Riester Rente 5,00 Euro
./. Freibeträge § 11b SGB II 192,98
= anzurechnendes Einkommen i. H. v. 751,72

Das im November 2020 erzielte und zugeflossene Einkommen ist wie folgt zu bereinigen:

Brutto: 1318,42 Euro Netto: 880,68
./. Fahrtkosten 135,20 Euro (s. Anlage EK + Nachweise Schichtplan)
./. KfZ Haftpflicht 28,87 Euro (s. Anlage KfZ-Versicherungsschein)
./. Riester Rente 5,00 Euro
./. Freibeträge § 11b SGB II 211,84
= anzurechnendes Einkommen i. H. v. 469,77
Gesamteinkommen meiner Frau im Monat November 2021: 1221,49
Berechnungsfehler gegenüber Bescheid: 1630,89 – 1221,49 = 409,40 Euro

Das im Dezember 2020 erzielte und zugeflossene Einkommen ist wie folgt zu bereinigen:

Brutto: 1847,05 Euro Netto: 1501,41
./. Fahrtkosten 232,00 Euro (s. Anlage EK + Nachweise Schichtplan)
./. KfZ Haftpflicht 28,87 Euro (s. Anlage KfZ-Versicherungsschein)
./. Riester Rente 5,00 Euro
./. Freibeträge § 11b SGB II 230,00 Euro
= anzurechnendes Einkommen i. H. v. 975,54
Berechnungsfehler gegenüber Bescheid: 1630,89 – 975,54 = 655,35 Euro

Für die Monate Januar und Februar 2021 bitte ich um eine nachvollziehbare Nachberechnung unter Verwendung der beiliegenden Nachweise.

Im Ergebnis kann von einer unabsichtlichen fehlerhaften Bearbeitung summarisch nicht ausgegangen werden.
Die Art der Bearbeitung ist m. E. eindeutig vorsätzlich erfolgt.
Insofern bitte ich im Zuge der Widerspruchsbearbeitung, auch die Geschäftsführung des Jobcenters über diesen Fall zu informieren.


xDDDx

Sollte ich das ganze jetzt zurück ziehen wie die Dame geschrieben hat? Was ist, wenn ich darauf bestehe? Auf die falschen Berechnungen ist sie null eingegangen.
Was meine Antrag angeht, ja, den mag ich gestellt haben, aber es war niemals meine Absicht, mir selbst diese Rückforderung ans Bein zu hängen. Für mich war von vornherein klar, ich müsse den Antrag stellen, damit das Jobcenter anfängt, die Falschberechnung zu korrigieren.
Wollte das nur noch mal kurz dazu ergänzen. Es ist viel Text, weil ich gehofft habe, es so dem JC verständlich vermitteln zu können. Scheinbar ist das denen egal?

The Witch

Was glaubst du, was bei der-/demjenigen passieren wird, der/die das Schreiben als ersteR zu Gesicht kriegt? Bleibt der Kaffee im Mund oder wird der gleich über den Tisch geprustet?

xDDDx

Zitat von: The Witch am 22. Mai 2021, 18:45:16Was glaubst du, was bei der-/demjenigen passieren wird, der/die das Schreiben als ersteR zu Gesicht kriegt? Bleibt der Kaffee im Mund oder wird der gleich über den Tisch geprustet?
Ich weiß nicht worauf deine Frage abzielen soll, aber wenn du etwas konstruktives zum Thema zu schreiben hast, kannst du das gerne tun.

Deadpool

Das war zuviel Begründung. Kurz, knapp und ohne Geschwurbel wäre besser gewesen. Der Kollege ist nur auf die Antragstellung eingegangen. Also antworte, dass  ungeachtet der strittigen Antragstellung auf endgültige Festsetzung auch die Berechnung deiner Meinung nach fehlerhaft erfolgte und das ja wohl zumindest das korrigiert werden müsse.