Anhörung wegen nicht Unterschreiben der EGV mit Maßnahme

Begonnen von Tomtom16, 02. August 2021, 09:43:16

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

crazy

Mhh, auf deinen Widerspruch hast Du bestimmt noch keine Reaktion erhalten?

mousekiller

Zitat von: Tomtom16 am 18. September 2021, 10:46:13
Hallo

30% Sanktion bekommen ,was Schreib ich jetzt ?

Das wegen der Eingliederungsverbeinbarung bereits ein Widerspruchsverfahren läuft, in dem unter anderem darauf hingewiesen wird, dass ein widersprüchlicher Gültigkeitszeitraum angegeben ist. Dieser Verwaltungsakt jetzt beruht somit auf falschen Tatsachen.
Alle verrückt hier! Komm, Einhorn, wir gehen...

Ottokar

Widerspruch einlegen, einstweilige Anordnung beim SG beantragen (Anordnung der aufschiebene Wirkung des Widerspruches, Aussetzung der Vollziehung der Sanktion).

Die Sanktion wird ausschließlich damit begründet, das du an der Maßnahme nicht teilgenommen hast.
Die Begründung lässt nicht erkennen, dass das JC bei der Prüfung der Sanktion überhaupt ein Emessen ausgeübt und mildernde Umstände berücksichtigt hat (= Ermessensfehlgebrauch, -ausfall).
Im Übrigen ist die als VA erlassene EinV wegen gravierender inhaltlicher Mängel rechtswidrig. Insbesondere wurde nicht begründet, warum die Maßnahme individuell erforderlich ist. Es werden nur allgemeine Angaben zum Maßnahmeziel und Inhalt gemacht.
Da die Maßnahme offenbar als reines Bewerbungstraining konzipiert ist, müsste das JC zumindest begründen, dass bislang Bewerbungen inhaltliche Mängel aufwiesen und welche das sind, oder das infolge Fehlverhaltens bei Vorstellungsgesprächen kein Arbeitsverhältnis zustande kam.
Bei jemandem, der bislang inhaltlich einwandfreie Bewerbungen erstellt hat, besteht kein Bedarf für eine solche Maßnahme.
Außerdem ist die Verweigerung der Fahrtkostenerstattung bei Besitz einer Monatskarte rechtswidrig und stellt eine einseitige sittenwidrige Benachteiligung dar.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Tomtom16

An das Jobcenter

Betr. Widerspruch auf ihren Sanktzionsbescheit vom 07.09.2021


Die Sanktion wird ausschließlich damit begründet, das ich an der Maßnahme nicht teilgenommen habe.
Die Begründung lässt nicht erkennen, dass das JC bei der Prüfung der Sanktion überhaupt ein Emessen ausgeübt und mildernde Umstände berücksichtigt hat (= Ermessensfehlgebrauch, -ausfall).
Im Übrigen ist die als VA erlassene EinV wegen gravierender inhaltlicher Mängel rechtswidrig. Insbesondere wurde nicht begründet, warum die Maßnahme individuell erforderlich ist. Es werden nur allgemeine Angaben zum Maßnahmeziel und Inhalt gemacht.
Da die Maßnahme offenbar als reines Bewerbungstraining konzipiert ist, müsste das JC zumindest begründen, dass bislang Bewerbungen inhaltliche Mängel aufwiesen und welche das sind, oder das infolge Fehlverhaltens bei Vorstellungsgesprächen kein Arbeitsverhältnis zustande kam.
Bei jemandem, der bislang inhaltlich einwandfreie Bewerbungen erstellt hat, besteht kein Bedarf für eine solche Maßnahme.
Außerdem ist die Verweigerung der Fahrtkostenerstattung bei Besitz einer Monatskarte rechtswidrig und stellt eine einseitige sittenwidrige Benachteiligung dar.

Past das so ? Ob ich ans SG schreibe Überlege ich mir noch

Ottokar

Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Tomtom16

Hallo zusammen.
Hab jetzt den Widerspruchsbescheid bekommen , wurde zurückgewisesen.

Was Schreib ich jetzt dem Sozialgericht ?
Das die Engv .nur eine Laufzeit von einem Tag hat und somit eigentlich nichtig ist , wurde nicht drauf eingegangen
Weiß jetzt nicht genau ob ich den ganzen Verlauf noch mal hier Einstellen soll.?


[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

Ottokar

Zitat von: Tomtom16 am 08. Dezember 2021, 11:39:33Was Schreib ich jetzt dem Sozialgericht ?
Das Gleiche wie im Widerspruch.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Kreuzritter

moin tomtom, wende dich telefonisch an dein Sozialgericht,  mache einen Termin mit einem Rechtspfleger aus.
Nimm alle relevanten Unterlagen mit. Der Rechtspfleger / Rechtsantragstelle wird das Schriftliche für dich übernehmen.
Klagen beim Sozialgericht benötigen eine vorgeschriebenen schriftlichen Aufbau, z.b. jede Klage muss Antrag oder ich beantrage und 'Begründung' enthalten.

z.b. .. ich beantrage: ...
  ..dies begründe ich wie folgt: ...

Es gibt auch i.d.R. Vordrucke beim Sozialgericht,  die du herunterladen kannst  🙂

Tomtom16

Hallo
Hab 2 Widersprüche gestellt , 2 te wurde auch abgelehnt .
So wie das aus sieht kamm der Wohl von der Rechtsabteilung .
Sind das jetzt 2 Verfahren vor Gericht ?
Gibt es jetzt ein Richtiges Gerichtsverfahren oder wird das dann aus Aktenlage entschieden , und geht das ohne Anwalt ?
Und besteht Überhaupt eine Schorse das zu Gewinnen ?

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

Ottokar

Zitat von: Tomtom16 am 11. Dezember 2021, 08:16:48Sind das jetzt 2 Verfahren vor Gericht ?
ja, das Gericht wird aber vermutlich beide Verfahren zusammenlegen

Zitat von: Tomtom16 am 11. Dezember 2021, 08:16:48Gibt es jetzt ein Richtiges Gerichtsverfahren oder wird das dann aus Aktenlage entschieden , und geht das ohne Anwalt ?
Ein Gericht darf nicht von sich aus nach Aktenlage entscheiden und Klage vorm SG und LSG ist ohne Anwalt möglich.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Frogger

Zitat von: Kreuzritter am 10. Dezember 2021, 05:46:19moin tomtom, wende dich telefonisch an dein Sozialgericht,  mache einen Termin mit einem Rechtspfleger aus.
Entsprechende Fahrtkosten müssten aber vorgestreckt werden und diese bekommt man evtl. nicht wieder. Einlass ist entweder nur mit 2G oder 3G und dort mit Maske sitzen ist für alle Beteiligten einfach nur noch nervig.
Man kann den Klageweg per Brief, Fax oder De-Mail bestreiten. Fax oder De-Mail würde ich vorziehen, da darüber auch Schreiben vom Gericht geschickt werden können.

Zitat von: Kreuzritter am 10. Dezember 2021, 05:46:19Klagen beim Sozialgericht benötigen eine vorgeschriebenen schriftlichen Aufbau, z.b. jede Klage muss Antrag oder ich beantrage und 'Begründung' enthalten.
Klageschriften müssen benötigen keinen vorgeschriebenen schriftlichen Aufbau. Es müssen auch nicht die Worte Antrag oder beantrage enthalten sein.

§ 92 SGG
Zitat(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
Man muss zwischen den "Muss"-Angaben und den "Soll"-Angaben unterscheiden. Der Antrag kann sich auch aus dem Kontext ergeben. Sollte es für das Gericht hier irgendwelche Unklarheiten ergeben, dann wird das Gericht nachfragen. Eine Begründung ist ebenfalls nicht zwingend erforderlich. Sonst wäre ein fristgemäßer Widerspruch ohne Begründung auch nicht möglich. Das Gericht hat nur dann darauf hinzuwirken, dass man sein Begehr so weit wie möglich begründet. Es genügt aber auch z.B. ein Verweis auf seine Begründung im Widerspruch. Dabei genügt eine einfache Sprache. Das Justizministerium NRW hat ein Beispiel für eine Klage online.

Für die Zulässigkeit ist es zunächst nur wichtig, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden.

ZitatManni Muster
An der Weser 5
32423 Minden
Tel. 0571/12345
20.03.2007

An das
Sozialgericht Detmold
Richthofenstraße 3
32756 Detmold

Bescheid vom 07.02.2017
Widerspruchsbescheid vom 15.03.2017
der Agentur für Arbeit Herford
Geschäftszeichen: 98.1 - 9032 - W 215/07 - Kd.-Nr. 999A978675

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den Widerspruchsbescheid erhebe ich Klage.
Begründung: Die Agentur für Arbeit hat eine Sperrzeit verhängt, weil ich bei der Fa. Malermeister Streicher selbst gekündigt habe. Hierfür hatte ich jedoch einen wichtigen Grund. Es stimmt zwar, dass ich bei Fa. Streicher niemals krankgefeiert habe. Trotzdem hatte ich von der Arbeit ständig Kopfschmerzen und Schnupfen. Ich konnte es deshalb nach einem Jahr dort nicht mehr aushalten. Ich habe das meinem Hausarzt auch mehrmals gesagt. Sie können bei ihm nachfragen (Dr. Emil Emsig, Hauptstraße 2, 32423 Minden).

Ich beantrage deshalb, den Sperrzeitbescheid aufzuheben.

Eine Kopie der mit dieser Klage angefochtenen Bescheide füge ich bei.

Mit freundlichen Grüßen

Manni Muster
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Sozialgericht/Einzelverfahren/klage_4/index.php

Zitat von: Tomtom16 am 12. Dezember 2021, 08:16:48Gibt es jetzt ein Richtiges Gerichtsverfahren oder wird das dann aus Aktenlage entschieden , und geht das ohne Anwalt ?
Es wird zunächst ein schriftliches Verfahren geführt werden, was eine ganze Weile dauern kann. Beim Sozialgericht geht es aber etwas lockerer zu. Das Sozialgericht hat eine Amtsermittlungspflicht und ist an keine Anträge der Parteien gebunden. Kann die Sache also am Ende ganz anders als du oder das Jobcenter sehen. Am Ende kommt es darauf an, ob eine mündliche Verhandlung geführt wird. Ist die Sache sehr einfach gelagert, kann das Gericht auch ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. Einverstanden muss man damit nicht sein.

Zitat von: Tomtom16 am 12. Dezember 2021, 08:16:48Und besteht Überhaupt eine Schorse das zu Gewinnen ?
Je nach Anbieter liegen die Kosten einer Klage per Fax oder De-Mail gegen null. Gerichtskosten werden keine erhoben und die Kosten der Gegenseite musst du auch bei einer Niederlage nicht tragen. Nach dem, was du schilderst, kann eine Klage Erfolg haben. Ich würde analog zwei Eilverfahren eröffnen und die aufschiebende Wirkung beider Klagen beantragen (sofern die Sanktion noch läuft und der EinV-VA nicht aufgehoben wurde). Dann kann man auch bereits eine erste Tendenz des Gerichts erkennen. Außerdem kann die Klage dauern.







Tomtom16

Moinsen

2 te Runde Eingeleutet.
Die Dame vom Jobcenter geht mir Langsam auf den ....

Im persönlichen Beratungstermin vom 09.12.2021 wurden im Profiling ( Potentialanalyse ) ihre .....

Ich war am 09.12.2021 nicht im Jobcenter , ich hatte nicht mal ein Termin an dem Tag . Und Telefoniert habe ich auch nicht mit denen.
Und wie beim ersten mal wider die Laufzeit auf 1 Tag Reduziert der Eingliederungsvereinbarung 09.12.2021 -09.12.2021
Ist das ein Trick von denen ? Oder was soll man davon Halten ?
Naja Unterschreiben tu ich die Eng nicht , freiwillig geh ich bestimmt nicht zur Masnahme .


[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

Frogger

Handelt es sich bei dir um ein Jobcenter um eine Optionskommune oder ein Jobcenter, welches der Agentur für Arbeit unterstellt ist? Ich frage, weil es bei Jobcenter einfacher ist, mit Weisungen vor der Nase zu wedeln. Eine Liste findest du hier:
https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Optionskommunen

Tomtom16


Tomtom16

Hallo
Kennt von euch vill. Einer einen Anwalt im Radius von 100 km von 79104 Freiburg der  Fit ist im Harz 4 ?