EinV zugeschickt bekommen und mit einem Punkt nicht einverstanden...

Begonnen von Fettnäpfchen, 28. Februar 2021, 15:45:27

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Kopfbahnhof

Zitat von: Gast49498 am 01. März 2021, 15:22:10du brauchst keine. Also alles reine Zeitverschwendung.
Das sollten andere Beurteilen und für mich braucht @Fettnäpfchen hier Hilfe, oder mindestens eine Bestätigung seiner eigenen Meinung.
Was ist daran so falsch?

Zitat von: Fettnäpfchen am 01. März 2021, 14:33:43Wenn das Teil unterschrieben ist hat es sich mit Lapallie
Eben und genau so etwas kennen hier viele zur genüge.
Dann ist ein VA immer noch besser als eine Unterschrift, die ich bei diesem Inhalt der EGV auch nicht darunter setzen würde.

Gast49498

Wenn man den Beitrag # 13 beginnt mit .....

Zitat von: Fettnäpfchen am 01. März 2021, 14:33:43Danke für die zahlreichen Antworten

....klingt das ziemlich abschließend.

Wenn man dann noch schreibt .....

Zitat von: Fettnäpfchen am 01. März 2021, 14:33:43Es wird also darauf hinauslaufen dass ich die EinV wie beim letzten Mal mit Änderungsvorschlägen zurückschicken werde und hoffe dass es diesmal nicht gleich wieder zu einem EinV/VA wird.

....erkennt man die Absicht des TE

Zitat von: Fettnäpfchen am 01. März 2021, 14:33:43wie beim letzten mal abläuft.....

Wie ist es denn beim letzten Mal abgelaufen (rein rhetorische Frage).


oldhoefi

@Fettnäpfchen,

ich klaube Wort weiter - noch kurz ergänzend eingeworfen. Die eingestellte EinV schaue ich mir später an, da ich außer Haus muss.

Zitat§ 55 SGB X Austauschvertrag - Auszug

(1) 1Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. 2Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.
--> https://dejure.org/gesetze/SGB_X/55.html

Zitatdas ich "auf Anforderung" des JC als Nachweis auch die Bewerbung dem JC zukommen lassen soll...
Bestimmter sozialrechtlicher Zweck fehlt, auch steht keine Leistung/Kostenübernahme des Leistungsträgers gegenüber.

ZitatNebenbei wird auch wieder von mir verlangt dass wenn sich ein AG nicht innerhalb 14 Tage meldet ich diesem auf welche Art auch immer eine verbindliche Antwort abverlangen soll.
Arbeitsrechtliche Sache Bewerber <-> Arbeitgeber und keine sozialrechtliche Sache Leistungsberechtigter <-> Leistungsträger.

Somit fehlt auch dabei der bestimmte sozialrechtliche Zweck, gleichfalls steht keine Leistung/Kostenübernahme des Leistungsträgers gegenüber.

Zusammengefasst einseitig für Dich belastend, zugleich greift der Leistungsträger über Dich unzulässig in die Belange des pot. Arbeitgebers ein.

Womit ich wieder bei den nicht existenten Rechtsgrundlagen für diese Forderungen des Leistungsträgers angekommen bin.

Fettnäpfchen

oldhoefi

Zitat von: oldhoefi am 01. März 2021, 17:38:57Die eingestellte EinV schaue ich mir später an, da ich außer Haus muss.
Bin begeistert über deine Mithilfe, besser geht es ja nicht als dich als Unterstützung zu haben (Ottokar evtl. noch aber der ist gerade offline) und daher warte ich mal noch was du zu dem Gesamtwerk schreibst!

Ghostwriter
Zitat von: Gast49498 am 01. März 2021, 15:22:10....warum eröffnest du einen Thread und warum bedankst du dich für die Antworten und stellst dann noch seitenweise die EinV ein?
und wieder so Antworten als ob sie von meiner SB kommen könnten wobei das ja nicht mal Antworten sind.
Stell Dir vor ich habe soviel Benimm und Manieren das ich mich bei Helfern bedanke(n kann) und wenn dir nicht klar ist warum ich ein Thema starte was willst du dann hier?
bzw. warum solche Beiträge anstatt die Finger stillzuhalten.
Zitat von: Gast49498 am 01. März 2021, 15:22:10Also alles reine Zeitverschwendung.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

oldhoefi

@Fettnäpfchen,

ich habe Deine EinV jetzt kurz überflogen.

Darin sind noch weitere Ausführungen enthalten, die gerne mal überlesen werden, aber Dir ggf. auf die Füße fallen könnten.

Wenn die zuständige Sachbearbeiterin schon meint, Deine Bewerbungsbemühungen besonders eifrig nachkontrollieren zu wollen, dann können wir die Regelungsinhalte der EinV genauso gründlich auf den Prüfstand stellen.

Den Abgabetermin bis 10.03.2021 habe ich gelesen .

Reicht es Dir aus, wenn ich mich diese Tage wieder hier melde, mit weiteren Einzelheiten im Gepäck?

Fettnäpfchen

oldhoefi

Zitat von: oldhoefi am 02. März 2021, 22:13:46Darin sind noch weitere Ausführungen enthalten, die gerne mal überlesen werden, aber Dir ggf. auf die Füße fallen könnten.
Ja so ziemlich rechtswidrig das ganze. War bei der Vorgänger EinV die dann zum EinV/VA wurde und vom Gericht abgesegnet wurde fast gleichlautend.

Eher unwahrscheinlich aber ich frage dich trotzdem mal:
Bringt es dir irgendwas wenn ich Dir irgendetwas von den damaligen Schreiben vom JC auf meine letzten zwei Verbesserungsvorschläge und die Zweitschrift des Urteils vom SG zum lesen einstelle? Zumindest könnte man herauslesen wie gelogen und verdreht wird, dürfte dich wahrscheinlich aber weil veraltet nicht interessieren


Zitat von: oldhoefi am 02. März 2021, 22:13:46Reicht es Dir aus, wenn ich mich diese Tage wieder hier melde, mit weiteren Einzelheiten im Gepäck?
Nein macht gar nichts ganz Im Gegenteil!
Und es kann nur besser sein als das was ich mir da zusammen fabriziere denn du bist ein absoluter EinV Profi. Ich bin dir dankbar wenn du dir die Mühe machst.

Einfach ausgedrückt > verloren im Paragraphendschungel! und ein gebranntes Kind

Eine Frage dreht sich bei mir auch schon im Kopf.
An wen dann die Antwort schicken die alte oder die neue SB. Die alte SB hat beim letzten Verbesserungsvorschlag gar nicht mehr reagiert und einfach einen VA daraus gemacht.
Wer weiß was die neue macht wenn es überhaupt stimmt das ich eine neue SB zugewiesen bekam, denn bloß weil es so im Anschreiben steht heißt das nicht das es auch stimmt da wurde ich zu oft angelogen und ich weiß auch definitiv dass mein Alter nichts damit zu tun hat.

MfG FN
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Flowerpunk

Hallo Fettnäpfchen,

wenn die Sachbearbeitung wie geschrieben deine ,,gesundheitliche Situation nicht einschätzen" kann, warum veranlasst sie dann nicht VOR Erstellung einer weiteren EinV eine erneute Untersuchung durch den Ärztlichen Dienst? Eine EinV soll bekanntlich nur mit erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen verhandelt werden, ich lese es so, dass zumindest du an deiner Erwerbsfähigkeit zweifelst. Spricht aus deiner Sicht etwas gegen eine solche Begutachtung?

Ich habe die Einv (bisher) nicht gelesen, würde jedoch nichts unterschreiben, mit dem ich nicht zu 100% einverstanden bin. Sollte die SB deine Änderungswünsche nicht verhandeln wollen, muss sie die EinV mit den gleichen Inhalten als VA erlassen. Nach dem was ich hier bereits gelesen habe, wäre sie dann rechtlich nicht haltbar.


[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]

oldhoefi

@Fettnäpfchen,

Zitat von: Fettnäpfchen am 03. März 2021, 11:57:28Bringt es dir irgendwas wenn ich Dir irgendetwas von den damaligen Schreiben vom JC auf meine letzten zwei Verbesserungsvorschläge und die Zweitschrift des Urteils vom SG zum lesen einstelle?
Benötige ich persönlich nicht, da diese Unterlagen tatsächlich veraltet sein dürften.

Zitat von: Fettnäpfchen am 03. März 2021, 11:57:28An wen dann die Antwort schicken die alte oder die neue SB.
Ich würde das Verhandlungsschreiben allgemein gehalten an den Fachbereich Vermittlung (oder wie das bei Deiner Optionskommune genau benannt ist) schicken, ohne explizite Nennung eines Sachbearbeiters.

Der Leistungsträger soll das intern ausmachen und an den zuständigen Sachbearbeiter weiterleiten.

Sollte der Leistungsträger die vom Gesetzgeber gewünschte Verhandlungsführung vor Abschluß einer EinV-Vertrag (laut BSG) einseitig umgehen wollen, in dem sofort ein ersetzender EinV-VA erlassen wird, packen wir die Keule aus.

Aber erst einmal werfen wir den Ball an den Leistungsträger zurück und werden sehen, wie und in welcher Form dieser reagiert.

Gehe ich recht in der Annahme, dass Du kein neues ärztliches Gutachten anstrebst, denn ansonsten hättest Du es mit ziemlicher Sicherheit erwähnt.

Fettnäpfchen

oldhoefi

Zitat von: oldhoefi am 03. März 2021, 16:37:21Gehe ich recht in der Annahme, dass Du kein neues ärztliches Gutachten anstrebst, denn ansonsten hättest Du es mit ziemlicher Sicherheit erwähnt.
Stimmt absolut kein Interesse.
Abgesehen davon hat sie ein Attest meines HA, nach Ihrer Aufforderung, bekommen in dem die Angaben das AÄD noch einmal bestätigt werden.
Dies wollte sie weil sie mich ansonsten in eine Maßnahme zum "Betreuungsassistenten" (die nebenbei erwähnt schon drei Wochen lief) gesteckt hätte, angemeldet war ich schon.
Zitat: "Ohne ein Attest Ihres HA kann/darf ich die Angaben aus dem AÄAttestes wegen dem Alter nicht akzeptieren"


Ändert nichts am Zustand, bringt nur überflüssiges Gerenne nach neuen Attesten da die alten älter als drei Jahre sind und wurde von der SB schon 2018 versucht.
Sollte von einem Arbeitsmediziner gemacht werden (nicht vom Gesundheitsamt oder der RV) der "lustigerweise" ein paar Kilometer neben dem Maßnahmeträger, bei dem ich eine Maßnahme antreten sollte seine Praxis hat (alles fast zeitgleich und würde mich nicht wundern wenn dieser (Vertrags)Arzt (mit dem JC) sogar noch beim BfW angestellt wäre) und erst die Leistungsfähigkeit, dann plötzlich die Erwerbsfähigkeit prüfen sollte und zu allem Überfluß, dass sollte über das Vermittlungsbudget laufen und ich hätte diesen Antrag unterschreiben sollen.
Die SB hat da sogar schon Kosten von 150.- Euro eingetragen.
Auf den Kampf so ein Prozedere wieder mitzumachen dass dann erstens nicht mal unter den gesetzlichen Vorgaben gemacht wird und im Endeffekt ca 150km einfache Fahrt nur damit das JC ein Gefälligkeitsgutachten bekommt von einem Arbeitsmediziner der so etwas gar nicht erstellen darf bzw keine Gültigkeit hat kann ich wirklich verzichten.

Sorry das meine Antworten immer ein bißerl länger ausfallen aber wie du siehst wird es mir ja vom JC nicht leicht gemacht und da will ich das auch die Hintergründe für mein Vorgehen nachzulesen sind..
Du hast ja schon das eine oder andere Mal bei meinen Themen mit geholfen und kannst dich vllt. grob an das üble hin und her mit der SB erinnern, richtig schlimm wurde es ja mit der SB die jetzt die EinV geschickt hat und angeblich nicht mehr für mich zuständig ist. Ohne Corona............ hätte ich wahrscheinlich nicht so lange meine Ruhe von solchen Forderungen gehabt.

MfG FN
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oldhoefi

@Fettnäpfchen,

Zitat von: Fettnäpfchen am 04. März 2021, 14:56:22Stimmt absolut kein Interesse.
Diese Richtung hatte ich auch im Hinterkopf, war mir nur nicht mehr ganz sicher.

Wie hättest Du es denn gerne... :grins:

Soll ich Dir eine gegliederte Liste oder gleich ein fertiges Muster-Schreiben vorbereiten?

Wobei ich nach wie vor die Auffassung vertrete, den Leistungsträger in die Nenn-Pflicht zu nehmen, aus welchen (nicht existenten) Rechtsgrundlagen manche Deiner Phantasie-Pflichten entsprungen sind.

:cool: Damit will ich den Leistungsträger bewusst in Erklärungsnot und Bedrängnis bringen, in dem er diese vorgeschobenen Pflichten rechtlich untermauert begründen soll.

Wenn meine angedachte Vorgehensweise auch in Deinem Sinne ist, würde ich persönlich es der Einfachheit halber vorziehen, das alles gleich in ein Muster-Schreiben zu packen. Sollten dann bei Dir noch Fragen auftauchen, können wir uns dann natürlich immer noch abstimmen und ggf. etwas umschreiben.

Noch als ergänzende Anmerkung für ggf. Befürworter dieser EinV-Vertrag.

Je weniger in einer EinV-Vertrag konkret/verbindlich festgehalten wird (= Unterstützung durch Leistungsträger) desto weiter wird die Hintertüre des Leistungsträgers offen gehalten. Diese EinV-Vertrag spiegelt genau so ein Exemplar wider, deshalb sollte man sich von den "nur" zwei Bewerbungsbemühungen/Monat (= Pflicht des Leistungsberechtigten) nicht blenden lassen.

Bei den Bewerbungen geht es nämlich schon los, denn dabei stimmen Pflicht und Unterstützung nicht überein.

Fettnäpfchen

oldhoefi

Zitat von: oldhoefi am 07. März 2021, 01:40:48
Wie hättest Du es denn gerne... :grins:
In deiner Bestform, aber das ist ja sicher eh der Fall... :mail:  :mocking:

Zitat von: oldhoefi am 07. März 2021, 01:40:48Wobei ich nach wie vor die Auffassung vertrete, den Leistungsträger in die Nenn-Pflicht zu nehmen, aus welchen (nicht existenten) Rechtsgrundlagen manche Deiner Phantasie-Pflichten entsprungen sind.
Ja da würde ich sehr dazu tendieren denn dies habe ich noch nie gemacht und meine Verbesserungsvorschläge wurden meist bis auf ein o. zwei Punkte ignoriert. Da habe ich allerdings damit argumentiert dass die Punkte die gefordert werden so nicht im Gesetz/Urteilen vorgesehen sind und die entsprechenden Gesetze/Urteile dazu geschrieben, also im Schnitt vier Seiten.
Deswegen auch die Frage von mir ob du die alten Schreiben Verbesserungsvorschläge und Antworten darauf als Information brauchen könntest um zu sehen wie die SB damit umgeht, bzw. wie sie "tickt".

Zitat von: oldhoefi am 07. März 2021, 01:40:48
Wenn meine angedachte Vorgehensweise auch in Deinem Sinne ist, würde ich persönlich es der Einfachheit halber vorziehen, das alles gleich in ein Muster-Schreiben zu packen. Sollten dann bei Dir noch Fragen auftauchen, können wir uns dann natürlich immer noch abstimmen und ggf. etwas umschreiben.
Daher dürfte dass für dich und mich einfachere Musterschreiben die bessere Vorgehensweise sein! Einfach ist gut.
Falls du nachfragen hast... ich kann es so einrichten auch zeitgleich darauf zu antworten, habe ja Zeit so bis 23.00 bin ich meistens auf dann kommt der "Müd".

Einen schönen Sonntag
FN

Zur Info:
Zitat von: oldhoefi am 03. März 2021, 16:37:21Ich würde das Verhandlungsschreiben allgemein gehalten an den Fachbereich Vermittlung (oder wie das bei Deiner Optionskommune genau benannt ist) schicken, ohne explizite Nennung eines Sachbearbeiters.
Wenn es nicht um Geldleistungen geht wird eigentlich alles von der SB die mir zugeteilt ist gemacht. Und die versucht mich nur aus der Statistik zu befördern, was bis jetzt gefehlt hat ist eigentlich nur noch der im Anschreiben erwähnte Ein Euro Job und die Erwerbsminderungsrente.
Erst bei Widersprüchen kommt, je nach Widerspruch, der RA des JC als andere Person dazu. Vermittlung was ist das ? mein letzter VV ist solange her das ich nicht mal genau die Anzahl Jahre weiß gefühlt min 8 bis 10 Jahre her auf jeden Fall vor 2013 da hatte ich meine freiwillige und angeforderte Berufsfindungsmaßnahme vom RV.
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oldhoefi

@Fettnäpfchen,

ich sehe schon, wir verstehen uns und tendieren beide in die gleiche Richtung.

Das ist auch mein Ansinnen, die Strategie zu ändern, in dem wir den Spieß umdrehen.

Nicht Du als Leistungsberechtigte sollst der zuständigen Sachbearbeiterin beim Leistungsträger ihre rechtskonforme Arbeit erklären.

Sondern der Leistungsträger hat eine gesetzliche Aufklärungs-/Beratungs-/Auskunfts-Pflicht, womit ich dabei auf §§ 13 bis 15 SGB I schiele.

Insgesamt werde ich mich bei dem angedachten Muster-Schreiben mit greifenden Rechtsgrundlagen/Rechtsprechungen (bewusst) zurück halten. Soll sich zuerst die Sachbearbeiterin mit den angesprochenen Punkten gründlich auseinander setzen und rechtlich belegen.

Je nach Reaktion/Resonanz der zuständigen Sachbearbeiterin gehen wir dann entsprechend weiter vor.

Aktuell müsste ich alle Informationen haben, so dass sich meinerseits keine weiteren Rückfragen mehr ergeben... :mail:

Fettnäpfchen

Zitat von: oldhoefi am 07. März 2021, 19:13:38ich sehe schon, wir verstehen uns und tendieren beide in die gleiche Richtung.

Das ist auch mein Ansinnen, die Strategie zu ändern, in dem wir den Spieß umdrehen.
Meine geliebte und vermisste Daumenbewertung  :ok:  :sehrgut:

MfG FN

:yes:
Zitat von: oldhoefi am 07. März 2021, 19:13:38Je nach Reaktion/Resonanz der zuständigen Sachbearbeiterin gehen wir dann entsprechend weiter vor.
Meine Glaskugel hat zwei Optionen aber da halte ich mich bedeckt meine Vorhersagen sind mir zu treffsicher....
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oldhoefi

@Fettnäpfchen,

jetzt ist es bei mir doch später geworden als ursprünglich vorgesehen. Ich hoffe trotzdem, dass es Dir zeitlich noch ausreicht.

Nachstehend mein angedachtes Muster-Schreiben an Deinen Leistungsträger. Mehr würde ich vorerst nicht machen, sondern erst einmal abwarten.

-----

An das Jobcenter xxx                  09.03.2021
xxx

BG-Nr xxx
Eingliederungsvereinbarung gem. § 15 SGB II - Entwurf vom 23.02.2021


Sehr geehrte Damen und Herren,

zuerst möchte ich mich bedanken, dass Sie mir die Gelegenheit einräumten, die o. g. Eingliederungsvereinbarung (nachstehend EinV-Vertrag) in Ruhe überprüfen zu können.

Bei der mir überlassenen EinV-Vertrag bestehen aber meinerseits noch Rückfragen, deshalb kann diese in der Form von mir nicht akzeptiert und auch nicht unterschrieben werden.

Begründungen

1.) Laut EinV-Vertrag sollen von mir Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse vorgenommen werden.

Die dazugehörige Unterstützung des Leistungsträgers beschränkt sich aber ausschließlich auf sozialversicherungspflichtige Stellen...?

Gleichfalls wurde nicht aufgeführt, welcher genaue Nachweis zur Erstattung von Bewerbungskosten gefordert wird...?

2.) Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen

Aus welcher Rechtsgrundlage wird abgeleitet, dass solche einer vorherigen Antragstellung bedürfen...?

Ferner dürfte die berufliche Eingliederung notwendig sein, so dass dieser Zusatz ersatzlos zu streichen ist.

3.) Weitere für die Arbeitsaufnahme erforderliche Leistungen per gesonderte Antragstellung und die Gewährung eines Eingliederungszuschusses an den Arbeitgeber sind ebenfalls ersatzlos zu entfernen.

4.) In welcher Rechtsgrundlage nach SGB ist aufgeführt, dass beworbene Arbeitgeber etwaige Antwortschreiben oder Empfangsbestätigungen erstellen müssen...?

Ebenso die Frage, in welcher Rechtsgrundlage nach SGB eine Verpflichtung für mich enthalten ist, sich mit dem beworbenen Arbeitgeber nach 14 Tagen in Verbindung zu setzen, und darüber eine Notiz - wie angegeben - zu erstellen...?

5.) Andere Nachweise (z. B. Kopien Bewerbungsanschreiben) lege ich nicht nach gesonderter Aufforderung vor. Zumal es sich dabei um keine Pflichterfüllung im Rahmen dieser EinV-Vertrag handelt, ferner Ihnen bekannt ist, dass ich dazu bereits mehrere Projekte besucht habe. Vielmehr ist der erst genannte Satz komplett aus der EinV-Vertrag zu streichen.

6.) Aus welcher Rechtsgrundlage kann entnommen werden, dass Wieder-Arbeitsfähigkeit sofort dem Leistungsträger mitzuteilen ist...?

Einer ordnungsgemäßen Beantwortung meiner Fragen und Entfernung der aufgeführten Passagen sehe ich entgegen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Fettnäpfchen

oldhoefi

Zitat von: oldhoefi am 08. März 2021, 21:44:14jetzt ist es bei mir doch später geworden als ursprünglich vorgesehen. Ich hoffe trotzdem, dass es Dir zeitlich noch ausreicht.
Macht nichts du hast ja noch anderes zu tun und da ich weiß das auf dein Wort verlass ist hatte ich keine Sorge.
Ich muss erst bis morgen abgeben und daher dass du die ganze Arbeit geleistet hast, mein Lob und meine Anerkennung dazu, werde ich es wohl schaffen dass in Kopie zu bringen und im JC abzugeben.

Herzlichen Dank dafür und sobald etwas vom JC kommt werde ich dich auf dem laufenden halten und es hier im Thema einstellen! In dem Sinne von:
Zitat von: oldhoefi am 07. März 2021, 19:13:38Je nach Reaktion/Resonanz der zuständigen Sachbearbeiterin gehen wir dann entsprechend weiter vor.

MfG FN
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Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.