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B.G. Antragstellung notwendig für Kinder ohne eigenes Einkommen ab 25j.?

Begonnen von DerAndi, 02. September 2021, 23:25:25

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DerAndi


Hallo,

wir sind im laufendem Bezug, bilden eine B.G, unser Kind wird 25j., hat keinerlei eigenes Einkommen.

Laut letztem ALG2 Bescheid soll für das Kind ab dem 25 Geburstag ein eigener Antrag gestellt werden?

Nach dem was ich nachlesen konnte fallen Kinder ab 25j. jedoch nur aus der B.G. wenn diese über eig. Einkommen verfügen.

Was wäre da jetzt richtig?

Gast34764

Über 25 bildet man auch ohne eigenes Einkommen seine eigene BG. Also muss das Kind einen eigenen Antrag stellen und sich ab sofort selbst um alle Belange kümmern. Es bekommt dann den normalen Regelsatz für Erwachsene plus seinen Anteil an der Miete.

Solltet ihr euer Kind dabei finanziell unterstützen wäre das im Rahmen einer Haushaltsgemeinschaft dann anzugeben.

Fettnäpfchen

Fylou

:scratch:
Zitat von: Gast34764 am 03. September 2021, 03:50:09Solltet ihr euer Kind dabei finanziell unterstützen wäre das im Rahmen einer Haushaltsgemeinschaft dann anzugeben.
wohl eher nicht da man ab 25 in der Regel keine HG mehr bildet.
Sollte Geld fließen dann eher über eine VÄM melden und die Summe sollte dann vom ALG 2 abgezogen werden.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Gast34764

Man bildet keine BG, ich finde aber keine Altersbegrenzung bei einer HG?

§9 ->
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.


Fettnäpfchen

Zitat von: Gast34764 am 03. September 2021, 13:02:47ich finde aber keine Altersbegrenzung bei einer HG?
Passender Lesestoff für dich:
Unterhaltsvermutung bei Angehörigen
Zitat2. besteht keine gesetzliche Unterhaltspflicht, das ist der Fall, wenn der Hilfebedürftige volljährig ist und keine gesteigerte Unterhaltspflicht vorliegt, kann dieser Vermutung durch eine entsprechende schriftliche Erklärung des Angehörigen rechtswirksam widersprochen werden.
Zitatum die Eltern handelt und der Antragsteller/die Antragstellerin
das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet (gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) oder
das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen hat (Fälle nach § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchstabe b),
ist im Rahmen des § 9 Abs. 5 zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang neben den tatsächlichen Leistungen nach dem Einkommen und Vermögen der Eltern weitere Unterhaltsleistungen erwartet werden können.
Ergo ab 25 LJ und da dann halt die bekannten Einschränkungen wie eine gewisse Zeit darüber
oder evtl. noch keine Ausbildung o. kein abgeschlossenes Studium

Ein schönes WE
FN
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Gast34764

Das man der Unterhaltsvermutung widersprechen kann ist mir klar. Deshalb ja auch "solltet ihr euer Kind finanziell unterstützen".

crazy


Fettnäpfchen

Zitat von: Gast34764 am 03. September 2021, 13:39:35Das man der Unterhaltsvermutung widersprechen kann ist mir klar. Deshalb ja auch "solltet ihr euer Kind finanziell unterstützen".
Nix für ungut, aber meine Antwort hat deiner Behauptung:
Zitat von: Gast34764 am 03. September 2021, 13:02:47ich finde aber keine Altersbegrenzung bei einer HG?
gegolten.
War sowieso überrascht von deiner/dieser Aussage  :schock:
und da:
Zitat von: Gast34764 am 03. September 2021, 03:50:09Solltet ihr euer Kind dabei finanziell unterstützen
hat mich das "solltest" überhaupt nicht interessiert sondern das ausschlaggebende finanziell.

MfG FN
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Ottokar

Mit dem 25. Geburtstag tritt eine Änderung i.S.d. § 48 SGB X ein, wegen der das JC den Bescheid von sich aus ändern muss.
Wenn das im laufenden Bewilligungszeitraum passiert, gehe ich davon aus, dass dann die Eltern einen neuen Bescheid erhalten werden und das Kind einen eigenen.
Ein eigener anspruchsbegründender Antrag des, das 25. LJ beendenden, Kindes ist da nicht erforderlich, da bereits eine laufende Bewilligung vorliegt, die als eindeutiger Wille des Kindes zum ALG II Bezug und somit als eigenständiger Antrag gewertet werden muss (antragsberechtigt sind Kinder im Sozialrecht bereits ab dem 15 LJ und über § 38 SGB II wurde ja der Wille des Kindes zum Antrag auf ALG II bereits bindend festgestellt). Zweifelt das JC am Antragswillen des Kindes, muss es von sich aus tätig werden und den Sachverhalt von Amtswegen erforschen. Dazu wird das JC dann von sich aus das Kind zum Ausfüllen eines eigenen Antragsformulars auffordern.
Ich würde mal beim JC anfragen, wie das dort gehandhabt wird, ob der Bescheid automatisch umgestellt wird und jeder seinen eigenen bekommt, oder ob das Kind ein eigenes Formular ausfüllen muss.
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