Kontopfändung

Begonnen von sjadha, 01. September 2021, 17:02:45

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Meph1977

Das stimmt so nicht die umwandlung schützt 4 wochen rückwirkend
Seid vorsichtig was ihr dem JC erzählt. Die machen aus nem französischen Rotwein eine rothaarige Französin und drehen euch noch eine BG mit der Französin an.

Gast50787

#91
Zitat von: Meph1977 am 05. September 2021, 12:38:55Das stimmt so nicht die umwandlung schützt 4 wochen rückwirkend
Das weiß die trotz aller "Intelligenz" nicht. Lieber was behaupten was nicht stimmt. Hauptsache man ist im Gespräch  :no:
Die vollen Freibeträge auf dem P-Konto gelten dann sogar rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Pfändung, in dem das Konto gepfändet wurde.
Quelle Verbraucherzentrale

Das steht auch schon geschrieben sehe ich gerade:
Zitat von: Deadpool am 05. September 2021, 11:55:01deinen Hintern in Richtung der Judikative dieses "Scheissstaats" bewegen und einen Antrag auf Freigabe des unpfändbaren Einkommens stellen
Zitat von: Gast50147 am 02. September 2021, 13:12:57
Ohne Gerichtsfreigabe nicht

Alles ein deutliches Zeichen, dass Threads nur teilweise gelesen und teils auch nicht verstanden werden (wollen). Aber halt gerne groß auftrumpfen.

Gast50147

#92
Zitat von: Gast50787 am 05. September 2021, 12:40:09Das weiß die trotz aller "Intelligenz" nicht. Lieber was behaupten was nicht stimmt. Hauptsache man ist im Gespräch
Stimmt!  :lachen: Perfekter "Experten-Absturz" mit der Birne durch die  :wand:

sjadha

 :clever:
Zitat von: Meph1977 am 05. September 2021, 12:38:55
Das stimmt so nicht die umwandlung schützt 4 wochen rückwirkend
Na anscheinend nicht. Die P-Konto war am 2. umgewandelt, der Eingang von H4 am 31. ist gepfändet worden.

Gast50787

#94
Zitat von: sjadha am 06. September 2021, 16:30:17Na anscheinend nicht. Die P-Konto war am 2. umgewandelt, der Eingang von H4 am 31. ist gepfändet worden.
Stimmt!

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/7-das-pfaendungsschutzkonto-p-konto-850k-zpo-5-umwandlung-nach-erfolgter-pfaendung-850k-abs7-s3-zpo_idesk_PI17574_HI13225745.html

Auszug:
Rz. 75
Diese Regelung (Rückwirkung) ist im Zusammenhang mit § 850k Abs. 1 S. 4 ZPO zu betrachten.
Erfolgt also die Umstellung innerhalb dieser Frist, wirkt diese auf den Zeitpunkt der Zustellung zurück. Dies gilt allerdings nur für den Monat, in dem die Pfändung bewirkt wurde. Versäumt der Schuldner die fristgerechte Umstellung seines gepfändeten Girokontos auf ein P-Konto, kann er zwar gem. § 850k Abs. 7 S. 2 ZPO jederzeit noch die Umstellung beantragen. Diese hat dann aber gem. § 850k Abs. 7 S. 3 ZPO keine rückwirkende Wirkung mehr.

Die Pfändung erfolgte am 31. des Vormonats, die Umstellung auf P Konto erst am 2. des neuen Monats. Damit kein rückwirkender Schutz.

Der rückwirkende Schutz gilt dann wenn Z.B. die Pfändung am 26. d.M. erfolgt und dein P Konto am 30. d.M. nutzbar ist.
Du musst jetzt sehr schnell zum Gericht und dir den unpfändbaren Betrag freigeben lassen, bevor die Bank das Geld an den Gläubiger weiter leitet. Noch liegt dein Geld bei der Bank


Deadpool

Ach, sieh an. Aber wenn ich das schreibe, wird mir die Intelligenz abgesprochen. Dabei war für jeden einfach erkennbar, dass im August gepfändet wurde, die Umwandlung aber im September erfolgte...

Gast50147

#96
@ sjadha Ab 01.12.2021 tritt eine Neustrukturierung des P Konto in Kraft.
Die bringt dem Schuldner weitere Vorteile für die Zukunft.
Nachzulesen in den §§ 900 - 910 ZPO.

Bisher z.B. konntest du am Monatsende nicht verbrauchte Beträge einmalig auf das Folgemonat übertragen lassen, danach waren sie pfändbar auch wenn es Sozialleisstungen waren.
Nach der Neuregelung ist ein Übertrag von 3 Monaten möglich.
Nur eines von mehreren Beispielen.

Für die Freigabe durch das Gericht brauchst du ja eine Kopie des PfüB.
Teile uns mal das Datum mit wann der bei der Bank eingegangen ist (Eingangsstempel)

Die zweiten 800 € sind doch ALG 2 Geld, also künftiges Guthaben für September.
Um dazu was konkretes sagen zu können müsste man erst einmal die anerkannten Kommentierungen zu §§ 829 und 835 ZPO lesen (nicht allein den Gesetzestext)

Gast50147

Zitat von: Deadpool am 06. September 2021, 17:33:01Ach, sieh an. Aber wenn ich das schreibe, wird mir die Intelligenz abgesprochen. Dabei war für jeden einfach erkennbar, dass im August gepfändet wurde, die Umwandlung aber im September erfolgte.
Zitat von: Gast50787 am 06. September 2021, 16:42:19Die Pfändung erfolgte am 31. des Vormonats, die Umstellung auf P Konto erst am 2. des neuen Monats. Damit kein rückwirkender Schutz.
Nicht ganz so schnell alle miteinader.
Seit 05.09. wissen wir dass die Pfändung am 31.08. erfolgte, das P Konto aber erst am 02.09. zur Verfügung stand.
Was wir bisher nicht wissen, ist der der Tag des Zuganges des PfÜB bei der Bank, die ganz leicht zeitlich versetzt TE darüber informieren muss, was am WE, also ca. 27./28.08. erfolgt sein müsste.
Weiter wissen wir (noch) nicht ob es sich um eine Rest- oder um die Gesamtforderung handelt und ob die Zinsen richtig berechnet sind, d.h. der PfÜB überhaupt rechtskonform ist.
Warten wir doch erstmal ab was uns TE heute dazu sagt und ob er den PfÜB anonymisiert hier rein stellt.
Erst dann kann man was ganz genaues zur Sache sagen.
@ meph1977 könnte durchaus recht haben, aber das ist eben Prüfungssache.

Gast50147

@ sjadha wenn du nicht zeitnah immer wieder mal online bist kann man dir nicht helfen.
Es ist jetzt extrem wichtig den Inhalt des PfÜB zu kennen
um die Frist zu berechnen und die Rückwirkung beurteilen zu können.

Gast50147

#99
Voraussetzung für den rückwirkenden Schutz der gesamten Freibeträge ist, dass die Umwandlung im Monat der Pfändung erfolgt ist. So steht es im Gesetz und allen Kommentierungen. Für mich bis dato fraglich wann die Frist zu laufen beginnt.
1 Monat sind nicht gleich 4 Wochen bei einer Fristberechnung.

Bei dir läuft die 4-Wochen-bzw. Monats-Frist ab dem Tag an dem der Bank der PfÜB vorgelegt wurde. Das siehst du am Eingangsstempel der PfÜB-Kopie.

Wurde der PfÜB z.B. am 03.08. der Bank vorgelegt bist du mit dem 02.09. innerhalb der Frist. Dus selbst müsstest aber auch von der bevorstehenden Pfändung informiert worden sein. Damit meine ich nicht das Urteil.

Die notwendigen Feststellungen kann TE jetzt auf Grundlage von vorstehendem selbst vornehmen.
Damit verabschiede ich mich aus dem Thread.

Gast50147

Zitat von: Gast50147 am 08. September 2021, 18:26:49Bei dir läuft die 4-Wochen-bzw. Monats-Frist ab dem Tag an dem der Bank der PfÜB vorgelegt wurde.
Steht deutlich in § 850k Abs. 1 S. 4 ZPO Sollte deine Bank kennen.
Der Rechtspfleger wird es dir auch bestätigen.

sjadha

Ich weiss nicht ob ich nach dem allem noch was schreiben soll. Es war wohl ein Fehler hier irgendwas zu schreiben.

Gast40555

So muss es sein. Schuld sind immer die anderen.  :sleep:

Gast50147

Zitat von: sjadha am 17. September 2021, 00:41:06Ich weiss nicht ob ich nach dem allem noch was schreiben soll.
Ob es meinerseits richtig war in dem Thread Beiträge zu schreiben weiß ich auch nicht !!
Du solltest mal die Fragen aus Antwort # 97 beantworten und uns über den derzeitigen Sachstand informieren.

Wenn aber schon der Fragesteller nicht im eigenen Interesse hier mitarbeitet, vielmehr auf Helfer und "Scheiß"-Staat schimpft um eigenes Verschulden zu kompensieren
wozu sollen sich dann die Helfer die Finger krumm scheiben?
Du machst eh was du willst und möchtest nur Bestätigung deiner Meinung lesen.

Legion

Sozialleistungen gelten als Einkommen - ein P-Konto ist schnell bei der Bank beantragt. Falls Du deine Schulden nicht begleichen kannst nimmt dringend Kontakt mit einer Schuldnerberatung vor Ort auf - in solchen Fällen helfen die Dir direkt. Auch wenn die Hemmschwelle groß ist - es lohnt sich.