Tagessatz als Aufstocker 30 Euro viel zu hoch?

Begonnen von jordan2sheepy, 08. Juli 2021, 20:32:22

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jordan2sheepy

heute kam die schriftliche urteilsbegruendung. (siehe anhang)
wuerde mich nochmal sehr um rat freuen, inwieweit diese angreifbar ist, sofern nochmal mehr daraus gelesen werden kann als das was ich mitgeteilt habe. einen anwalt werde ich so schnell wie moeglich einschalten. wie lange ist denn die frist um die berufungsbegruendung einzulegen?

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onehitwonder

Zitat von: jordan2sheepy am 15. Juli 2021, 15:47:25
dann ist also jetzt die zeit einen strafverteidiger zu suchen.
Das hast Du doch nicht gemacht?

Zitat von: Gast50147 am 13. Juli 2021, 17:16:37
Nimm die Anfechtung zurück und vergiss Berufung und Revision.
Das ist in der Situation der beste Rat den man geben kann.
Und den Rat hast Du auch nicht befolgt?

Ich hab das Urteil vollständig gelesen ... da gibt es meiner Meinung nach überhaupt nichts, was nur einen Hauch nach Berufung aussieht.

Oberhausener1989

Alleine die Passage in der Urteilsbegründung, dass der TE über eine Stunde ohne zu Murren die Maske auf hatte zeigt doch, dass er offensichtlich ein Gefälligkeitsattest haben wollte. Daher finde ich 50 TS noch zu niedrig...hier hätte man sich echt "cleverer" anstellen können.

Sheherazade

Zitat von: Oberhausener1989 am 11. August 2021, 09:41:18
hier hätte man sich echt "cleverer" anstellen können.

Sich einsichtig zu zeigen, wäre clever gewesen, zumal das Gericht ganz offensichtlich noch bereit war, ein gewisses Maß an leichter Fehlleitung und Irrungen anzunehmen. Aber dann hat der TE an den falschen Stellen geschwiegen und an anderen Stellen an den ganz offensichtlichen Unwahrheiten festgehalten.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Oberhausener1989

Zitat von: Sheherazade am 11. August 2021, 09:46:46
Zitat von: Oberhausener1989 am 11. August 2021, 09:41:18
hier hätte man sich echt "cleverer" anstellen können.

Sich einsichtig zu zeigen, wäre clever gewesen, zumal das Gericht ganz offensichtlich noch bereit war, ein gewisses Maß an leichter Fehlleitung und Irrungen anzunehmen. Aber dann hat der TE an den falschen Stellen geschwiegen und an anderen Stellen an den ganz offensichtlichen Unwahrheiten festgehalten.

Entweder so, oder halt mit einem cleveren Anwalt vorher eine Strategie festgelegt. Aber die Querdenker sind weder in dem einen bzw. noch in dem anderen "gut".

blaumeise

Zitat von: jordan2sheepy am 10. August 2021, 21:25:37wuerde mich nochmal sehr um rat freuen, inwieweit diese angreifbar ist, sofern nochmal mehr daraus gelesen werden kann als das was ich mitgeteilt habe.
Ich würde mir den Aufwand, die Zeit und das Geld sparen. Du hast geschwiegen, als es um den Inhalt des Telefonats mit dem Arzt ging, ob eine Anamnese stattgefunden hat - was ausschlaggebend gewesen wäre -, was willst du jetzt noch retten? Der Arzt ist eh unten durch und unglaubwürdig, ich sehe für dich keine Chance mehr.

jordan2sheepy

hoffentlich meldet sich hier harry noch. also ich habe immer wieder die maske unter die nase und die richterin meinte sie muss ueber die nase und ich habe gesagt dass ich es soweit es geht versuche und habe sie immer wieder unter die nase rutschen lassen, was auch von ihr kritisiert worden ist. schade, dass dies nicht in der urteilsbegrueudung steht.

mir war eben auch nicht klar, dass es entlastend wirken koennte, wenn ich sage um was es genau im gespraech ging, da ich mir dachte ich muss nicht meine unschuld beweisen sondern mir muss ganz klar die schuld bewiesen werden. dies waere nach den auf dem tisch liegenden fakten unmoeglich. aber dem war nun eben nicht so.

blaumeise

Zitat von: jordan2sheepy am 11. August 2021, 11:01:46mir war eben auch nicht klar, dass es entlastend wirken koennte, wenn ich sage um was es genau im gespraech ging,
Na ja, Thema war doch, dass ein für seine Gefälligkeitsatteste bekannter Arzt dir ein Attest ausgestellt hat. Da wäre der nächste entlastende Gedanke gewesen, ob er bei dir zumindest grundlegende ärztliche Regeln angewandt hat und nach Symptomen, Krankheiten usw. gefragt hat, sodass das Ausstellen eines Attestes gerechtfertigt gewesen wäre.

So naiv hat die Richterin dich offenbar nicht eingeschätzt, dass dir das nicht klar war..

jordan2sheepy

ich habe eben nur gesagt dass mir die medizinischen formvorschriften von attesten nicht bekannt sind und waren.

wird bei berufung das beweisverfahren komplett neu gefuehrt? dann wuerde ich das mithilfe des anwalts machen und mehr die klappe halten  :lachen: muesste dann sogar der polizist als zeuge wieder neu geladen werden? von dem was er gesagt hat habe ich nichts angezweifelt oder so.

wird bei der berufung ueberhaupt das alte verfahren samt urteilsbegruendung gewuerdigt/gelesen oder zurueck auf 0 gesetzt?

onehitwonder

Zitat von: jordan2sheepy am 11. August 2021, 11:01:46hoffentlich meldet sich hier harry noch.
Was soll harry noch dazu sagen? Er hatte Dir einen guten Rat gegeben, nachdem nach und nach alle Fakten auf dem Tisch lagen.
Zitat von: Gast50147 am 13. Juli 2021, 17:16:37
Nimm die Anfechtung zurück und vergiss Berufung und Revision.
Das ist in der Situation der beste Rat den man geben kann.

Gast40555

Das Ding ist zu 99,99999999999999999999999% durch und das auch vollkommen zurecht.

onehitwonder

Zitat von: jordan2sheepy am 10. August 2021, 21:25:37wie lange ist denn die frist um die berufungsbegruendung einzulegen?
Und darauf noch eine Antwort zu geben: 2 Monate nach Zustellung des Urteils. Und zur Begründung selbst nochmal § 520 ZPO:
Zitat von: § 520 Berufungsbegründung
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Gast34764

Du schweigst über den Inhalt des Arztgespräches, darüber ob eine ausreichende Anamnese erstellt wurde, die Dauer des Gesprächs und willst den Arzt nicht von der Schweigepflicht entbinden. Somit konnte nicht zu deinen Gunsten ermittelt und geprüft werden.

Ich meinen Augen sind da 50 Tagessätze zu 30€ noch sehr nett vom Richter.

Gast50147

#133
Zitat von: onehitwonder am 11. August 2021, 11:30:44Was soll harry noch dazu sagen?
NICHTS! Du bist bei @ onehitwonder in besten Händen.
Vorausgesetzt du überprüfst seine Aussagen mit dem Gesetzbuch  :lol:
Seine über google kopierten §§ genügen natürlich nicht.

Zitat von: onehitwonder am 11. August 2021, 09:27:52Ich hab das Urteil vollständig gelesen ... da gibt es meiner Meinung (und die ist maßgeblich :wand:) nach überhaupt nichts, was nur einen Hauch nach Berufung aussieht.
Relativ gute Chancen hast du mit einer gut formulierten Berufung, aber ich werde keine Berufungsbegründung für deinen RA schreiben.
Mir ist klar dass du dich von einem Berufungsverfahren nicht abhalten lässt.
Unser TE hat nämlich ein etwas übersteigertes Rechtsempfinden.
Bei richtiger Prozessführung vor dem SG wäre die Strafsumme mit Sicherheit auf max. 500 € festgelegt worden.

Warne dich nochmal vor einer Berufung. Ein RA verkauft sein Wissen für teures Geld und er ist nur so gut wie das Material das du ihm in die Hand geben kannst.

Denke dran. Du bist der Herr des Verfahrens nicht der RA.

Du musst die Verhandlung führen und die Richtung vorgeben, der RA ist nur die kostspieliger, vor dem LSG notwendiger Dritter, denn den interessiert der Ausgang nicht. Sein Geld kriegt er immer! Ohne weitere Kosten hier erstmal 446,96 €. Der lacht sich ins Fäustchen.

Sheherazade

Zitat von: Gast50147 am 11. August 2021, 14:13:34Relativ gute Chancen hast du mit einer gut formulierten Berufung

Wie, jetzt doch?

Zitat von: Gast50147 am 15. Juli 2021, 16:34:25
Letztmals rate ich dir von der Berufung ab, denn die kostet nur Zeit, Nerven und Geld und das ist der minimale Erfolg nicht wert.

Oder nur, weil dein erklärter Erzfeind dir mal zugestimmt hat?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"