Unterhaltspflicht volljähriger Kinder

Begonnen von Dreifachmama, 06. September 2021, 13:30:32

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Dreifachmama

Guten Tag,

Ich hoffe das ich hier im richtigen Forum bin. Wenn nicht, bitte gern korrigieren, Danke.

Unsere Situation ist folgende:

Wir Eltern (verheiratet) haben 3 Kinder. Kind 1 studiert, bezieht Bafög. Kind 3 geht zur Schule, wird 2022 das Abitur machen.

Sorgenkind ist Kind2...er (wird im November 20 Jahre alt) hat mit Ach und Krach Anfang Juli eine Ausbildung abgeschlossen und ist seitdem ALG1-Bezieher. Er wohnt bei uns im EFH. In diesen Wochen stand er mittags auf, aß etwas, daddelte am PC und hat sage und schreibe 4 Bewerbungen versandt, ohne Erfolg. Gespräche, verständnisvoll, wie auch mit Nachdruck bringen nichts... Hotel Mama ist offenbar ganz cool.

Wir sind jetzt ratlos und aufgrund seiner uneinsichtigen, teils bei Kritik auch agressiven Art, suchen wir eine Lösung. Unsere jüngste Tochter leidet inzwischen sehr unter der unterschwellig immer angespannten Situation. Ein kontinuierlich arbeitender Vater war offenbar nicht genug Vorbild.

Welche Möglichkeiten haben wir?

Wären wir ihm zu Unterhalt verpflichtet, sollte er sich eine eigene Wohnung suchen? Wenn ja, wie hoch wäre dieser bzw. wo kann ich das berechnen lassen? Inwieweit wirkt sich das auf Kind1 im Bafögbezug aus?

Aktuell beziehe ich noch Kindergeld auf ihn. Sohn zahlt an uns nichts, falls das wichtig ist.

Ich danke vorab für hilfreiche Informationen. Unser Ziel ist nicht der Rauswurf, aber der Familienfrieden für alle Mitglieder und ein Schubs ins Leben und in die Selbständigkeit.

LG die Dreifachmama


Nirvana

Zitat von: Dreifachmama am 06. September 2021, 13:30:32
Wären wir ihm zu Unterhalt verpflichtet, sollte er sich eine eigene Wohnung suchen?
Dem Grunde nach ja. Wenn Kind 2 das jetzige Verhalten...

Zitat von: Dreifachmama am 06. September 2021, 13:30:32
In diesen Wochen stand er mittags auf, aß etwas, daddelte am PC und hat sage und schreibe 4 Bewerbungen versandt, ohne Erfolg.
... fortsetzt, müsste er sich aber wegen Verstoßes gegen die unterhaltsrechtliche Erwerbsobliegenheit fiktives Einkommen anrechnen lassen.

blaumeise

Falls er ergänzend ALG II würde beantragen wollen, sobald er ausgezogen ist, hätte er jedenfalls ein Problem. Guck hier, § 22 Abs. 5: http://www.buzer.de/gesetz/2602/a37307.htm


Dreifachmama

Danke soweit... was bedeutet ,,fiktives Einkommen"?

Und wo kann ich die Höhe des Unterhaltes berechnen lassen? Mal von keinem angerechneten fiktiven Einkommen ausgehend.

Nirvana

Zitat von: Dreifachmama am 06. September 2021, 13:40:47
Danke soweit... was bedeutet ,,fiktives Einkommen"?
Er muss sich bei Verletzung der Erwerbsobliegenheit Einkommen in der Höhe anrechnen lassen, das er unter Berücksichtigung seiner Ausbildung, Berufserfahrung, Gesundheit usw. realistisch erzielen könnte, wenn er seiner Erwerbsobliegenheit nachkommen würde.

Zitat von: Dreifachmama am 06. September 2021, 13:40:47
Und wo kann ich die Höhe des Unterhaltes berechnen lassen?
Das und insbesondere die Qualität des Ergebnisses hängt davon ab, wie viel Du bereit bist, finanziell darin zu investieren.

Dreifachmama


crazy

Quatsch.. Das Sorgenkind hat im.Juli seine Ausbildung abgeschlosswn.
Damit ist die Aufgabe der Eltern erledigt. Das volljährige Kind bekommt Alg1 und muss sich so lange es Hotel Mama genießen möchte natürlich auch an den Kosten beteiligen.
Zudem darf man als Eltern zum.Auszug auffordern

Sheherazade

Zitat von: crazy am 06. September 2021, 14:10:49
Zudem darf man als Eltern zum.Auszug auffordern

Und das am besten noch innerhalb des ALGI-Bezuges.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Dreifachmama

Zitat von: crazy am 06. September 2021, 14:10:49
Quatsch.. Das Sorgenkind hat im.Juli seine Ausbildung abgeschlosswn.
Damit ist die Aufgabe der Eltern erledigt. Das volljährige Kind bekommt Alg1 und muss sich so lange es Hotel Mama genießen möchte natürlich auch an den Kosten beteiligen.
Zudem darf man als Eltern zum.Auszug auffordern

Hmm... aber ich dachte, unter 25 hat er kein Recht auf AlG2, auch nicht aufstockend?

Würde dann nicht ohnehin wieder auf uns Eltern zugegangen werden, also doch Unterhalt?

Und wieso am besten noch innerhalb ALG1 Bezug?

Nirvana

Zitat von: crazy am 06. September 2021, 14:10:49
Quatsch.. Das Sorgenkind hat im.Juli seine Ausbildung abgeschlosswn.
Damit ist die Aufgabe der Eltern erledigt.
§§ 1601 ff. BGB sind da anderer Auffassung.

Deadpool

Da die Frage sicherlich im Kontext von möglichen Sozialleistungen gestellt wurde (hier ALG 2): Da der Anspruch nicht nach § 33 SGB II übergeht (§ 33 Abs. 2 SGB II), wird das JC bzgl. Unterhalt nicht nachhaken.

Dreifachmama

Zitat von: Deadpool am 06. September 2021, 15:20:43
Da die Frage sicherlich im Kontext von möglichen Sozialleistungen gestellt wurde (hier ALG 2): Da der Anspruch nicht nach § 33 SGB II übergeht (§ 33 Abs. 2 SGB II), wird das JC bzgl. Unterhalt nicht nachhaken.

:flag:

Ich verstehe diese Antwort leider absolut nicht. Es tut mir leid, aber wir haben keinerlei Erfahrung mit ALG2 und auch nur sehr, sehr wenig mit ALG1. Können sie mir ihre Antwort bitte ,,übersetzen"?  :schaem:

Deadpool

Das Kind zieht aus. Freiwillig zahlt ihr keinen Unterhalt. ALG 1 reicht nicht für Leben und Miete. Also wird das Kind ALG 2 beantragen. Das JC wird euch nicht in Bezug auf Unterhalt behelligen, da ein Anspruchsübergang in der Konstellation ausgeschlossen ist.

Dass das Kind euch "freiwillig" verklagt, halte ich angesichts der Antriebslosigkeit für ausgeschlossen, insbesondere, wenn das Jobcenter zahlt. Und auch unterhaltsrechtlich sehe ich aufgrund der gesteigerten Erwerbsobliegenheit des Kindes keinen Unterhaltfähigkeit von eurer Seite.

Dreifachmama

Zitat von: Deadpool am 06. September 2021, 15:35:33
Das Kind zieht aus. Freiwillig zahlt ihr keinen Unterhalt. ALG 1 reicht nicht für Leben und Miete. Also wird das Kind ALG 2 beantragen. Das JC wird euch nicht in Bezug auf Unterhalt behelligen, da ein Anspruchsübergang in der Konstellation ausgeschlossen ist.

Dass das Kind euch "freiwillig" verklagt, halte ich angesichts der Antriebslosigkeit für ausgeschlossen, insbesondere, wenn das Jobcenter zahlt. Und auch unterhaltsrechtlich sehe ich aufgrund der gesteigerten Erwerbsobliegenheit des Kindes keinen Unterhaltfähigkeit von eurer Seite.

Dankeschön, jetzt ist es klarer und verständlicher.

Ich werde mich zum Anspruchsübergang mal belesen, aus Interesse.

Mal realistisch davon ausgehend, das Sohn keine Wohnung findet, so ohne Einkommen.... Sein ALG1 läuft nach 12 Monaten aus. Was passiert dann? Welche Ansprüche hat er worauf?

Wir waren schon erstaunt, das wir auch jetztnoch weiterhin Kindergeld erhalten, aber das wird dann sicher auch wegfallen oder? Da wir das KiGe einbehalten, muss er bislang nichts an uns zahlen....

crazy

Ja, das Ende der Ausbildung müsst ihr der Kige Kasse mitteilen.