Umzug in anders Bundesland

Begonnen von Fabi087, 13. September 2021, 15:45:55

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Fabi087

Guten TAg!

Ich und meine Freundin trennen uns weswegen ich wieder zurück zu meiner Familie ziehen möchte die in einem anderen Bundesland wohnt. Wie gehe ich jetzt am besten vor?

Suche ich mir erst eine Wohnung im neuen Bundesland und teile dann dem jetzigen jc mit das ich umziehen möchte oder anders herum? Ab wann sollte ich einen neuen antrag beim neuen jc stellen? Was gibt es sonst noch zu beachten?

Wäre schön wenn mir jemand sagen könnte wie der besten ablauf ist.

Vielen Dank im vorraus.

blaumeise

#1
Vorweg: Trennung vom Partner ist ein Grund, der einen Umzug notwendig macht. Dir stehen also grundsätzlich Umzugskosten zu, jedoch nur für einen Umzug innerhalb desselben Ortes. Auch ein Darlehen für eine Miekaution steht dir mit der Notwendigkeit des Umzugs zu.

Lies erst mal hier: Ratgeber Umzug  ==>  https://hartz.info/index.php?topic=24.0

Nachtrag: Da immer noch § 67 SGB II gilt, die Sonderregelung während Corona, darfst du auch in eine zu teure Wohnung ziehen. Die Kosten dafür müssen trotzdem erst mal für 6 Monate übernommen werden. Sofern du im Leistungsbezug bleibst und diese Sonderregelungen irgendwann vorbei sind, wirst du früher oder später eine Kostensenkungsaufforderung bekommen. Daher empfiehlt es sich, eine preislich passende Wohnung zu suchen oder sich von vornherein auf einen weiteren Umzug einzustellen.

Guck hier: http://www.buzer.de/gesetz/2602/a37363.htm

1-2-3-4

Zitat von: Fabi087 am 13. September 2021, 15:45:55Wie gehe ich jetzt am besten vor?

Üblicherweise sucht man sich erst eine neue Wohnung und zieht dann um!

Yavanna

$67 ist u.A. dazu da, dass corona bedingte LE nicht ihre Wohnung verlieren.
Gehe am besten so vor:
- Wohnung im neuen Ort suchen
- Angebot, vor Unterschrift,  dem neuen JC zur Zustimmung vorlegen, dann erst anmieten

Neuantrag nicht vergessen

blaumeise

Zitat von: Yavanna am 14. September 2021, 15:49:42$67 ist u.A. dazu da, dass corona bedingte LE nicht ihre Wohnung verlieren.
Trotzdem gilt § 67 für alle Leistungsbezieher, die während des genannten Zeitraums einen Neuantrag (oder Weiterbewilligungsantrag) stellen.

IchPeter

Zitat von: blaumeise am 14. September 2021, 17:46:26
Zitat von: Yavanna am 14. September 2021, 15:49:42$67 ist u.A. dazu da, dass corona bedingte LE nicht ihre Wohnung verlieren.
Trotzdem gilt § 67 für alle Leistungsbezieher, die während des genannten Zeitraums einen Neuantrag (oder Weiterbewilligungsantrag) stellen.

Danke blaumeise: Das ist  eine sehr wichtige Info, dass die Corona Sonderegelegungen bei Übernahme der Kosten der Unterkunft für ALLE Bezieher von Hartz4 gelten, die bis Ende des Jahres eine neue Wohnung mieten, also auch aus der Obdachlosigkeit heraus AUCH.

blaumeise

Eine Ausnahme gibt es:
ZitatSatz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.
§ 67 Abs. 3 S. 3 SGB II

IchPeter

Zitat von: blaumeise am 14. September 2021, 18:16:28
Eine Ausnahme gibt es:
ZitatSatz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.
§ 67 Abs. 3 S. 3 SGB II
Wie soll und kann man das verstehen? Sind die Unterbringungen von 30 Euro pro Tag in Pensionen wie zu bewerten hier und wie zu sehen? Könnte man diesen Satz 1 hier übersetzen in normale Sprache für diesen Fall?

blaumeise

Wenn ein Leistungsempfänger schon länger in einer zu teuren Wohnung wohnt und das JC bereits eine Kostensenkungsaufforderung durchgeführt hatte sowie - vor Corona - die KdU gekürzt hat auf das, was als angemessen gilt. Das ist ein Fall, wo dann im vorangegangenen BWZ nur die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt worden sind. Das würde dann auch weiterhin so gehandhabt.

IchPeter

Zitat von: blaumeise am 14. September 2021, 18:42:59
Wenn ein Leistungsempfänger schon länger in einer zu teuren Wohnung wohnt und das JC bereits eine Kostensenkungsaufforderung durchgeführt hatte sowie - vor Corona - die KdU gekürzt hat auf das, was als angemessen gilt. Das ist ein Fall, wo dann im vorangegangenen BWZ nur die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt worden sind. Das würde dann auch weiterhin so gehandhabt.

Achso, OK, Danke. Für alle anderen würden die Sonderregeleungen gelten.

blaumeise