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Umzug innerhalb leer aber neue lb

Begonnen von Sophiagirl, 10. Juli 2021, 23:30:47

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Sophiagirl

Moin liebe Gemeinde,

Leider gibt es noch immer kein Hartz 4 und die ea liegt auch schon 3 Wochen und nichts passiert...  :wand:

Was ich wissen wollte ohne einen neuen thread zu eröffnen,

Es muss doch eig die gesamte Miete berechnet werden? Mir soll eine Wohnung abgelehnt werden bzw ist worden weil die HK zu niedrig waren und die kdu zu hoch waren aber es muss doch wenn es im Rahmen ist eig insgesamt betrachtet werden oder nicht? Und insgesamt war sie eben angemessen.

Desweiteren war aber auch nicht der richtige SB da. Ich würde wenn wieder nach Weener aber herr l. War nicht da und seine Vertretung habe ich schon öfter durch den kakao ziehen müssen.

Zumal er auch meinte das mein Freund gar kein Anspruch auf Hartz 4 hätte auch nicht nach den 3 Monaten? Langsam bin ich nur nicht richtig verwirrt.

Was er mal nach Haken wollte bei seinen Eltern, wenn er normal mit den mal wieder reden kann ob er bei den 5 Jahren wo die Eltern hier eine Kneipe hatten dort offiziell mit angemeldet war für die Arbeit. Weil laut dem SB hätte er dann wieder Anspruch.

Und stimmt es das das Kind echt erst ab Geburt zahlt? Wäre für meine Situation derzeit echt richtig beschissen.

Freund wird im Februar 18 und Kind kommt im März ich kann doch nicht erst ab da dann wieder suchen weil für eine Person gibt es echt null.

Alternativ sagte Papa auch schon das er sonst wieder mit nach Weener kommt. Bei l. Mach ich mir auch keine Gedanken da lief es immer reibungslos.

Hängt auch ein wenig mit den Nachbarn zusammen die mögen meinen Papa nicht. Warum weiß ich auch mich so genau. Aber auch die Dame vor uns hatte dort mit einigen Nachbarn Schwierigkeiten mit den selben die wir nun auch haben. Sie dachte es läge an ihr aber das ist eher so von ei  Tonfall zu laut und schon gibt es Stress. Papa sein Fernseher ist den halt ein Dorn im Auge. Und einmal hat er zu laut die Haustür geschlossen und seitdem gibt es da auch ein Schild an der Tür.

Also Probleme mit Vermieter ja aber das hatten wir dann so auch noch nicht.

Liebe Grüße

blaumeise

Zitat von: Sylvergirl am 10. September 2021, 10:28:30Mir soll eine Wohnung abgelehnt werden bzw ist worden weil die HK zu niedrig waren und die kdu zu hoch waren aber es muss doch wenn es im Rahmen ist eig insgesamt betrachtet werden oder nicht?
Nein. Bei der Angemessenheitsprüfung kann statt der Kaltmiete auch die Bruttokaltmiete herangezogen werden, das ist die Kaltmiete + die Nebenkosten ohne Heizkosten. Die HK bleiben jedoch außen vor.

Guck hier: Ratgeber Angemessenheit Kosten der Unterkunft  ==>  https://hartz.info/index.php?topic=15.0

Zitat von: Sylvergirl am 10. September 2021, 10:28:30Kind kommt im März ich kann doch nicht erst ab da dann wieder suchen weil für eine Person gibt es echt null.
Wenn das Kind erst im März kommt, dann wirst du nicht jetzt schon eine Wohnung für eine Person mehr zugestanden bekommen. Aber rede doch mal mit deiner SB darüber, denn mit Baby nochmal umziehen würde ja auch dem JC erneut Kosten verursachen, da der Umzug - sofern die Wohnung zu klein ist - wieder notwendig wäre.

Fettnäpfchen

Zitat von: blaumeise am 10. September 2021, 11:21:27Nein. Bei der Angemessenheitsprüfung kann statt der Kaltmiete auch die Bruttokaltmiete herangezogen werden, das ist die Kaltmiete + die Nebenkosten ohne Heizkosten. Die HK bleiben jedoch außen vor.

Guck hier: Ratgeber Angemessenheit Kosten der Unterkunft  ==>  https://hartz.info/index.php?topic=15.0
Daraus:
ZitatZusammenfassung
Diese Kosten ist also hinsichtlich ihrer Angemessenheit nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II lt. BSG für sich zu betrachten:
- Produkt aus angemessener Kaltmiete und angemessenen Nebenkosten
- Heizkosten.
und jetzt  :scratch: + s. Anhang

MfG FN

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Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

blaumeise

Da bin ich jetzt auch überfragt. Im Ratgeber steht jedoch:
ZitatKaltmiete oder Bruttokaltmiete?
In B 7b AS 10/06 R vom 07.11.2006 (RdNr. 29) ging das BSG noch davon aus, dass die reine Kaltmiete relevant ist.
In B 14 AS 50/10 R vom 19.10.2010 geht das BSG nunmehr davon aus, das die Produkttheorie auch die sog. kalten Betriebskosten umfasst.
Dazu soll ein Durchschnittswert aller nach der Betriebskostenverordnung zugrundeliegenden Kostenarten (ohne Heizkosten) unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten gebildet und mit der angemessenen Kaltmiete pro qm addiert werden. Nur wenn keine regionalen Übersichten vorliegen, kann auf den Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes zurückgegriffen werden.
Die Summe aus dem Durchschnittswert der kalten Betriebskosten und der angemessenen Kaltmiete bildet dann das Angemessenheitskriterium nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zur Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten.

Fettnäpfchen

Zitat von: blaumeise am 10. September 2021, 17:41:11Da bin ich jetzt auch überfragt. Im Ratgeber steht jedoch:
Ja da steht vieles zum Beispiel auch:
ZitatNeben- und Heizkosten
Da der Hilfebedürftige keinerlei Einfluss auf die Höhe der vom Vermieter umgelegten verbrauchsunabhängigen Nebenkosten und der vom Energieversorger festgelegten Brennstoffkosten hat und diese somit nicht senken kann, sondern einzig die Höhe seines Verbrauches beeinflussen kann, sind Heiz- und Nebenkosten in tatsächlicher Höhe als angemessen zu übernehmen, sofern dem Hilfebedürftigen nicht konkret zu hoher Verbrauch durch unwirtschaftliches Verhalten nachgewiesen werden kann (vgl. BSG Beschluss vom 16.05.2007, Az. B 7b AS 40/06 R).Da gehe ich jetzt von aus das schon gewohnt wird und es um eine Kostensenkungsaufforderung geht.
Eine nur anteilige Übernahme nach angemessener Wohnungsgröße ist ebenfalls unzulässig, da dies eine rechtswidrige Pauschalierung darstellt. Der Hilfebedürftige kann aber im Regelfall seine tatsächlichen Heizkosten nur bis zur Obergrenze aus dem Produkt des Wertes für extrem hohe Heizkosten lt. Heizkostenspiegel mit der angemessenen Wohnfläche (in Quadratmetern) geltend machen (vgl. auch BSG Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R). Hier gehe ich davon aus dass das JC bei einer Betrachtung der Gesamtangemessenheit eine solche Berechnung durchzuführen hat.....weilZur Bestimmung eines Grenzwertes für den Regelfall einer mit Öl, Erdgas oder Fernwärme beheizten Wohnung können die im "Kommunalen Heizspiegel" bzw. - soweit diese für das Gebiet des jeweiligen Trägers fehlen - die im "Bundesweiten Heizspiegel" genannten Höchtsbeträge herangezogen werden => http://www.mieterbund.de
ZitatWarmwasser
... weil...
Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit der Heizkosten (ohne Kosten für die Warmwasserbereitung) ist der örtliche, wenn keiner vorhanden der bundesweite Heizzpiegel des DMB.
Zitat- Rechtslage seit 01.01.2011:
Im Regelsatz sind keine Kosten für die Warmwasserbereitung mehr enthalten. Ein Abzug wie bisher ist damit nicht mehr zulässig.
Die Warmwasserkosten werden entweder als Unterkunftskosten mit übernommen, wenn
...und weil....sie in den Heizkosten enthalten sind, indem die Gesamtheizkosten inkl. Kosten der Warmwasserbereitung übernommen werden müssen, oder als Mehrbedarf, wenn eine separate Warmwasserbereitung (z.B. mit Strom) erfolgt.
...und weil...
ZitatSofern kein qualifizierter örtlicher Heizspiegel vorliegt, sind die Daten des jeweils aktuellem bundesweiten Heizspiegel des DMB zugrunde zu legen, differenziert nach Gebäudefläche und Brennstoffart. Diese stellen die Obergrenze dar, bis zu der die Kosten ohne Prüfung der individuellen Angemessenheit anzuerkennen sind.
und natürlich nicht zu vergessen dass das BSG ein Urteil über die Gesamtangemessenheit erlassen hat und dies auch in der neunten Änderung 2016 übernommen wurde und noch was im Anhang mit Urteisliste und den Randziffern die zu beachten sind.

Mein Fazit:
Zitat von: Sylvergirl am 10. September 2021, 10:28:30Es muss doch eig die gesamte Miete berechnet werden? Mir soll eine Wohnung abgelehnt werden bzw ist worden weil die HK zu niedrig waren und die kdu zu hoch waren aber es muss doch wenn es im Rahmen ist eig insgesamt betrachtet werden oder nicht? Und insgesamt war sie eben angemessen.
Sylvergirl ist im Recht und das JC hat wieder mal Mist fabriziert.

MfG FN

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Sophiagirl

Moin,

Es hat sich was getan, das Gericht hat sich gemeldet. Ich sollte nun alle Konto Auszüge nachreichen. Nun ja außer minus war da ja nicht mehr viel drauf.

Das einzige was die behaupten und ich ratlos bin und mein Anwalt auch, das ich angeblich ein Paypal Konto habe, daran kann ich mich nur nicht erinnern bzw. Das was auf dem Konto Auszug war ist eine gastzahlung. Aber wie weiße ich das nun nach?

Und sie wollen auf Teufel komm raus den pauschal Mietvertrag nicht akzeptieren.

Sie behaupten noch immer das es ja die gesamte Miete wäre. Daher reichen wir den MV nun ein um die Behauptung wieder legen zu können.

Zum Thema Schwangerschaft kam da allerdings gar nichts was uns verwundert hat, weil ab da ist man ja eig eh seine eigene bg aber das haben sie ganz unter den Tisch fallen lassen.

Mein Anwalt und ich sind gespannt wie es weiter geht.

Liebe Grüße

Kopfbahnhof

Zitat von: Sylvergirl am 15. Oktober 2021, 17:04:46und ich ratlos bin und mein Anwalt auch, das ich angeblich ein Paypal Konto habe
Er sollte doch wissen was ein sogenanntes Gastkonto ist.
Da gibt es keinen Nachweis, da du dort schlicht kein Konto hast.

Solche Zahlungen gibt es aber oft, wenn man was im Internet kauft, einmalige Abwicklung über PayPal als Gastkonto.

Sophiagirl

Moin,

Ja, das will das Amt nur nicht akzeptieren. Daher sind wir ratlos.

Mal sehen was das Gericht, bis auf das hab ich nun alles nachgereicht bzw. Eingereicht um den Betrug aus dem weg zu räumen.

Sophiagirl

Moin,

Ich darf nun eine eides statt abgeben darüber, dass ich dass ich kein PayPal habe.

Desweiteren haben sie mein Grundrenten bescheid und die Schwangerschaft tatsächlich aus der akte genommen!

Was mich nun stört das sie sogar noch die Strom Rechnungen Haben wollen. Dies versteht mein Anwalt auch nicht so ganz? Kann sich hier jemand einen Reim drauf machen?

Liebe Grüße

Sylvergirl