Widerspruch wurde abgeholfen durch neuen Bescheid. Wieder Fehler. Was nun?

Begonnen von ErnestoDisput, 26. Januar 2021, 18:20:43

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ErnestoDisput

#15
Ohh backe
Ihr habt ja viel geschrieben. Vielen Dank. Aber genau das ist auch das Problem, dass ich habe wegen der möglichen unterschiedlichen Auslegung nicht genau weis ob rechtlich eine weitere Widerspruch gemacht werden muss oder Klage möglich wäre. Und als Nicht-Jurist stehe ich da jetzt auf dem Schlauch.

Ich habe noch nicht alles gelesen. Aber ich möchte zum besseren Verständnis mal den genauen Text wieder geben, ohne persönliche Daten zu nennen, den der Brief ist nicht sehr lang:
Die Überschrift / Betr. lautet nicht Bescheid. Ich habe das Schreiben als Widerspruchsbescheid interpretiert, da es als Antwort auf meinen Widerspruch kam. Genau steht da:
ZitatWiderspruchsverfahren wegen vorl Bewilligung von SGB II Leistungen für den Zeitraum <Mon> 2020
Nochmal mein Widerspruch richtet dich nicht nur gegen die "vorl Bewilligung von Leistung" wie am Anfang (TE) beschreiben. Weiter:
ZitatSehr geehrter Herr <Name>

den Bescheid vom <Tag.Monat.2020> hebe ich auf. Ihrem Widerspruch konnte demnach in vollem Umfang entsprochen werden.

Die weiteren Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Ihnen gesondert zugehenden Bescheid.

Die im Widerspruchsverfahren entstandene Kosten werde ich auf Antrag erstatten, soweit sie notwendig waren und nachgewiesen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Kostenentscheidung kann jeder Betroffene .... Widerspruch erheben. ... Der Widerspruch ist schriftlich ......
......
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag

<Nachname>
Ich habe den Bescheid einen sog. Bewilligungsbescheid vom Jobcenter ohne Namensnennung des Sachbearbeiters*in nur mit einer Team-Nr, bereits erhalten, in dem aber die weiterhin gleichen restlichen bemängelten Fehler wieder drin sind, nur das die fehlende Übernahme von Heizkosten jetzt nicht nur für 1 Monat, sondern für alle restlichen 7 Monate bis zum Ende der Bewilligungszeit drin steht.


Ergänzung: <Quote>Der TE hat 3 Sachen angegriffen und nur eine Sache wurde geändert. </Quote>
Nein, ich habe 4 Sachen angegriffen und 2 wurden geändert.

2. Ergänzung: <quote> Der Widerspruch ist nie zur Widerspruchsstelle gekommen. Höchstens zur statistischen Erfassung</quote>
Ich erhebe Widersprüche grundsätzlich nur bei der Widerspruchsstelle, nie bei dem SB der den Bescheid ausgestellt hat, bzw. seiner/ihrer Team-Abteilung des Jobcenters. Ich wohne in der Stadt. Wir haben mehrere Jobcenter-Häuser je nach Stadtbereich und in einem sitzt die Widerspruchsstelle. Mein Jobcenter-Haus ist in einem anderen Stadtteil.

ErnestoDisput

Hey, be  :cool:
ZitatIch habe die Entscheidung des LSG München schon verstanden. Du aber offensichtlich nicht!
streitet Euch nicht - ich brauch Hilfe. Vielen Dank!

ErnestoDisput

ZitatDie Klage vor Gericht wurde so begründet, dass man von einer Vermutung der Untätigkeit ausgeht, aber man eigentlich von einer Zahlungspflicht des Leistungsträger ausgeht, da der Leistungsträger eigentlich im Verfügungssatz die volle Abhilfe erklärte. Der zweiten Ansicht ist das Gericht gefolgt und hat den Hinweis erlassen, dass eine volle Abhilfe erfolgte und die Differenz zu zahlen ist.
Das ist allerdings interessant - so kann man es auch deuten.
Gibt es denn keine BSG Entscheidung dazu? Oder entsprechende Kommentare in der Rechtsprechung?

Last Man Standing

So wirst du nichts finden.

Sehe es aber mal so... Es ist nicht deine Aufgabe die richtige Klageart zu wählen. Für die Untätigkeitsklage gibt es bis auf die Wartefrist keinerlei Fristen. Mit der Untätigkeitsklage kannst du lediglich entscheiden lassen, dass die Behörde den Verwaltungsakt erlassen muss. Die Klage kann aber auch schon einiges an Monate bis hin zu Jahren dauern. Erlässt die Behörde einen falschen VA oder kommt deinem Widerspruchsbegehren nicht nach, kannst du zwar die Klageart umstellen, trotzdem kann bereits wertvolle Zeit ins Land gegangen sein. Wenn du in der Begründung von Beidem (Zahlungspflicht und Untätigkeit) ausgehst liegt es am Sozialgericht im Rahmen der Amtsermittlungspflicht das Richtige auszuwählen. Wenn die Behörde diesen Mist macht ist es die Aufgabe des Sozialgerichts hier für Klarheit zu sorgen.

Was du aber noch ergänzend machen kannst ist eine Fachaufsichtsbeschwerde an das Jobcenter schicken. Die wird keinen Erfolg haben. Nervt aber den Leistungsträger nochmals auf andere Art und Weise. Je mehr Stellen involviert sind umso mehr Stellen wollen die Sache schnellst möglich vom Tisch haben.
Ich kann dir Morgen Vormittag die erfolgreiche Klagebegründung auf deinen Fall umstellen.

Fettnäpfchen

ErnestoDisput

Zitat von: ErnestoDisput am 26. Januar 2021, 20:23:02ich zahle seit Jahren jeden Monat den gleichen Betrag. Ich überweise diesen 12 Mal pro Jahr. Ich bin nicht in der Grundversorgung unsres Energielieferanten. Ich habe einen Vertrag mit externen Firmen und den muss ich jeden Monat erfüllen. Sicher muss ich die Abrechnungen einreichen (wegen Nachzahlung oder ev. Guthaben). Die Abrechnungen dauern aber manchmal länger als der Abrechnungsmonat und dann ist die nächste Überweisung fällig. Und ich kann nicht zusätzlich warten wie das Amt dann über die Abrechnung entscheidet. Wenn ich 2-3 Monate keine Abschläge zahle, dann drohen Mahngebühren und ev. das Abstellen der Zulieferung. Seit Jahren lief das alles gut - jetzt habe ich seit 1 Jahr eine neue Leistungsabteilung.
Das habe ich hinter mir. Der Widerspruch wurde abgelehnt mit der Begründung das JC weiß nicht ob sich die Beiträge ändern und hat durch das einstellen der HK Erstattung für eine Bedarfsunterdeckung gesorgt.
Die Klage vor dem SG habe ich verloren weil der Streitwert unter 10% liegt. Nach einem Schriftverkehr mit dem SG in dem ich Ihnen vorrechnete das es wesentl. mehr % sind kam eine erneute Ablehnung vom SG weil der Streitwert unter 30% liegt.
So zumindest aus meiner Erinnerung.

Meine Meinung ist die gleiche geblieben es ist und bleibt eine extreme Bedarfsunterdeckung die sich tatsächlich über zwei bis drei Monate dahinzieht.
Also nix mit KdUH müssen geleistet werden wenn sie fällig werden!

Die Möglichkeit der Nachforderung/Erstattung scheint nicht zu interessieren, mMn ist das zuviel Arbeit für die wobei die dann trotzdem mit Abgabe der Jahresendabrechnung auf sie zukommt. Leichter scheint, durch Deckelung vom SG, die Einstellung zu sein.

MfG FN
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Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

ErnestoDisput

Zitat von: Last Man Standing am 28. Januar 2021, 00:29:17
...
Ich kann dir Morgen Vormittag die erfolgreiche Klagebegründung auf deinen Fall umstellen.

Klagebegründung wäre super. Ich habe zwar auch Ideen, wie die, meine übliche Vorlage der U-Klage erweitern indem ich auf die noch zwei fehlenden Widerspruchspunkte hinweise. Aber neue Ideen baue ich gerne ein.  :smile:

Gast49594

Zitat von: Last Man Standing am 28. Januar 2021, 00:29:17Was du aber noch ergänzend machen kannst ist eine Fachaufsichtsbeschwerde an das Jobcenter schicken. Die wird keinen Erfolg haben.

Warum schickt ihr die Beschwerde nicht an die Bundesagentur in Nürnberg?
Die hat zwar keine absolute Weisungsbefugnis gegen das JC, aber ....
die Beschwerde geht von da aus runter an den Leiter des JC der sie dann an die Fachabteilung weiter gibt.
Würde ich halt so machen.

Das geht alles ziemlich schnell dann!


blaumeise

Zitat von: Fettnäpfchen am 28. Januar 2021, 12:29:55Die Klage vor dem SG habe ich verloren weil der Streitwert unter 10% liegt. Nach einem Schriftverkehr mit dem SG in dem ich Ihnen vorrechnete das es wesentl. mehr % sind kam eine erneute Ablehnung vom SG weil der Streitwert unter 30% liegt.
Na, das hat das Gericht sich ja schön passend gemacht.   :nea:

Last Man Standing

ZitatIm September 2020 habe ich die Weiterbewilligung meiner Leistungen beantragt. Der darauffolgende Verwaltungsakt vom xx.09.2020 enthielt eine Reihe von Fehlern. Mit Widerspruch vom xx.xx.2020 widersprach ich dem VA. Korrigiert werden sollte:

  • Der falsche Abzug des Mehrbedarfs für Wamwasser bei den Stromheizkosten i.H.v. 9,94 / Monat.
    Die Nichtberücksichtigung der Abschlagszahlung für die Heizkosten für April 2021?
Die vorläufige Bewilligung von Leistungen für einen Zeitraum von sechs Monaten in eine bereits abschließende Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum von 12 Monaten.
Für Bewilligungszeitraum von November 2019 bis Oktober 2020 wurden mir mit VA vom xx.xx.2019 Leistungen in Höhe von xxxxx bewilligt. Mit Änderung des Regelsatzes dann mit VA vom xx.xx.xxxx vom Januar bis Oktober 2020. Hier gab es weder den angesprochenen Abzug des Mehrbedarfs für Warmwasser, noch wurden einzelne Monate bei den Heizkosten nicht berücksichtigt oder gar die Leistungen vorläufig bewilligt. Änderungen sind hier auch keine eingetreten. [Keine Ahnung ob dies so stimmt]

Mit dem Änderungsbescheid vom xx.xx.xxxx wurde lediglich die Regelsatzerhöhung ab 01/2021 berücksichtig. Meine Beschwer fand im Änderungsbescheid keine Berücksichtigung.
Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx erinnerte ich den Beklagten an die Bearbeitung meines Widerspruchs und teilte mit, dass ich nach Ablauf der Wartezeit von drei Monaten Untätigkeitsklage erheben werde.

Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx teilte mir der Beklagte mit, dass ich einen neuen Bescheid erhalten werde.
Mit Verwaltungsakt vom xx.xx.xxxx wurde nun die vorläufige Bewilligung aufgehoben und der Bewilligungszeitraum wieder auf 12 Monate verlängert. Die Berechnungs- und Bewilligungsfehler sind aber weiterhin vorhanden. Dabei werden nunmehr die Heizkosten ab April 2021 bis zur Ende der Bewilligungszeit in Gänze nicht mehr übernommen (in Summe ca 820,- EUR). Zudem erhält der neue Bescheid den Hinweis das er "nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens ist".

Letztendlich erhielt ich mit dem Bescheid des Beklagten vom xx.xx.xxxx die Mittelung, dass der VA vom xx.09.2020 aufgehoben wurde und meinem Widerspruch im vollen Umfang entsprochen werden konnte. Damit dürfte der Beklagte meinem Widerspruch formell voll abgeholfen haben. Eine "Abhilfe" dürfte im Sinne von § 85 Abs. 1 SGG vorliegen, wenn von einem Vergleich der Verfügungssätze, unter Berücksichtigung des Widerspruchsbegehrens, auf einen Erfolg des Widerspruchs zu schließen ist. Bei einem vollen Erfolg des Widerspruchs wäre dann der Beklagte zur Änderung des VA vom xx.xx.2021 (letzter Änderungsbescheid) und Zahlung des vollen Leistungsanspruchs zu verpflichten.

Sollte es sich hierbei formell gesehen lediglich um eine Teilabhilfe handeln, wäre der Beklagte aufgrund seiner Untätigkeit zu verpflichten einen Widerspruchsbescheid zu erlassen.

Weitere bzw. konkrete Anträge und mein Handeln würde ich hier von der Rechtsauffassung des Gerichts abhängig machen wollen. Ich bitte um einen entsprechenden Hinweis des Gerichts.

Zitat von: Fettnäpfchen am 28. Januar 2021, 12:29:55Die Klage vor dem SG habe ich verloren weil der Streitwert unter 10% liegt. Nach einem Schriftverkehr mit dem SG in dem ich Ihnen vorrechnete das es wesentl. mehr % sind kam eine erneute Ablehnung vom SG weil der Streitwert unter 30% liegt.
Eilverfahren oder Klageverfahren?

Fettnäpfchen

 :offtopic: Last Man Standing

Zitat von: Last Man Standing am 28. Januar 2021, 13:15:21Eilverfahren oder Klageverfahren?
Ganz normales Klageverfahren, aber das ist schon drei Jahre o. sogar noch länger her.
Seit dem geht das Spiel jedes Jahr von vorne los. Ende des Jahresvertrages und Ende der HK Übernahme bis ich die Jahresendabrechnung vorgelegt habe. "Es könnte ja sein das ich den Anbieter wechsel und mehr/weniger bezahlen muss".  :wand:
Also trotz §22 SGB 2 in Verb. mit Leistungspflicht des Leistungsträgers
ZitatALG II ist eine bedarfsbezogene Leistung und der Leistungsträger ist verpflichtet, einen Bedarf dann zu decken, wenn er besteht - nicht Wochen oder Monate später.
Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, den Lebensunterhalt des Bedürftigen zu sichern.
§ 17 SGB I bestimmt, dass die Jobcenter verpflichtet sind, darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält.
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, die dem Bedürftigen zustehenden Leistungen monatlich im Voraus zu erbringen.
Der so verpflichtete Leistungsträger darf also, wenn er (z.B. nach § 2 Abs. 3 ALG II-V) Einkommen anrechnet, dessen genaue Höhe er nicht kennt, nur einen Betrag anrechnen, der nicht gegen seine gesetzlich verankerten Pflichten zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums verstößt. Das bedeutet in der Praxis, dass der Leistungsträger die Höhe des Anrechnungsbetrages so wählen muss, dass es nicht zu einer Bedarfsunterdeckung und Nachzahlung von ALG II  im Anrechnungsmonat kommt. Hier wäre der Umkehrschluss treffend zum Thema
Bei Überzahlung hat der Leistungsträger die sich aus den §§ 45 und 50 SGB X ergebenden Rechte der Rückforderung und kann diese nach § 43 SGB II mit laufenden Leistungen aufrechnen.

MfG FN  :offtopic: (Ende)
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ErnestoDisput

Zitat von: Last Man Standing am 28. Januar 2021, 13:15:21"Klageschriftsatz"
Vielen Dank @Last Man Standing ich werde die notwendigen Textpassagen verwenden.

@Deadpool ich werde auch die Erfahrung von Deadpool berücksichtigen und dem Widerspruchsjuristen eine Frist setzten den Widerspruch mit allen Punkten zu beenden. Herzu werde ich Argumentation von Deadpool benutzen. Wenn der da nicht reagiert, gibt es die Untätigkeitsklage mit der Argumentation des SG München.

Gleichzeitig werde ich Antrag auf Rechtsschutz stellen. In der Hautsache wegen der nicht mehr übernommenen Heizkosten ab April. Wegen der Mehrbedarfssache liegen dort schon 2 Klagen. Wenn die nicht entschieden werden dann muss ich das bei jedem neuen Bescheid (= neuer Verwaltungsakt - neuer Widerspruch - neue Klage) wiederholen. Des weiteren werde ich hier die Argumentation von Last Man Standing benutzen und die Begründung des SG aus Thüringen.

Außerdem muss ich noch eine weitere Klage einreichen, da ich einen weiteren ablehnenden Widerspruchsbescheid von einem Widerspruch vor 21 Monaten erhalten habe. Die Begründung ist derart dämlich, das ich es kurz erzählen möchte. Zusammengefasst: Vermieter erhöht Umlage um 20,-  - JC bewilligt die ersten Monate nur 15,-  - nach eingeholter Bestätigung des Verm. dann doch 20,- - Widerspruch - Untätigkeitsklage - bis jetzt kam nichts - die Heizkosten gehen nicht über den Vermieter. Ich zahlte also als Gesamtumlage 65,- + Heizk. = 181,- - Widerspruch das 20,- mehr statt 15 gezahlt werden müssen wird abgelehnt mit der Begründung das die 85,- bereits in den Umlagen von 149,- enthalten sind. Woher die 149,- statt der 181,- kommen weis ich nicht. Ich wes nur das sie meine 3 Umlagenposten (Verm. + Gasheiz. + Stromheiz. (1/2 Raum + Bad)) nicht in ihrem Formular darstellen können. (war derselbe Jurist wie in der Sache hier besprochen)

Dienst- u. Fachaufsichtsbescherde wegen des zum 3. Mal falsch ausgestellten Bescheides, habe ich bereits geschrieben an 2 Adressen (DAB wegen 3 Mal mutwillig falsch gemacht):
ZitatBMAS - Bundesministerium für Arbeit
und Soziales (z.Hd. Leonie Gebers od. Anette Kramme)
- Referat II c 3 / Leistung Grundsicherung -                        Orgi-Stand 2021, Ministerium SPD-geführt, MdB Hubertus Heil
Wilhelmstraße 49
1 0  1 1 7  BERLIN

Bundesagentur für Arbeit
persönlich:
Detlef Scheele, Daniel Terzenbach, Christiane Schönefeld
Regensburger Straße 104
9 0  4 7 8  NÜRNBERG   [BAY]

Die Fachaufsichtsbeschwerde gegen den Widerspruchssachbearbeiter habe ich schon vorbereitet:
Zitat-   fortwährender Verweigerung mein Aktenzeichen anzugeben, obwohl dies mit oberster Stelle so beschlossen wurde und ich ihn auch dazu aufgefordert habe (es werden Vorgänge von ihm bearbeitet und mir zugeschickt die Monate zurück liegen und deren Wiederauffinden in meinen Aktenordnern so ungemein erschwert)
-   der Grundsätzlichen Nichtbearbeitung meiner Widersprüche vor 3 Monaten
-   die Nichtbearbeitung von Widersprüche trotz Untätigkeitsklage (z.B. vom Mai 2019 bearbeitet nach 21 Monaten am Jan 2021)
-   dem Abhelfen eines Widerspruches in angeblich "vollen Umfang" obwohl nur 2 von 4 Widerspruchsgründen abgeholfen wurde (z.B. Wdsp-Bescheid vom Jan 2021)
-   wegen dem Ausstellen eines Widerspruchsbescheides der 7 Tage oder mehr zurückliegt, so dass immer wieder die Einspruchsfrist von 4 Wochen auf 2-3 Wochen verkürzt wird (z.B. Wdsp-Bescheid von xx.01.2021 Eingang xx+7.01.2021)
-   er immer wieder falsche Tatsachen vorgibt und dann davon behauptet sie seinen rechtsfehlerfrei (siehe Begründung im Ablehnungsbescheid vom Jan.2021). Entweder dies geschieht aus böswilliger Absicht oder aus Dummheit die Akteninhalte des "Kunden" richtig zu verstehen. Das I-Tüpfelchen, was das Fass zum Überlaufen bringst, ist, dass er dann auch noch seine angeblichen rechtsfehlerfreien Entscheidungen mit Gesetztestexten aus dem SGB II begründet, als wäre er selbst der Richter in der Sache der nunmehr Recht gesprochen hat. (Was implizit bedeuten soll, dass eine Klage keinen Sinn mehr hätte).
-   weil er ansonsten nicht im Wesentlichen auf die Begründungen des Widerspruchsführers eingeht, sondern diese entweder in Gänze ignoriert oder sein Bezug hierauf mit vorgefertigten Textbausteinen ausfüllt.
-   er Kostenerstattungen verweigert oder nur dann gewährt, wenn meine Unkosten nicht einfach zu beweisen sind (z.Bsp. persönliche Abgabe des Widerspruchs, Bürokosten: Telefax, PC, E-Mail)

Das Jahr hat ruhig begonnen - langsam nimmt es nun fahrt auf ...

Anm: "Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern.  (Konfuzius)" Gefällt mir :)

Last Man Standing

Zitat von: ErnestoDisput am 29. Januar 2021, 18:52:49@Deadpool ich werde auch die Erfahrung von Deadpool berücksichtigen und dem Widerspruchsjuristen eine Frist setzten den Widerspruch mit allen Punkten zu beenden. Herzu werde ich Argumentation von Deadpool benutzen. Wenn der da nicht reagiert, gibt es die Untätigkeitsklage mit der Argumentation des SG München.
Wenn du klagst setzen die sich die Fristen schon selbst kurzfristig. Wenn du klagst hat sich auch die Untätigkeitsklage erledigt, da das Gericht meiner Begründung folgend entscheiden muss, was jetzt Sache ist. ist also Arbeit die du dir wirklich sparen kannst.

Zitat von: ErnestoDisput am 29. Januar 2021, 18:52:49Gleichzeitig werde ich Antrag auf Rechtsschutz stellen.
Wenn du hiermit den einstweiligen Rechtsschutz meinst, dann dürfte dieser keinen Erfolg haben. So wie ich es verstanden habe, werden doch aktuell die Kosten der Unterkunft inkl. Heizkosten übernommen und erst April quasi rausgestrichen. Damit wärst du Mitte März erst beschwert. Das Eilverfahren soll eine momentane Notlage beseitigen und keine die Monate später erst eintritt.

ErnestoDisput

Hallo,
ich möchte abschließend mitteilen, dass ich nach Untätigkeitsklage, Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den SB der Widerspruchsstelle mit Wechsel desselben, Fristsetzung des Gerichts, nunmehr in obiger Sache am 09.09.2021 endlich den vollständig bearbeiteten Widerspruchsbescheid bekommen habe mit Rechtsbehelfsbelehrung. Mein Widerspruch wurde am 26.10.2020 gestellt.
In der Untätigkeitsklage habe ich die hier genannten Urteile zitiert - vielen Dank dafür nochmal.
Mein zuletzt verbleibender Punkte wurde zurückgewiesen - es ist jetzt rechtmäßig Klage erfolgt.

Für den 01.11.2021 wurde WBA gestellt und dieser bewilligt. Der Bewilligungsbescheid enthält wieder 2 derselben Fehler wie in 2020. Es wird wieder Widerspruch dagegen gestellt werden.

Nochmals vielen Dank für Eure Hilfe.  :bye:

Fettnäpfchen

ErnestoDisput

Zitat von: ErnestoDisput am 09. Oktober 2021, 17:16:58Der Bewilligungsbescheid enthält wieder 2 derselben Fehler wie in 2020. Es wird wieder Widerspruch dagegen gestellt werden.
Das nennt man dann lernresistent.

Wenn du in Klage gehen musst dann solltest du diesen Umstand erwähnen denn dann kann das Gericht dementsprechend reagieren. Gibt sogar einen Fachbegriff dafür leider weiß ich den nicht aber evtl schiebt das noch jemand nach.

Ansonsten Danke für die Rückmeldung!

MfG FN
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Deadpool

Zitat von: Fettnäpfchen am 10. Oktober 2021, 11:47:04Das nennt man dann lernresistent.

Wieso? Bisher ist ja wohl noch strittig, ob diese 2 Fehler wirklich Fehler sind.