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Sohn ü 25 wohnt zuhause

Begonnen von Morga, 31. August 2021, 11:41:36

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Morga

Hallo zusammen
Mein Sohn wird im September 25 Jahre alt, wohnt noch bei uns zuhause und befindet sich seit dem 1.8.2021 in einer Ausbildung, nachdem er sein Studium auf Grund einer dauerhaften Erkrankung abgebrochen hat. Wir selber bekommen aufstockend ALG2. Ich vermute, dass wir als Haushaltsgemeinschaft zählen, da wir wie bisher auch, gemeinsam wohnen, gemeinsam einkaufen und alle anfallenden Kosten durch 3 geteilt werden.
Da mein Sohn ab seinem Geburtstag nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehört, muss er selber einen Antrag stellen. Steht ihm dann der Regelsatz wie einem Alleinstehenden von 446 € zu oder bekommt er weniger zugesprochen weil wir eine Haushaltsgemeinschaft sind ?
Muss ich mit ihm einen Mietvertrag ( wir wohnen in 2 übereinander liegenden verbundenenen Eigentumswohnungen ) abschließen ? Wie mache ich das mit den Nebenkosten? Eine Pauschale finde ich nicht gut, da das Jobcenter bei uns Reparaturkosten unserer alten Gasthermen übernimmt und ich im Falle von Pauschalnebenkosten  1/3 der Kosten selber tragen muss und mein Sohn diesen Teil nicht beim JC fordern kann. Oder sehe ich das falsch?
Es ist alles ein wenig verzwickt , ich hoffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt und ihr könnt mir helfen.
Lieben Gruß
Morga

crazy

Bekommt dein Sohn keine Ausbildungsvergütung?
Davon müsste er Dir Miete zahlen, die dann auf den Bedarf von euch Eltern und Vermieter angerechnet wird als Einkommen.
Die Reparatur der Gastherme obliegt immer dem Eigentümer. Damit hat euer Sohn als Mieter nichts zu tun.

Fettnäpfchen

Morga

Zitat von: Morga am 31. August 2021, 11:41:36Steht ihm dann der Regelsatz wie einem Alleinstehenden von 446 € zu
Ja

und was den Mietvertrag angeht das dürfte kompliziert sein. Ein Untermietvertrag geht nicht bei Eigentum, eine Kostenbeteiligungsvereinbarung betrifft nur die NK da Ihr ja keine Miete zahlt
und zusätzlich ist alles was ihr als Mieteinnahme bekommt vom JC als Einkommen zu betrachten.

In dem Sinne fällt mir sonst, bzw. spontan, kein Tip ein.

MfG FN
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Sheherazade

Zitat von: Fettnäpfchen am 31. August 2021, 14:37:29
eine Kostenbeteiligungsvereinbarung betrifft nur die NK da Ihr ja keine Miete zahlt

Die Betriebskosten bei einem Eigenheim sind nicht zu vernachlässigen, wenn man Heizung und Strom auch als solche berücksichtigt. Von daher wäre eine Kostenbeteiligungsvereinbarung immer noch der beste Weg. Einfach alle Betriebskosten (Schornsteinfeger, Wasser, Abwasser, Grundsteuer, Versicherungen, Abfallgebühren etc.pp) übers Jahr zusammenrechnen, auf den Monat runterrechnen und als pauschale Abgeltung für eine Person in der Vereinbarung ansetzen. Sollte das Eigenheim noch belastet sein, auch die Zinsen anteilig mit einrechnen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

JensM1

Wenn ihr bisher eine BG bildet, wird er mit Vollendung des 25. Lebensjahres als eigene BG erfasst, Leistungen muss er dazu selbst beantragen. Hinsichtlich der Kosten für die Unterkunft würde ich gar nix machen. Er sollte nur angeben, dass alle Kosten kopfteilig aufgeteilt werden.

Alle Nachweise zu KdU dann für beide BGs einreichen, also beide BGs im Anschreiben nennen, dann bekommt ihr 2/3 und er 1/3. Sein Drittel kann auf Antrag direkt an euch überwiesen werden (einfach nur Bankverbindung in seiner Anlage KdU angegeben).

Für euch vermutlich am einfachsten und auch für das JC immer nachvollziehbar, da damit in beiden BGs immer alles übereinstimmen sollte und sich hinsichtlich KdU, die gab es bisher ja auch kopfteilig, nix ändert. Und ja, ab 25.LJ aktuell als Single 446,00 Euro Regelbedarf.

PS. Mit Reperatur Therme meinst du vermutlich die jährlichen Wartungskosten oder? Die werden als Heizkosten
auch bei ihm zu 1/3 übernommen.

Morga

Vielen Dank für eure hilfreichen Antworten , ich versuche mal drauf einzugehen
Mein Sohn macht eine Ausbildung zu Friseur und bekommt netto ca 487 € ausgezahlt und von seinem leiblichen Vater noch Unterhalt in Höhe von 329, wenn der diesen jetzt nicht auf Grund des Ausbildungsgehaltes kürzen darf bzw kürzt.
Unsere ETW ist  belastet, aber nicht wie üblich mit einem Darlehn, sondern wir zahlen an eine verwandte Person eine monatliche lebenslange Rente in Höhe von 360 €, da diese uns vor Jahren das Geld zum Erwerb der Wohnung gegeben hat, es gibt über die Rentenzahlung einen notariellen Vertrag und die monatl. Zahlung von 360 € ist seit Jahren vom Jobcenter anerkannt.
Deshalb muss das auch in der Kostenbeteiligungvereinbarung  als KdU stehen zuzüglich zu den Heizkosten und Nebenkosten, die über die Hausverwaltung abgerechnet werden, richtig ?
Mit Reparatur der Therme meine ich nicht nur die jährlichen Wartungskosten, sondern Reparaturen wir z.b. Austausch der Kammergruppen wie letztes Jahr. Die Thermen sind schon seeehr alt, an die 30 Jahre, das Jobcenter hat eine Übernahme einer neuen Therme vor einigen Jahren abgelehnt, Reparaturen zahlen sie jedoch bereitwillig....rechne ich alles zusammen, hätte sich eine neue bereits rentiert :wand:
Dann werden wir es so machen wie Sheherazade und JensM1 zusammen gefasst haben.
ich bin gespannt, ob es klappt, da ich heute gelesen habe, dass Azubis eigentlich kein Hartz4 bekommen, weil sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen würden

Ich halte euch auf dem Laufenden
Viele Grüße
Morga