SGB XII - Rundfunkbeitrag -

Begonnen von SandraN, 29. April 2021, 01:36:02

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SandraN

Hallo Zusammen,

hoffe mir kann hier jemand helfen.

Zum Sachverhalt:
Person A und B leben seit Jahren in einer Beziehung. A bekommt eine EM-Rente und B bekam Hartz 4. Da sie als Bedarfsgemeinschaft geführt wurden, brauchten sie den Rundfunkbeitrag nicht bezahlen.

Person B wurde nun auch sehr krank und ist nicht mehr arbeitsfähig. Seither bekommt sie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen nach Kap. 4.
Jetzt auf einmal lehnt der Beitragsservice eine Berfreiung ab. Was können wir tun??

Einen Widerspruch haben wir geschrieben mit folgendem Text:
Wie Sie selbst ausführen ist eine Befreiung möglich, wenn ich oder der Lebenspartner/Lebenspartnerin eine in § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genannten Sozialleistungen erhalten. Dieses trifft auf uns zu.
Weiter schreiben Sie:
Erhält ein volljähriger Mitbewohner die soziale Leistung, kann die Befreiung gewährt werden, wenn das Einkommen bei der Gewährung der sozialen Leistung für den Mitbewohner berücksichtigt wurde. Auch dieses trifft auf uns zu.

Seit 2013 ist Ihnen unsere Lebensgemeinschaft bekannt. Meine Lebensgefährtin erhält Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, SGB XII, Kapitel 4.
Aus den Ihnen vorliegenden Unterlagen ist auf Seite 4 ganz klar ersichtlich, dass mein Einkommen berücksichtigt wird (vom Partner erhaltener Überschuss).
Als Anlage sende ich Ihnen den aktuellsten Bescheid vom Sozialamt. Zur besseren Übersicht habe ich Ihnen den Bereich auf Seite 4 farblich markiert.


Am 22.04. kam dann das ablehnende Schreiben (noch kein Widerspruchsbescheid) mit dem Text:
Bla bla... Eine Befreiung kann nur gewährt werden, wenn Sie eine der in § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genannten Voraussetzungen erfüllen. Aus den von Ihnen übersandten Unterlagen geht hervor, dass nur Ihre Mitbewohnerin Grundsicherung erhält.
Zu Ihrer Information: Eine Befreiung gilt nach der gesetzlichen Regelung (§ 4 Abs. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) innerhalb der Wohnung für den Antragsteller, dessen Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner sowie für die im Haushalt wohnenden Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Sie erstreckt sich auch auf weitere in der Wohnung lebende volljährige Personen, wenn diese bei der Gewährung der Sozialleistung jeweils mit ihrem Einkommen und Vermögen berücksichtigt wurden. Ein Mitbewohner, der nicht zu diesem Personenkreis gehört, ist verpflichtet, die Wohnung auf seinen Namen bei uns anzumelden und den Rundfunkbeitrag zu zahlen.

Weil Sie bei der Gewährung der Sozialleistung Ihrer Mitbewohnerin nicht berücksichtigt wurden, sind die Voraussetzungen für eine Befreiung bei Ihnen nicht erfüllt.
Aus den uns nun vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass Sie lediglich mit einem Mietanteil aufgeführt wurden, jedoch bei der Gewährung der Sozialleistung nicht berücksichtigt wurden.
Mit den vorgelegten Unterlagen weisen sie nicht nach, dass Sie die Voraussetzung für die Befreiung nach § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag erfüllen.

Aktuell kommt es zu erheblichen Verzögerunge bei der Bearbeitung von Widersprüchen. Wir haben Sie mit diesem Schreiben über die rechtlichen Hintergründe unserer Entscheidung informiert und vorerst auf die Erstellung eines Widerspruchsbescheids verzichtet.

Sollte man den Klageweg beschreiten wollen, bekommt man aber auch einen Widerspruchsbescheid ansonsten sehen sie den Widerspruch als erledigt an.

Wie die darauf kommen, dass Person A nur mit dem Mitanteil aufgeführt wird ist mir ein Rätsel. Bescheid kann gerne gescannt werden.
HILFE. Haben die wirklich Recht und wir müssen nun zahlen? oder was können wir noch machen?

Danke schonmal
SandraN


blaumeise

Zitat von: SandraN am 29. April 2021, 01:36:02Weil Sie bei der Gewährung der Sozialleistung Ihrer Mitbewohnerin nicht berücksichtigt wurden, sind die Voraussetzungen für eine Befreiung bei Ihnen nicht erfüllt.
Aus den uns nun vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass Sie lediglich mit einem Mietanteil aufgeführt wurden, jedoch bei der Gewährung der Sozialleistung nicht berücksichtigt wurden.

Könntest du den betreffenden Bescheid des Sozialamtes anonymisiert einscannen und hochladen?

SandraN

Hallo blaumeise

Sorry für die späte Rückmeldung. Bin spontan im Krankenhaus. Hoffe die Anlage reicht so. In dem restlichen Bescheid wird die Partnerin auch nicht namentlich genannt.

Kann man da noch was machen? Das Infoschreiben vom Rundfunkbeitrag kam am 22.04.21.

Danke für die Hilfe

[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]

blaumeise

Zitat von: SandraN am 04. Mai 2021, 22:13:18Sorry für die späte Rückmeldung. Bin spontan im Krankenhaus.
Kein Problem. Erst mal gute Besserung.

In dem Bescheid wird überschüssiges Einkommen vom Rentner übertragen, dann gibt es davon zwei Absetzbeträge. Wem sind die zuzuordnen? Dem Rentner oder dem GruSi-Empfänger? Einmal die Sterbegeldversicherung und einmal Absetzung Kranken- und Pflegeversicherung. Beim Rentner ist doch schon vorher alles abgesetzt worden, was er absetzen kann, oder?

SandraN

Hallo Blaumeise

Bin endlich Zuhause, danke für die Genesungswünsche.

Zu den Absetzbeiträgen. Die sind beide vom GruSi-Empfänger.

Kann ich da jetzt überhaupt noch was machen?

Danke schon mal und LG

SandraN


crazy

Dem Bescheid nach bekommt tatsächlich einer volle Leistung und der Andere null. Es wurde auch null Euro vom anderen auf den Bedarf des Anderen übertragen. Heißt der A muss nix an B abgeben. Also zahlt A den Rundfunkbeitrag.

blaumeise

Die Bedingung der GEZ lautet:
Zitat
Für wen gilt eine Befreiung noch?

Wenn Sie von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sind, kann sich das auch auf andere Personen in Ihrer Wohnung auswirken.

    Ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner sowie Ihre Kinder bis zum 25. Lebensjahr zahlen keinen zusätzlichen Beitrag, wenn sie mit Ihnen zusammen wohnen.
    Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag gilt auch für weitere volljährige Mitbewohner, wenn deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung der Sozialleistung berücksichtigt wurden.

https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/empfaenger_von_sozialleistungen/index_ger.html

Das ist hier gegeben. Vom Rentner wird Einkommen in Höhe von 61,49 Euro bei der Gewährung der Sozialhilfe des anderen berücksichtigt. Dass der Sozialhilfeempfänger von dem Einkommen etwas absetzen darf, ist im SGB XII gesetzlich geregelt. Auch von seinem eigenen Renteneinkommen oder Erwerbseinkommen dürfte er Absetzungen vornehmen. Das ändert nichts an der Tatsache, dass das Einkommen seines Partners bei der Gewährung der Sozialhilfe berücksichtigt wird.


Zitat von: SandraN am 29. April 2021, 01:36:02Aktuell kommt es zu erheblichen Verzögerunge bei der Bearbeitung von Widersprüchen. Wir haben Sie mit diesem Schreiben über die rechtlichen Hintergründe unserer Entscheidung informiert und vorerst auf die Erstellung eines Widerspruchsbescheids verzichtet.
Ich würde deine Position nochmal ausführlich (nachweislich schriftlich) darlegen und dazuschreiben, dass du einen Bescheid erwartest und alle rechtlichen Schritte nutzen wirst, sollte der Widerspruchsbescheid ablehnend ausfallen. In meinen Augen ist die Sache eindeutig, wie ich geschrieben habe. Wie viel Zeit die sich lassen dürfen für den Widerspruchsbescheid, da bin ich überfragt. Ansonsten würde ich nämlich sagen, setz eine Frist mit Datum. Das könnte aber ins Leere gehen.

Wenn ein echter Widerspruchsbescheid kommt, ist jedenfalls eine Rechtsbehelfsbelehrung dabei. Das scheint noch nicht passiert zu sein, also ist auch noch nichts verloren. Da steht dann, wie es weitergeht. Meiner Ansicht nach ist es eindeutig.

SandraN

Hallo blaumeise

Habe nachfolgendes geschrieben. Kann ich es so lassen oder fehlt noch was?

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Widerspruch vom 09.03.2021 hat weiterhin Bestand.
Laut Ihrer Bedingungen gilt die Befreiung vom Rundfunkbeitrag auch für weitere volljährige Mitbewohner, wenn deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung der Sozialleistung berücksichtigt wurden.

Das ist hier gegeben. Von mir wird Einkommen in Höhe von 61,49 Euro bei der Gewährung der Sozialhilfe meiner Lebensgefährtin berücksichtigt.

Wie Sie anhand der Ihnen vorliegenden Unterlagen erkennen wollen, dass ich angeblich nur mit einem Mietanteil aufgeführt werde ist mir unklar aber auch unerheblich.

Ich fordere Sie weiterhin auf, den oben genannten Beitragsbescheid aufzuheben und die Befreiung von der Beitragspflicht schriftlich zu bestätigen.
Sollte der Widerspruchsbescheid ablehnend ausfallen, werde ich alle rechtlichen Schritte nutzen.

blaumeise

Ich würde die Begründung genauer ausführen:

Zitat von: SandraN am 26. Mai 2021, 17:02:53Das ist hier gegeben. Von mir wird Einkommen in Höhe von 61,49 Euro bei der Gewährung der Sozialhilfe meiner Lebensgefährtin berücksichtigt. Dass sie als Sozialhilfeempfängerin von dem Einkommen etwas absetzen darf, ist im SGB XII gesetzlich geregelt. Nur weil ihr Auszahlungsbetrag dadurch gleich bleibt, ändert das nichts an der Tatsache, dass mein Einkommen bei der Gewährung ihrer Sozialhilfe berücksichtigt wird.

SandraN

Vielen Dank für die Hilfe.
Habe den Satz noch mit dazu geschrieben. Mal sehen was jetzt kommt.
Werde auf jeden Fall weiter berichten.

SandraN

Hallo an ALLE

Zu erst einmal möchte ich mich entschuldigen, dass ich nicht weiter berichtete habe.

Dank der Hilfe von "Blaumeise" (wo ist sie hin geflogen, ich finde sie nicht mehr) wurde ich weiterhin befreit.


Leider geht der Wahnsinn mit dem Verein weiter und ich hoffe ich bekomme auch dieses Mal Hilfe von euch.


Zum Sachverhalt:
Person A und B leben seit Jahren in einer Beziehung.
A bekommt eine EM-Rente und auf sie ist der Rundfunkbeitrag angemeldet und
B bekam Hartz 4. Da sie als Bedarfsgemeinschaft geführt wurden, brauchten sie den Rundfunkbeitrag nicht bezahlen.

Person B wurde nun auch sehr krank und ist nicht mehr arbeitsfähig. Seither bekommt sie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen nach Kap. 4.

Person A hat eine Befreiung bis zum 31.08.2023 erhalten.


Im März 2023 bekam Person B Post vom Beitragsservice, dass sie kein Beitragskonto finden zu ihrem Namen. Haben darauf geantworte, dass die Wohnung auf eine andere Person angemeldet ist, Beitragsnummer dazu geschrieben und wir dachten damit ist es erledigt... falsch gedacht....

Ende April kam ein Schreiben - Ihr Rundfunkbeitrag zu Beitragsnummer xxxxxxxx
Sie teilen uns mit, dass die Wohnung bereits auf eine andere Mitbewohnerin angemeldet ist.
Es ist zutreffend, dass nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nur ein Mitbewohner die Wohnung anmelden muss. Die übrigen Mitbewohner sind zunächst nicht beitragspflichtig. Diese Regelung trifft jedoch nicht zu, wenn der angemeldete Mitbewohner von der Rundfunkbeitragspflicht befreit ist.
- aktuell ist Ihre Mitbewohnerin von der Rundfunkbeitragspflicht befreit -
Weiteres bla bla mit Hinweis auf § 4 Abs. 3. und das nach Ihrem Kenntnisstand sie nicht zu dem Personenkreis gehört und deshalb die Wohnung auf Ihren Namen ab 01.01.2020 angemeldet ist.
Ein offener Betrag in Höhe von 699,70 ist zu überweisen.


Person A bekam ein Schreiben, dass anlässlich einer Klärung zur Prüfung der Rundfunkbeitragspflicht mitgeteilt wurde von der Mitbewohnerin, dass die Wohnung auf auf A angemeldet ist. Sie sind befreit.
Weiteres bla bla mit Hinweis auf § 4 Abs. 3. und das nach Ihrem Kenntnisstand die Mitbewohnerin nicht zu dem Personenkreis gehört und verpflichtet ist die Wohnung auf Ihren Namen anzumelden.
Das Beitragskonto von A wurde zum Ablauf des Monats 12/2019 abgemeldet.

  Mit Antwortschreiben wurde erneut der Bescheid über Leistungen nach dem SGB XII zugeschickt (extra auf rosa Papier) und darauf hingewiesen, dass Person A und B Leistungen beziehen und der alte Stand wieder herzustellen ist.
Es kam keine Antwort bis heute.


Person B bekam Anfang Mai ein Schreiben - Zahlung der Rundfunkbeiträge
Gesamtbeitrag 754,78

Am 22.05.23 hat B Widerspruch gegen beide Schreiben eingelegt und aufgefordert das Konto abzumelden und die Rechnung zu löschen. Das Konto von Person A wieder anzumelden und weiterhin zu befreien.
Zum wiederholten Mal den aktuellen Bescheid beigelegt und bunt angemalt und begründet:
Wie Sie selbst ausführen ist eine Befreiung möglich, wenn ich oder der Lebenspartner/Lebenspartnerin eine in § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genannten Sozialleistungen erhalten. Dieses trifft auf uns zu.
Weiter schreiben Sie:
Erhält ein volljähriger Mitbewohner die soziale Leistung, kann die Befreiung gewährt werden, wenn das Einkommen bei der Gewährung der sozialen Leistung für den Mitbewohner berücksichtigt wurde. Auch dieses trifft auf uns zu.

Als Antwort kam Ende Juli der Bescheid über Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht mit der Begründung, man hat den Widerspuch als Antrag auf Befreiung gesehen. Schreiben ist inkl. Rechtsbehelfsbelehrung. Die Befreiung geht vom 01.01.2020 bis 31.08.2023.
Das Beitragskonto ist ausgeglichen.


Kann das alles richtig sein mit der Abmeldung zu Person A und neu Anmeldung auf Person B??  :scratch:
Sollte Person B erneut einen Widerspruch schreiben und auf Änderung in den alten Stand bestehen?


Im Juli die Weiterbewilligung für die Leistungen nach dem SGB XII eingereicht. Der Bescheid liegt aber noch nicht vor, dann wird der neue Antrag auf Befreiung gestellt.
Mal abwarten was die sich dann einfallen lassen

Sorry für den lange Text und vorab Danke für die immer geniale Hilfe hier.

Kopfbahnhof

Zitat von: SandraN am 01. August 2023, 01:35:02Person B bekam Anfang Mai ein Schreiben - Zahlung der Rundfunkbeiträge Gesamtbeitrag 754,78
Kommt darauf an ob ALLE in der Wohnung Anspruch auf Befreiung haben.

Wenn ja dann natürlich Widerspruch.

Möglicherweise ist hier einiges Durcheinander geraten.

Also alle Nachweise zusammensuchen und dort hin schicken.
Auch die Bescheide von der Befreiung.

Zitat von: SandraN am 01. August 2023, 01:35:02A bekommt eine EM-Rente
Nur EM Rente und dazu keine Grusi?
Möglicherweise liegt hier das Problem oder der Irrtum?

Sollte Person B keinen Anspruch auf Befreiung haben, muss sie leider zahlen.
Hat eher nichts mit anderen Bewohnern zu tun, auch wenn sie eigentlich Anspruch auf Befreiung hätten.

 

SandraN

@Kopfbahnhof

Beide Personen bilden eine Bedarfsgemeinschaft und vom Rentner wird Einkommen bei der Gewährung der Sozialhilfe des anderen berücksichtigt.
Laut deren Bedingungen gilt die Befreiung vom Rundfunkbeitrag auch für weitere volljährige Mitbewohner, wenn deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung der Sozialleistung berücksichtigt wurden.
Das trifft auf uns zu.

Ich schreibe einfach einen Widerspruch und bestehe darauf, dass die den alten Stand wieder herstellen. Mal sehe was dann kommt.
Jetzt fahre ich erst einmal in den Urlaub und will nicht an den Verein denken.

Dieses Mal werde ich auf jeden Fall weiter berichten, versprochen.

Kopfbahnhof

Zitat von: SandraN am 03. August 2023, 00:16:33und vom Rentner wird Einkommen bei der Gewährung der Sozialhilfe des anderen berücksichtigt
Heist er muss von seiner Rente was dem anderen Mitbewohner abgeben?
Damit wäre er wohl Beitragspflichtig.

Also hat er genug Rente und daher wohl auch die Forderung der GEZ.
Meine Befürchtung, hier evtl. sogar zu recht.