Diskussionsthema: Was sich beim Bürgergeld ab 01.07.2026 ändert

Begonnen von Ottokar, 08. März 2026, 12:27:00

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Schnuffel01

Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
BGBl. 2026 I Nr. 107 vom 22.04.2026
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/107/VO.html
"Wir beschließen etwas, stellen das dann in den Raum und warten einige Zeit ab, was passiert. Wenn es dann kein großes Geschrei gibt und keine Aufstände, weil die meisten gar nicht begreifen, was da beschlossen wurde, dann machen wir weiter - Schritt für Schritt, bis es kein Zurück mehr gibt."   Jean-Claude Juncker

Die glücklichen Sklaven sind die erbittertsten Feinde der Freiheit.   Marie von Ebner-Eschenbach

Neta

SGB II Antrag vor Juli 2026 – fällt Leistungsbeginn 13.07. noch unter altes Schonvermögen?

Ich befinde mich aktuell in folgender Situation:

Mein ALG I endet am 12. Juli 2026. Ab dem 13. Juli 2026 habe ich keinen Anspruch mehr auf ALG I und wäre auf Grundsicherung angewiesen.

Ich überlege, den SGB II Antrag bereits jetzt im Juni 2026 zu stellen – also vor dem 1. Juli 2026, dem Inkrafttreten des neuen Grundsicherungsgeldes.

Meine konkrete Frage: Falle ich noch unter das alte Schonvermögen (40.000€ Karenzzeit-Regelung), wenn ich den Antrag im Juni stelle, der tatsächliche Leistungsbeginn aber erst der 13. Juli 2026 wäre?

Oder gilt für mich bereits das neue Recht mit 12.500€ Schonvermögen, weil der Bedarf erst nach dem 1. Juli entsteht?

Ist das Antragsdatum oder der tatsächliche Leistungsbeginn entscheidend für die Frage welches Recht angewendet wird?

Für jeden Hinweis oder Erfahrungsbericht bin ich sehr dankbar.

GoetzB

Das mit der Nennung Behandlungspflicht wurde leider immer noch nicht geändert.
Die gibt es nicht; Utz der Rechtsanwalt hat das ja auch erläutert.



Joschua

Zitat von: GoetzB am 05. Juni 2026, 13:56:49Nennung Behandlungspflicht
Was soll das sein?


und Utz Anhalt ist kein Rechtanwalt!
" Studium der Geschichte und Politik an der Universität Hannover, das er mit einem Magister artium (M.A.) abschloss.[1] In seiner Studienarbeit widmete er sich der historischen Anthropologie, insbesondere dem Verhältnis zwischen Mensch und Wildtier"  Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Utz_Anhalt

Ottokar

Zitat von: Neta am 05. Juni 2026, 11:13:41Mein ALG I endet am 12. Juli 2026. Ab dem 13. Juli 2026 habe ich keinen Anspruch mehr auf ALG I und wäre auf Grundsicherung angewiesen.

Ich überlege, den SGB II Antrag bereits jetzt im Juni 2026 zu stellen – also vor dem 1. Juli 2026, dem Inkrafttreten des neuen Grundsicherungsgeldes.

Meine konkrete Frage: Falle ich noch unter das alte Schonvermögen (40.000€ Karenzzeit-Regelung), wenn ich den Antrag im Juni stelle, der tatsächliche Leistungsbeginn aber erst der 13. Juli 2026 wäre?
Maßgeblich ist hier nicht die Antragstellung, sondern der Bewilligungszeitraum.
Wenn dein Bewilligungszeitraum vor dem 01.07.2026 beginnt, wird für Vermögen noch die alte Regelung angewendet. Die neue Regelung wird dann erst beim nächsten Antrag/Weiterbewillgungsantrag 2027 angewendet.
Der Bezug von ALG I schließt den Anspruch auf Bürgergeld nicht aus. Maßgeblich ist die Einkommenshöhe.
Es kann also gut sein, dass du bereits aktuell Anspruch auf Bürgergeld hast. Der Antrag würde jetzt auf den 01. Juni zurückwirken.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Hanni

Moin,

bisher hatte ich drei Gespräche mit dem Arbeitsvermittler.
Die Einladungen hatten immer die Überschrift:
'Einladung zum persönlichen Beratungsgespräch in der Arbeitsvermittlung'

Jetzt habe ich eine neue Einladung vom Arbeitsvermittler erhalten und zwar mit folgender Überschrift:
'Einladung Beratungsgespräch persönlich mit Meldeaufforderung'

kann mir jemand sagen, was der Begriff 'Meldeaufforderung' bedeutet?
Muss sich eine Bescheinigung mitbringen, dass sich an meinem Wohnort gemeldet bin?

 :schock:


Robert22

Damit ist wohl "§ 309 SGB III", also die offizielle Verpflichtung entsprechendene Aufforderungen vom Amt auch Folge zu leisten, gemeint.

Ottokar

Eine Einladung, sich persönlich beim JC zu melden, ist immer auch eine Meldeaufforderung, sofern darin auf § 59 SGB II verwiesen und auf die Rechtsfolgen einer Nichtmeldung hingewiesen wird.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Hanni

Zitat von: Robert22 am 10. August 2026, 10:55:13Damit ist wohl "§ 309 SGB III", also die offizielle Verpflichtung entsprechendene Aufforderungen vom Amt auch Folge zu leisten, gemeint.
Es war aber doch vorher ohne den Zusatz 'mit Meldeaufforderung' auch verpflichtend den Termin wahrzunehmen, wenn man keine wichtige Entschuldigung hatte.

Zitat von: Ottokar am 10. August 2026, 12:25:07Eine Einladung, sich persönlich beim JC zu melden, ist immer auch eine Meldeaufforderung, sofern darin auf § 59 SGB II verwiesen und auf die Rechtsfolgen einer Nichtmeldung hingewiesen wird.
Bei den vergangenen Einladungen war natürlich auch immer persönlich zu erscheinen, doch nie wurde der Begriff 'Meldeaufforderung' ins Spiel gebracht.

Weiter unten im Schreiben wird auf die Rechtsfolgen eines Meldeversäumnisses hingewiesen und, wie hier schon angegeben, auf § 59 SGB II verwiesen.
Auf Seite 3 befindet sich eine ganze Seite Rechtsfolgenbelehrung nach § 59 SGB II. § 309 und § 310 des SGB III, wie oben mitgeteilt, sind ebenfalls betroffen, werden in dem Schreiben aber nicht direkt erwähnt.

Das erste Versäumnis einer Meldeaufforderung soll angeblich ohne Folgen bleiben. Gibt es für solche Versäumnisse eigentlich eine Verjährungsfrist?