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Was darf bei zu spät gezahlten Lohn/Gehalt angerechnet werden?

Begonnen von sunnytn, 22. September 2021, 09:34:39

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sunnytn

Hallo Leute


wir haben einen vorläufigen Bescheid erhalten, welcher von März 21 bis einschließlich August 21 lief. (kein Folgeantrag gestellt)

Nun passierte folgendes:


- im Mai ist trotz Arbeit kein Lohn zugeflossen, da zu spät gezahlt
(hier würde uns also ein deutlich höherer Aufstockungsbetrag zustehen, da kein Einkommen vom Partner)

- im Juni kam der Lohn für Mai (zu spät zugeflossen)

- im Juli kam der Lohn für Juni (zu spät zugeflossen)

- im August kam der Lohn für Juli und für August
(Juli zu spät zugeflossen bzw. durch den zusätzlichen Lohn für August somit 2 Löhne aus einem Beschäftigungsverhältnis in einem Monat)

Laut Arbeitsvertrag sind die Löhne immer zum Monatsende zu zahlen.

In einem anderen Beitrag wurde mitgeteilt, das aus laufenden Zahlungen (was ja Lohn ist), jedoch Einmalzahlungen werden, wenn sie zu spät zufließen.
(fachliche Weisung 11.16 war das glaube ich)

Daher würden wir gern wissen, wie diese dann genau berechnet werden? Bleibt es da trotzdem bei den 100€ GFB + 20% vom Rest, also so, als wenn man es normal bereinigen würde? (denn im Mai und Juni sind ja keine zusätzlichen Zahlungen eingegangen)
Und wie sieht es dann im August aus, da hier ja nicht nur der Juli-Lohn zu spät kam, sondern noch der reguläre Lohn für August eingegagen ist?

MFG

PS: Da unser vorläufiger Bescheid noch vor dem 31.03.21 erstellt wurde, können wir nämlich noch entscheiden, ob wir eine endgültige Festsetzung beantragen oder nicht. Dies würde für uns aber nur dann Sinn ergeben, wenn wir genau wissen, was genau wie angerechnet werden darf und was nicht.

Ottokar

Zitat von: sunnytn am 22. September 2021, 09:34:39In einem anderen Beitrag wurde mitgeteilt, das aus laufenden Zahlungen (was ja Lohn ist), jedoch Einmalzahlungen werden, wenn sie zu spät zufließen.
Das wäre dann jedoch falsch.
Wenn Lohn verspätet zufließt, bleibt es trotzdem eine laufende Zahlung, hat das BSG schon 2012 klargestellt (B 4 AS 154/11 R).
Ebenso, dass bei, wegen verspäteter Zahlung, in einem Monat doppelt zufließenden Löhnen die Freibeträge je Zahlung unabhängig voneinander zu gewähren sind (B 14 AS 25/13 R, B 4 AS 32/14 R).
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


sunnytn

Zitat von: Ottokar am 22. September 2021, 12:48:07
Das wäre dann jedoch falsch.
Wenn Lohn verspätet zufließt, bleibt es trotzdem eine laufende Zahlung, hat das BSG schon 2012 klargestellt (B 4 AS 154/11 R).
Auf diesem Standpunkt war ich auch immer. Aber das hat sich wohl 2016 geändert.

ZitatEine Lohnnachzahlung ist per Definition eine Nachzahlung laufender Leistung und daher bereits vom Gesetzeswortlaut in den § 11 Abs. 3 SGB II verortet.
Eine Ausnahme davon ist jedoch ab 1.8.2016 in § 11 Abs. 3 S. 2 geregelt. Bisher waren Nachzahlungen von Arbeitsentgelt bzw. -anteilen und Sozialleistungen entsprechend ihrer Rechtsnatur als laufende Zahlungen anzurechnen (→ Rn. 57; BSG Urt. v. 24.4.2015 – B 4 AS 32/14 R = SozR 4-4200 § 11 Nr. 72 = BeckRS 2015, 70595). Aufgrund der nunmehr normierten gesetzlichen Fiktion gehören diese zu den einmaligen Einnahmen. (Gagel/Schwabe, 82. EL Juni 2021, SGB II § 11 Rn. 61)

Zitat§ 11 Abs. 3 Satz 2
Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden.

Und genau das macht mich stutzig. Denn im Endeffekt wird ja der Lohn von Juni erst im Juli gezahlt, also eigentlich eine Nachzahlung. Sprich, man bekommt im Juli Geld, was aber nicht in diesem Monat erbracht wurde.


Zitat von: Ottokar am 22. September 2021, 12:48:07Ebenso, dass bei, wegen verspäteter Zahlung, in einem Monat doppelt zufließenden Löhnen die Freibeträge je Zahlung unabhängig voneinander zu gewähren sind (B 14 AS 25/13 R, B 4 AS 32/14 R).
Auch da war ich eigentlich dieser Meinung.
Wenn jedoch der Lohn von Juli erst im August zugeflossen ist, gilt dies ja dann wieder als Einmalzahlung. Und da der August-Lohn ja rechtzeitig kam, ist das ja laut Gesetz eine laufende Einnahme, weil es ja noch in diesem Monat August gezahlt wurde.
Daher habe ich das dazu gefunden:

Zitat
§ 11 Abs. 3 Satz 3
Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.
Bei uns wäre das der Fall, das wir durch diese 2 Einkommen aus dem Bezug fallen würden. Demzufolge müsste ja eigentlich der August-Lohn wie gewohnt bereinigt werden, da es ja eine laufende Zahlung ist. Und durch Anrechnung der Einmalzahlung (Lohn Juli), würde kein Anspruch mehr bestehen. Demzufolge müsste der Juli-Lohn dann normalerweise auf 6 Monate aufgeteilt werden. Das würde bei uns aber nicht funktionieren, da wir ab September kein ALG2 mehr bekommen. (haben auch kein Folgeantrag gestellt, da wir KIZ beantragen sollten)

Ich finde das ganze echt ziemlich verwirrend bzw. war die Bereinigung vorher deutlich einfacher, da selbst zu spät gezahlter Lohn trotzdem noch eine laufende Einnahme war.

Gast50874

Es ist aber keine Lohnnachzahlung, sondern der normal laufende Lohn. Eine Nachzahlung wäre z.B. bei einer Nachberechnung der Fall.

sunnytn

Zitat von: Gast50874 am 22. September 2021, 13:55:35
Es ist aber keine Lohnnachzahlung, sondern der normal laufende Lohn. Eine Nachzahlung wäre z.B. bei einer Nachberechnung der Fall.
Dieses Argument nannte ich auch oder eine Tarifnachzahlung für einige Monate. Nur wurde mir da dieser Absatz zitiert:

Zitat§ 11 Abs. 2 Satz 3
Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, gilt Absatz 3 entsprechend.
Und im Endeffekt ist ja der Juli-Lohn im größeren als monatlichen Abstand zugeflossen und zwar im August. 

Gast50874

Ich würde mich da jetzt nicht auf die genaue Definition von "monatlicher Abstand" einschießen, aber da geht es um Abrechnung für Lohn mehrerer Monate...nicht um Lohn, der mal 2 oder 3 Tage später/eher kommt.

Dazu auch aus den fachlichen Hinweisen:

"(1) Bei einmaligen Einnahmen handelt es sich um solche, die lediglich einmal gewährt werden. Dies können Bezügebestandteile (z. B.
Jubiläumszuwendung, Abfindung, Leistungsprämie, einmaliges
Weihnachts- oder Urlaubsgeld) sein. Zu den einmaligen Einnahmen
gehören auch Nachzahlungen von üblicherweise laufend gezahlten
Einnahmen, wie z. B. Tarifnachzahlungen oder Nachzahlungen von
Sozialleistungen"


Der normale Lohn ist eine laufende Einnahme, da fortlaufend gezahlt wird.


Deadpool

Zitat von: Ottokar am 22. September 2021, 12:48:07Wenn Lohn verspätet zufließt, bleibt es trotzdem eine laufende Zahlung, hat das BSG schon 2012 klargestellt (B 4 AS 154/11 R).

Und dann hat man wegen dieser Entscheidung des BSG zum 1.8.16 das Gesetz geändert und einen neuen Satz 2 in § 11 Abs. 3 SGB II eingebaut...

Zitat3) Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. 

https://www.buzer.de/gesetz/2602/al55967-0.htm

Um Diskussionen vorzubeugen, dazu aus der Gesetzesbegründung:

ZitatMit der Ergänzung wird klargestellt, dass Nachzahlungen von Arbeitsentgelt oder Sozialleistungen wie einmalige
Einnahmen auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen sind. Wegen des Zuflussprinzips können diese Nachzahlungen nicht in den Monaten angerechnet werden, für die sie bestimmt sind. Das Bundessozialgericht hat in seiner
Entscheidung vom 16. Mai 2012 (B 4 AS 154/11 R) festgestellt, dass eine Nachzahlung von Arbeitsentgelt für
zurückliegende Zeiträume, Einkommen – und nicht Vermögen – darstellt. Die einmalige Erbringung einer an sich
laufenden Leistung ändere allerdings nichts an deren grundsätzlicher Qualifizierung. Eine konsequente Auslegung
dieser Auffassung hätte zur Folge, dass Nachzahlungen jeglicher Art und unbeschadet ihrer Höhe nur im Monat
des Zuflusses auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden könnten. Es besteht jedoch keine Veranlassung,
höhere Nachzahlungen anders als sonstige einmalige Zahlungen zu behandeln, weil auch diese nicht für den Zuflussmonat erbracht werden. Führt eine Nachzahlung zum Wegfall des Leistungsanspruchs in dem Monat des
Zuflusses, ist auch diese auf einen Zeitraum von sechs Monaten aufzuteilen 

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/8041

Die Entscheidung des BSG ist daher obsolet.



Ottokar

#7
Was den Abstand betrifft, so ist der Regelfall ausschlaggebend und nicht die Abweichung (BSG ebd.). Nur weil ansonsten in monatlichen Zeitabständen zufließendes Arbeitsentgeld einmal verspätet gezahlt wurde, wird daraus kein regelmäßig in größeren als monatlichen Abständen zufließendes Einkommen.
§ 11 Abs. 3 SGB II regelt diesbezüglich auch nicht, dass aus einer regelmäßigen eine einmalige Einnahme wird.
Wie auch aus der Gesetzesbegründung hervor geht, soll lediglich sichergestellt werden, dass das bedarfsmindernde Einkommen zur Gänze berücksichtigt wird und nicht nur bis zum Wegfall des Leistungsanspruches im Zuflussmonat.
In Bezug auf verspätet und deshalb in einem Monat doppelt zufließendes Arbeitsentgeld heißt das, dass dieses auf den Bewilligungszeitraum gesehen so zu berücksichtigen ist, als wäre es nicht verspätet zugeflossen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Deadpool

Das "BSG ebd." ist uninteressant, da diese Rechtsprechung überholt ist. Verspäteter Lohn ist als Nachzahlung wie einmaliges Einkommen zu behandeln. Verspätet ist der Lohn, wenn dessen Fälligkeit überschritten wurde:

ZitatNachzahlungen im Sinne des § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II sind grundsätzlich Einnahmen, die nicht zum Zeitpunkt der Fälligkeit sondern zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt werden. 

https://openjur.de/u/2252397.html

Der Gesetzestext ist dahingehend eindeutig.

Ottokar

Zitat von: Deadpool am 22. September 2021, 17:11:41Das "BSG ebd." ist uninteressant, da diese Rechtsprechung überholt ist.
Der Punkt den ich meine ist keineswegs überholt.
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Gast50874

Zitat von: Deadpool am 22. September 2021, 17:11:41Verspätet ist der Lohn, wenn dessen Fälligkeit überschritten wurde:

Offensichtlich wurde er aber immer zu spät überwiesen und im August dann fristgerecht zum Ende des Monats. Ich glaube nicht, dass 3x der Lohn als Nachzahlung gilt kann, sondern das eine Regelmäßigkeit ausdrückt. Und im August kam er dann  entsprechend Arbeitsvertrag.


Zitat von: sunnytn am 22. September 2021, 09:34:39Laut Arbeitsvertrag sind die Löhne immer zum Monatsende zu zahlen.

Wann genau kamen denn die anderen Löhne? Wie viel zu spät?

Deadpool


Zitat von: Ottokar am 22. September 2021, 18:56:51Der Punkt den ich meine ist keineswegs überholt.

Dafür, dass du aufgrund der von dir genannten BSG Entscheidung geänderte Gesetzgebung nicht kanntest, eine doch recht vermessene Meinung, die in Rechtsprechung und Literatur seit der Novellierung sich gerade nicht mehr findet. Aber das war mir schon klar, dass eine solche Diskussion wieder aufkommt.

Zitat von: Gast50874 am 22. September 2021, 20:37:27Ich glaube nicht, dass 3x der Lohn als Nachzahlung gilt kann,

Soweit tatsächlich auf die (hier vertragliche) Fälligkeit abzustellen ist, wie es z. B. das SG Frankfurt/Oder entschieden hat, sehr wohl. Eine Gesetzesänderung bringt nicht immer eine vernünftige Einzelfallgerechtigkeit mit sich. Der Gesetzgeber stopft unter Umständen ein Loch und eröffnet dadurch ein anderes. Das ist doch gerade im SGB II nichts Neues.




sunnytn

Zitat von: Gast50874 am 22. September 2021, 20:37:27
Offensichtlich wurde er aber immer zu spät überwiesen und im August dann fristgerecht zum Ende des Monats. Ich glaube nicht, dass 3x der Lohn als Nachzahlung gilt kann, sondern das eine Regelmäßigkeit ausdrückt. Und im August kam er dann  entsprechend Arbeitsvertrag.
Laut Gesetz scheinen dann aber alle zu spät gezahlten Löhne als Einmalzahlung zu gelten, da sie nicht in dem Monat erarbeitet wurden, indem sie zugeflossen sind.

Zitat von: Gast50874 am 22. September 2021, 20:37:27Wann genau kamen denn die anderen Löhne? Wie viel zu spät?
Das war unterschiedlich. Manchmal am 3 Tag des Folgemonats & einmal hat es sogar 1 Woche gedauert.
Denke aber das spielt keine Rolle ob 1 Tag oder mehr, da ja beim Zuflussprinzip immer entscheidend ist, in welchem Monat es eingegangen ist. Und eine Art Spielraum (z. B. 3 Tage oder so), habe ich im Gesetz nicht gefunden.
Kommt also praktisch am 1 März der Lohn von Februar, ist es 1 Tag zu spät zugeflossen und gilt als Einmalzahlung. So habe ich das zumindest verstanden. Kommt der Lohn für Februar hingegen am letzten Tag im Februar, ist es eine laufende Zahlung, da der Lohn in dem Monat eingegangen ist, indem er auch erarbeitet wurde bzw. wie es auch im AV steht.


Zitat von: Deadpool am 22. September 2021, 21:15:38
Eine Gesetzesänderung bringt nicht immer eine vernünftige Einzelfallgerechtigkeit mit sich.
Ja irgendwie hat man das Gefühl, das man als AN dafür bestraft wird, weil der AG es nicht hinbekommt, sich an den AV zu halten. Denn würden die Zahlungen regelmäßig eingehen, bräuchte man sich um solche Sachen keine Gedanken machen. Wir haben daher auch schon beim JC vorgesprochen, ob man da nicht was machen kann, denn es ist immer eine unnötige Lauferei bzw. Rechnerei, die meist nur Nachteile für uns bringt. Dem JC interessiert das aber nicht bzw. verwiesen sie nur darauf, das man den AG ja verklagen kann. Das kommt bestimmt richtig gut an  :wand:

Ottokar

Zitat von: Deadpool am 22. September 2021, 21:15:38
Dafür, dass du aufgrund der von dir genannten BSG Entscheidung geänderte Gesetzgebung nicht kanntest, eine doch recht vermessene Meinung, die in Rechtsprechung und Literatur seit der Novellierung sich gerade nicht mehr findet. Aber das war mir schon klar, dass eine solche Diskussion wieder aufkommt.
Natürlich kenne ich die ergänzte Gesetzgebung, denn um eine Änderung handelt es sich de facto nicht.
Das was ich schrieb deckt sich zudem sowohl mit der Gesetzgebung als auch der Gesetzesbegründung und der Kommentarliteratur.
Wenn du das nicht verstehst  :weisnich: das berechtigt dich aber noch lange nicht dazu, mich persönlich anzugreifen.

Laufende Einnahmen sind solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden, bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung. B 4 AS 154/11 R

Zu Unrecht aber hat das LSG entschieden, dass von dem Ende Januar 2011 zusätzlich zugeflossenen Arbeitsentgelt nur der Freibetrag nach § 30 Satz 2 Nr 1 SGB II aF ein weiteres Mal abzusetzen ist: Fließt einem Leistungsberechtigten mit nur einem Beschäftigungsverhältnis innerhalb eines Monats in mehreren Monaten erarbeitetes Arbeitsentgelt zu, so ist auch das weitere Einkommen um den Grundfreibetrag nach § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II aF für jeden dieser Monate gesondert zu bereinigen. B 14 AS 25/13 R

Diese Abgrenzung bedarf einer weitergehenden Präzisierung für Fälle wie dem vorliegenden, in denen die regelmäßige Erfüllung von Ansprüchen, die aus demselben Rechtsgrund herrühren, Störungen unterworfen ist. In diesen Fällen kommt dem Rechtsgrund der Zahlungen die maßgebende Bedeutung zu. Für die Qualifizierung einer Einnahme als laufende Einnahme reicht es danach aus, wenn sie zwar nicht "laufend" sondern in einem Gesamtbetrag erbracht wird, aber nach dem zugrunde liegenden Rechtsgrund regelmäßig zu erbringen gewesen wäre. Diese entscheidend auf den Rechtsgrund abstellende Sichtweise ermöglicht auch in Fällen mit Leistungsstörungen eine klare und praktisch gut handhabbare Abgrenzung, denn Rechtsgrund und vereinbarter Turnus von Zahlungen sind in der Regel einfach feststellbar. Zudem hängt die Beurteilung einer Einnahme als laufende oder einmalige nicht vom Verhalten des Schuldners ab, welches, wenn bestehende Ansprüche nicht erfüllt werden, unter Umständen sogar vertragswidrig ist. Wenn also Zahlungen aus ihrem Rechtsgrund heraus regelmäßig zu erbringen sind, ändert sich ihr Charakter als laufende Einnahme nicht dadurch, dass sie - aus welchen Gründen auch immer - dem Berechtigten zeitweise ganz oder teilweise vorenthalten und erst später in einem Betrag nachgezahlt werden. B 4 AS 32/14 R

An dem o.g. ändert die Ergänzung des § 11 Abs. 3 SGB II absolut nichts, wie auch in der - schon von dir ziterten - Gesetzesbegründung klargestellt wurde.
Danach wurde die Rechtsprechung des BSG keineswegs durch Gesetz ausgehebelt, sondern es wurde lediglich eine Ergänzung vorgenommen, damit es bei strikter Auslegung eben dieser Rechtsprechung nicht dazu kommen kann, dass Einkommen wegen verspäteter Zahlung nur teilweise bedarfsmindernd berücksichtigt wird.
Das Gesetz ändert weder etwas am Rechtsgrund und damit an der Qualifizierung als laufende Einnahme etwas, noch daran, dass jede Lohnzahlung separat gemäß § 11b SGB II um die Frei- und Absetzbeträge zu bereinigen ist.
Sie ermöglicht lediglich, dass das verspätet gezahlte bereinigte Einkommen auf 6 Monate verteilt werden darf, wenn es ansonsten zum Wegfall des Leistungsanspruches im Zuflussmonat führen würde.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Deadpool

a) Es ist eine Gesetzesänderung.
b) Sie erfolgte, um genau diese BSG Entscheidung auszuhebeln.

Mehr gibt es nun wirklich dazu nicht zu sagen. Das Zitat aus der Gesetzesbegründung führt das doch nun wirklich eindeutig aus, dass man den Charakter von Nachzahlungen laufender Leistungen ändern wollte, weil das BSG es so entschieden hatte.

Für die Qualifizierung einer Einnahme als im Zuflussmonat zu berücksichtigende laufende Einnahme konnte es auch ausreichen, wenn diese nach dem ihr zugrunde liegenden Rechtsgrund regelmäßig (monatlich) zu erbringen gewesen war. Wegen der Anknüpfung an den Rechtsgrund war es ohne Bedeutung für die Abgrenzung, wenn eine Zahlung als Gesamtbetrag erbracht wurde und ob das Rechtsverhältnis zum Zeitpunkt der Zahlung noch bestanden hat oder schon beendet war.142 Nach diesen Maßstäben wurde eine Nachzahlung von Arbeitsentgelt für zurückliegende Zeiträume mit regelmäßigem Nettoarbeitsentgelt als laufende Einnahme beurteilt,143 ebenso die Nachzahlung einer – grundsätzlich monatlich zu erbringenden – privaten Berufsunfähigkeitsrente144 und die Nachzahlung von Kindergeld145.
77   Der durch das 9. SGB II-Änderungsgesetz vom 26.07.2016146 zum 01.08.2016 neu eingefügte § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II sieht jetzt allerdings vor, dass zu den einmaligen Einnahmen auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen gehören, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden. Entgegen der Gesetzesbegründung147 handelt es sich dabei allerdings nicht um eine ,,Klarstellung" der schon bisher bestehenden Rechtslage, sondern um eine – von der Rechtsprechung des BSG (vgl. Rn. 76) abweichende – ausdrückliche normative Zuordnung bestimmter Einnahmen. Diese Zuordnung verschlechtert die Rechtsposition von Hilfebedürftigen, die für frühere Zeiträume zu beanspruchende Einnahmen erst verspätet erhalten. Denn soweit der Betrag am Ende des Anrechnungsmonats nicht verbraucht worden ist, war er im Folgemonat als Vermögen zu berücksichtigen und nicht ggf. nach § 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II (bis zum 31.07.2016: § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II) auf mehre Monate zu verteilen.
(Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 11 (Stand: 29.07.2021), Rn. 77)