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Erneute Zuweisung nach §16d

Begonnen von challemange, 30. August 2021, 16:06:13

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challemange

Hallo, miteinander,

zum Thema Maßnahme habe ich 2018 schon einmal um Rat gefragt siehe: https://hartz.info/index.php?topic=116717.msg1311077#msg1311077

Aktuell habe ich wieder eine Zuweisung nach 16d in eine AGH. ( 26.08.21) Letzter persönlicher Kontakt zum SB war voriges Jahr im März, kurz vor den Corona-Maßnahmen. Kurz darauf fand ein SB Wechsel wegen Berentung derselbigen statt.
Seit diesem Termin keine Einladungen, Telefongespräche oder sonstiges. Letzte EGV stammt von November 2017.
Was sicherlich auch an einer längeren AU lag.

Die aktuell vorliegende Maßnahmenzuweisung ist die zweite Zuweisung beim selben Träger wie 2018.

Unterschied damals begrenzt auf 15 Stunden, diesmal bis zu 30 Stunden. (?)

Für mich belastend kommt hinzu das ich meine Lebensgefährtin seit einem Jahr pflege. (Pflegegrad 3 ) Ich selbst habe einen GdB v 60, wegen einer psychischen Erkrankung.

Bis jetzt habe ich mich bei dem Träger noch nicht gemeldet. Wie soll ich vorgehen. Diese Maßnahme bringt mir persönlich nichts.



[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]

crazy

...und was würde Deiner Meinung Dir ein beruflichen Neuanfang ermöglichen?
GDB 60 sagt nichts über deine Erwerbsfähigkeit aus

Fettnäpfchen

challemange

Im Prinzip gehst du genau so vor wie das in deinem alten Thread von coolio vorgeschlagen wurde.

Ist das dann die zweite oder schon Dritte Zuweisung der selben Maßnahme?
Wobei das in dem Fall nur darum geht das du im Schreiben gegen die Maßnahmezuweisung darauf hinweist dass diese nach den aufgezählten Punkten, was eine Zuweisung enthalten muss, diese Maßnahme DIR überhaupt nichts bringt und du diese schon dementsprechend oft gemacht hast wobei das zweite Mal schon nicht mehr gefordert werden durfte.
Maßnahmezuweisung: Was soll sie enthalten?

Solltest du den Maßnahmetermin wahrnehmen wegen Sanktionsgefahr, auf keinen Fall irgendetwas unterschreiben!

Kannst du die Anlage auch noch einscannen damit man weiß was für Antwortmöglichkeiten vorgegeben sind!

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

challemange

Fettnäpfchen

Es ist die zweite Zuweisung. Beim erstenmal erfolgte eine Verlängerung, die aber meinerseits durch eine länger AU nicht zustande kam.

[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]

a_good_heart

Sofort Widerspruch gegen die Maßnahmezuweisung einlegen.
Dann den Träger schriftlich über den Widerspruch informieren, dass so lange das Widerspruchverfahren läuft, kein Maßnahmevertrag - und auch sonst nichts, was mit der Maßnahme zu tun hat - unterzeichnet werden kann (mit einer Unterschrift auf irgend einem Papier der Maßnahme - Hausordnung, Abtretungserklärung etc. - wird der Widerspruch automatisch obsolet!).
Kommt vom Träger keine Antwort, muss man zum 1. Termin erscheinen - aber nichts unterschreiben!
Dann dürfte der Spuk recht schnell vorbei sein ... :zwinker:

Wichtig: Nichts per Telefon besprechen, nur schriftlich.
Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

challemange

a_good_heart

Fettnäpfchen

Danke, für Eure Antworten. Ich werde unter Zuhilfenahme eurer Hinweise meinen Widerspruch abfassen.  :smile:

BigMama

Zitat von: challemange am 30. August 2021, 16:06:13Für mich belastend kommt hinzu das ich meine Lebensgefährtin seit einem Jahr pflege. (Pflegegrad 3 )
Bist du als Pflegeperson eingetragen?
Klick mich und schau auf Folie 15

Je nach Umfang der Einschränkungen und Verteilung deiner Pflegezeiten ist die Teilnahme an der AGH nicht zumutbar.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

challemange

BigMama

Ja, ich bin als Pflegeperson eingetragen. Mit 21 Stunden in der Woche. Sprich 3. Stunden pro Tag. Wobei sich diese auch über die Nacht erstrecken. (Beatmung u.s.w.)  Dafür werden auch Rentenbeiträge seitens der Pflegekasse für mich abgeführt.

BigMama

Und wie verteilen sich die drei Stunden am Tag? Sind sie über den Tag verteilt oder kannst du sie am Stück "ableisten"? Hintergrund der Frage ist, ob deine LG nachdem sie von dir versorgt wurde, danach mindestens 3 Stunden am Stück alleine bleiben, so dass du an einer AGH teilnehmen könntest? Oder braucht sie in regelmäßigen Abständen immer wieder kurzzeitig deine Hilfe, so dass du das Haus nie länger als 3 Stunden am Stück verlassen kannst?
Worauf ich hinaus will ist die Unvereinbarkeit der Pflege der LG mit der Teilnahme an einer AGH.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

challemange

BigMama

Ich verstehe deine Fragestellung!.  Meine Pflege(Hilfe) verteilt sich über den Tag. An und Abhängen von der Atemunterstüzung(nicht invasiv, Sauerstoffkonzentrator), Hilfe bei der Körperpflege einschließlich ab und an Hilfe bei der Notdurft. Kleidung richten usw. Sowohl Tagsüber wie auch ab und an mitten in der Nacht wenn ein Gerät Alarm ausgibt.

crazy

Schade, dass da niemand von wusste.
Genau so müsste es sein.
Es kann nicht sein, dass das Jobcenter für die Pflegepersonen zahlen muss.
KV,RV und adäquates Pflegegeld damit die Pflegeperson ihrer Aufgabe nachgehen kann.

https://www.openpetition.de/petition/online/pflegeversicherung-zuschuss-zur-freiwilligen-mitgliedschaft-in-gkv-gpv-fuer-pflegepersonen-bzw-beitr

Fettnäpfchen

challemange

Zitat von: challemange am 30. August 2021, 18:07:58Ich werde unter Zuhilfenahme eurer Hinweise meinen Widerspruch abfassen. 
Erweitere dass auch über die Pflege deiner Lebenspartnerin
und wenn du willst stelle den Widerspruch zum querlesen ein. Schaden kann es nicht.

MfG FN
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