Tagessatz als Aufstocker 30 Euro viel zu hoch?

Begonnen von jordan2sheepy, 08. Juli 2021, 20:32:22

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

onehitwonder

Die Aussage "Auch wenn der Anwalt formal recht hat, im Strafprozess muss die Berufung anders als im Zivilprozess nicht begründet zu werden." ist nicht fehlerhaft. Was hast Du daran korrigiert, Du Held?

Zitat von: https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/39-strafrecht-2-begruendung-der-berufung_idesk_PI17574_HI11461197.html
Anders als bei der Staatsanwaltschaft ist eine Begründung der Berufung durch den Verteidiger oder Angeklagten im Gegensatz zur Revision nicht vorgeschrieben. Liegen allerdings die Voraussetzungen einer Annahmeberufung nach § 313 Abs. 1 StPO vor, ist eine Begründung indes stets zu empfehlen. Im Übrigen kann die Begründung innerhalb der von § 317 StPO gesetzten Frist beim Gericht des ersten Rechtszuges eingereicht werden. Die Fristversäumung ist aber bedeutungslos, da die Abgabe von Berufungsgründen auch noch in der Berufungshauptverhandlung möglich ist. Allerdings muss der Verteidiger damit rechnen, dass die Berufung verworfen wird, wenn er die Frist des § 317 StPO verstreichen lässt und dem Berufungsgericht keine Stellungnahme angekündigt hat.

jordan2sheepy

moment ich habe die anfechtung (also wunsch in berufung zu gehen) innerhalb einer woche nach muendlicher verkuendung des urteils eingereicht. nun habe ich diese woche dienstag die schriftliche urteilsbegruendung erhalten.

jetzt werde ich eine berufungsbegruendung schreiben, nach meiner faehigkeit (und eurer auch schon bereits geleisteten hilfe! <3) so gut wie moeglich so "wasserdicht" zusammenbauen, dass ich waehrend der neuen verhandlung moeglichst gar nichts sagen brauche. weil schauspielern mir nicht gerade gut gelingt wie man unschwer in der hauptverhandlung erkennen konnte.

also moeglichst schriftlich was einreichen und dann waehrend der verhandlung auf "ich moechte zu den vorwuerfen schweigen" sagen, ist glaub fuer mich das beste.

ich schaue, dass ich von wo anders vor ort (und von einem "medial unauffaelligem" arzt) ein attest herbekomme, und eventuell mein nasen-problem noch mehr diagnostiziert bekomme, dass ich weiter nachweisen kann, dass ich eben wirklich schwierigkeiten habe eine maske zu tragen.

kindergarten-prozess, schoenes wortspiel, so wahr!  :lachen:

edit: mit dem anwalt hier vor ort mit dem ich telefoniert habe habe ich kein preis fuer die "beratung" ausgemacht. ich denke da kommt aber auch keine rechnung. haette er mich doch warnen muessen oder? ^^

Gast50147

#167
Lache - schlimmer gehts nimmer !!
Zitat von: jordan2sheepy am 14. August 2021, 14:57:43dass ich waehrend der neuen verhandlung moeglichst gar nichts sagen brauche.
Das dümmste was du machen kannst !!
Zitat von: jordan2sheepy am 14. August 2021, 14:57:43"ich moechte zu den vorwuerfen schweigen"
Das kannst du in einem Ermittlungsverfahren vor Polizei oder Ermittlungsrichter sagen um dich nicht selbst zu belasten.
Außerdem hast du dich bereits vor dem AG eingelassen und diese deine Aussagen werden verwertet.
Zitat von: jordan2sheepy am 14. August 2021, 14:57:43ich schaue, dass ich von wo anders vor ort (und von einem "medial unauffaelligem" arzt) ein attest herbekomme,
Dann hängst du erst richtig in der Sch...ße.
Das müsste dann ein "Betrüger-Arzt" sein der das Attest rückdatiert.
Aber nachdem du das vor dem AG nicht vorgelegt hast, gehen dann die Ermittlungen erst richtig los und du hast ein 2tes Strafverfahren am Hals.
Das ist dann aber kein Kindergarten-Prozess mehr. Dann brauchst du einen hochkarätigen RA der den Zeugen ins Kreuzverhör nimmt.
Denn dieser Arzt wird ganz bestimmt geladen und der hat in deinem 2. Verfahren kein Aussageverweigerungsrecht.
Zitat von: jordan2sheepy am 14. August 2021, 14:57:43ich denke da kommt aber auch keine rechnung
Wenn du dem Telefon-RA deinen Namen und Anschrift gegeben hast kommt eine Rechnung.


Zitat von: onehitwonder am 14. August 2021, 14:44:45Voraussetzungen einer Annahmeberufung nach § 313 Abs. 1 StPO vor,
Liegen wegen Urteil nicht vor!
Zitat von: jordan2sheepy am 14. August 2021, 14:57:43jetzt werde ich eine berufungsbegruendung schreiben, nach meiner faehigkeit
Dazu bist du gar nicht in der Lage nach allem was du bereits an Mist gebaut hast (sorry aber ist leider so)

Stelle wenigstens die von dir selbst verfasste Begründung vor Absendung hier rein


blaumeise

Zitat von: jordan2sheepy am 14. August 2021, 14:57:43also moeglichst schriftlich was einreichen und dann waehrend der verhandlung auf "ich moechte zu den vorwuerfen schweigen" sagen, ist glaub fuer mich das beste.

Nun ja, das Schweigen hat dich schon einmal reingeritten. Aber tu, was du für richtig hältst.

Sheherazade

Und von Einsicht immer noch keine Spur zu sehen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

jordan2sheepy

also mit "neuem attest" meine ich ein normal gueltiges und erworbenes attest mit dem datum der vorsprache beim arzt. wenn dieser normale arzt dann mir ein attest schreibt, dann kann das schon entlastend wirken denke ich.

ich bin ja auch jugendschoeffe und habe einer richterin von meinem fall erzaehlt und sie meinte damals schon dass ich mir ja noch ein attest holen koennte wenn ich einen normalen arzt finde, damit ich eben damit glaubhaft machen kann, dass ich wirklich schwierigkeiten mit der mund-nase-bedeckung habe.

also mit "ganz schweigen" denke ich rueckwirkend: wenn ich es KOMPLETT durchgezogen haette nichts zu sagen, und nur schriftlich mein klinikum-bericht eingereicht haette, wo eben steht dass ich die allergien und nasenprobleme habe, dann haette es vlt gut ausgehen koennen. erst durch mein gelaber denke ich wollten die etwas gegen meine "gesinnung" tun. dass ganze verweisen auf studien und gutachten aus einem urteil (zb das gutachten von Prof. Dr. med. Ines Kappstein, indem steht die masken richten mehr schaden als nutzen an https://openjur.de/u/2334639.html) hat die wohl auf die palme gebracht. in deutschland ist das nunmal weiterhin ein rotes tuch.

Gast34764

Zitat von: jordan2sheepy am 14. August 2021, 14:57:43weil schauspielern mir nicht gerade gut gelingt wie man unschwer in der hauptverhandlung erkennen konnte.

Du sollst nicht schauspielern, du sollst die Wahrheit sagen.

Eigentlich müsste man mal das Thema hier an entsprechende Stelle weiterleiten, du gibst ja quasi öffentlich zu dass du lügen willst.

Zitat von: jordan2sheepy am 14. August 2021, 15:33:50wenn dieser normale arzt dann mir ein attest schreibt, dann kann das schon entlastend wirken denke ich.

Der Arzt kann nur den IST-Zustand attestieren. Das bring dir für dein zurückliegendes Delikt gar nichts.

Zitat von: jordan2sheepy am 14. August 2021, 15:33:50nd habe einer richterin von meinem fall erzaehlt und sie meinte damals schon dass ich mir ja noch ein attest holen koennte wenn ich einen normalen arzt finde,

Hast du aber nicht getan, geschweige denn sonstige Bemühungen deine angeblichen gesundheitlichen Einschränkungen zu beweisen. Abgesehen vom Attest des chronischen Schnupfens. Komisch, meine chronische Sinusitis macht da keine Probleme. Man kann übrigens ganz wunderbar durch den Mund atmen, die Nase ist nicht das alleinige Atemorgan.

Zitat von: jordan2sheepy am 14. August 2021, 15:33:50wo eben steht dass ich die allergien und nasenprobleme habe

Und in Masken sind die allergieauslösenden Stoffe drin? Interessant.

Zitat von: jordan2sheepy am 14. August 2021, 15:33:50denke ich wollten die etwas gegen meine "gesinnung" tun

Es wurde im Rahmen der Gesetze gehandelt und begründet. Wenn du eine persönliche Befangenheit nachweisen kannst, dann viel Erfolg.



Gast50147

Zitat von: Gast34764 am 14. August 2021, 15:46:51
Der Arzt kann nur den IST-Zustand attestieren.
Der Arzt kann natürlich auch feststellen, ob die Erkrankung chronisch ist, also bereits seit längerer Zeit besteht.
TE hat aber vor dem AG in der Verhandlung 1 volle Stunde lang die Maske tragen können; eine generelle Befreiung von MNS wird daher auch vor dem LG sicher nicht bejaht.

@ jordan2sheepy ich habe jetzt den ganzen Thread nochmal gelesen.
Jeder Jurastudent im 2. Semester weiß rechtlich mehr als du Schöffe  :schaem:.
Besonders @ Steve79 schreibt rechtlichen Unsinn. :wand:

Die Berufungsverhandlung findet vor einer kleinen Strafkammer des LG statt, aber die ist mit einem Berufsrichter besetzt und der schaut etwas genauer hin als ein AGrichter.
Das Attest Dr. Weber ist zweifellos angreifbar !! Aber nicht von dir, allenfalls durch eine gewieften RA. Möglich ja aber Wahnsinn!

Ihr (du und steve79) bastelt euch hier etwas zusammen das kaum Bestand haben wird und schafft damit gleichzeitig einen unabsehbaren Kostenfaktor der den Rahmen der Vernunft sprengt.
Und das bei rd. 1000 € eigenem Einkommen!

jordan2sheepy

also in der urteilsbegruendung steht es so, dass ich keine anzeichen gegeben hab, dass die maske stoert. das war aber waehrend der verhandlung anders, da ich die maske immer wieder unter die nase rutschen lies und mich die richterin auch darauf hinwies, dass ich sie wieder hoch machen soll. ich habe auch gesagt, dass ich es soweit es geht versuche die maske moeglichst korrekt zu tragen waehrend der verhandlung. allerdings steht das natuerlich nicht in der urteilsbegrueudng drin!  :teuflisch: meint ihr ich kann das protokoll einsehen? akteneinsicht durfte ich ja auch nehmen ohne anwalt. im protokoll koennten nochmal dinge stehen die nicht ausreichend in der urteilsbegrueundung zu finden sind.

kämpfer

Zitat von: onehitwonder am 14. August 2021, 14:44:45
Die Aussage "Auch wenn der Anwalt formal recht hat, im Strafprozess muss die Berufung anders als im Zivilprozess nicht begründet zu werden." ist nicht fehlerhaft. Was hast Du daran korrigiert, Du Held?

Zitat von: https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/39-strafrecht-2-begruendung-der-berufung_idesk_PI17574_HI11461197.html
Anders als bei der Staatsanwaltschaft ist eine Begründung der Berufung durch den Verteidiger oder Angeklagten im Gegensatz zur Revision nicht vorgeschrieben. Liegen allerdings die Voraussetzungen einer Annahmeberufung nach § 313 Abs. 1 StPO vor, ist eine Begründung indes stets zu empfehlen. Im Übrigen kann die Begründung innerhalb der von § 317 StPO gesetzten Frist beim Gericht des ersten Rechtszuges eingereicht werden. Die Fristversäumung ist aber bedeutungslos, da die Abgabe von Berufungsgründen auch noch in der Berufungshauptverhandlung möglich ist. Allerdings muss der Verteidiger damit rechnen, dass die Berufung verworfen wird, wenn er die Frist des § 317 StPO verstreichen lässt und dem Berufungsgericht keine Stellungnahme angekündigt hat.

Dann finde den Fehler.


@Blaumeise
Ich finde es garnicht verkehrt im Forum mir Forum mit Farben zu arbeiten, man sollte schon alles nutzen was möglich ist.

Gast50147

#175
Zitat von: jordan2sheepy am 14. August 2021, 16:34:02meint ihr ich kann das protokoll einsehen?
Selbstverständlich kannst du das Sitzungsprotokoll anfordern und wirst es auch bekommen.
Das Protokoll ist ein Beweismittel.
Allerdings muss nicht jede Handlung protokollierungspflichtig sein.


onehitwonder

Zitat von: jordan2sheepy am 14. August 2021, 14:57:43
ich schaue, dass ich von wo anders vor ort (und von einem "medial unauffaelligem" arzt) ein attest herbekomme, und eventuell mein nasen-problem noch mehr diagnostiziert bekomme, dass ich weiter nachweisen kann, dass ich eben wirklich schwierigkeiten habe eine maske zu tragen.
Und auch das wird Dir nicht helfen. Du hast ein unrichtiges Gesundheitszeugnis benutzt ... und dafür bist Du verurteilt worden. Da kannst Du jetzt mit korrekten Attesten ankommen wie Du lustig bist.

Gast50147

#177
Zitat von: onehitwonder am 14. August 2021, 17:02:21Du hast ein unrichtiges Gesundheitszeugnis benutzt ... und dafür bist Du verurteilt worden.
Aber nicht rechtskräftig. Er kann in Berufung gehen oder auch mit der Sprungrevision gegen das AG Urteil vorgehen. Empfehle ich aber nicht.

Die Sprungrevision (wie der Name schon sagt) überspringt das Berufungsgericht.
Aber ... wird die Sprungrevision abgelehnt, hat der TE die Instanz der Berufung übersprungen und diese damit verloren. Das AG Urteil ist dann rechtskräftig.

Das ist eine rein strategische Entscheidung für seine Verteidigung die er nur selber treffen kann. Von der Qualität her machts keinen Unterschied.
Aber unserem TE ist rechtlich alles zuzutrauen :grins:

Der ganze Aufwand wegen 1500 € die man (auf Antrag) mit Raten abzahlen kann ist der schiere Wahnsinn.

kämpfer

Zitat von: onehitwonder am 14. August 2021, 17:02:21
Zitat von: jordan2sheepy am 14. August 2021, 14:57:43

Und auch das wird Dir nicht helfen. Du hast ein unrichtiges Gesundheitszeugnis benutzt ... und dafür bist Du verurteilt worden. Da kannst Du jetzt mit korrekten Attesten ankommen wie Du lustig bist.
Grundsätzlich ist eine Berufung oder Sprungrevision möglich.
Ratenzahlung würde auch empfehlen. Berufung oder Sprungrevision davon würde ich aber persönlich abraten.

Gast50147

#179
Ich meine, dass der Thread seine Aufgabe bereits voll erfüllt hat.Der TE wurde von uns über alle Einzelheiten der Rechtsmöglichkeien und Risiken aufgeklärt.

Zusammenfassung: Der TE hat in dieser Rechtslage 3 Möglichkeiten
a) das AG Urteil zu akzeptieren mit Ratenzahlung (würde ich tun)- Er nicht
b) mit einer sehr genauen Begründung in Berufung gehen (großes Risiko)
c) sich auf einen direkten Rechtsirrtum zu berufen (geringe aber vorhandene Erfolgsaussicht)
d) statt Berufung das AG Urteil mit der Sprungrevision anzugreifen.
Hier sollten dann alle ihm bekannten Rechtsfehler die das AG Urteil enthält explizit benannt werden.
Das OLG prüft dann sehr genau. Sind Rechtsfehler vorhanden wird das Urteil aufgehoben.
Sind keine erkennbar wird die Revision verworfen und damit das AG Urteil rechtskräftig.
Das OLG ist aber keine Tatsacheninstanz, d.h.dass das OLG (Revisionsgericht) den bereits festgestellten Sachverhalt nicht überprüft. Lediglich Verfahrensfehler und materiell rechtliche Fehler und die richtige  Rechtsanwendung werden überprüft. Allerdings gilt auch bei der Revision das Verschlechterungsverbot, während es in der Berufung dann nicht gilt wenn der STA auch in Berufung geht
(= taktische Berufung um dir vor dem LG keinen Freiraum zu geben)

Eine Berufungsverhandlung ist dann wegen Übersprung nicht mehr möglich.
Das AG Urteil ist angreifbar, die Erfolgsaussichten mager wegen seiner bisherigen Einlassungen vor dem AG.

Unter Vorbehalt:
Anzumerken wäre noch, dass sowohl für den TE wie auch für den ominösen / nebulösen Dr. Weber nach wie vor die Unschuldsvermutung gilt. Ein Unschuldiger (kann zwar) stellt aber in aller Regel solange kein unrichtiges Attest aus bis ihm bis die Unrichtigkeit in einem Strafprozess rechtskräftig nachgewiesen ist.
Die hierzu gemachten Angaben des AG dürften einer Inhaltskontrolle nicht stand halten (meine persönliche Meinung).

Ich habe den § 313 für nicht anwendbar erklärt, weil er bei dem Rechtsstand nicht mehr relevant ist.
@ kämpfer hat dennoch richtig recherchiert, aber zu einem zu späten Zeitpunkt. 

Aber.... unser TE hat den § nicht mal gelesen/geprüft, wie mit Sicherheit auch die anderen benannten Rechtsausführungen nicht.

Die Fragen und Antworten des TE machen jetzt auf mich einen "trolligen" Eindruck, denn das Ganze wäre durch den Anwaltszwang Sache eines RA, nicht aber eines Hilfeforum. Wir greifen hier lediglich der RA-Tätigkeit vor.

P.S. die 700 € plus Gerichtskosten die der Telefon-RA genannt hat sind Abschreckdaten denn diese Kosten weichen weit weit vom RVG ab,
d.h. der RA hatte kein Interesse an einem Mandat.
Zitat von: Gast34764 am 14. August 2021, 15:46:51Du sollst nicht schauspielern, du sollst die Wahrheit sagen.
Es ist allgemein bekannt dass nirgendwo mehr gelogen wird als vor Gericht.
Eine verlogene Verteidigungslinie aufzubauen ist gutes Recht des TE denn er versucht damit die Anklage zu Fall zu bringen, was wohl jeder tun würde.