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Was darf bei zu spät gezahlten Lohn/Gehalt angerechnet werden?

Begonnen von sunnytn, 22. September 2021, 09:34:39

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Ottokar

Zitat von: Deadpool am 23. September 2021, 17:57:45a) Es ist eine Gesetzesänderung.
b) Sie erfolgte, um genau diese BSG Entscheidung auszuhebeln.
Das in der von dir zitierten Gesetzesbegründung wortwörtlich etwas anderes steht, ist dir klar?
Wer so offensichtlich Fakten leugnet, den kann man nur noch ignorieren.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


sunnytn

Ich habe mir mal die beiden Bescheide vorgenommen, da bereits im März auch schon das Problem mit doppelter Lohnzahlung bestand.
(ich aber aus der Anrechnung nicht wirklich schlau geworden bin und daher hier nachgefragt habe)

Hier wurde im ersten Schreiben darauf hingewiesen, das uns rückwirkend für Februar (wo wir den Folgeantrag gestellt haben) noch ein Aufstockungsbetrag zusteht, da der Lohn von Februar nicht im Februar eingegangen war.
Denn ursprünglich wurde der vorläufige Bescheid erst ab März bewilligt, da davon auszugehen war, das im Februar der Lohn + KIZ unseren Bedarf deckt.

In einem weiteren Schreiben (am selben Tag), wurden wir darauf hingewiesen, das somit im Monat März eine Überzahlung stattgefunden hat. (Anfang März der Lohn von Februar und Ende März der Lohn von März)

Und schaue ich auf die Berechnung, scheint hier weder die eine, noch die andere Aussage zuzutreffen und daher auch meine Frage hier.

Es wurden nämlich einfach beide Bruttolöhne zusammengerechnet. Dann wurden nur 1x die 100€ GFB genommen und ebenfalls nur 1x die 20% und 1x die 10%, da wir ein Kind haben. Dieser komplette Freibetrag wurde dann einfach von dem zusammengerechneten Nettolöhnen abgezogen. (also wurde es praktisch so gerechnet, als würde man eine große Lohnzahlung bekommen)
Kein Hinweis auf eine Einmalzahlung, kein Hinweis auf eine Aufteilung auf die Folgemonate, obwohl wir aus dem Bezug gefallen wären und ebenso keine doppelte Berücksichtigung, obwohl es 2 Löhne waren.
Lediglich der Hinweis, das wir unseren Bedarf somit selbst decken können und der vorläufige Aufstockungsbetrag komplett zurückzuzahlen ist. Dieser wurde dann (auf Nachfrage an uns) mit der Nachzahlung an uns verrechnet.
(denn wir hatten mehr Anspruch im Februar, als das was wir im März zurückzahlen sollten)

Daher wäre es halt schön gewesen, wenn man genau weiß, wie und was bei 2 Löhnen in einem Monat genau angerechnet werden darf und was nicht. Würde nämlich die Bereinigung so stattfinden, wie es im März der Fall war (keine weitere Aufteilung), dann würde sich ein Antrag auf endgültige Festsetzung nämlich lohnen.
Wurde hier hingegen falsch berechnet und wir stellen einen Antrag, würde sich das für uns nicht lohnen, da wir dann nämlich zurückzahlen müssten.

Es könnte alles so einfach sein, wenn der AG nur mal pünktlich zahlen würde. Aber irgendwie hat man das Gefühl, das man als AN im Endeffekt noch dafür zusätzlich bestraft wird. Und die Gesetze machen das auch nicht wirklich besser, da sie teilweise sehr undurchsichtig sind, wie man hier sehen kann.

Von daher wäre es wohl das beste, das wir keinen Antrag stellen und die Sachen einfach abheften.

Deadpool

Zitat von: Ottokar am 24. September 2021, 08:56:02Wer so offensichtlich Fakten leugnet, den kann man nur noch ignorieren.

Den Eindruck habe ich anderweitig.

Was steht denn in der Begründung? Ich übersetze es mal für dich:

Da steht, dass das BSG entschieden hat, dass Nachzahlungen laufender Leistungen laufendes Einkommen bleibt. Und deshalb könne eine Nachzahlung nur im Monat des Zuflusses angerechnet werden.

Das ist der Teil:

Zitat.Das Bundessozialgericht hat in seiner
Entscheidung vom 16. Mai 2012 (B 4 AS 154/11 R) festgestellt, dass eine Nachzahlung von Arbeitsentgelt für
zurückliegende Zeiträume, Einkommen – und nicht Vermögen – darstellt. Die einmalige Erbringung einer an sich
laufenden Leistung ändere allerdings nichts an deren grundsätzlicher Qualifizierung.

Das möchte man aber nicht:

ZitatEine konsequente Auslegung
dieser Auffassung hätte zur Folge, dass Nachzahlungen jeglicher Art und unbeschadet ihrer Höhe nur im Monat
des Zuflusses auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden könnten. Es besteht jedoch keine Veranlassung,
höhere Nachzahlungen anders als sonstige einmalige Zahlungen zu behandeln, weil auch diese nicht für den Zuflussmonat erbracht werden. 

Und deshalb hat man das Gesetz geändert und folgendes bestimmt:

Zitat.Führt eine Nachzahlung zum Wegfall des Leistungsanspruchs in dem Monat des
Zuflusses, ist auch diese auf einen Zeitraum von sechs Monaten aufzuteilen 

Ich weiß deine Beiträge wirklich zu schätzen, aber den § 11 Absatz 3 SGB II hat man nunmal wirklich geändert, um die Entscheidung des BSG auszuhebeln und Nachzahlungen wie einmaliges Einkommen behandeln zu können.