Jobcenter rechnet mit nicht nachvollziehbaren Beträgen ab u. verweigert Auskunft

Begonnen von Uwe-60, 31. August 2021, 15:42:39

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Uwe-60

Zitat von: Quinky am 10. September 2021, 18:42:32
Es heisst allerdings § 44 SGB X, nicht SGB IIX

Danke dir. Ich fand im Netz erst was mit § 44 SGB X, dann mit SGB II. Ich hab's dann abgeändert und anscheinend nicht fest genug auf die Löschtaste gedrückt. Das X sollte da gar nicht mehr stehen. Asche auf mein Haupt.

Fettnäpfchen

Uwe-60

Zitat von: Uwe-60 am 31. August 2021, 15:42:39Im August 2021 erhielt ich dann einen neuen Bewilligungsbescheid für den behandelten Zeitraum sowie einen "Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid" dazu, mit dem ich zur Zahlung von jetzt 680,00 Euro aufgefordert wurde.
Wenn du auf diesen Bescheid noch keinen Widerspruch gemacht hast und in der Rechtserklärung am Ende steht dass du dagegen Widerspruch einlegen kannst dann mach das und zwar sofort.
In diesem erklärst du im Schlußsatz das du umgehend weitere Rechtsmittel einlegen wirst wenn du keinen korrekten Bescheid vom JC bekommst.

Meine Begründung
bis jetzt haben sie nicht wirklich reagiert und auch nicht korrekt berechnet dann noch die Bitte wg. Ü-Antrag um so eine Widerspruch zu vermeiden und wenn du dann im Ü-Antrag nicht korrekt auflistet um was es geht wird der am Ende noch zurückgewiesen.
Du hast das Nachsehen und SB eine saubere Akte

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Uwe-60

Zitat von: Fettnäpfchen am 10. September 2021, 19:10:56
Wenn du auf diesen Bescheid noch keinen Widerspruch gemacht hast und in der Rechtserklärung am Ende steht dass du dagegen Widerspruch einlegen kannst dann mach das und zwar sofort.

Das kann ich nicht. Der Bescheid vom August 2021 ist schon das Ergebnis meines Widerspruchs auf den vorausgegangenen Bescheid hin. Das einzige Rechtsmittel dagegen, so steht es drin, ist nur noch die Klage vorm Sozialgericht.

Fettnäpfchen

Uwe-60

Zitat von: Uwe-60 am 10. September 2021, 19:33:23Das einzige Rechtsmittel dagegen, so steht es drin, ist nur noch die Klage vorm Sozialgericht.
Dann würde ich klagen.
Auf die Lippenbekentnisse würde ich mich nicht (mehr) verlassen.

MfG FN
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Uwe-60

Jetzt habe ich hin- und herüberlegt und mir die Entscheidung nicht leicht gemacht, ob ich lieber den Klageweg wählen soll oder den Überprüfungsantrag als Alternative dazu.

Ich habe mich mit leicht mulmigem Gefühl doch für den Überprüfungsantrag entschieden. Zum einen deswegen, weil bei einem nicht befriedigen Ergebnis des Prüfungsverfahrens auch hiergegen wieder ein Widerspruch (und anschließend auch wieder Klage vor dem Sozialgericht) möglich ist. Zum anderen, weil ich mit der derzeitigen Sachbearbeiterin vermutlich künftig auch wieder zu tun habe und daher an einem einigermaßen entspannten Verhältnis interessiert bin.

Ob das nun der richtige Gedanke war, wird sich zeigen.

Nun habe ich gelesen, dass es nicht damit getan ist, diesen Überprüfungsantrag zu stellen. Ratsam sei es, auch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen.

Ich habe allerdings nichts darüber gefunden, wann genau dieser Antrag erfolgen muss:

• Noch in der Frist, in der ich Klage gegen den zuletzt erhaltenen Bewilligungsbescheid erheben könnte, aber noch keinen Überprüfungsantrag stellen könnte,

• oder erst dann, wenn diese Frist abgelaufen ist und ich dadurch den Überprüfungsantrag stellen dürfte.

Meine Frist läuft heute ab. Im ersten Fall würde ich unabhänging vom Überprüfungsantrag die Aussetzung der Vollziehung heute noch beantragen und persönlich beim Jobcenter in den Kasten stecken.

Im zweiten Fall würde ich morgen meinen Überprüfungsantrag stellen und mit diesem zusammen auch den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

Welcher Weg ist der richtige?

Noch eine Frage zum Überprüfungsantrag selbst: Damit er nicht am Ende noch zurückgewiesen wird, sollte er korrekt aufgesetzt sein, wie ich annehme. Ich bekam ja zuletzt erst den Bewilligungsbescheid, in dem diverse Positionen nicht berücksichtigt worden waren (s.o.), und am nächsten Tag per Einschreiben den dazugehörigen ,,Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid".

Worauf beziehe ich nun meinen Überprüfungsbescheid nach § 44 SGB X? Nur auf den Bewilligungsbescheid oder auch auf den Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid?

Vielen Dank für schnelle HIlfe.

VG Uwe 

 

Fettnäpfchen

Uwe-60

Sag ich doch
Zitat von: Fettnäpfchen am 10. September 2021, 19:10:56und wenn du dann im Ü-Antrag nicht korrekt auflistet um was es geht wird der am Ende noch zurückgewiesen.
schau mal in den Anhang und
ein Ü._Antrag geht erst wenn kein Widerspruch mehr möglich ist um die andere Frage zu beantworten.

Zitat von: Uwe-60 am 14. September 2021, 14:01:21Ob das nun der richtige Gedanke war, wird sich zeigen.
Wäre schön wenn du und das Ergebnis mitteilst!

MfG FN

[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]
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Uwe-60

Jetzt bin ich doch missverstanden worden.

Meine Frage bezog sich nicht auf den Überprüfungsantrag, sondern auf den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und wann er gestellt werden muss bzw. wann er nicht gestellt werden darf.

blaumeise

Zitat von: Uwe-60 am 14. September 2021, 17:58:37Meine Frage bezog sich nicht auf den Überprüfungsantrag, sondern auf den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und wann er gestellt werden muss bzw. wann er nicht gestellt werden darf.
Dazu kann ich dir leider nichts sagen, aber in Sachen Überprüfungsantrag irritiert mich in dem von Fettnäpfchen hochgeladenen Anhang, dass dazu noch Widerspruch eingelegt wird. Das kann doch nicht stimmen. Man stellt einen Überprüfungsantrag, eben weil die Widerspruchs- oder Klagefrist abgelaufen ist. Es ist ein Antrag, der beschieden wird, und gegen diesen Bescheid kann man dann ggf. Widerspruch einlegen.

Wichtig ist, dass du den Bescheid oder die Bescheide, die du überprüft haben willst, ganz konkret benennst und deinen Antrag gut begründest.

Tut mir leid, zu deinen wesentlichen Fragen kann ich dir leider nichts sagen.

Simone-

Zitat von: Uwe-60 am 14. September 2021, 14:01:21
Nun habe ich gelesen, dass es nicht damit getan ist, diesen Überprüfungsantrag zu stellen. Ratsam sei es, auch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen.
Ich habe allerdings nichts darüber gefunden, wann genau dieser Antrag erfolgen muss
Die Frage ist, warum du überhaupt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen möchtest? Aussetzung der Vollziehung würde man beantragen, wenn es beispielsweise um einen Eingliederungs-Verwaltungsakt geht, in dem der LB per Sofort zu irgendwelchen Sachen verpflichtet wird. Würde der LB jetzt dagegen nur einen Widerspruch einreichen, wäre er TROTZDEM zur Erfüllung der - möglicherweise ungerechtfertigt - aufgedrückten Sachen verpflichtet und kann bei Nichterfüllung sanktioniert werden. Um das zu verhindern, würde man hier gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung des per Widerspruch angegriffenen Eingliederungs-Verwaltungsakts beantragen.

Welche "Vollziehung" soll den bei dir "ausgesetzt" werden?

Zitat von: Uwe-60 am 14. September 2021, 14:01:21
... weil ich mit der derzeitigen Sachbearbeiterin vermutlich künftig auch wieder zu tun habe und daher an einem einigermaßen entspannten Verhältnis interessiert bin.
Dein erster Grund genügt bereits aber hierzu möchte ich aus meiner Erfahrung etwas beitragen.

Du schreibst, du möchtest ein entspanntes Verhältnis - für wen denn? Für die SB? VERGISS ES. Denn das bedeutet, dass du naiv und gehorsam ALLES machst, was sie möchte.

Wenn DU gerne ein für dich entspanntes Verhältnis möchtest, dann läuft es anders herum, denn aus meiner Erfahrung heraus weiß ich: Für dich gibt es erst dann ein entspanntes Verhältnis mit Sachbearbeitern, wenn diese VERSTEHEN, dass du dich auskennst, zu wehren weißt und dir nichts gefallen lässt.

Ich wurde viele Jahre von SB verarscht, mir wurde dreist ins Gesicht gelogen, ich wurde um Geld beschissen, es wurden Unterlagen verschlampt, usw. usf. Das hörte erst auf, als ich anfing, alles hundertprozentig nachweisbar einzureichen, Widersprüche und Fachaufsichtsbeschwerden zu schreiben, Anfragen beim Datenschutz zu starten, und so weiter.

Es dauerte einige Zeit aber dann kapierte man beim JC, dass ich meine Rechte kenne und mich wehre, und ERST dann, war das Verhältnis "entspannt".

Vorher wurde ich blöd angemacht, angepamt, als Depperl hingestellt, belogen, extra zum Termin bestellt, nur um für 5 Minuten Formulare entgegen zu nehmen, doch man ließ mich draußen 25 Minuten warten, während sie drinnen mit der Kollegin, die Kaffee für beide brachte, schwatzend und lachend saß.
Die Liste könnte ich ewig weiterführen.

Nachher behandelte man mich mit Respekt und Vorsicht, keine unnötigen Termine, es gab an mich keine Anliegen/Forderungen mehr, die ungerechtfertigt waren.
"Alles was die weise Frau lernte schrieb sie in ihr Buch, und als die Seiten schwarz vor Tinte waren, nahm sie weiße Tinte und begann von vorne."

Uwe-60

Nun ja, trauen mag ich in diesem Verein auch keinem so recht. Allerdings konnte ich mich bisher auch nicht über Unfreundlichkeiten oder Querelen beklagen.

Ich habe auch darüber nachgedacht, welche Variante wohl für die Sachbearbeiterin die unangenehmere wäre. Oder die angenehmere, je nachdem. Irgendwie macht sie vielleicht auch nur ihren Job und eventuell spielt sie sogar fair. Ich werde es sehen.

Was diesen Aussetzungsantrag betrifft, da bin ich auf meiner Surftour durch das Internet auf der Suche nach Tipps und rettenden Strohhalmen auf eine Anwaltsseite (rightmart dot de) gestoßen, wo genau das empfohlen wurde. Ich zitiere mal:

"Mit einem Überprüfungsantrag verhindern Sie nicht die Vollziehung von Rückforderungen oder die laufende Aufrechnung von Sozialleistungsansprüchen. Dafür müssen Sie bei der zuständigen Behörde parallel zum Überprüfungsantrag einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen."

Ich bin davon ausgegangen, dass der erwähnte Sachverhalt sich mit meinem Fall deckt.

Ist das nicht der Fall?


Fettnäpfchen

Uwe-60

Zitat von: Uwe-60 am 14. September 2021, 22:38:00Dafür müssen Sie bei der zuständigen Behörde parallel zum Überprüfungsantrag einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen."

Ich bin davon ausgegangen, dass der erwähnte Sachverhalt sich mit meinem Fall deckt.
Fraglich ist ob dein JC den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung überhaupt bescheidet.
Daher ist es geboten diesen Antrag beim SG zu stellen.

Ratgeber Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X

Zitat von: Simone- am 14. September 2021, 22:07:05
Wenn DU gerne ein für dich entspanntes Verhältnis möchtest, dann läuft es anders herum, denn aus meiner Erfahrung heraus weiß ich: Für dich gibt es erst dann ein entspanntes Verhältnis mit Sachbearbeitern, wenn diese VERSTEHEN, dass du dich auskennst, zu wehren weißt und dir nichts gefallen lässt.
+ dem Rest deiner Erklärung
:sehrgut:
Kenne ich von mir genau so.

Zitat von: blaumeise am 14. September 2021, 18:14:02aber in Sachen Überprüfungsantrag irritiert mich in dem von Fettnäpfchen hochgeladenen Anhang, dass dazu noch Widerspruch eingelegt wird. Das kann doch nicht stimmen.
Das ist schon so lange her und da wurde das hier im Forum so erarbeitet.
Ich hatte auch von JC Seite aus kein Problem deswegen und die sind sehr kleinlich bei mir bzw im Zuständigkeitsbereich.

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