Jobcenter rechnet mit nicht nachvollziehbaren Beträgen ab u. verweigert Auskunft

Begonnen von Uwe-60, 31. August 2021, 15:42:39

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Uwe-60

Hallo Gemeinde,

es gibt schon wieder Stress mit dem Jobcenter, diesmal geht es um den Bewilligungszeitraum 01.11.19 bis 30.04.20.

Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums habe ich als Selbstständiger, der leider auf Unterstützung angewiesen ist, im Mai 2020 artig meine abschließende Anlage EKS erstellt und eingereicht.

Dieser Anlage EKS wurden Kopien der entsprechenden Quittungen/Buchungsbelege beigefügt. Wie üblich, lautete der letzte Satz im Begleitschreiben: "Sollten Sie weitere Unterlagen benötigen, lassen Sie es mich bitte wissen."

Ich hörte vom Jobcenter nichts weiter bis zum April 2021.

Da allerdings flatterte mir zusammen mit einem Bewilligungsbescheid für den genannten Zeitraum auch ein "Erstattungsbescheid" ins Haus, mit dem ich zur Zahlung von rund 1000,00 Euro aufgefordert wurde. Der Bewilligungsbescheid wies diverse Beträge auf der Einnahmen- und Ausgabenseite aus, die allerdings größtenteils den Summen aus meiner EKS gar nicht entsprachen. Mehrere Ausgabenbeträge waren deutlich zu niedrig oder fehlten ganz.

Ich legte gegen diese beiden Bescheide fristgerecht im Mai 2021 Widerspruch ein. Hierauf hörte ich zunächst nichts.

Im August 2021 erhielt ich dann einen neuen Bewilligungsbescheid für den behandelten Zeitraum sowie einen "Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid" dazu, mit dem ich zur Zahlung von jetzt 680,00 Euro aufgefordert wurde.

Beim Vergleich der Zahlen des Bewilligungsbescheides vom April 2021 und vom August 2021 stellte ich fest, dass diese absolut identisch waren. Weiterhin wurde bei der Ermittlung des möglicherweise von mir zu erstattenden Betrages mit Summen gearbeitet, die ich nicht nachvollziehen kann.

Die Differenz zwischen den ursprünglich geforderten 1000,00 Euro und den jetzigen 680,00 Euro resultierte aus jetzt höher angesetzten Leistungen pro Monat von 654 Euro gegenüber ehemals 599 Euro.

Nach wie vor weiß ich nicht, woher das Jobcenter die Zahlen genommen hat, die der Ermittlung der Rückzahlungsforderung zugrunde liegen. In der mir vorliegenden Kopie der abschließenden Anlage EKS finden sich völlig andere Zahlen.

Ich hatte dies bereits mit meinem Widerspruch im Mai 2021 bemängelt. Hierauf ist in keinster Weise eingegangen worden.

Ich sprach diesen Sachverhalt jetzt, im August 2021, noch einmal an, und zwar sowohl gegenüber der ursprünglich für die Abrechnung zuständigen Sachbearbeiterin als auch gegenüber der für den Widerspruch zuständigen Stelle. Ich bat darum, mir mitzuteilen, woher das für die Abrechnung verwendete Zahlenmaterial stammt, und dass sich dieses nicht mit den Summen in meiner Kopie der Anlage EKS für diesen Zeitraum deckt. Weiterhin bat ich darum, mir kurzfristig eine Kopie der dem Jobcenter vorliegenden Anlage EKS zuzusenden, damit ich die Zahlen überprüfen kann.

Sicherheitshalber schickte ich dies beiden Sachbearbeitern per E-Mail und zusätzlich per Brief. Insgesamt erhielten sie also vier Mitteilungen von mir.

Auf keine davon wurde reagiert. Die erbetene Kopie habe ich nicht bekommen. Ebenso wurde mir nicht erklärt, warum die Zahlen des Jobcenters so erheblich von meinen Zahlen abweichen.

Was kann ich nun tun?

Zum einen habe ich eigentlich vor, zunächst erst einmal gegen den Bewilligungsbescheid vom August 2021 genauso Widerspruch einzulegen wie gegen den vom April 2021, weil das verwendete Zahlenmaterial wieder dasselbe unkorrekte ist.

Was ist aber mit diesen merkwürdigen Zahlen? Habe ich denn keinen Anspruch darauf, dass das Jobcenter mir gegenüber darlegt, wie ihre Zahlen zustande kamen und wieso sie so erheblich von meinen Zahlen abweichen?

Es sieht so aus, als wollte das Jobcenter die Angelegenheit aussitzen, indem es sich gar nicht rührt.

Welche Möglichkeiten habe ich jetzt? Was würdet ihr mir raten?

Vielen Dank im voraus.

Uwe

blaumeise

Zitat von: Uwe-60 am 31. August 2021, 15:42:39Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums habe ich als Selbstständiger, der leider auf Unterstützung angewiesen ist, im Mai 2020 artig meine abschließende Anlage EKS erstellt und eingereicht.
Hast du selber mal ausgerechnet, wie viel du dem JC zurückzahlen müsstest?

Zitat von: Uwe-60 am 31. August 2021, 15:42:39Im August 2021 erhielt ich dann einen neuen Bewilligungsbescheid für den behandelten Zeitraum sowie einen "Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid" dazu, mit dem ich zur Zahlung von jetzt 680,00 Euro aufgefordert wurde.
In der Rechtsbehelfsbelehrung steht sicher, dass du als Nächstes Klage vor dem Sozialgericht erheben kannst. Vorher würde ich aber selber - wie schon gesagt - eine Rechnung aufstellen, wie es deiner Meinung nach korrekt wäre.

Wurde in irgendeinem Bescheid eine Ausgabe abgelehnt mit einer bestimmten Begründung? Dass diese nicht notwendig wäre oder so etwas? Du solltest dich darauf einstellen, deine Ausgaben als notwendig und angemessen begründen zu können.

Selbst wenn das JC dir gegenüber die Sache aussitzt, dem SG gegenüber können sie das nicht auf Dauer machen.

Uwe-60

Danke für die schnelle Reaktion.

Ja, ich habe selber auch einmal gerechnet, bin mir aber nicht hundertprozentig sicher, ob ich mit den Brutto- oder den Nettobeträgen rechnen muss/kann.

An anderer Stelle im Internet fand ich zum Thema "Abzugsfähige Beträge bei Hartz IV" gleich an erster Stelle die Position "die zu zahlenden Steuern". An weiterer Stelle wird ein Freibetrag von 100,00 Euro pro Monat genannt sowie 20% für Einkünfte zwischen 100,01 Euro und 1000,00 Euro.

Ich fand aber nichts darüber, ob sich diese Beträge sich auf die Bruttoeinnahmen (inkl. MwSt.) oder die Nettoeinnahmen (ohne MwSt.) beziehen. Es heißt ja: "Es darf auch nur Geld als Einkommen angerechnet werden, wenn es tatsächlich zur Verfügung steht." Mir zugeflossene Steuern stehen mir aber nach meinem Verständnis nicht zur Verfügung, da sie an das Finanzamt abzuführen sind. Es müsste also vom Nettoeinkommen ausgegangen werden. Sehe ich das so richtig?

In dem Zusammenhang stellt sich mir dann aber die Frage, wie denn auf der Ausgabenseite zu verfahren ist. Wird mit den Brutto- oder mit den Nettoausgaben gerechnet?

Dies hier sind meine tatsächlichen Zahlen lt. abschließender EKS:

Einnahmen inkl. Privatentnahmen von Waren, netto:                           1872,37 Euro
Vereinnahmte Umsatzsteuer inkl. Umsatzsteuer auf Privatentnahmen:    239,47 Euro
= Summe Einnahmen, brutto:                                                                                                2111,84 Euro

Ausgaben, netto:                                                                                741,37 Euro
gezahlte Vorsteuer:                                                                             106,10 Euro
= Summe Ausgaben, brutto:                                                                                                   847,47 Euro

Gewinn:                                                                                                                                                         1264,37 Euro                                                           

Gehe ich jetzt der Einfachheit halber von den Bruttobeträgen aus, komme ich auf diese Rechnung:

Bruttogewinn 1264,37 Euro : 6 (Monate) = 210,73 Euro p.M.
./. Freibetrag, pauschal p.M.                      100,00 Euro

=                                                             110,73 Euro
./. Freibetrag, 20% von 110,72 Euro             22,14 Euro

= Summe                                                    88,59 Euro

Diese 88,59 p.M. sollten meiner Ansicht nach eigentlich der Betrag sein, der von mir zurückgefordert werden kann (ausgehend von Bruttoeinnahmen und -ausgaben).

Das Jobcenter geht aber von völlig anderen Beträgen aus. In der Summe kommen sie auf

Betriebseinnahmen inkl. Privatentnahme von Waren: 2129,48 Euro
Betriebsausgaben:                                                    272,47 Euro (!)

= angeblicher Gewinn:                                            1857,01 Euro (!)

Aus mir unerfindlichem Grund sind die Betriebseinnahmen etwas zu hoch. Die Betriebsausgaben sind erheblich zu niedrig. Sämtliche Positionen sind zu niedrig angesetzt, die gezahlte Vorsteuer in Höhe von ca. 100,00 Euro fehlt ganz. Die Abrechnung stimmt m. E. hinten und vorne nicht.

Man gibt mir weder eine Antwort auf meine Anfrage hierzu noch die Möglichkeit, die dem Jobcenter vorliegende abschließende EKS für diesen Zeitraum einzusehen. Das ist sicher kein Zufall.

Alle meine Ausgaben kann ich nachweisen. Belege liegen überall da vor, wo Belege (Kassenzettel, Rechnungen) vom Zahlungsempfänger ausgestellt wurden. Für fast sämtliche Portokosten gibt es keine Kassenzettel, da die Frankierungen online über eBay erfolgten. Nachweise für die erfolgten Zahlungen gehen aus den Buchungen auf meinem PayPal-Konto hervor. Ich hatte dies auch gegenüber dem Amt dargelegt.   

Gegen den Bewilligungsbescheid vom August 2021, in dem mir jetzt eine Forderung von exakt 680,64 Euro berechnet wurde, werde ich voraussichtlich Widerspruch einlegen.

Gegen den "Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid" vom August 2021, mit dem diese Summe von 680,64 Euro eingefordert wird, kann ich nur vor dem Sozialgericht Klage erheben.

Würde ich für die Klage vor dem Sozialgericht einen Anwalt benötigen? Wäre das Verfahren für mich kostenpflichtig? Wäre es für mich mit Kosten verbunden, wenn ich - wider Erwarten - dort unterliegen würde?

VG Uwe





blaumeise

Die Freibeträge werden vom Bruttobetrag berechnet. Sämtliche Umsatzsteuerbeträge, die du zahlst oder zurückerhältst im Laufe des Bewilligungszeitraums, gehören mit in die Berechnung als Betriebseinnahmen und -ausgaben. Da wird kein Unterschied gemacht.

Dein monatlicher Freibetrag stimmt, das sind 122,14 Euro.

Zitat von: Uwe-60 am 01. September 2021, 13:55:10Diese 88,59 p.M. sollten meiner Ansicht nach eigentlich der Betrag sein, der von mir zurückgefordert werden kann (ausgehend von Bruttoeinnahmen und -ausgaben).
Ja, das stimmt meines Erachtens, das ist das anrechenbare monatliche Einkommen.

Zitat von: Uwe-60 am 01. September 2021, 13:55:10Für fast sämtliche Portokosten gibt es keine Kassenzettel, da die Frankierungen online über eBay erfolgten. Nachweise für die erfolgten Zahlungen gehen aus den Buchungen auf meinem PayPal-Konto hervor.
Das muss genügen.

Zitat von: Uwe-60 am 01. September 2021, 13:55:10Würde ich für die Klage vor dem Sozialgericht einen Anwalt benötigen? Wäre das Verfahren für mich kostenpflichtig? Wäre es für mich mit Kosten verbunden, wenn ich - wider Erwarten - dort unterliegen würde?
Nein und nein und nein, bis auf die Kosten, die dir durch den Briefverkehr mit dem Sozialgericht entstehen, denn du solltest alles in doppelter Ausfertigung und per Einwurf-Einschreiben hinschicken.

Hier gibt es Infos: https://hartz.info/index.php?topic=18.0

Hier sind Beispielklagen, an denen du dich orientieren kannst: https://hartz.info/index.php?board=12.0

Uwe-60

Danke für die schnelle Antwort.

Ich hatte schon über einen anderen Weg nachgedacht, nämlich den Betrag zu zahlen, den ich für angemessen halte, und gut.

Die nach Meinung des Jobcenters fehlende Summe müssten sie dann von mir ggf. einklagen.

Ist nicht so empfehlenswert, oder?

VG Uwe



mousekiller

Zitat von: Uwe-60 am 01. September 2021, 14:41:59
Danke für die schnelle Antwort.

Ich hatte schon über einen anderen Weg nachgedacht, nämlich den Betrag zu zahlen, den ich für angemessen halte, und gut.

Die nach Meinung des Jobcenters fehlende Summe müssten sie dann von mir ggf. einklagen.

Ist nicht so empfehlenswert, oder?

VG Uwe

Leider gibt es eine solche Möglichkeit nicht. Die Jobcenter reichen die offenen Beträge an den Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen weiter, von wo du üblicherweise die Zahlungsaufforderungen bekommst. Theoretisch könnte die BA, resp. der Inkasso-Service also klagen, praktisch kommt das nie vor.
Das Problem ist, abschließende Bescheide sind wie ein Titel, aus dem seitens der BA 30 Jahre vollstreckt werden kann.

Demzufolge bleibt nach Widerspruch nur die Klage vor dem Sozialgericht und gleichzeitig die Aufforderung zum Aussetzen der Vollziehung an den Inkasso-Service, bis das Sozialgericht entschieden hat.  :sleep:
Alle verrückt hier! Komm, Einhorn, wir gehen...

Uwe-60

Die Adresse für die Inkassostelle ist vermutlich diese hier: Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit, Görresstraße 15, 45657 Recklinghausen?

Für die Aufforderung an den Inkassoservice zum Aussetzen der Vollziehung fand ich unter dem Link von blaumeise (danke dafür) leider nichts Passendes. Wie setze ich das Ding auf? Was muss da alles mit rein?

VG Uwe

blaumeise

Zitat von: Uwe-60 am 01. September 2021, 14:41:59Ich hatte schon über einen anderen Weg nachgedacht, nämlich den Betrag zu zahlen, den ich für angemessen halte, und gut.
Das würde ich nicht machen. Das JC soll einen korrekte und vor allem nachvollziehbare Berechnung erstellen.

Zitat von: Uwe-60 am 01. September 2021, 13:55:10Diese 88,59 p.M. sollten meiner Ansicht nach eigentlich der Betrag sein, der von mir zurückgefordert werden kann (ausgehend von Bruttoeinnahmen und -ausgaben).
Dieser Betrag ist das anrechenbare Einkommen, wie ich schon geschrieben habe. Du musst ihn nur vollständig zurückzahlen, wenn du bislang vom JC den vollen ALG-II-Betrag bekommen hast, der deinem Bedarf entspricht. So viel, als ob du überhaupt kein Einkommen hättest. Falls das JC von vornherein weniger ausgezahlt hat, muss natürlich genau nachgerechnet werden, wie viel vom anrechenbaren Einkommen du tatsächlich zurückzahlen musst.

Uwe-60

Bewilligt hatten sie mir am 26.10.2019 jeweils eine monatliche Regelleistung von 424,00 Euro plus Kaltmiete, Nebenkosten und Heizkosten. Es ergaben sich daraus Beträge von 759,53 Euro für die Monate November 2019 und Januar 2020 bis April 2020, für den Monat Dezember 2019 errechneten sie einen Betrag von 772,15 Euro. So steht es in der Übersicht auf Seite 1 meines Bewilligungsbescheides vom 26.10.2019.

Hinten hängen dann unter anderem die Seiten mit den Einzelberechnungen. Merkwürdigerweise sind die nur vorhanden für die Monate November 2019 bis Januar 2020. Die Abrechnungen für die Monate Februar bis April 2020 haben sie mir erst gar nicht zugeschickt. Der Bewilligungsbescheid endet mit Seite 11 von 11 mit der Einzelberechnung für Januar 2020.

Überwiesen wurden allerdings ganz andere Summen:
für November 2019: 759,53 Euro
für Dezember 2019: 772,15 Euro
für Januar 2020: 767,53 Euro
für Februar 2020: 767,53 Euro
für März 2020: 767,53 Euro
für April 2020: 767,53 Euro

Das passt alles hinten und vorne nicht und macht den Sachverhalt auch nicht übersichtlicher. :-(

VG Uwe

blaumeise

Bist du alleinstehend? Steht dir ein Mehrbedarf zu? Hast du Kinder?

Dein monatlicher Bedarf setzt sich zusammen aus dem Regelsatz + ev. Mehrbedarf + Kosten der Unterkunft. Von dieser Summe wird das anrechenbare Einkommen = 88,59 € abgezogen. Damit ergibt sich der monatliche Auszahlungsbetrag, der dir zusteht. Mal sechs genommen ergibt das entweder mehr oder weniger als das, was du während des gesamten Bewilligungszeitraums bereits vom JC erhalten hast. Daraus ergibt sich dann, ob du etwas zurückzahlen musst oder sogar eine Nachzahlung vom JC zu bekommen hast.

Uwe-60

Zitat von: blaumeise am 01. September 2021, 19:39:40
Bist du alleinstehend? Steht dir ein Mehrbedarf zu? Hast du Kinder?


Alleinstehend: ja
Mehrbedarf: nicht, dass ich wüsste
Kinder: nein

Es hat leider ein paar Tage gedauert. Das Jobcenter hält mich auf Trab.

Inzwischen habe ich die vom Jobcenter nach zehn Tagen (!) erhaltene "Berechnungshilfe" durchgearbeitet und bin den Differenzen auf die Spur gekommen: Einige Positionen wurden in falscher Höhe berücksichtigt, andere hat man gleich ganz weggelassen, obwohl es sich eindeutig und belegbar um Geschäftsausgaben handelt. Ich will jetzt gar nicht so in die Details gehen.

Jedenfalls habe ich diesen Sachverhalt gegenüber dem Jobcenter schriftlich reklamiert und am nächsten Tag dort angerufen und der Sachbearbeiterin mündlich alles nochmal erklärt. Manche Buchungen waren zugegebenermaßen etwas tricky, dennoch von meiner Seite aus korrekt. Sie hat das dann letztendlich auch eingesehen.

Sie machte mir daraufhin ein merkwürdiges Angebot:

Da ich ja nun gegen den abgeänderten Bewilligungsbescheid von 08/2020 bekanntermaßen keinen Widerspruch mehr einlegen könne, bliebe mir ja nur die Klage vor dem Sozialgericht.

Allerdings gäbe es da doch eine klitzekleine Möglichkeit. Wenn ich noch ein paar Tage warten würde, könnte ich einen Überprüfungsantrag stellen. Sie würden dann einen Teil der von mir reklamierten Kostenpositionen doch auf der Ausgabenseite berücksichtigen und die übrigen Kostenpositionen "vermutlich" auch. Das müsse aber nach Eingang des Überprüfungsantrags erst noch festgestellt werden.

Auf meine Frage, warum ich denn noch ein paar Tage warten solle, hieß es: "Zuerst muss die Frist abgelaufen sein, in der Sie Klage beim Sozialgericht erheben können. Erst danach dürfen Sie den Überprüfungsantrag bei uns stellen." Das sei nun mal so.

Ich hatte ein mulmiges Gefühl bei dem Gedanken, mich auf die nur mündlichen und zudem recht vagen Zusagen des Jobcenters einzulassen und gleichzeitig auf jegliche Rechtsmittel zu verzichten, indem ich die Klagefrist verstreichen lasse.

Aus diesem Grund mailte ich gestern Abend noch das Jobcenter an und bat darum, den Inhalt unseres Gespräches kurz schriftlich zu bestätigen. Den Inhalt hatte ich in dieser Mail selber noch einmal widergegeben.

Heute Morgen erhielt ich eine E-Mail vom Jobcenter, in der mir - wiederum sehr schwammig formuliert - mitgeteilt wurde, dass die von mir als fehlend oder unvollständig reklamierten Kostenpositionen durchaus Berücksichtigung finden könnten, nachdem dem Jobcenter mein Überprüfungsantrag zugesandt wurde. Nach Ablauf der Klagefrist, versteht sich!

Sie erklärten ferner, gegen das Ergebnis der Prüfung hätte ich ja ein erneutes Widerspruchsrecht.

Nun bin ich schwer am Überlegen, wie ich mich entscheiden soll. Dass ich mündlichen Absprachen nicht trauen mag, ist sicher verständlich. Die mir heute zugegangenen Erklärungen zur Berücksichtigung der diversen bisher nicht erfassten Kostenpositionen sind allesamt völlig unverbindlich und im Konjunktiv gehalten, so dass ich mich da auf nichts berufen könnte, wenn das Ergebnis der Überprüfung nicht meinen Erwartungen entsprechen sollte.

Zudem weiß ich überhaupt gar nicht, ob die erhaltenen Informationen überhaupt stimmen:

Ist es richtig, dass ein Überprüfungsantrag erst gestellt werden kann, wenn die Frist zur Klage vor dem Sozialgericht als letzte Entscheidungsinstanz abgelaufen ist? Wo steht das?

Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dass das Jobcenter mich hier mit dem Bonbon "Überprüfungsantrag" lockt und die Berücksichtigung meiner Interessen in Aussicht stellt, wenn ich denn nur die Klagefrist ungenutzt verstreichen lasse.

Ich bin momentan noch unentschieden. Da ich mir wegen der bisher nicht berücksichtigten Kostenpositionen aber ganz sicher bin, dass sie - auch vom Gericht - anerkannt werden müssen, weil nichts, aber auch gar nichts dagegen spricht, tendiere ich dazu, das Gericht auch in Anspruch zu nehmen.

Ich habe nur noch ein paar Tage Zeit. Was meint ihr?

VG Uwe

blaumeise

Zitat von: Uwe-60 am 10. September 2021, 17:17:03Ist es richtig, dass ein Überprüfungsantrag erst gestellt werden kann, wenn die Frist zur Klage vor dem Sozialgericht als letzte Entscheidungsinstanz abgelaufen ist? Wo steht das?
Ja, das ist richtig. Bloß den Paragraphen dazu finde ich momentan nicht. Auch, für welchen Zeitraum rückwirkend er maximal gilt, sodass du noch Erfolg damit haben kannst. Das wissen aber andere User mit Sicherheit.

Eigentlich ist die Idee gar nicht so schlecht. Ein Überprüfungsantrag ist immer die Option, wenn man die Frist versäumt hat für Widerspruch oder Klage. Deine SB will sich halt die Klage ersparen, ist schlecht für die Statistik. Das ist meine Vermutung.

Uwe-60

Zitat von: blaumeise am 10. September 2021, 17:48:19Ja, das ist richtig. Bloß den Paragraphen dazu finde ich momentan nicht. Auch, für welchen Zeitraum rückwirkend er maximal gilt, sodass du noch Erfolg damit haben kannst. Das wissen aber andere User mit Sicherheit.

Hab es doch noch nach einiger Suche gefunden. Das nennt sich "Überprüfungsantrag nach § 44 SGB IIX". Das geht, soweit ich gelesen habe, dann noch ein Jahr zurück.

"Allerdings hat das Ganze auch Nachteile. Ein Überprüfungsverfahren hat keine aufschiebende Wirkung und Rückforderungen können trotzdem fällig werden. Um das zu verhindern, muss gleichzeitig zum Überprüfungsantrag ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden." Man lernt doch nie aus.

Jetzt kann ich mich trotzdem nicht entscheiden. Wenn ich jetzt lese, dass da möglicherweise das ganze vorausgegangene Jahr auch noch mit überprüft wird, sehe ich schon wieder einen Wust an zusätzlichem Aufwand auf mich zukommen, falls ich mich auf diese Nummer mit dem Überprüfungsantrag einlasse. Außerdem ist fraglich, ob meinem Antrag auf Aussetzung überhaupt stattgegeben würde.

Ziehe ich vor Gericht, hätte ich die ganze Geschichte wohl erstmal für eine Weile komplett von der Backe. Wie mir meine eigentliche Sachbearbeiterin (also nicht die aus der Leistungsabteilung, mit der ich jetzt gerade zu tun habe) verriet, bearbeitet das Sozialgericht hier vor Ort gerade Fälle aus dem Jahr 2016. Ich gehe mal davon aus, dass, wenn ich Klage einreiche, die Forderung auch erstmal nicht fällig ist.

Ist das so?

Andererseits bleibt immer noch die Möglichkeit eines Antrags auf Stundung.

Quinky

Es heisst allerdings § 44 SGB X, nicht SGB IIX

blaumeise

Zitat von: Uwe-60 am 10. September 2021, 18:35:54Ist das so?
Das weiß ich nicht.

Aber du hast recht, wenn du einen Überprüfungsantrag stellst für einen bestimmten Bescheid, den du übrigens konkret benennen musst, dann geht das ganze Prozedere von vorne los. Kann natürlich erneut zu deinen Ungunsten ausgehen und du hättest jede Menge Zeit verloren.