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Pfändung bei hoher Nachzahlung

Begonnen von Mavoya, 02. September 2021, 09:25:28

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Mavoya

Hallo & vielen Dank für die Aufnahme ins Forum!

Ich habe Google bereits gefragt und auch das Forum schon nach Infos durchsucht, möchte mich aber noch mal rückversichern.

Ich habe Ende März einen ALG II-Antrag gestellt, der gestern, nach über 4 Monaten, bewilligt wurde. Dementsprechend hoch war dann auch die Auszahlung auf mein P-Konto. Ich wollte dann gleich den Personen, die mir die letzten Monate Geld geliehen hatten, die entsprechenden Beträge zurück überweisen, konnte das jedoch nur bis zum "normalen" Pfändungsschutzguthaben. Müsste nicht ein höherer Betrag geschützt sein, weil mir das Geld ja eigentlich monatlich - mit entsprechendem Pfändungsschutzbetrag - zugestanden hätte?

Meine Frage wäre jetzt: Bringt es etwas, diese "Bescheinigung nach §850 k", von der ich hier im Forum gelesen habe, ausfüllen zu lassen? Ist es richtig, dass das JobCenter diese ausfüllt und ich sie dann bei meiner Bank einreichen muss?

Ich bedanke mich schon mal für eure Antworten... bin ganz verunsichert.

LG, Mavoya

kmsmr

Ja das Formular muss entweder vom Jobcenter ausgefüllt werden, auch machen das Beratungen bei der Caritas, Diakonie, AWO etc. Anders geht das nicht

Gast40555

Wenn ich das richtig gelesen habe bei meiner Google-Recherche (Falls nicht darf man mich natürlich gerne korrigieren), dann solltest Du unbedingt bedenken, dass eine einmalige Erhöhung des Freibetrags in diesem Fall zwar möglich ist, aber das bedeutet eben auch, dass es nur für diesen einen Monat gilt und Du dann das Geld auch komplett abheben oder überweisen solltest, weil es sonst im Folgemonat nämlich nicht mehr geschützt wäre, wenn dann das neue ALG II auf dem Konto eingeht.

Gast50147

Der BGH hat mit Urteil vom 24.1.18 Az.: VII ZB 21/17 entschieden, dass dann wenn Leistungen nach dem SGB II für zurückliegende Zeiträume nachgezahlt werden, diese bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrags nach § 850k Abs. 4 ZPO den Leistungszeiträumen zuzurechnen sind, für die sie gezahlt wurden.

D.h. auf die zurückliegenden Monate aufzuteilen und damit unpfändbar sind. Geh zum Gericht und lass dir eine einmalige Erhöhung der Schutzgrenze geben.
Es eilt aber!!

Mavoya

Danke für die Antworten!

@harry: Warum zum Gericht? Macht das nicht das JobCenter oder wie kmsmr geschrieben hat, diverse andere Institutionen? Du sprichst doch von dem § 850k-Formular, oder?

Zitat von: Mavoya am 02. September 2021, 12:51:20Du sprichst doch von dem § 850k-Formular, oder?
Genau, dass kannst du dir vom JC ausfüllen lassen.
Dort trägt das JC die Summe, das Datum und den Grund der Überweisung ein, so dass es für die Bank plausibel ist.
"Ich bin auch nur ein Mensch. Genauso wie ein weißer Hai auch nur ein Fisch ist". Zlatan Ibrahimovic

Gast50147

Zitat von: Mavoya am 02. September 2021, 12:51:20Macht das nicht das JobCenter oder wie kmsmr geschrieben hat, diverse andere Institutionen?
Doch, das machen andere Institutionen auch. Für mich wäre halt immer das Gericht der Anlaufpunkt