Widerspruch wurde abgeholfen durch neuen Bescheid. Wieder Fehler. Was nun?

Begonnen von ErnestoDisput, 26. Januar 2021, 18:20:43

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

ErnestoDisput

Hallo,
ich habe ein Verständnisproblem zum weiteren rechtlichen vorgehen (ich schreibe Widersprüche und ggf. auch Klagen selbst).

Folgendes ist passiert:
Letztes Jahr Anfang September WBA-Antrag gestellt. Der Bescheid hatte dann mehrere Fehler - ich habe daher Widerspruch eingelegt und forderte (kurz):

  • Der erneute Bescheid soll den falschen Abzug des Mehrbedarfs für Warmwasser bei den Stromheizkosten i.H.v. 9,94 EUR / Monat korrigieren
  • Der erneute Bescheid soll die falsche komplette Nichtberücksichtigung der Abschlagszahlung für die Heizkosten, für April korrigieren
  • Die vorläufige Bewilligung von Leistungen ist fehlerhaft und daher soll diese dauerhaft bewilligt werden. (Anm.: Begründung gab es nicht)
  • Der Bewilligungszeitraum soll statt verkürzten 6 Monaten wieder 12 Monate sein
Der Widerspruch wurde nicht bearbeitet. Inzwischen erhielt ich einen Änderungsbescheid wegen der RL - Erhöhung zum Jahreswechsel. Außer der Erhöhung der RL hatte dieser die gleichen Fehler. Da der Änderungsbescheid, wie ich inzwischen gelernt habe, gemäß §§ 86, 96 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist, habe ich diesem nicht erneut widersprochen, sondern eine Widerspruchsergänzung mit den neuen Zahlen geschrieben.
Der Widerspruch wurde weiterhin nicht bearbeitet.
2 Wochen bevor die 3 Monate um sind, habe ich eine Abmahnung/Erinnerung geschickt und Untätigkeitsklage angekündigt.
Hierauf erfolgte eine Mitteilung des Widerspruchsstelle, dass ich einen neuen Bescheid erhalte.
Diesen habe ich nun erhalten: die vorläufige Bewilligung wurde aufgehoben und der Zeitraum wieder auf 12 Monate verlängert. Die Berechnungs- und Bewilligungsfehler sind aber weiterhin vorhanden. Dabei werden nunmehr die Heizkosten ab April bis zur Ende der Bewilligungszeit in gänze nicht mehr übernommen (in Summe ca 820,- EUR). Zudem erhält der neue Bescheid den Hinweis das er "nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens ist".
Dann erhielt ich von der Widerspruchstelle den Bescheid zu meinem Widerspruch; Zitat: "Den Bescheid vom September hebe ich auf. Ihrem Widerspruch konnte demnach in vollem Umfang entsprochen werden:teuflisch:

Meinem Widerspruch wurde aber tatsächlich nicht im vollen Umfang entsprochen, da die Berechnungsfehler und die fehlende Bewilligung der Heizkosten immer noch vorhanden ist.

Sorry, aber ich blicke jetzt nicht mehr durch wie es weiter geht. :weisnich:
Entweder ist der letzte "Bewilligungsbescheid" doch ein neuer Bescheid gegen den wieder Widerspruch zulässig ist (allerdings fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung)?
Oder das Vorverfahren ist mit dem Widerspruchsbescheid beendet und da dieses, entgegen der Aussage, dass dem Verfahren abgeholfen wäre, die Fehler weiterhin aber nicht berücksichtigt, nun doch Klage zulässig ist?

Nochmal mit anderen Worten: Was macht man, wenn man einen Widerspruchsbescheid bekommt der so tut, als ob man alles was man bemängelt hat entsprochen wäre (also eine Klage nicht mehr möglich ist, da kein Klagegrund) aber in Wirklichkeit dem nicht so ist?

Ich hoffe es kann mir jemand erklären - vielen Dank!

Deadpool

Mitteilen, dass der Änderungsbescheid vom xxxx keine volle Abhilfe darstellt, weil xxxxx (Begründung einfügen) und du um entsprechende Änderung oder den Erlass eines rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheides bittest.

Zu den Heizkosten: kann es sein, dass es noch gar keine Heizkostenabschläge ab April gibt, weil jetzt demnächst die Jahresrechnung des Versorgers kommt? Dass also noch gar nicht bekannt ist, wie hoch die Heizkosten ab April sind?

Und was meinst du mit Abzug des Mehrbedarfs?


ErnestoDisput

Hallo,
ich zahle seit Jahren jeden Monat den gleichen Betrag. Ich überweise diesen 12 Mal pro Jahr. Ich bin nicht in der Grundversorgung unsres Energielieferanten. Ich habe einen Vertrag mit externen Firmen und den muss ich jeden Monat erfüllen. Sicher muss ich die Abrechnungen einreichen (wegen Nachzahlung oder ev. Guthaben). Die Abrechnungen dauern aber manchmal länger als der Abrechnungsmonat und dann ist die nächste Überweisung fällig. Und ich kann nicht zusätzlich warten wie das Amt dann über die Abrechnung entscheidet. Wenn ich 2-3 Monate keine Abschläge zahle, dann drohen Mahngebühren und ev. das Abstellen der Zulieferung. Seit Jahren lief das alles gut - jetzt habe ich seit 1 Jahr eine neue Leistungsabteilung.

Normaler Weise gehe ich bei solchen Bescheiden dann hin und führe mit dem Leistungssachbearbeiter (nicht unten in der Eingangszone) dann ein Gespräch, er/sie solle mal erklären, was sie sich dabei gedacht hat. Je nach Antwort wird dann die Teamleitung eingeschaltet. Weil die Abt. seit Corona gewechselt hat, weiß ich noch nicht mal, wie die dort aussehen, die jetzt für mich zuständig sind. Anstatt einem Namen gibt es obendrein auch nur noch eine Teamnummer als Absender und völlig anonyme Schreiben ohne Unterschrift und Telefondurchwahl.

Das mit dem Mehrbedarf ist jetzt im Einzelnen nicht wichtig. Außerdem gabs ja dazu auch noch keine Antwort von der Widerspruchsabteilung dazu.
Klar, kann ich netter Weise dem Widerspruchsabteilung mitteilen, dass ich mit deren Entscheidung die Sache nicht für vollständig abgeholfen halte. Mich interessiert wie das nun aber rechtlich aussieht. Wenn ich wieder Widerspruch einlegen müsste, müsste ich das innerhalb der nächsten 4 Wochen machen. Ebenso wie eine Klage, gegen den (nicht in allen Punkten entschiedenen) Widerspruchsbescheid. Aber was ist denn nun rechtlich in so einem Fall gegeben?

Deadpool

Zitat von: ErnestoDisput am 26. Januar 2021, 20:23:02Außerdem gabs ja dazu auch noch keine Antwort von der Widerspruchsabteilung dazu.

Wieso nicht, du hast doch den Abhilfebescheid bekommen. Da kommt erstmal nichts weiter von der Widerspruchsstelle.

Zitat von: ErnestoDisput am 26. Januar 2021, 20:23:02Wenn ich wieder Widerspruch einlegen müsste, müsste ich das innerhalb der nächsten 4 Wochen machen. Ebenso wie eine Klage, gegen den (nicht in allen Punkten entschiedenen) Widerspruchsbescheid. Aber was ist denn nun rechtlich in so einem Fall gegeben?

Das habe ich dir geschrieben. Das Widerspruchsverfahren ist entgegen der Ansicht der Behörde noch nicht abgeschlossen. Das musst du ihr mitteilen, damit weitere Abhilfe erfolgt oder ein Widerspruchsbescheid erlassen wird, der Voraussetzung zur Erhebung einer zulässigen Klage ist.

Zitat.Auch ein als Abhilfebescheid bezeichneter Bescheid hilft nur ab, wenn er tatsächlich in vollem Umfang dem Widerspruchsbegehren entspricht. Ist das nicht der Fall, handelt es sich allenfalls um einen Teilabhilfebescheid mit der Folge, dass das anderweitige noch offene Vorverfahren zum Abschluss zu bringen ist. 


https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-109510?hl=true

ErnestoDisput

Danke,
dann ist das Vorverfahren also nicht abgeschlossen - obwohl so behauptet. Ich wüsste gerne die rechtlichen Grundlagen auf die ich mich beziehen kann?
Ich meine die wollen mich "veräppeln". Ich kenne das übliche Prozedere. Aber damit hier weiß ich nicht weiter. Was wenn die Widerspruchstelle sich weigert zu antworten und / oder schreibt, dass sie das Verfahren als erledigt ansieht? Ich kann ja natürlich eine Frist setzten die 3 Monate sind ja schon um und dann das ganze in eine Untätigkeitsklage einbauen.

ZitatWieso nicht,..
ja wüsste ich auch gerne.

Ich werde auf jeden Fall zu letztem Bescheid einen Widerspruch schreiben und auf die beiden Punkte verweisen die noch nicht bearbeitet worden sind.

Nachtrag: gerade im Link gesehen, da steht schon was. Ist allerdings AG München - ich komme aus Hessen, aber kann man ja mal zitieren :)
Frage: Was sind Normenketten?

Deadpool

Zitat von: ErnestoDisput am 26. Januar 2021, 22:02:52Ich wüsste gerne die rechtlichen Grundlagen auf die ich mich beziehen kann?

Beziehe dich doch einfach auf das Urteil. Da stehen die maßgeblichen Rechtsnormen des SGG auch drin.

Zitat von: ErnestoDisput am 26. Januar 2021, 22:02:52Was wenn die Widerspruchstelle sich weigert zu antworten und / oder schreibt, dass sie das Verfahren als erledigt ansieht?

Dann erhebst du Untätigkeitsklage.

Zitat von: ErnestoDisput am 26. Januar 2021, 22:02:52Ich werde auf jeden Fall zu letztem Bescheid einen Widerspruch schreiben und auf die beiden Punkte verweisen die noch nicht bearbeitet worden sind.

Der Widerspruch ist unzulässig, da der Bescheid nunmal nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wurde und das noch nicht abgeschlossen ist, weil nur eine Teilabhilfe erfolgt ist.

Zitat von: ErnestoDisput am 26. Januar 2021, 22:02:52Was sind Normenketten?

Das bezeichnet alle Rechtsnormen, die in dem Fall einschlägig sind und behandelt wurden.


Last Man Standing

Zitat von: Deadpool am 26. Januar 2021, 20:56:53Das habe ich dir geschrieben. Das Widerspruchsverfahren ist entgegen der Ansicht der Behörde noch nicht abgeschlossen. Das musst du ihr mitteilen, damit weitere Abhilfe erfolgt oder ein Widerspruchsbescheid erlassen wird, der Voraussetzung zur Erhebung einer zulässigen Klage ist.
Sehe ich komplett anders. Laut TE ist von der Widerspruchsstelle ein Bescheid ergangen, mit dem Verfügungssatz, dass dem Widerspruch im vollen Umfang abgeholfen wurde. Damit ist das Widerspruchsverfahren beendet und das Jobcenter muss leisten.
Wenn das Jobcenter nun doch nicht leistet, obwohl abgeholfen wurde, dann kann sofort die Klage beim Sozialgericht erhoben werden.

Zitat von: Deadpool am 26. Januar 2021, 22:21:25Dann erhebst du Untätigkeitsklage.
Beschwer fehlt da bereits ein Bescheid ergangen ist.

Zitat von: Deadpool am 26. Januar 2021, 22:21:25Der Widerspruch ist unzulässig, da der Bescheid nunmal nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wurde und das noch nicht abgeschlossen ist, weil nur eine Teilabhilfe erfolgt ist.
Laut Verfügungssatz ist eine volle Abhilfe erfolgt!

Ich würde da jetzt auch nicht mehr lange rummachen und die Sache vor dem Sozialgericht klären lassen. Man darf dabei auch nicht ungeachtet lassen, dass innerhalb vier Wochen die Klage erhoben werden muss.

Deadpool

Zitat von: Last Man Standing am 27. Januar 2021, 01:09:27Sehe ich komplett anders.

Kannst du gern sehen.

Zitat von: Last Man Standing am 27. Januar 2021, 01:09:27Laut TE ist von der Widerspruchsstelle ein Bescheid ergangen, mit dem Verfügungssatz, dass dem Widerspruch im vollen Umfang abgeholfen wurde.

Ein Abhilfebescheid ergeht nicht von der Widerspruchsstelle, § 85 Absatz 1 SGG. Wenn die Ausgangsbehörde dem WS nicht abhilft, dann geht er zur Widerspruchsstelle, § 85 Abs. 2 SGG.

Zitat von: Last Man Standing am 27. Januar 2021, 01:09:27Damit ist das Widerspruchsverfahren beendet


Nö. Was an der Entscheidung des LSG München

ZitatDenn der ,,Abhilfebescheid" vom 19.10.2016 hat - anders als der Bg meint - das noch offene Widerspruchsverfahren nicht erledigt. Auf die Bezeichnung des Bescheides als Abhilfebescheid kommt es nicht an (LSG Thüringen Urteil vom 03.09.2015, L 9 AS 1505/13 Rz 22), vielmehr darauf, ob dem Widerspruchbegehren in vollem Umfang entsprochen wurde (LSG Thüringen aaO).

verstehst du nicht?

Zitat von: Last Man Standing am 27. Januar 2021, 01:09:27Beschwer fehlt da bereits ein Bescheid ergangen ist.

Blödsinn. Wenn er mitteilt, dass es seiner Ansicht nach nur eine Teilabhilfe ist, dann ist der Abhilfebescheid nicht ausreichend und das Verfahren nicht abgeschlossen. Wird aber das Verfahren nicht in der gesetzlichen Frist des § 88 SGG abgeschlossen, ist Untätigkeitsklage das Mittel der Wahl. Einzig und allein gilt es zu beachten, dass die Behörde nicht untätig war, d. h. Es ist zur 3monatigen Frist noch eine weitere, angemessene Frist einzuräumen.

Zitat von: Last Man Standing am 27. Januar 2021, 01:09:27Laut Verfügungssatz ist eine volle Abhilfe erfolgt!

Und das ist völlig egal, ob das JC meint, es wäre eine Vollabhilfe. Auch hier, was verstehst du nicht:

Zitat.Denn der ,,Abhilfebescheid" vom 19.10.2016 hat - anders als der Bg meint - das noch offene Widerspruchsverfahren nicht erledigt. Auf die Bezeichnung des Bescheides als Abhilfebescheid kommt es nicht an

Zitat von: Last Man Standing am 27. Januar 2021, 01:09:27Ich würde da jetzt auch nicht mehr lange rummachen und die Sache vor dem Sozialgericht klären lassen. Man darf dabei auch nicht ungeachtet lassen, dass innerhalb vier Wochen die Klage erhoben werden muss.

Und schon wieder Blödsinn. Angenommen, auf den "Abhilfebescheid" hin wäre eine zulässige Klage möglich (sie ist nicht zulässig): unter dem "Abhilfebescheid" steht keine Rechtsmittelbelehrung. Damit greift die Frist von einem Jahr. Und 4 Wochen Frist gibt es überhaupt nicht. Wenn, dann ein Monat.

Immer witzig, wenn ein Laie mir meinen Job erklären will...

Last Man Standing

Zitat von: Deadpool am 27. Januar 2021, 02:49:05Ein Abhilfebescheid ergeht nicht von der Widerspruchsstelle, § 85 Absatz 1 SGG. Wenn die Ausgangsbehörde dem WS nicht abhilft, dann geht er zur Widerspruchsstelle, § 85 Abs. 2 SGG.
Ändert nichts an der Tatsache, dass auch die Widerspruchsstelle abhelfen kann.

Ich habe die Entscheidung des LSG München schon verstanden. Du aber offensichtlich nicht! Der Änderungsbescheid ist Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. Die Widerspruchstelle hat vollumfänglich abgeholfen. Die Auszahlung und Änderung der Bescheide ist eine interne Angelegenheit um die sich die Widerspruchsstelle nun zu bemühen hat.

Zitat von: Deadpool am 27. Januar 2021, 02:49:05Blödsinn. Wenn er mitteilt, dass es seiner Ansicht nach nur eine Teilabhilfe ist, dann ist der Abhilfebescheid nicht ausreichend und das Verfahren nicht abgeschlossen. Wird aber das Verfahren nicht in der gesetzlichen Frist des § 88 SGG abgeschlossen, ist Untätigkeitsklage das Mittel der Wahl. Einzig und allein gilt es zu beachten, dass die Behörde nicht untätig war, d. h. Es ist zur 3monatigen Frist noch eine weitere, angemessene Frist einzuräumen.
Es wurde aber erklärt, dass vollumfänglich abgeholfen wurde! Das Widerspruchsverfahren ist bereits beendet.

Zitat von: Deadpool am 27. Januar 2021, 02:49:05Und schon wieder Blödsinn. Angenommen, auf den "Abhilfebescheid" hin wäre eine zulässige Klage möglich (sie ist nicht zulässig): unter dem "Abhilfebescheid" steht keine Rechtsmittelbelehrung. Damit greift die Frist von einem Jahr. Und 4 Wochen Frist gibt es überhaupt nicht. Wenn, dann ein Monat.
Es handelt sich um einen Änderungsbescheid im Widerspruchsverfahren. Gegen einen solchen Bescheid kann man nicht klagen. Ja stimmt die Frist ist ein Monat und nicht vier Wochen. Hab die Frist mit einer anderen Verwechselt.

Zitat von: Deadpool am 27. Januar 2021, 02:49:05Immer witzig, wenn ein Laie mir meinen Job erklären will...
Ist nicht das erste Mal, dass man dir erklären musste wie dein Job richtig funktioniert!
In einem eigenen Thread von mir hattest du bereits deine Unwissenheit in der Materie offengelegt.
https://hartz.info/index.php?topic=122663.15

Wenn die Widerspruchsstelle das Verfahren schon beendet hat, besteht KEINE Möglichkeit der Untätigkeitsklage mehr. Hier hat die Widerspruchsstelle offensichtlich aufgegeben dass die Berechnung korrekt vorzunehmen ist. Was aber nicht erfolgte.

Deadpool

Zitat von: Last Man Standing am 27. Januar 2021, 11:50:54Ich habe die Entscheidung des LSG München schon verstanden.

Du hast nichts verstanden.

Zitat von: Last Man Standing am 27. Januar 2021, 11:50:54Du aber offensichtlich nicht!

Sehr wohl. Die vom LSG zitierte Entscheidung des Thüringer LSG betraf mein JC. Bis dato hatten wir es nämlich auch so gesehen, dass mit dem Abhilfebescheid Schluss ist. Aber das LSG hat uns eines Besseren belehrt. Das Vorverfahren ist noch nicht abgeschlossen, wenn der Widerspruchsführer keine Vollabhilfe sieht.

Zitat von: Last Man Standing am 27. Januar 2021, 11:50:54Der Änderungsbescheid ist Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. Die Widerspruchstelle hat vollumfänglich abgeholfen.

Gar nichts ist vollumfänglich abgeholfen. Der TE hat 3 Sachen angegriffen und nur eine Sache wurde geändert. Das ist eine klassische Teilabhilfe. Es ist egal, ob das JC meint, dass es eine Vollabhilfe ist, denn dazu sagt das LSG (das JC ist der "Bg") :

ZitatDenn der ,,Abhilfebescheid" vom 19.10.2016 hat - anders als der Bg meint - das noch offene Widerspruchsverfahren nicht erledigt. Auf die Bezeichnung des Bescheides als Abhilfebescheid kommt es nicht an

Zitat von: Last Man Standing am 27. Januar 2021, 11:50:54Ist nicht das erste Mal, dass man dir erklären musste wie dein Job richtig funktioniert!
In einem eigenen Thread von mir hattest du bereits deine Unwissenheit in der Materie offengelegt

Nun, nur weil dort verbohrt was behauptet wird, heißt das nicht, dass das richtig ist. Ist es nicht, siehe LSG Thüringen und Bayern.

Im Übrigen schreibt Ottokar in Beitrag 25 letztlich gar nichts anderes:

ZitatWas die Teile des Widerspruches betrifft, denen damit nicht abgeholfen wurde, ist das Widerspruchsverfahren noch nicht beendet.

Zitat.Sofern das JC das anders sieht und meint, dem Widerspruch mit dem Änderungsbescheid vollumfänglich abgeholfen zu haben, oder keinen Widerspruchsbescheid für den nicht abgeholfenen Teil erlassen zu müssen, kann man zur Klärung nur noch (frühestens 3 Monate nach Erhebung des Widerspruches) Untätigkeitsklage beim Sozialgericht erheben.

Nichts anderes habe ich hier geschrieben:

ZitatDas Widerspruchsverfahren ist entgegen der Ansicht der Behörde noch nicht abgeschlossen. 

Zitat.Dann erhebst du Untätigkeitsklage.

Zitat von: Last Man Standing am 27. Januar 2021, 11:50:54Wenn die Widerspruchsstelle das Verfahren schon beendet hat, besteht KEINE Möglichkeit der Untätigkeitsklage mehr.

Blödsinn bleibt Blödsinn.

Zitat von: Last Man Standing am 27. Januar 2021, 11:50:54Hier hat die Widerspruchsstelle offensichtlich aufgegeben dass die Berechnung korrekt vorzunehmen ist. Was aber nicht erfolgte.

Du hast den Ablauf eines Widerspruchsverfahrens anscheinend immer noch nicht begriffen. Die Abhilfe ist Ergebnis der Vorprüfung. Der Widerspruch ist nie zur Widerspruchsstelle gekommen. Höchstens zur statistischen Erfassung. Selbst § 85 SGG ignorierst du. War wohl nicht Thema in der YouTube Akademie?

Last Man Standing

Zitat von: Deadpool am 27. Januar 2021, 13:23:00Im Übrigen schreibt Ottokar in Beitrag 25 letztlich gar nichts anderes:
Doch da die Widerspruchsstelle mitgeteilt hat, dass dem Widerspruch voll abgeholfen wurde und damit das Verfahren für beendet erklärte.
Du hast ganz offensichtlich keine Ahnung und wenn du beruflich auch so handelst, dann mal Prost Mahlzeit!

Deadpool

Spinnst du? Genau das ist hier auch passiert, es gab einen Abhilfebescheid. Nicht nur einen Änderungsbescheid. Änderungsbescheid und Abhilfebescheid! Vielleicht liest du erstmal die Beiträge des TE!

Ansonsten wage ich es zu bezweifeln, dass du meine berufliche Reputation beurteilen kannst. Da sind mir die Meinungen meiner Kollegen, Vorgesetzten und insbesondere der Richter meines Sozialgerichtes wesentlich wichtiger als die eines studierten YouTube Besserwissers.

Last Man Standing

Zitat von: Deadpool am 27. Januar 2021, 13:57:10Spinnst du? Genau das ist hier auch passiert, es gab einen Abhilfebescheid. Nicht nur einen Änderungsbescheid. Änderungsbescheid und Abhilfebescheid! Vielleicht liest du erstmal die Beiträge des TE!
Wie bereits im anderen Thread mit ähnlichem Thema, drehst du dir die Sachen so hin wie du sie brauchst. Deutest sogar Entscheidungen der Gerichte bewusst falsch um Recht zu bekommen.
Zitat von: Deadpool am 27. Januar 2021, 02:49:05Ein Abhilfebescheid ergeht nicht von der Widerspruchsstelle, § 85 Absatz 1 SGG. Wenn die Ausgangsbehörde dem WS nicht abhilft, dann geht er zur Widerspruchsstelle, § 85 Abs. 2 SGG.
Hier hast du noch festsgestellt, dass ein "Abhilfebescheid" nicht von der Widerspruchsstelle ergeht.
Zitat von: ErnestoDisput am 26. Januar 2021, 18:20:43Dann erhielt ich von der Widerspruchstelle den Bescheid zu meinem Widerspruch; Zitat: "Den Bescheid vom September hebe ich auf. Ihrem Widerspruch konnte demnach in vollem Umfang entsprochen werden" 
Der Part führt jetzt auf einmal doch zu einer Abhilfe durch die Widerspruchsstelle.

Zitat von: Deadpool am 27. Januar 2021, 13:57:10Ansonsten wage ich es zu bezweifeln, dass du meine berufliche Reputation beurteilen kannst. Da sind mir die Meinungen meiner Kollegen, Vorgesetzten und insbesondere der Richter meines Sozialgerichtes wesentlich wichtiger als die eines studierten YouTube Besserwissers.
Ich habe meine Infos ganz sicher nicht von Youtube. Im Gegensatz zu dir und deiner Sorte drehe ich mir Entscheidungen eines Gerichts und Gesetze und Vorschriften nicht nach gut düng so wie ich sie brauche.

Deadpool

Ich deute nichts falsch, ich war dabei. Ich war bei der Entscheidung des LSG Thüringen als Behördenvertreter dabei. Bei was warst du dabei? Bei Youtube Filmchen vorm PC?

Das ist echt Perlen vor die Säue. Der TE kann selbst entscheiden, was er für korrekt hält.

Zur Unterstützung noch 2 weitere Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit:

http://www.sozialrecht-heute.de/xhtml/articleviewrecht.jsf?currentTab=taxcases&docId=lsg_sachsen__3as103011__04_08_2015.html

Zitat4. Wenn einem Widerspruch nur zum Teil abgeholfen wird, liegt keine das Widerspruchsverfahren beendende Abhilfeentscheidung im Sinne von § 85 Abs. 1 SGG vor. Bei einer Teilabhilfe ist der verbleibende Rest des Widerspruches durch Erlass eines Widerspruchsbescheides gemäß § 85 Abs. 2 SGG noch zu bescheiden.
5. Ein Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist unzulässig. Hierbei ist es unerheblich, ob dem Widerspruch gegen den Abhilfebescheid eine Teil- oder eine Vollabhilfe vorausgegangen ist. Denn wenn nur eine Teilabhilfe erfolgt ist, ist der (Teil-)Abhilfebescheid gemäß § 86 SGG Gegenstand des den Ausgangsbescheid betreffenden Widerspruchsverfahrens geworden. Wenn hingegen dem Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid in vollem Umfang abgeholfen worden ist, ist das Widerspruchsverfahren abgeschlossen.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196905

Zitat.Ein Abhilfebescheid beendet ein Widerspruchsverfahren nur dann, wenn er dem Widerspruch voll abhilft; es sich also um einen sog. Vollabhilfebescheid handelt (vgl. LSG Sachsen, Beschlüsse vom 04.08.2015 - L 3 AS 1030/11 B PKH und vom 27.06.2013 - L 3 AS 1170/12 B PKH; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 12 Aufl. 2017, § 85 Rn. 2b; Luik in Henning, SGG, Stand Oktober 2014, § 85 Rn. 10). Maßgeblich für die Frage, ob eine volle Abhilfe oder eine Teilabhilfe (vgl. zur Zulässigkeit einer Teilabhilfeentscheidung LSG Sachsen, Beschlüsse vom 04.08.2015 - L 3 AS 1030/11 B PKH und vom 27.06.2013 - L 3 AS 1170/12 B PKH; Schmidt, a.a.O.; Luik, a.a.O.) vorliegt, ist das Begehren des Widerspruchsführers. Vorliegend ist durch den Bescheid vom 09/10.05.2017 das mit Widerspruchsschreiben vom 17.01.2017 gegen den Bewillligungsbescheid vom 22.12.2016 eingeleitete Widerspruchsverfahren nicht beendet worden. Denn entgegen seiner Überschrift handelt es sich bei diesem Bescheid nicht um einen Vollabhilfebescheid, da mit Änderungsbescheid vom 17.02.2017 dem Widerspruch des Klägers nur teilweise abgeholfen worden ist.

ZitatDamit ist das Widerspruchsverfahren mit Erlass des Bescheides vom 09./10.05.2017 nicht beendet gewesen. Eine Beendigung des Widerspruchsverfahrens ist auch nicht dadurch eingetreten, dass der Kläger nach Erlass der Bescheide vom 17.02.2017 und vom 09./10.05.2017 den weitergehenden Widerspruch zurückgenommen hat. Eine solche Erklärung ist gegenüber dem Beklagten nicht erfolgt. Auch kann die Erledigungserklärung in dem Verfahren S 43 AS 1514/17 nicht dahingehend ausgelegt werden.

Nach Beendigung des Widerspruchsverfahrens wird der Beklagte eine Entscheidung nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGG zu treffen haben

Last Man Standing

Zitat von: Deadpool am 27. Januar 2021, 15:09:34Ich deute nichts falsch, ich war dabei. Ich war bei der Entscheidung des LSG Thüringen als Behördenvertreter dabei. Bei was warst du dabei?
Wenn dies so zutrifft, dann ändert dies einiges. Als Behördenvertreter vor dem SG eine Schlappe kassieren und nichts daraus zu lernen und systematisch die Rechtslage falsch zu deuten, ist fatal und rundet meine Erfahrungen mit den verschiedenen Rechtsabteilung und Widerspruchsstelle ab.  Die persönlichen Angriffe und der Versuch der Diffamierung ist auch nichts neues. Hat man in meinem Thread ja schon merken dürfen.

Auch keine der weiteren Zitate bestätigt deine Ausführungen auch nur ansatzweise.

In meinem angesprochenem Fall hatte der Leistungsträger einen Änderungsbescheid erlassen mit dem Verfügungssatz, dass dem Widerspruch damit abgeholfen sei. Mit der Rechtsfolgebelehrung, dass innerhalb eines Monats der Widerspruch möglich sei. Später in einem gesonderten Schreiben nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass mit dem Bescheid dem Widerspruch abgeholfen wurde.

Die Klage vor Gericht wurde so begründet, dass man von einer Vermutung der Untätigkeit ausgeht, aber man eigentlich von einer Zahlungspflicht des Leistungsträger ausgeht, da der Leistungsträger eigentlich im Verfügungssatz die volle Abhilfe erklärte. Der zweiten Ansicht ist das Gericht gefolgt und hat den Hinweis erlassen, dass eine volle Abhilfe erfolgte und die Differenz zu zahlen ist. Es wurde gezahlt. Im Anschluss wurde aber noch die Rechtswidrigkeit des VA festgestellt. Zumindest im Hinblick auf die falsche Art der Berechung etc.. Da es bei mir funktionierte und das Gericht der Amtsermittlungspflicht unterliegt würde ich aus eigener Erfahrung heraus den selben Weg empfehlen. Außerdem wird durch die Klage automatisch ein gewisser Druck auf das Jobcenter ausgeübt.