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Muss man Telefon Termine vom JC Annehmen? Wenn nicht, Sanktion?!

Begonnen von Steve-O, 13. September 2021, 19:06:29

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Steve-O

Ich habe eine Frage für einen Kollegen von mir.
Dieser hat ein Jobangebot vom JC nicht angenommen und hat daraufhin eine Sanktion bekommen.

Jetzt hat ihm sein SB ein Schreiben geschickt, einen Telefonischen Termin sozusagen. (Ich lade es mal im Anhang hoch.)
Er meinte zu mir, dass er dem JC damals vor ca. 5 Jahren hätte geben MÜSSEN! Was sicher nicht so ist, dass weiß ich selbst aus diesem Forum.

Die Frage ist jetzt trotzdem:

Sollte mein Kollege morgen nicht ans Telefon gehen, kann er Sanktioniert werden?
Weil sein SB ist genau der selbe, den ich HATTE (Wer möchte kann meine älteren Threats lesen) und mit dem Typ ist nicht zu spaßen, der Bricht alle Regeln...

Und: wie kann mein Kollege dafür sorgen das seine Telefonnummern und Email beim jc gelöscht werden? Am besten mit einem Nachweis das diese auch echt gelöscht wurden. (Falls das möglich ist)



[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]
,,Wichtigtuer sind zwar zu gut erzogen, um mit vollem Mund zu sprechen. Aber sie haben keine Bedenken, es mit leerem Kopf zu tun!"
"Es sind die Fantasten, die die Welt in Atem halten. Nicht die Erbsenzähler!"

"Beide Zitate von Erich von Däniken"

blaumeise

Zitat von: Steve-O am 13. September 2021, 19:06:29(Ich lade es mal im Anhang hoch.)
Da ist kein Anhang.

Zitat von: Steve-O am 13. September 2021, 19:06:29Jetzt hat ihm sein SB ein Schreiben geschickt, einen Telefonischen Termin sozusagen.
Das Nichtwahrnehmen von Telefonterminen kann nicht sanktioniert werden.

Zitat von: Steve-O am 13. September 2021, 19:06:29wie kann mein Kollege dafür sorgen das seine Telefonnummern und Email beim jc gelöscht werden?
Das JC nachweislich schriftlich dazu auffordern. Es gibt keine Rechtsgrundlage, wonach das JC ein Recht auf diese Daten hätte. Wenn, dann ist das eine freiwillige Sache.

Zitat von: Steve-O am 13. September 2021, 19:06:29Am besten mit einem Nachweis das diese auch echt gelöscht wurden.
In dem Brief dazuschreiben, dass er um eine schriftliche Bestätigung der Löschung bittet.

Steve-O

Zitat von: blaumeise am 13. September 2021, 19:11:01
Zitat von: Steve-O am 13. September 2021, 19:06:29(Ich lade es mal im Anhang hoch.)
Da ist kein Anhang

Jetzt ist er da, hat nicht auf Anhieb geklappt, Sorry.
,,Wichtigtuer sind zwar zu gut erzogen, um mit vollem Mund zu sprechen. Aber sie haben keine Bedenken, es mit leerem Kopf zu tun!"
"Es sind die Fantasten, die die Welt in Atem halten. Nicht die Erbsenzähler!"

"Beide Zitate von Erich von Däniken"

Gast50874

Es steht doch extra drin dass man Bescheid geben soll falls man keine telefonische Beratung wünscht. Warum macht dein Bekannter das nicht einfach? Dann wird er halt ins JC eingeladen.

Steve-O

Zitat von: Gast50874 am 13. September 2021, 20:07:56
Es steht doch extra drin dass man Bescheid geben soll falls man keine telefonische Beratung wünscht. Warum macht dein Bekannter das nicht einfach? Dann wird er halt ins JC eingeladen.

Das kann ich dir nicht Beantworten, denke das er sich das nicht traut.  :weisnich: Ausserdem hält sich dieser SB dann so oder so nicht daran, deshalb suche ich ja hier hilfe um einen Schriftlichen Weg zu gehen, eventuell mit Paragraphen.


------‐--‐-------

Habe das hier im Forum gefunden.

Zitat von: alfalfa am 19. Januar 2018, 16:54:24
Hier, zum kopieren:

ZitatLeistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
Antrag auf Löschung meiner bereits erhobenen, aber nicht erforderlichen Daten (§ 84 Abs. 2 SGB X)



Sehr geehrter Herr Minusfreund,

der Bundesbeauftragte für Datenschutz hat beim Antrag auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II folgende Datenerhebungen problematisiert:


Telefon- und E-Mail Angaben sind nicht notwendig sondern freiwillig.

So fern ich diese Angaben damals freiwillig gemacht habe, habe ich meine
Meinung in dieser Angelegenheit geändert und wünsche demnach nur noch schriftlich kontaktiert zu werden.

Ich beantrage hiermit gemäß § 84 Abs. 2 SGB X die Löschung meiner bereits gemachten Angaben. Die Daten sind für die Erfüllung Ihrer Aufgaben nicht erforderlich und die Erhebung verstößt gegen mein informationelles Selbstbestimmungsrecht. Um die Datenlöschung überprüfen zu können, beantrage ich bis zum X.X.2018 einen entsprechenden Nachweis.


Mit freundlichen Grüßen


Kann man das noch so nehmen? Jemand eine Idee wie man vorbeugen kann, Fall der SB die Aussrede "Wegen Corona brauchen wir ihre Nummer ODER ich werde ihre Nummer usw. Nicht löschen" nutzt?!

,,Wichtigtuer sind zwar zu gut erzogen, um mit vollem Mund zu sprechen. Aber sie haben keine Bedenken, es mit leerem Kopf zu tun!"
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"Beide Zitate von Erich von Däniken"

1-2-3-4

Wir leben immer noch in pandemischen Zeiten, da ist es durchaus üblich, das JC statt "persönlicher Einladungen" eben "Telefongespräche" anbieten.

Steve-O

Zitat von: 1-2-3-4 am 14. September 2021, 07:32:45
Wir leben immer noch in pandemischen Zeiten, da ist es durchaus üblich, das JC statt "persönlicher Einladungen" eben "Telefongespräche" anbieten.

Wo keine Nummer, da kein Anruf.

Ausserdem Beantwortet das nicht meine Frage. Das dass JC das Anbietet (Aufzwingt mit Sanktionsdrohungen) ist mir Persönlich selbst, BESTENS bekannt.
,,Wichtigtuer sind zwar zu gut erzogen, um mit vollem Mund zu sprechen. Aber sie haben keine Bedenken, es mit leerem Kopf zu tun!"
"Es sind die Fantasten, die die Welt in Atem halten. Nicht die Erbsenzähler!"

"Beide Zitate von Erich von Däniken"

1-2-3-4

Zitat von: Steve-O am 14. September 2021, 07:36:50Ausserdem Beantwortet das nicht meine Frage

Nun gut, dann .....

Nein, das JC kann deswegen nicht sanktionieren, wie auch hier im Faden bereits mitgeteilt und in vielen anderen Beiträgen zur gleichen Frage!

Steve-O

ZitatLeistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
Antrag auf Löschung meiner bereits erhobenen, aber nicht erforderlichen Daten (§ 84 Abs. 2 SGB X)



Sehr geehrter Herr Minusfreund,

der Bundesbeauftragte für Datenschutz hat beim Antrag auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II folgende Datenerhebungen problematisiert:


Telefon- und E-Mail Angaben sind nicht notwendig sondern freiwillig.

So fern ich diese Angaben damals freiwillig gemacht habe, habe ich meine
Meinung in dieser Angelegenheit geändert und wünsche demnach nur noch schriftlich kontaktiert zu werden.

Ich beantrage hiermit gemäß § 84 Abs. 2 SGB X die Löschung meiner bereits gemachten Angaben. Die Daten sind für die Erfüllung Ihrer Aufgaben nicht erforderlich und die Erhebung verstößt gegen mein informationelles Selbstbestimmungsrecht. Um die Datenlöschung überprüfen zu können, beantrage ich bis zum X.X.2018 einen entsprechenden Nachweis.


Mit freundlichen Grüßen


Kann mein Kollege das so Kopieren und Ausdrucken? Natürlich mit dem Namen seines SBs.
,,Wichtigtuer sind zwar zu gut erzogen, um mit vollem Mund zu sprechen. Aber sie haben keine Bedenken, es mit leerem Kopf zu tun!"
"Es sind die Fantasten, die die Welt in Atem halten. Nicht die Erbsenzähler!"

"Beide Zitate von Erich von Däniken"

1-2-3-4

Natürlich kann man es so schreiben, aber ob es zielführend ist, ist eine andere Sache.

Auch mein SB ruft mich 1x im Jahr an, nur um seine Pflicht zu erfüllen. Das Gespräch dauert i.d.R. keine 2 bis 3 Minuten. Ist doch allemale sinnvoller und weniger zeitintensiv, als einer persönlichen Einladung zu folgen (Hin- und Rückfahrt zum JC, ggf. warten im Wartebereich, ggf. am Eingang einen aktuellen Test vorzeigen zu müssen, den man sich ja auch noch besorgen muss, etc. )

Da ist mir ehrlich gesagt, das Telefonat lieber!


Yavanna

Er kann seine Daten löschen lassen,  dann kommt zu 100 % eine persönliche Einladung.  Die JC vergeben wieder Termine.
Leistungsbezug ohne irgendeine Art von Meldung und Mitwirkung ist nicht

Fettnäpfchen

Zitat von: Steve-O am 13. September 2021, 19:06:29Dieser hat ein Jobangebot vom JC nicht angenommen und hat daraufhin eine Sanktion bekommen.
Ohne Anhörung?

MfG FN
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jens123

Nicht stattgefundene Telefonate mit dem JC sind nicht sanktionsfähig, d. h. wer den "Telefontermin" nicht wahrnimmt oder das Telefon überhört, kann daraus keinen Nachteil haben. Genau wie die Hinterlegung der eigenen Telefonnummer beim JC ist die Bereitschaft mit dem JC zu telefonieren gänzlich freiwillig.

Die hier aufgemachte Rechnung, dass man dann nicht eingeladen wird, wenn man brav telefoniert, ist Unsinn. Die JC machen derzeit Stück für Stück wieder auf und verschicken ganz normal ihre Vorladungen.

Die eigene Telefonnummer kann ganz einfach und ruck zuck beim JC z. B. mit Verweis auf die DSGVO gelöscht werden. Hat bei mir 24 Stunden gedauert. Schreibt ja die BfA auch selber, siehe "8. Betroffenenrechte" - "c) Löschung":
https://www.arbeitsagentur.de/datenerhebung