Gehalt verspätet überwiesen - anrechnung während Leistungsbezug - Zuflussprinzip

Begonnen von xDDDx, 02. November 2020, 16:32:40

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Fettnäpfchen

xDDDx

Zitat von: xDDDx am 12. November 2020, 05:34:53Ich habe den Widerspruch jetzt also als formloses Schreiben übernommen, da ja kein Bescheid vorliegt gegen den ich widersprechen kann.
Wenn ich den vorgegebenen Text nur leicht ändere, steht damit ja schon alles dort, worauf es ankommt. Bezieht sich das auf dein ,,fast das gleiche inhaltlich"?
Ja das trifft es ganz gut und die Änderung in ein normales Schreiben ist aufgrund des fehlenden Bescheides gut gemacht.

Zitat von: xDDDx am 12. November 2020, 05:34:53Dieses Schreiben geht dann an den SB der diese Sachen gefordert hat, also Leistungsabteilung und eine Beschwerde geht an wen genau?
An die SB. Im Schreiben erwähnst du noch das du dich an vorgesetzter Stelle Beschwerde einlegst und eine Kopie des Schriftstücks an das JC (Das adressierst du an die normale Postsendeanschrift und zH. Beschwerdestelle)und an das KRM sendest
und um Unterstützung bittest.

Ich bin gedanklich zur Zeit im Trauermodus daher bekomme ich ein Musterschreiben gerade nicht gebacken.....
Versuche dich doch mal selber, oder ein anderer User bastelt was, aber ich denke das bekommst du hin und dann stellst du es mal zum querlesen ein.
Beim Schreiben an die SB im Sinne einer Aufforderung zur Wiederaufnahme und "freundliche" Information das du noch oben erwähnte Kopien an ... verschickst.
Bei der Widerspruchstelle machst du eine Beschwerde daraus
und beim KRM (hier würde ich Mailen und Brief)verfasst du es als Bitte um Mithilfe und Unterstützung gegen das rechtliche Fehlverhalten

Bisserl wirr heute hoffentl. verstehst du was gemeint ist.

MfG FN

Alle 108 Optionskommunen  im Überblick (DLT).

Kontaktinfo's Kundenreaktionsmanagement BA und Bundesdatenschutzbeauftragte

Gerade durch positive Rückmeldungen hier aus dem Forum,würde ich auch diese Kontaktmöglichkeit für Optionskommunen empfehlen,die behaupten,das KRM ist nicht zuständig. (ausgeliehen von ghi)
(da normalerweise erst an den Bürgermeister oder den Landrat. Anmerkung von mir)
BUNDESKANZLERAMT
Abteilung III-Arbeitsmarktpolitik-
Willy-Brandt-Straße 1
10557 Berlin
Tel.030-184000
Tel.030-40000
Fax:030-184001-2357
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Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

mali123

Wenn sowas passiert, dann sollte man eigentlich den Arbeitgeber in Regress ziehen und nicht den Staat(das ist man selbst).

Müsste es dann nicht auch Verzugszinsen geben, wenn das öfter passiert? Was ist, wenn man dann einen Überbrückungskredit aufnehmen muss, weil man wieder auf sein Geld warten muss?

Die Bank gibt ja einem auch keine Geld für lau.....

Und was ist mit der Zeit, die man verliert, weil ein Anderer Fehler gemacht hat? Wer bezahlt das?

xDDDx

Bochum scheint keine Optionskommune zu sein.
Ich habe das Schreiben noch etwas aufgepeppt. Ich hoffe soweit stimmt alles?
Wie ist das mit der Frist? Zu kurz?
Ich würde auch noch gerne einfügen das ihr Gehalt erst später zugeflossen ist als normal.
Also das auch direkt das mit dem Zuflussprinzip geklärt ist.
Normal kommen am Monatsende die Leistungen für den Folgemonat. Am Monatsende kommt normal auch ihr Gehalt, was dieses mal im Oktober nicht der Fall war.
Nicht das man dank Zuflussprinzip da jetzt doppelt kassiert bzw einbehält? Müsste es nicht laut Zuflussprinzip im Oktober entsprechend höher ausfallen um es dann mit dem im November wieder zu verrechnen? Hier wird ja jetzt nochmal anteilig bis spätestens ende des Monats (hoffe ich) der Rest eintreffen.
So ganz blicke ich da aber nicht durch.

Du bist mir eine große Hilfe und ich danke dir/euch dafür. Auch wenn du gerade mit dir selbst so schwere Zeit durch machst. Ich weiß das zu schätzen!

Zitatmitlerweile haben Sie die von Ihnen geforderten Unterlagen zur Sichtung seit dem 05.11.2020 vorliegen. Während dieser Zeit habe ich einen Brief meiner Krankenkasse erhalten, die mir mitteilte, das ich dort abgemeldet wurde. Mein Vermieter fragt sich inzwischen genau wie ich, wo denn die Mietzahlung bleibt.
Sie haben die Leistungen für unsere BG nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II eingestellt.
Grund ist, dass meine Frau seit dem 01.10.2017 bei der XXX in Essen beschäftigt ist und ab dem 18.11.2020 bei der Firma XXX beschäftigt sein wird.
Das ihr letztes Ausbildungsgehalt für November sogar nur als anteilige Vergütung niemals unseren Bedarf decken kann, sollte eigentlich logisch nachvollziehbar sein. Auf welches Einkommen Sie sodann im November abzielen um damit die Einstellung der Leistungen vorab zu rechtfertigen, erschließt sich mir nicht.

Soweit meine persönliche Begründung.
Eine rechtliche Begründung erhalten Sie nunmehr mit den folgenden Zeilen.

Gemäß § 331 Abs. 1 S. 1 SGB III, auf dessen Anwendung § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II verweist, darf eine Leistungseinstellung nur dann erfolgen, wenn Sie Kenntnis von Tatsachen haben, die zum Ruhen oder zum Wegfall des ALG II-Anspruchs führen.
Kenntnis derartiger Tatsachen haben derzeit weder wir noch Sie, da weder die Höhe ihres Einkommens noch der Tag des erstmaligen Zuflusses desselben feststeht. Sie können also derzeit ihren ALG II-Anspruch weder feststellen, noch berechnen.
In diesem Fall fehlt es für die Anwendung von § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 331 SGB III an jeglicher Rechtsgrundlage, vielmehr sind hier die Voraussetzungen nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 SGB III und § 24 Abs. 4 SGB II gegeben, wonach die Leistung vorläufig oder als Darlehen zu erbringen ist.

Ich fordere Sie auf, Ihre falsche Entscheidung umgehend zu korrigieren oder mir einen Ablehnungsbescheid zukommen zu lassen.
Dazu setze ich Ihnen eine Frist bis zum 20.11.2020.

Nach Fristablauf werde ich beim zuständigen Sozialgericht Klage gegen Sie erheben und Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und Verurteilung zur vorläufigen Zahlung des ALG II meiner BG im Rahmen einer einstweiligen Anordnung stellen.
Des weiteren werde ich an vorgesetzter Stelle über Ihre Herangehensweise Beschwerde einlegen, den Schriftverkehr an das KRM weiterleiten und um Unterstützung gegen das rechtliche Fehlverhalten bitten.

Mit freundlichen Grüßen


SantanaAbraxas

Zitat von: xDDDx am 12. November 2020, 16:36:10... vielmehr sind hier die Voraussetzungen nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 SGB III ...

Ohne auf den weiteren Inhalt und Zusammenhang einzugehen - seit August 2016 gibt es den § 41a SGB II für die vorläufige Bewilligung.

xDDDx

muss ich das nur dagegen tauschen? Ich warte mal ab was sonst noch kommt.

Fettnäpfchen

xDDDx

Zitat von: xDDDx am 13. November 2020, 06:46:01muss ich das nur dagegen tauschen? Ich warte mal ab was sonst noch kommt.
Stimmt da war was. Verwunderlich dass das noch nicht geändert wurde. Habe es mal gemeldet mal schauen..

Zitat von: xDDDx am 12. November 2020, 16:36:10Bochum scheint keine Optionskommune zu sein.
Dann nimm den anderen Link der ist für die anderen JC

Zitat von: xDDDx am 12. November 2020, 16:36:10Ich habe das Schreiben noch etwas aufgepeppt. Ich hoffe soweit stimmt alles?
Wie ist das mit der Frist? Zu kurz?
mach ab Abgabe ca 10 Tage. Die Post braucht Zeit und der SB (auch wenn er nichts macht) genauso. Aber mindestens so das mit der nächsten Monatszahlung das Dir zustehende Geld angewiesen wird.
Den Satz >Mein Vermieter fragt sich inzwischen genau wie ich, wo denn die Mietzahlung bleibt.< würde ich ändern. In etwa so:
Mein Vermieter hat auch telefonisch nach der Mietzahlung gefragt und eine Mahnung ausgesprochen. Somit ist hier höchste Dringlichkeit geboten wegen drohender Obdachlosigkeit, und das mit drei Kindern, eine Bearbeitungszeit von evtl Monaten ist hier nicht gegeben sondern zeitgleich mit Empfang zu bearbeiten und positiv zu bescheiden. Hierfür gibt es den § 17 SGB 1
Zitat von: xDDDx am 12. November 2020, 16:36:10Nicht das man dank Zuflussprinzip da jetzt doppelt kassiert bzw einbehält? Müsste es nicht laut Zuflussprinzip im Oktober entsprechend höher ausfallen um es dann mit dem im November wieder zu verrechnen? Hier wird ja jetzt nochmal anteilig bis spätestens ende des Monats (hoffe ich) der Rest eintreffen.
Wenn sich noch nichts getan hat dann kannst du das ins Schreiben mit aufnehmen.
Allerdings im Betreff extra erwähnen und am besten auch auf einem extra Blatt behandeln.
So ala um weiter Unannehmlichkeiten und Bearbeitungszeiten(fehler) zu vermeiden verweise ich auf folgende Tatsache. und dann die Reihenfolge Lohneingang Zuflussprinzip und das Recht auf Verteilung der Freibeträge < wie irgendwo im Thread schon geschrieben glaube sogar mit Urteil.

MfG FN
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xDDDx

Danke sehr. Dann geht das geändert am Montag noch raus.
Vielen Dank!

xDDDx

Ein Urteil bezüglich den Freibeträgen habe ich hier nicht finden können.
Es geht nur um eine RZ. 11.155 Fachliche Weisungen. Wobei ich auch den Punkt 11.155 nicht finden kann.

Und wie soll ich das mit dem Recht auf Verteilung der Freibeträge formulieren? Gibt es dazu einen §?
Ich mache den Kram in ein neues Anschreiben. Kann ich das per Einschreiben da mit schicken oder besser extra Brief?

Zitatum weiter Unannehmlichkeiten und Bearbeitungszeiten zu vermeiden, verweise ich auf folgende Tatsache.
Das Gehalt meiner Frau XXX ist nicht zum 30.10.2020, sondern erst zum 5.11.2020 zugeflossen. Somit gab es im Oktober kein anzurechnendes Einkommen.
Anbei der Kontoauszug als Nachweis.
Da sich die Leistungen für Oktober auf 303,84 beliefen, ist hier entsprechend eine Korrektur zu erfolgen.
Siehe dazu: RZ. 11.155 Fachliche Weisungen

Fettnäpfchen

xDDDx

Lass den letzten Satz >Siehe dazu: RZ. 11.155 Fachliche Weisungen<einfach weg.
Die müssen wissen dass du die Freibeträge für den Verdienst zu bekommen hast bei zwei Monatsverdiensten in einem Monat auch zwei mal die Freibeträge.
Erst wenn die Berechnung falsch gemacht wurde gehst du erneut in Widerspruch. Du bist nicht dafür da denen Ihre Arbeit, im voraus, zu erklären.

MfG FN

Zitat von: xDDDx am 15. November 2020, 13:05:23Ein Urteil bezüglich den Freibeträgen habe ich hier nicht finden können.
Es geht nur um eine RZ. 11.155 Fachliche Weisungen. Wobei ich auch den Punkt 11.155 nicht finden kann.
Zitat6.6.3.1   Grundabsetzungsbetrag (1) Ein Betrag in Höhe von 100,00 EUR ist grundsätzlich frei. Dieser Grundabsetzungsbetrag wird an Stelle der Beträge nach § 11b Ab-satz 1 Satz 1 Nr. 3 - 5 gewährt. Fließt innerhalb eines Monats ein in mehreren Monaten erarbeitetes Arbeitsentgelt zu, so ist das Arbeits-einkommen für jeden Monat um den Grundabsetzungsbetrag ge-sondert zu bereinigen (BSG, Urteil vom 17.07.2014, Az: B 14 AS 25/13 R, Rz. 11).
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

SantanaAbraxas

https://openjur.de/u/748132.html
BSG, Urteil vom 17.07.2014 - B 14 AS 25/13 R

"Fließt einem Leistungsberechtigten mit nur einem Beschäftigungsverhältnis innerhalb eines Monats in mehreren Monaten erarbeitetes Arbeitsentgelt zu, so ist auch das weitere Einkommen um den Grundfreibetrag für jeden dieser Monate gesondert zu bereinigen."

xDDDx

Danke schön!
Die Weisung lasse ich weg, das Zitat mit Ueteil füge ich dem Hansel dazu. Ich möchte ihm nicht seine Arbeit machen, aber er macht mir/uns schon genug Arbeit.
Ich möchte das alles vom Tisch haben.
Vermutlich reicht das alles sowieso nicht.

Beim bereinigten Einkommen geht es aber nur um den Grundfreibetrag? Das ist ja dann schon eine Menge, die die einbehalten können, nur weil der Arbeitgeber es versäumt hat, pünktlich zu zahlen!

Edit:

Ich lasse es doch weg. Erst einmal muss der AG ja auch das Gehalt diesen Monat pünktlich zahlen. Ob das aufgrund eines halben Gehaltes so schnell klappt sei mal dahin gestellt.
Ich warte also mal ab.

Fettnäpfchen

xDDDx

Zitat von: xDDDx am 15. November 2020, 17:51:03Vermutlich reicht das alles sowieso nicht.
Kann man pauschal nicht sagen, mMn 50/50 Chance.
Es besteht aber die Hoffnung das zukünftig, zumindest bei Dir, besser bzw rechtskonform gearbeitet wird.

Zitat von: xDDDx am 15. November 2020, 17:51:03
Ich lasse es doch weg. Erst einmal muss der AG ja auch das Gehalt diesen Monat pünktlich zahlen. Ob das aufgrund eines halben Gehaltes so schnell klappt sei mal dahin gestellt.
Ist durchaus nachvollziehbar
Und vllt. wird es sogar richtig berechnet....

MfG FN
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xDDDx

Wollte noch eine Mahnung vom Vermieter beifügen, aber die kommen nicht aus dem Quark. Also geht es ohne raus und wie du geschrieben hast *Mahnung ausgesprochen*.

Danke noch mal!

xDDDx

Dem Herrn JC reicht die Seite 1 von ihrem Arbeitsvertrag nicht.
Mehr soll er aber doch gar nicht bekommen.
Daraus geht hervor, wann ihre neue Arbeit beginnt und als was sie tätig sein wird.
Den Lohnnachweis für anteilig November werden wir dem Amt natürlich noch nachreichen. Wenn es soweit ist.

Vor zwei Tagen ist übrigens das Geld eingegangen. Einen Bescheid habe ich trotzdem nicht.
Auch wie sich die 3 gezahlten Buchungen zusammen setzen, kann ich nicht nachvollziehen. Wird sich wohl um Beträge aus dem Widerspruch handeln.


xDDDx

ZitatArbeitsverträge (beinhalten u. a. auch keinerlei Daten, die für eine evtl. Vermittlung erforderlich wären)
Der Arbeitsvertrag geht das JobCenter nichts an! Es handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen dir und dem Arbeitgeber, die Dritten (z. B. JobCenter) nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers bekanntgegeben werden darf. Tut man es dennoch, macht man sich strafbar. Das kann u.U. zum Verlust des Arbeitsverhältnisses (fristlose Kündigung wegen Vertrauensmissbrauch) führen.
Aber: Es kann ein Nachweis über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses gefordert werden (relevant für die Vermittlung sowie [bei SV-pflichtigen Jobs] für die Zahlung der KV-Beiträge). Diesen Nachweis hat aber lt. § 57 SGB II und § 58 SGB II der Arbeitgeber zu erbringen. Diese Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers ist lt. § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I vorrangig vor eurer Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I.

Ottokar hat geschrieben:
ZitatUm das nochmal klarzustellen:
- Arbeitsvertrag
vorlegen: ja
kopieren: nein (Datenschutzverstoß)

Also ist selbst die Vorlage eigentlich ein Verstoß. Ich möchte das gerne in meinem Antwortschreiben richtig formulieren.
Mein SB findet sich mit der 1. Seite des Arbeitsvertrages nicht ab. Ursprünglich wollte ich anbieten, diesen zur Vorlage zu sichten, aber wenn meine Frau Verschwiegenheitsklausel unterschrieben hat wäre selbst das nicht in Ordnung.
Was nun?