EinV zugeschickt bekommen und mit einem Punkt nicht einverstanden...

Begonnen von Fettnäpfchen, 28. Februar 2021, 15:45:27

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Fettnäpfchen

Hallo zum Thema

was mir nicht gefällt ist das ich "auf Anforderung" des JC als Nachweis auch die Bewerbung dem JC zukommen lassen soll...
Dies ist allerdings nicht geregelt und wird auch nicht erstattet und ist daher eine einseitige Benachteiligung (für mich), da weder das Erstellen der Kopien sowie der Postweg finanziell ausgeglichen wird, die fünf Euro sind ja für die Bewerbung selber und nicht für zusätzliche Nachweise(falls ein AG nicht antwortet oder telefonisch abgesagt wurde) die durch diese Passage sanktionsbehaftet sind und Geld kosten.

Hat jemand Erfahrung ob es rechtens ist wenn ich diese Passage durchstreiche, dann die EinV unterschreibe und zurückschicke, Gültigkeit hat oder nicht? Unterschrieben sind beide Exemplare der EinV von meiner alten SB.

Auch zu unterem hätte ich gerne Euer Wissen/Meinung:
Ob eine Verhandlung darüber Sinn hat wage ich zu bezweifeln da dies das letzte Mal auch gescheitert ist. Sogar vor dem SG, dass war der Fall als sich der Richter nur an den Bewerbungsbemühungen aufgehängt hat und gar nicht auf meine Klageschrift eingegangen ist und das obwohl ich mehrmals darauf hingewiesen habe dass es nicht um die Anzahl der Bemühungen geht....sondern um die Mehrkosten die durch diese Forderung entstehen, dies durch meinen Regelsatz geleistet werden müsste und damit zu meinem Nachteil ist. Ich also nach einem Austauschvertrag einseitig belastet werde.

Nebenbei wird auch wieder von mir verlangt dass wenn sich ein AG nicht innerhalb 14 Tage meldet ich diesem auf welche Art auch immer eine verbindliche Antwort abverlangen soll.

Im Anschreiben stand auch das ich seit vorigen Sonntag eine neue SB zugeteilt bekommen habe da durch meinen Geburtstag (altersbedingt) eine neue SB für mich zuständig ist. Warum ich jetzt noch mit der "alten SB" eine EinV machen soll  :weisnich: ist aber wahrscheinlich der normale Wahnsinn.

MfG FN
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Orakel

Zitat von: Fettnäpfchen am 28. Februar 2021, 15:45:27
Warum ich jetzt noch mit der "alten SB" eine EinV machen soll  :weisnich: ist aber wahrscheinlich der normale Wahnsinn.

Nee, das ist Normalität, denn Vertragspartner ist der Leistungsträger, nicht die/der SB ...

Gast50028

Zitat von: Fettnäpfchen am 28. Februar 2021, 15:45:27da weder das Erstellen der Kopien sowie der Postweg finanziell ausgeglichen wird

Die Kopien erstellt das JC kostenlos wenn Du die beim persönlichen Termin vorlegst. Gibt es keinen Termin würde ich nur die Namen der AG mitteilen und ansonsten auf die Kostengründe verweisen.

Zitat von: Fettnäpfchen am 28. Februar 2021, 15:45:27und das obwohl ich mehrmals darauf hingewiesen habe dass es nicht um die Anzahl der Bemühungen geht....sondern um die Mehrkosten die durch diese Forderung entstehen

Da hättest Du eine Gegenvorstellung oder auf Grund des Petitionsrecht eine Anhörungsrüge vortragen müssen

Zitat von: Fettnäpfchen am 28. Februar 2021, 15:45:27dass wenn sich ein AG nicht innerhalb 14 Tage meldet ich diesem auf welche Art auch immer eine verbindliche Antwort abverlangen soll.

Einfach schriftlich und freundlich anfragen ob Deine Bewerbung in die engere Wahl gekommen ist.

Gast34764

Ich hatte meine Nachweise immer als Email gesendet: einmal die Liste mit Datum/Bezeichnung/AG/Ergebnis, einmal die Anschreiben dazu.  :scratch: Da entstanden damit keine Kosten, allerdings war das in meiner EGV auch so festgelegt (zu welchem Datum und welcher Umfang). Gab es keine Rückmeldung vom AG, wurde eben "beworben" eingetragen.

Ich würde aber bezweifeln, dass ein Vertrag gilt in dem man rumgestrichen hat. Die Unterschrift des Gegenübers wurde schließlich unter der unveränderten EGV geleistet. Sonst könnte man ja auch nachträglich in Verträgen rumstreichen.

Ich würde die geänderte EGV als Gegenvorschlag kennzeichnen und zurücksenden. Man wird ja sehen was kommt.  :weisnich:


Orakel

Zitat von: Gast50028 am 28. Februar 2021, 16:21:42
Da hättest Du eine Gegenvorstellung oder auf Grund des Petitionsrecht eine Anhörungsrüge vortragen müssen

:hae:  Weil ein Richter nicht dem Antrag in der Klage folgt?

a_good_heart

Zitat von: Fettnäpfchen am 28. Februar 2021, 15:45:27...was mir nicht gefällt ist das ich "auf Anforderung" des JC als Nachweis auch die Bewerbung dem JC zukommen lassen soll...
Dies ist allerdings nicht geregelt und wird auch nicht erstattet und ist daher eine einseitige Benachteiligung (für mich), da weder das Erstellen der Kopien sowie der Postweg finanziell ausgeglichen wird...

Vielleicht kannst du dir da was für die Verhandlung der EinV umformulieren :zwinker:

ZitatWerden zum Nachweis der Eigenbemühungen als auch für die Erstattung der Bewerbungskosten Kopien gefordert und es gibt keine Regelung, wonach das Mobcenter die Kosten der geforderten Kopien erstattet, stellt das eine einseitige unangemessene Benachteiligung dar.

Die Vorlage von Kopien der Anschreiben ist zudem nicht leistungsrelevant und abgesehen davon rechtswidrig – hier greift auch noch der Datenschutz und das Briefgeheimnis –, denn was die potentiellen Arbeitgeber dir mitgeteilt haben, geht das Mobcenter absolut nichts an.

Das BSG hat grundsätzlich klargestellt:
Entstehen dem Hilfsempfänger Kosten aufgrund seiner Pflichten gegenüber dem Leistungsträger und sind diese Ausgaben nicht durch das ALG II gedeckt, so hat der Leistungsträger kein Ermessen und dieser hat die Kosten in tatsächlicher Höhe zu erstatten. Ansonsten müsste der Leistungsempfänger diese Kosten aus seiner Regelleistung bestreiten, was diese unzulässig mindert.
Vgl. B 14/7b AS 50/06 R vom 06.12.2007 und ergänzend dazu LSG Bayern L 11 AS 774/10 vom 27.03.2012.
Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

Gast50028

Zitat von: Orakel am 28. Februar 2021, 16:29:19Weil ein Richter nicht dem Antrag in der Klage folgt?

Das Gericht ist eben gerade nicht auf die Klage eingegangen, ist aber dazu verpflichtet. Bei Nichtbeachtung des Klagegrundes sind eben die obigen Rechtsbehelfe erforderlich. Sonst wäre jede Klageschrift unnötig.

Zitat von: Fettnäpfchen am 28. Februar 2021, 15:45:27und gar nicht auf meine Klageschrift eingegangen ist

Deshalb ist eine Gehörsrüge unerlässlich sonst ist das Verfahren verloren was ja auch der Fall war.

Kopfbahnhof

Zitat von: Fettnäpfchen am 28. Februar 2021, 15:45:27als Nachweis auch die Bewerbung dem JC zukommen lassen soll.
Würde ich nicht Akzeptieren, denn der Inhalt der Bewerbung geht das JC nichts an.
Das ist eine Angelegenheit zwischen dem AG und dir.
(für vom AG bereit gestellte online Formulare gibt es eh meist keinen Nachweis)

Genauso die Forderung dem AG auf den Sac.. zu gehen, wenn nach 14 Tagen keine Rückmeldung da ist.
(für manch AG ist das schon ein Grund für eine Ablehnung)

Für den Nachweis reicht eine Liste, wann wo wie beworben und evtl. Ergebnis.


Gast50028

Zitat von: vanessa am 28. Februar 2021, 17:40:37
Für den Nachweis reicht eine Liste, wann wo wie beworben und evtl. Ergebnis.

So habe ich es auch immer gemacht und gab nie Beanstandungen deswegen

oldhoefi

@Fettnäpfchen,

ich bin so frei und betreibe Wortklauberei. :cool:

Zitat von: Fettnäpfchen am 28. Februar 2021, 15:45:27das ich "auf Anforderung" des JC als Nachweis auch die Bewerbung dem JC zukommen lassen soll...
Wenn "auf Anforderung" der genaue Wortlaut in der EinV ist, frage ich mich, wie eine solche Anforderung des Leistungsträgers (= Deine Pflichterfüllung liegt damit außerhalb der EinV) aussehen soll und wie diese begründet wird.

Mündlich, auf Zuruf, schriftlich, Mitwirkungspflicht, nach Tageslaune des Sachbearbeiters, wie das Wetter gerade ist usw...

Mir ist jedenfalls keine Rechtsgrundlage bekannt, dass außerhalb § 15 SGB II etwaige Nachweise über Bewerbungen vom Leistungsträger gefordert werden können/dürfen.

Vielmehr spricht sich § 15 SGB II als Grundlage einer EinV zur Nachweiserbringung deutlich aus.

Zitat§ 15 SGB II Eingliederungsvereinbarung - Auszug

(2) 1Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person unter Berücksichtigung der Feststellungen nach Absatz 1 die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). 2In der Eingliederungsvereinbarung soll bestimmt werden,

1. welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nach diesem Abschnitt die leistungsberechtigte Person erhält,
2. welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen sollen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind,
--> https://dejure.org/gesetze/SGB_II/15.ht

Zitat von: Fettnäpfchen am 28. Februar 2021, 15:45:27Nebenbei wird auch wieder von mir verlangt dass wenn sich ein AG nicht innerhalb 14 Tage meldet ich diesem auf welche Art auch immer eine verbindliche Antwort abverlangen soll.
Diese Forderung ist genauso wenig in § 15 SGB II enthalten, und kann deshalb nicht als Pflicht abverlangt werden.

Zitat von: Fettnäpfchen am 28. Februar 2021, 15:45:27Ob eine Verhandlung darüber Sinn hat wage ich zu bezweifeln
Würde ich auf jeden Fall versuchen.

Bei o. g. Ausführungen - womit ich den sog. Umkehrschluss angewandt habe - den zuständigen Sachbearbeiter in die Nenn-Pflicht nehmen, in welcher (nicht existenten) Rechtsgrundlage diese beiden Punkte enthalten sind.

Vorausgesetzt, dass diese Passagen unter Deinen Pflichten aufgeführt sind - wovon ich ausgehe - und nicht unter allgemeine Hinweise.

Dein Leistungsträger wird es wohl nie lernen, dass eine EinV keinen Freifahrtschein für alle (un)möglichen Pflichten darstellt. :zwinker:

Gast49498

mmmmh, mal kurz nachgedacht: "Was würde ich machen?"

Wenn das .....

Zitat von: Fettnäpfchen am 28. Februar 2021, 15:45:27das ich "auf Anforderung" des JC als Nachweis auch die Bewerbung dem JC zukommen lassen soll.

.....der einzigste Punkt ist, der dich stört, dann würde ich diese Anforderung einfach abwarten, abwarten ob tatsächlich eine kommt und dann, dann würde ich diese, wie hier auch schon geantwortet wurde, per Email zusenden und fertig!

Es gibt wichtigeres im Leben, als sich um so eine Lapalie zu kümmern.

Alles andere, was du hier geschrieben hast, ist doch nur "Füllmaterial" und hat mit der jetzt vorliegenden EinV überhaupt nicht zu tun und ist auch ohne Belang.

oldhoefi

@Fettnäpfchen,

Zitat von: oldhoefi am 28. Februar 2021, 21:20:07
Zitat von: Fettnäpfchen am 28. Februar 2021, 15:45:27Nebenbei wird auch wieder von mir verlangt dass wenn sich ein AG nicht innerhalb 14 Tage meldet ich diesem auf welche Art auch immer eine verbindliche Antwort abverlangen soll.
Diese Forderung ist genauso wenig in § 15 SGB II enthalten, und kann deshalb nicht als Pflicht abverlangt werden.
Dazu möchte ich noch ergänzen.

Es liegt nicht in Deiner Handlungs- und Entscheidungsgewalt, ob ein beworbener Arbeitgeber überhaupt reagiert, geschweige denn eine verbindliche Antwort erteilt. Diese Angelegenheiten obliegen alleine dem beworbenen Arbeitgeber bzw. dessen Personalabteilung und können deshalb von Außenstehenden nicht erzwungen werden.

Ferner ist es kontraproduktiv und auch unhöflich, bereits nach 14 Tagen beim beworbenen Arbeitgeber nachzuhaken. Ersten "biedert" man sich damit an, und zweitens hat die Personalabteilung wichtigeres zu tun, als den ganzen Tag pot. Bewerber zu vertrösten.

Mein Fazit --> Dein Leistungsträger hat nicht den Hauch einer Ahnung von Bewerbungs- und Einstellungsprozessen bei Arbeitgebern.

Ich persönlich kenne auch die Arbeitgeber-Seite, deshalb kann ich nur davon abraten, dem beworbenen Arbeitgeber schon belästigend hinterher zu telefonieren o. a.

Wenn der pot. Arbeitgeber Interesse an einem pot. Bewerber hat, meldet sich der Arbeitgeber von alleine. Und zwar zu einem selbstgewählten Zeitpunkt, und nicht zwangsläufig innerhalb von 14 Tagen, wie sich der Leistungsträger das anmaßend vorstellt.

Unwissender

Dann ändere halt den Punkt, der nicht gefällt auf einem gesonderten Blatt (durchstreichen würde ich nix, weil es schon unterschrieben ist -könnte zu Urkundenfälschung führen-) und unterschreibe dies! Nimmt das JC die Änderung an ist gut, wenn nicht unterschreibst du halt nicht und läßt es auf eine VA ankommen, gegen den du dann (auch gegen einzelne Punkte) gerichtlich vorgehen kannst!
Dumm darf man sein, man muss sich nur zu helfen wissen!

Fettnäpfchen

 :flag:

Danke für die zahlreichen Antworten von allen.

Es wird also darauf hinauslaufen dass ich die EinV wie beim letzten Mal mit Änderungsvorschlägen zurückschicken werde und hoffe dass es diesmal nicht gleich wieder zu einem EinV/VA wird.

Mal zu einzelnen Passagen von euch die ich kommentieren möchte mache ich noch ein  Kommentar und weil ich vergessen habe die EinV anzuhängen, mit Anschreiben, werde ich dies auch noch nachholen.

Zitat von: Gast50028 am 28. Februar 2021, 16:21:42Einfach schriftlich und freundlich anfragen ob Deine Bewerbung in die engere Wahl gekommen ist.
Für mich fällt das unter Sittenwidrig, Oldhoefi hat es noch besser formuliert und entspricht voll meinem Standpunkt den ich sogar damals vor dem SG ziemlich genauso vorgetragen habe.

Zitat von: Gast34764 am 28. Februar 2021, 16:27:16einmal die Liste mit Datum/Bezeichnung/AG/Ergebnis, einmal die Anschreiben dazu.  :scratch: Da entstanden damit keine Kosten, allerdings war das in meiner EGV auch so festgelegt (zu welchem Datum und welcher Umfang). Gab es keine Rückmeldung vom AG, wurde eben "beworben" eingetragen.
So eine Liste gibt es bei unserem JC sogar als "Nachweisblatt der Eigenbemühungen"
Kam allerdings keine Rückmeldung wurde die Erstattung für solche Bewerbungen abgelehnt, hat mich bei den zwei telefonischen Rückantworten 10.- gekostet weil keine Erstattung
Zitat von: a_good_heart am 28. Februar 2021, 17:03:19Vielleicht kannst du dir da was für die Verhandlung der EinV umformulieren :zwinker:
Hatte ich wieder vor obwohl dies bei der vorigen EinV nicht akzeptiert wurde dann ein VA daraus wurde und das SG hat es dann auch nicht interessiert. Ich hatte von glaube 8 o. 9 Punkten sechs o. sieben bemängelt. Grob geschätzt sozusagenderweise!

Zitat von: Gast50028 am 28. Februar 2021, 17:18:08Deshalb ist eine Gehörsrüge unerlässlich sonst ist das Verfahren verloren was ja auch der Fall war.
Sehr interessant und da kenne ich mich gar nicht aus. könntest du mir das ausführlicher erklären denn den Richter habe ich bestimmt viermal darauf hingewiesen das es mir um andere Punkte geht und als ich meine Klageschrift rausgesucht habe und ihm die Punkte vorlesen wollte wurde ich abgewimmelt mit der Begründung dass das jetzt eh schon zu lange gedauert hat und sie sich jetzt zur Urteilsfindung zurückziehen wollen.
Was mir gerade beim schreiben einfällt dieses Urteil bekam ich gar nicht und als ich schriftlich nachfragte wurde mir eine Zweitschrift übersandt.

Zitat von: vanessa am 28. Februar 2021, 17:40:37
« am: 28. Februar 2021, 17:40:37
genau mein Standpunkt!

Zitat von: oldhoefi am 28. Februar 2021, 21:20:07ich bin so frei und betreibe Wortklauberei. :cool:
Die Deutschen ein Volk der Reimer und Dichter  :zwinker:

Zitat von: oldhoefi am 28. Februar 2021, 21:20:07Mir ist jedenfalls keine Rechtsgrundlage bekannt, dass außerhalb § 15 SGB II etwaige Nachweise über Bewerbungen vom Leistungsträger gefordert werden können/dürfen.
Ausserhalb finde ich bemerkenswert dass werde ich im Änderungsvorschlag anbringen......
Zitat von: oldhoefi am 28. Februar 2021, 21:20:07Diese Forderung ist genauso wenig in § 15 SGB II enthalten, und kann deshalb nicht als Pflicht abverlangt werden.
und wurde wie geschrieben sogar vom SG nicht beachtet
Zitat von: oldhoefi am 28. Februar 2021, 21:20:07Bei o. g. Ausführungen - womit ich den sog. Umkehrschluss angewandt habe - den zuständigen Sachbearbeiter in die Nenn-Pflicht nehmen, in welcher (nicht existenten) Rechtsgrundlage diese beiden Punkte enthalten sind.

Vorausgesetzt, dass diese Passagen unter Deinen Pflichten aufgeführt sind - wovon ich ausgehe - und nicht unter allgemeine Hinweise.
Das mit der Nennpflicht werde ich machen und ob es unter meinen Pflichtesteht werde ich, da ich es gerade nicht auswendig weiß, kontrollieren.
Ansonsten ist die EinV mit Anschreiben im Anhang falls du selber nachschauen willst.

Zitat von: Gast49498 am 28. Februar 2021, 21:32:52Es gibt wichtigeres im Leben, als sich um so eine Lapalie zu kümmern.
Wenn das Teil unterschrieben ist hat es sich mit Lapallie denn dann war ich einverstanden und kann sogar sanktioniert werden, bzw die können es versuchen und was das SG dann macht da kann ich darauf verzichten wenn es wie beim letzten mal abläuft......

Zitat von: oldhoefi am 28. Februar 2021, 23:47:25Dazu möchte ich noch ergänzen.
So ziemlich das selbe habe ich damals auch in meiner Klageschrift stehen gehabt.....
Kommentar des Richters:
Es wäre normal das man beim AG nachfragt...
Die Kosten wird das JC schon erstatten.... auch die für zusätzliche Nachweise..... der RA des JC weiß das er das zu machen hat UND dann erwähnte er sogar noch mit Blick auf den RA das er diesen ja schon gerügt hätte. Das selbe mit der Rüge nochmal als es um die in der damals verhandelten EinV die Maßnahmezuweisung ging obwohl diese Maßnahme nach Widerspruch von mir aus der EinV raus und nicht in den VA übertragen worden ist.

Ich weiß ja nicht wie eine Rüge zu bewerten ist aber seit dem Prozeß ist meine SB "handzahm" geworden um es mal salopp so zu nennen. Der alte EinV/VA ist ja schon voriges Jahr im April ausgelaufen und bis jetzt hatte ich keine EinV mehr bekommen. Vllt. hat da der RA dafür gesorgt. Hat mich ja vor ein paar Jahren sogar bei der Akteneinsicht besucht weil er mich kennen lernen wollte und mir ein Angebot gemacht das man doch vieles so regeln könnte ohne gleich Widersprüche zu schreiben. Hab es dann später mal versucht und die Ansage stellte sich als "Lippenbekenntnis" heraus.

So jetzt erst mal alles sacken lassen und dann weiter das Thema beobachten und die EinV diesmal anhängen :schaem:

MfG FN

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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Gast49498

Wenn du doch eh handelst .....

Zitat von: Fettnäpfchen am 01. März 2021, 14:33:43wie beim letzten Mal

....warum eröffnest du einen Thread und warum bedankst du dich für die Antworten und stellst dann noch seitenweise die EinV ein?

Entweder man braucht Hilfe oder man braucht keine und wie oben geschrieben .....du brauchst keine. Also alles reine Zeitverschwendung.