EinV zugeschickt bekommen und mit einem Punkt nicht einverstanden...

Begonnen von Fettnäpfchen, 28. Februar 2021, 15:45:27

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Fettnäpfchen

#30
Hallo oldhoefi

Ich hoffe du bist gesund. Heute kam Post vom JC mit der Erklärung auf meine Nachfrage und einer neuen EinV. Allerdings mit sieben Tagen Abstand vom JC bis zu mir. Tatsächlich von einer neuen SB, da hat die vorige SB sogar mal die Wahrheit geschrieben.

Die Nachfragen habe ich noch nicht überprüft sondern nur durchgelesen und ansonsten alles anonymisiert. Die Antworten werde ich mir morgen zusammen mit den Fragen durchlesen heute passt nicht mehr. Oberflächlich durch das "überfliegen" schaut es allerdings relativ schwammig aus. Die EinV ist naja....

MfG FN


Grund für Beitragsänderung durch Ottokar: Anhänge entfernt da nicht (ausreichend) anonymisiert.
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Fettnäpfchen

oldhoefi

Zitat von: Fettnäpfchen am 27. April 2021, 16:01:52
Die Nachfragen habe ich noch nicht überprüft sondern nur durchgelesen und ansonsten alles anonymisiert.
Hallo oldhoefi ich habe das jetzt mal heute gegenübergestellt, also die Nachfragen und die Antworten dazu. Vllt. hilft es Dir ein bißerl ich selber brauche das für den besseren Überblick und zum verinnerlichen.

Zitat von: oldhoefi am 07. März 2021, 19:13:38Je nach Reaktion/Resonanz der zuständigen Sachbearbeiterin gehen wir dann entsprechend weiter vor.
Zitat
zuerst möchte ich mich bedanken, dass Sie mir die Gelegenheit einräumten, die o. g. Eingliederungsvereinbarung (nachstehend EinV-Vertrag) in Ruhe überprüfen zu können.

Bei der mir überlassenen EinV-Vertrag bestehen aber meinerseits noch Rückfragen, deshalb kann diese in der Form von mir nicht akzeptiert und auch nicht unterschrieben werden.

Begründungen

1.) Laut EinV-Vertrag sollen von mir Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse vorgenommen werden.
Hierauf wurde mit §2 Abs. 1 SGB 2 geantwortet, allerdings aus meiner Sicht überflüssig da dass keine Frage war.
Die dazugehörige Unterstützung des Leistungsträgers beschränkt sich aber ausschließlich auf sozialversicherungspflichtige Stellen...?
Hier wird mißachtet dass Bewerbunkskosten auch für geringfügige Bewerbungen nicht im RL enthalten sind. Angeblich ist das in § 44 Abs.2 SGB 2 nachzulesen.
Gleichfalls wurde nicht aufgeführt, welcher genaue Nachweis zur Erstattung von Bewerbungskosten gefordert wird...?
Hier der Verweis auf Punkt 6 der EinV.  Der ist in der neuen Fassung identisch mit der Fassung vom Februar.
2.) Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen

Aus welcher Rechtsgrundlage wird abgeleitet, dass solche einer vorherigen Antragstellung bedürfen...?
Hier der Verweis nachzulesen in §37 Abs. 1 SGB 2. Vllt. kennt sie die BSG Rechtsprechung nicht oder es hat interne Gründe. Vor Jahren habe ich hier schon eine Erstattung aufgrund des BsG Urteils durchgesetzt. Eine andere weil das JC der Meinung war das ist im RL enthalten.
Ferner dürfte die berufliche Eingliederung notwendig sein, so dass dieser Zusatz ersatzlos zu streichen ist.
Eine eindeutige Verweigerung Ihrerseits weil es zum Gesetzestext § 44 Abs.1 SGB 2 gehört kann man das nicht streichen
3.) Weitere für die Arbeitsaufnahme erforderliche Leistungen per gesonderte Antragstellung und die Gewährung eines Eingliederungszuschusses an den Arbeitgeber sind ebenfalls ersatzlos zu entfernen.
Hier ist sie der Meinung das es egal ist weil nur Informativ und ansonsten soll ich Ihr einen anderen Grund nennen. Mmn. Ist das gesetzlich geregelt das es nichts in einer EinV zu suchen hat und das sollte als Grund reichen

4.) In welcher Rechtsgrundlage nach SGB ist aufgeführt, dass beworbene Arbeitgeber etwaige Antwortschreiben oder Empfangsbestätigungen erstellen müssen...?
LOL am Anfang; Und dann ihre persönliche weltfremde Sicht das man ja Antworten bekommt und Wortverdreherei im letzten Satz dazu.
(a, Realität 60 Bewerbungen ca. 40 Rückantworten wenn überhaupt.
b,klar bin ich über eine positive Rückantwort dankbar da muss ich aber nicht hinterher telefonieren wenn mich einer einladen will und der pot. AG sicher not amused ist wenn er pro nicht beantworteter Bewerbung angerufen wird)

Ebenso die Frage, in welcher Rechtsgrundlage nach SGB eine Verpflichtung für mich enthalten ist, sich mit dem beworbenen Arbeitgeber nach 14 Tagen in Verbindung zu setzen, und darüber eine Notiz - wie angegeben - zu erstellen...?
Vllt stellt der erste Satz für beide zusammengehörende Fragen die Antwort dar,  extra wurde die Frage zumindest nicht beantwortet.
5.) Andere Nachweise (z. B. Kopien Bewerbungsanschreiben) lege ich nicht nach gesonderter Aufforderung vor. Zumal es sich dabei um keine Pflichterfüllung im Rahmen dieser EinV-Vertrag handelt, ferner Ihnen bekannt ist, dass ich dazu bereits mehrere Projekte besucht habe. Vielmehr ist der erst genannte Satz komplett aus der EinV-Vertrag zu streichen.
Klar das war ja auch über den RV und das habe ich naturgemäß dem JC gemeldet und mit der Einstiegsoffensive ist so ein 14tägiger Kurs am Vormittag mit Modulen wie : siehe Anhang. Bewerbung war auch dabei, der SB wusste nicht mal was die dritte Seite ist und hat sonst auch nichts zu bemängeln gehabt.
6.) Aus welcher Rechtsgrundlage kann entnommen werden, dass Wieder-Arbeitsfähigkeit sofort dem Leistungsträger mitzuteilen ist...?
Wurde nicht beantwortet
Einer ordnungsgemäßen Beantwortung meiner Fragen und Entfernung der aufgeführten Passagen sehe ich entgegen und verbleibe

Übrigens:
Die zwei neuen EinV´s die ich bekam sind beide nicht von der SB unterschrieben?
und einen kleinen Seitenhieb konnte sich die neue SB auch nicht verkneifen obwohl sie mich noch nicht kennt. Unter Punkt 5 Schade das sie nur Bitten nachkommen......

MfG FN

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Kopfbahnhof

Als Hinweis, bei der EGV steht noch der Name von deiner SB ;-)

Positiv ist ja schon mal, das JC setzt sich wenigstens mit deinen Änderungswünschen Auseinander. (macht längst nicht jeder SB)

Bei Erstattung Bewerbungskosten auf Blatt 2 steht ja man könne Kosten für extra Nachweise für das JC mit denen geltend machen.
Nur wenn es keine schriftlichen Bewerbungen sind, dürfte das wohl nicht gelten.
(wer macht heute noch klassische schriftliche Bewerbungen?)
Aber jetzt reicht ja eine eigene Liste und die kostet nichts extra.

Problematisch finde ich immer noch die Passage mit dem Anrufen des AG's und Gesprächsnotiz inkl Tel.Nr. und Ansprechpartner.
Da es jetzt aber nur die schriftlichen Bewerbungen betrifft, evtl. kein Problem mehr.
Anzahl finde ich o.k weil auch geringfügige Job's gelten und Abgabe eben zum Termin im JC.

Insgesamt finde ich die EGV jetzt eigentlich o.k. so, Maßnahmen stehen ja auch keine drin.
Kenne dein Alter nicht, aber so ab ü 55 machen die meist eh keinen Sinn mehr.

Das meiste in der EGV ist eh vom Gesetz her schon geregelt.
Auch wenn die Unterschrift von der SB fehlt, könnte man die EGV so Akzeptieren. (hast ja eine Kopie davon)





Fettnäpfchen

vanessa

Zitat von: vanessa am 28. April 2021, 15:27:55Als Hinweis, bei der EGV steht noch der Name von deiner SB ;-)
Da hatte ich schon eine PM aber trotzdem danke.
Hab die Mods um anonymisierung gebeten selber ist da ja nach einem Tag kein Zugriff mehr möglich.

Zitat von: vanessa am 28. April 2021, 15:27:55(wer macht heute noch klassische schriftliche Bewerbungen?)
Ich und zwar fast ausschliesslich, dann noch persönlich und eher selten am Telefon.

Zitat von: vanessa am 28. April 2021, 15:27:55Da es jetzt aber nur die schriftlichen Bewerbungen betrifft, evtl. kein Problem mehr.
doch. Ohne Antwort keine Bewerbungserstattung und telefonisch akzeptiert das JC nicht da will es dann die Bewerbung als Beweis. Gibt es nicht weil eine Kostenerstattung dafür fehlt und im offiziellen Blatt zu den Bewerbungsbemühungen wird sogar telefonisch mit aufgeführt bei der Erstattung aber verweigert. Der letzte Richter sagte das wird dann schon bezahlt..der RA vom JC wird schon dafür sorgen... haha genau zweimal hinterhertelefoniert und wurde nicht erstattet.

Zitat von: vanessa am 28. April 2021, 15:27:55Insgesamt finde ich die EGV jetzt eigentlich o.k. so, Maßnahmen stehen ja auch keine drin.
Kenne dein Alter nicht, aber so ab ü 55 machen die meist eh keinen Sinn mehr.
Müsste bloß noch der Rest geklärt werden dann wäre es gesetzteskonform und das darf man wohl erwarten/verlangen.
Keine Maßnahme  :weisnich: vllt. wg. Corona
oder weil eine neue SB,
da kann ich noch nichts sagen aber wenn es so wie mit der letzten läuft dann gute Nacht.

Vom Alter würde jetzt die alte 58er Regelung greifen wenn es die noch geben würde.
Da war mal was kenne ich aber nur noch vom lesen damals und liegt schon lange zurück. Und wie man merkt habe ich es mir nicht gemerkt da ich nie damit gerechnet habe das es so kommt wie es leider gekommen ist. Irgendwie wenn man so und so lange keine VV bekommen hat ist man von irgendwas befreit.

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oldhoefi

Hallo  @Fettnäpfchen,

ich muss mir das Ganze erst in Ruhe anschauen, bevor ich Einschätzungen - auch hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise - abgeben kann.

Melde mich unaufgefordert wieder zurück. :zwinker:

Fettnäpfchen

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Kopfbahnhof

Zitat von: Fettnäpfchen am 28. April 2021, 15:58:09und zwar fast ausschliesslich
Gut dann ist es natürlich was anderes und dieser Punkt, hat dann bei dir mehr Gewicht.
(war von mit aus gegangen, mache keine Bewerbung mehr per Post nur mail, tel. pers.)

Zitat von: Fettnäpfchen am 28. April 2021, 15:58:09wenn man so und so lange keine VV bekommen hat ist man von irgendwas befreit.
Kenne ich (noch) nicht als einziges fällt mir die Statistik ein, da ist man raus.
Was auch der Grund ist, warum wir (Alten) meist keinerlei VV mehr bekommen.

Mehr Meinung schreib ich nicht, will lieber auf @oldhoefi Warten ;-)

Fettnäpfchen

Ottokar

Danke für das entfernen!

oldhoefi

Ich stelle die EinV nochmal ein da ich wg. dem Namen der SB die Moderation um Hilfe gebeten habe.

Zitat von: vanessa am 28. April 2021, 17:30:04Was auch der Grund ist, warum wir (Alten) meist keinerlei VV mehr bekommen.
VV bekomme ich schon nicht mehr seit ca 2010. Seit 2013 bin ich leider im Dauerbezug. Dazwischen habe ich immer wieder gearbeitet, aber als Maler kommt man durch die Winterpausen nicht mehr aus dem ALG 2 Bezug raus.
Obwohl ich es einmal 2008/9 geschafft habe. Ging auch nur mit kl. Lohnverlust hat sich aber im Endeffekt gelohnt. Nur 120 Std. verrechnen lassen und keinen Urlaub genommen hat dadurch am Saisonende ca 2-3 Monate längere Anstellung in der ich die Std. da ausbezahlt bekommen habe, das zwei Jahre und dann hatte ich 12 Monate in 24 Monaten und dadurch Anspruch auf ALG 1

Zitat von: vanessa am 28. April 2021, 17:30:04Kenne ich (noch) nicht als einziges fällt mir die Statistik ein, da ist man raus.
habe mal dass >  58 Jahre Regelung JC < bei DuckDuckGo eingegeben. Wenn es dich interessieren sollte.
Zitat von: vom WIKI LinkDie 58er-Regelung ist eine Sonderregelung beim Bezug von Arbeitslosengeld, die in SGB III geregelt ist. Die Regelung war ursprünglich befristet, wurde jedoch mehrfach verlängert und galt zuletzt bis 2008. Arbeitslose Personen, die das 58. Lebensjahr vollendet hatten, konnten sich per schriftlicher Erklärung aus der Vermittlung abmelden. Dadurch behielten sie ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, mussten aber keinerlei Bemühungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes vorweisen. Eingeführt ...

Zitat von: vanessa am 28. April 2021, 17:30:04Mehr Meinung schreib ich nicht, will lieber auf @oldhoefi Warten ;-)
ist klar und oldhoefi ist da Profi und zuverlässig auch wenn sie nur noch selten, also im Verhältnis zu früher, im Forum aktiv ist.

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Kopfbahnhof

Zitat von: Fettnäpfchen am 29. April 2021, 12:47:40das 58. Lebensjahr vollendet hatten, konnten sich per schriftlicher Erklärung aus der Vermittlung abmelden.
Glaube, so was gibt es jetzt nicht mehr die wollen einen ja schon noch gern unter Druck setzen ;-)
Nur soll man sich nun gefälligst selber Helfen.

Kommt vom JC auch nur ein Jobangebot, landet man wieder in der Statistik, dass wollen sie aber nicht. (die Tricks sind ja allgemein bekannt)

oldhoefi

Hallo @Fettnäpfchen,

sodala...

Zitat von: oldhoefi am 07. März 2021, 19:13:38
Insgesamt werde ich mich bei dem angedachten Muster-Schreiben mit greifenden Rechtsgrundlagen/Rechtsprechungen (bewusst) zurück halten. Soll sich zuerst die Sachbearbeiterin mit den angesprochenen Punkten gründlich auseinander setzen und rechtlich belegen.
Gebracht haben unsere Fragen aus dem ersten Schreiben rein gar nichts, was ich bereits erwartet hatte. Denn die darauf erfolgten Antworten der (neuen) Sachbearbeiterin sind für die Tonne oder wurden teilweise gar nicht beantwortet.

Was § 2 und § 37 SGB II ferner § 60 SGB I mit einer EinV-Vertrag gem. § 15 SGB II i. V. m. §§ 53 ff SGB X zu tun haben sollten, weiß nur die Sachbearbeiterin...

Das einzige was diese Sachbearbeiterin in der neuen EinV-Vertrag abgeändert hat, ist das Gültigkeitsdatum. Diesmal aber mit einem unbefristeten Geltungszeitraum, ohne zusätzlichen Verweis auf § 15 Abs. 3 SGB II (= spätestens nach Ablauf von 6 Monaten gemeinsam überprüft/fortgeschrieben werden).

Auch fehlt unter Punkt 8 Arbeitsunfähigkeit der Hinweis, dass gem. § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB II eine Pflichtverletzung gem. § 31 Abs. 1 SGB II keine Anwendung findet.

Um nur weitere Diskrepanzen aufzuführen, ergänzend zu dem, was ich im Thread bereits geschrieben hatte. Bestimmt findet sich noch mehr, wenn ich gründlicher weiter suche.

Zitat von: Fettnäpfchen am 28. April 2021, 14:35:17Die zwei neuen EinV´s die ich bekam sind beide nicht von der SB unterschrieben?
Aber Du sollst ein (unterschriebenes) Exemplar dem Leistungsträger zukommen lassen - mit absoluter Sicherheit nicht!

Meine angedachte Vorgehensweise wäre nun wie folgt.

Reiche die beiden neuen EinV-Verträge an den Leistungsträger zurück, mit der schriftlichen (!) Bitte um Unterschriften und Rückgabe. Wann Du das machst, ist Dir überlassen, würde mich aber nahe am Rückgabe-Termin 07.05.2021 bewegen.

Somit gewinnen wir nützliche Zeit und derweilen nehme ich Dir diese EinV-Vertrag komplett auseinander (dürfte m. E. nun fällig sein).

Gebe mir bitte kurz Bescheid, ob das auch in Deinem Sinne ist.

Fettnäpfchen

Hallo oldhoefi

Zitat von: oldhoefi am 01. Mai 2021, 22:49:48Gebe mir bitte kurz Bescheid, ob das auch in Deinem Sinne ist.
Ja ist es!
und
Zitat von: oldhoefi am 01. Mai 2021, 22:49:48Gebracht haben unsere Fragen aus dem ersten Schreiben rein gar nichts, was ich bereits erwartet hatte. Denn die darauf erfolgten Antworten der (neuen) Sachbearbeiterin sind für die Tonne oder wurden teilweise gar nicht beantwortet.

Was § 2 und § 37 SGB II ferner § 60 SGB I mit einer EinV-Vertrag gem. § 15 SGB II i. V. m. §§ 53 ff SGB X zu tun haben sollten, weiß nur die Sachbearbeiterin...
deswegen habe ich so gut wie nichts dazu geschrieben; auch und besonders weil ich immer gerne zu ausufernd kommentiere.

Zitat von: oldhoefi am 01. Mai 2021, 22:49:48
Um nur weitere Diskrepanzen aufzuführen, ergänzend zu dem, was ich im Thread bereits geschrieben hatte. Bestimmt findet sich noch mehr, wenn ich gründlicher weiter suche.
Das darfst du entscheiden, wenn wichtiges dabei ist klar sollte das dann Erwähnung finden.

Zitat von: oldhoefi am 01. Mai 2021, 22:49:48
Das einzige was diese Sachbearbeiterin in der neuen EinV-Vertrag abgeändert hat, ist das Gültigkeitsdatum. Diesmal aber mit einem unbefristeten Geltungszeitraum
Ja habe ich auch festgestellt und empfinde dies schon als negativ weil es darauf hindeutet das die neue SB ähnlich "rechtskonforme" Vorstellungen wie die Vorgängerin hat.

Zitat von: oldhoefi am 01. Mai 2021, 22:49:48Reiche die beiden neuen EinV-Verträge an den Leistungsträger zurück, mit der schriftlichen (!) Bitte um Unterschriften und Rückgabe. Wann Du das machst, ist Dir überlassen, würde mich aber nahe am Rückgabe-Termin 07.05.2021 bewegen.
Das mache ich dann im laufe der Woche der siebte ist ja bald.

Was ich gerne hätte wäre eine Anpassung des Datums Beginn der EinV schon allein wegen der mtl. Bewerbungspflicht und dem 20. als Start der Pflicht. Das werde ich im Begleitschreiben zu der Rückgabe wegen Unterschrift dazu schreiben nicht dass die SB nur eine Unterschrift unter die EinV setzt und genauso zurückschickt.
Ich denke das dürfte für dich in Ordnung gehen?

MfG FN
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Gast32644

@Fettnäpfchen

Ich hab da eine Frage, zu etwas was ich nicht so richtig verstehe:

Warum bestehst du darauf "fast ausschließlich" klassische schriftliche Bewerbungen zu machen? Das ergibt für mich keinerlei Sinn, wenn ich dir unterstellen will, ernsthaft nach Arbeit zu suchen.

Mindestens 75% der Firmen, bei denen ich mich bewerbe, wollen keine Printbewerbungen haben, sondern per E-Mail oder über ihre Homepage. Wenn du dich also nur bei Firmen bewirbst, die klassische Bewerbungen akzeptieren, dann steht dir nur noch ein sehr kleiner Teil vom Arbeitsmarkt zur Verfügung.

Außerdem könntest Du auf die Hälfte der Beanstandungen in deiner EGV verzichten. Diese Diskussion hatte ich noch nie, weil ich mich ausschließlich per E-Mail bewerbe.

Gruß

Fettnäpfchen

Zitat von: Gast32644 am 02. Mai 2021, 17:03:46dann steht dir nur noch ein sehr kleiner Teil vom Arbeitsmarkt zur Verfügung.
Der ist noch viel kleiner aufgrund meiner gesundheitl. Schäden und meines Alters.
Ich darf zwar noch arbeiten weil ich mehr als drei Std. erwerbsfähig bin werde aber von keinem mehr eingestellt weil.... s. Satzanfang.

Drei meiner ehemaligen SB haben das nicht nur erkannt sondern eingesehen und haben über mehrere Jahre auf Bewerbungsbemühungen verzichtet..... O-Ton weil das keinen Sinn macht.

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Gast32644

Bin ja selbst Schwerbehindert, ü50 und kenne den Ärger.

Was ist mit EU Rente bei dir?

oldhoefi

Hallo @Fettnäpfchen,

Zitat von: Fettnäpfchen am 02. Mai 2021, 15:57:01Ja habe ich auch festgestellt und empfinde dies schon als negativ weil es darauf hindeutet das die neue SB ähnlich "rechtskonforme" Vorstellungen wie die Vorgängerin hat.
:grins: Gut erkannt.

Zitat von: Fettnäpfchen am 02. Mai 2021, 15:57:01Was ich gerne hätte wäre eine Anpassung des Datums Beginn der EinV schon allein wegen der mtl. Bewerbungspflicht und dem 20. als Start der Pflicht.
Eine EinV-Vertrag und die darin enthaltenen Pflichten werden erst mit Unterschriften beider Vertragspartner gültig.

Zitat von: Fettnäpfchen am 02. Mai 2021, 15:57:01Das werde ich im Begleitschreiben zu der Rückgabe wegen Unterschrift dazu schreiben nicht dass die SB nur eine Unterschrift unter die EinV setzt und genauso zurückschickt.
Nein, lasse das bitte.

Genau das soll die Sachbearbeiterin machen (wovon ich auch ausgehe), zumal Dir die neue EinV-Vertrag verzögert erst am 27.04.2021 zugegangen ist.

Worauf ich damit hinaus will ist, dass die Sachbearbeiterin eine neue Rückgabe-Frist erteilen muss. Deshalb auch mein Hinweis, dass Du die Unterschriften (mehr nicht) erst kurz vor dem 07.05.2021 einfordern sollst.

Zitat von: Fettnäpfchen am 02. Mai 2021, 15:57:01Ja ist es!
Des Weiteren sind wir beide uns einig, :cool: