Schweigenpflichtsentbindungen aus Forum NICHT gültig bei ÄD ?!

Begonnen von Steve-O, 30. September 2021, 11:16:45

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Simone-

Der ganze Rotz bei * Einschaltung ärztlichen Dienst:
- Gesundheitsfragebogen + Schweigepflichtentbindungen bis zum zurück geben
- Bereitschaft zur Untersuchung
- Einladungstermin wahrnehmen
- "uneingeschränkte" Mitwirkung während der Untersuchung

Das gehört nicht in eine EGV.

Ich würde folgendes machen:

Teil 1:
Ein Schreiben zurück senden und erklären, dass diese EGV nicht unterschriftsfähig ist. Dazu später mehr.

Teil 2:
Da du ja trotzdem den ÄD einschalten möchtest und Gesundeheitsfragebogen wie Schweigepflichtentbindungen abgeben möchtest, würde ich genau das tun. Und zwar diese Unterlagen NUR and den ÄD.

Die Schweigepflichtentbindungen halt wie gehabt die eigenen.

An den ÄD würde ich ein Anschreiben verfassen, in dem aufgelistet ist, was für Anlagen dabei sind. Hier würde ich gleichzeitig darauf hinweisen, dass - falls der ÄD die eigenen Entbindungen von der Schweigepflicht nicht annehmen möchte, dies SCHRIFTLICH mit BEGRÜNDUNG und RECHTSGRUNDLAGE mitzuteilen hat. Weiterhin würde ich DEUTLICH darauf hinweisen, dass es hier um gesundheitliche Daten geht, welche ganz besonders dem DATENSCHUTZ unterliegen.

Zu Teil 1 - EGV - Vertragsverhandlungen habe ich folgende Texte gespeichert:


EG-VA ohne Verhandlungen

Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck des § 15 Abs. 1 SGB II
(aF) sprechen nach allem eher dafür, dass ein die EinV ersetzender
EinV-VA nur in Betracht kommt, wenn der Grundsicherungsträger zuvor den
Versuch unternommen hat, mit dem Arbeitssuchenden eine Vereinbarung zu
schließen oder im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den
Abschluss einer Vereinbarung als nicht sachgerecht erscheinen lassen,
was im ersetzenden EinV-VA im Einzelnen darzulegen wäre.
vgl. BSG Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R

Nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II (aF) sollen die Regelungen nach § 15 Abs. 1
S. 2 SGB II (aF) durch EinV-VA erfolgen, wenn eine EinV nicht zustande
kommt. Dem Wortlaut dieser Regelung folgend, hat eine konsensuale Lösung
(= EinV als Vertrag) demnach gegenüber dem hoheitlichen Handeln durch
Verwaltungsakt Vorrang.
vgl. SG Stuttgart, Beschluss vom 21.05.2014 - S 18 AS 2698/14 ER sowie
diverse LSG-Urteile in Folge

Die neuere Rechtssprechung des BSG berücksichtigt nunmehr den Willen des
Gesetzgebers und gibt der konsensualen Lösung den Vorzug. Damit kann der
Leistungsträger die vom Gesetzgeber gewünschte Verhandlungsführung nicht
dadurch umgehen, dass ein Verwaltungsakt erlassen wird, um die
Regelungsinhalte einseitig und hoheitlich vorzugeben. Es kann nur eine
EinV zulässig durch Verwaltungsakt ersetzt werden, über die zuvor mit
dem Leistungsberechtigten verhandelt worden ist. Der Erlass eines eine
EinV ersetzenden Verwaltungsaktes mit einem von der verhandelten EinV
abweichenden Inhalt ist rechtswidrig.
Sonnhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 15, Rn. 30

Es reicht dabei nicht aus, lediglich den Entwurf einer EinV anzubieten,
ohne dass Verhandlungsbereitschaft auf Seiten des Leistungsträgers
besteht. Anders stellt sich die Situation dar im Fall der Weigerung des
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, Verhandlungen zu führen. Dann kann der
Leistungsträger unmittelbar einen Verwaltungsakt erlassen, ohne zuvor in
(von vorneherein fruchtlose) Verhandlungen getreten zu sein. Das gilt
auch dann, wenn aus den Vorschlägen des Hilfebedürftigen klar
hervorgeht, dass der Abschluss einer EinV nicht erwünscht ist bzw.
vereitelt werden soll.
Sonnhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 15, Rn. 142


Hieraus kann man zitieren als Rechtsgrundlage, dass sozusagen nun die Verhandlungsphase der EGV beginnt. In diesem Sinne kommt dann die Begründung, warum die EGV nicht unterschriftsfähig ist.

Und zwar weil die genannten Verpflichtungen bezüglich ÄD nicht in eine EGV gehören.

Natürlich wird auch mit sofortiger Klage gedroht, falls der Mist als Eingliederungs-Verwaltungsakt erlassen wird.

Ich würde sogar so weit gehen, und der ausstellenden SB eine Fachaufsichtsbeschwerde androhen, falls sie ihren Stiefel mit solchen Verpflichtungen in einer EGV weiter fährt.

Noch ein Gedanke als Beispiel: Sanktion wegen nicht einhalten des Termins beim ÄD plus Sanktion wegen nicht einhalten der Verpflichtung einer EGV. Dann sanktionieren sie doppelt.

Vielleicht hat jemand Zeit, dir da etwas bei der Formulierung zu helfen.


"Alles was die weise Frau lernte schrieb sie in ihr Buch, und als die Seiten schwarz vor Tinte waren, nahm sie weiße Tinte und begann von vorne."

Steve-O

Zitat von: Fettnäpfchen am 01. Oktober 2021, 17:06:28
Steve-O

EinV ist ja nicht meins, aber warum wurde die EinV vom 13.09. am 30.09 fortgeschrieben das geht ja nur bei wesentlichen Änderungen?
Überhaupt nicht erforderlich kommt noch dazu denn wie erwähnt:
Zitat von: vanessa am 01. Oktober 2021, 16:30:48Zum JC noch, so lange deine Erwerbsfähigkeit nicht geklärt ist, muss das JC auch Abwarten was da raus kommt.
Da ist eh nichts mit EGV und Vermittlungsvorschlägen bzw. sinnlosen Zwangsmaßnamen.
Zitat von: vanessa am 01. Oktober 2021, 16:30:48Deine Mitwirkungspflicht besteht hier mit dem ÄD zusammen zu arbeiten, aber nicht auf irgendeine Schweigepflichtsentbindung.
Das hat sich ja leider 2017 geändert und steht sogar im Begleitschreiben sowie in der Dienstanweisung der BA.
s. Anhang und da Seite 10 unter Punkt 3.2.4.1
und im angegebenen § 66 SGB 1 > https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__66.html

Was im Begleitschreiben Infoblatt fehlt ist der Hinweis dass es Teil A gibt und man dies nur über den ÄD bekommt!

Zitat von: Steve-O am 30. September 2021, 15:39:15Aber die sitzen da zu zweit, man wird noch massiver angegangen und ist noch mehr unter Stress, ich merke das meine Psyche wieder mehr leidet seit dem ich wieder mit dem JC zu tun habe.
und genau deswegen solltest du in Zukunft nur noch mit Beistand dort hingehen.

Die Fahrtkostenerstattung hast du aber beim letzten Termin gemacht?

MfG FN

Weil ich diese EGV vorher bekommen hatte beim letzten Termin ( zumindest in diesem Threat:   https://hartz.info/index.php?topic=126463.msg1499464#msg1499464 
Aber da mir keiner hier im Forum darauf geantwortet hatte, habe ich bei einem Sozialverband nachgefragt bei dem ich Mitglied bin. Hatte die egv dort hin geschickt per Email und ein Anwalt rief mich dann an und sagte das diese EGV (aus dem gerade geteilten Threat!) Ok sei, es sei eine übliche Standart EGV und sei nichts schlimmes drin, weil ich keine Zeit mehr hatte habe ich diese unterschrieben und dann per Einschreiben zum JC gesendet.

Die aktuelle habe ich aber noch nicht unterschrieben! Also die jetzt hier in DIESEM Theat hochgeladen ist!

Also jetzt wird mir langsam Mulmig, ich bekomme Angst. Ich bin nicht die hellste Leuchte wenn es um solche Sachen geht und mir rennt die Zeit davon.

Einen Beistand, habe ich nicht, habe schon mehrfach hier im Forum geschaut ob jemand aus meiner nähe sowas anbietet und mir wurden hier seiten genannt wie man nachfragen kann, leider finde ich niemanden und auch privat habe ich niemanden der mit dort hin möchte. Dazu kommt noch, dass die wegen Corona keinen Beistand mit rein lassen. Ich weiß,  ihr habt mir schon Paragraphen gezeigt das trotz Corona ein Beistand nicht Verwehrt werden darf vom JC, aber die machen es trotzdem so. Ich bin gerade echt total Verzweifelt.
Ich habe erst am 2.12. Einen Termin bei meinem Psychologen, dort komme ich auch nicht mehr vorher hin, weil der so überfüllt ist. Was soll ich nur tun? Ich bin gerade wirklich verzweifelt, ich dachte wirklich nach all den Jahren wäre ich diesem JC Druck...Schikanen u.ä. gewachsen, aber jetzt merke ich das ich mich da derbe getäuscht habe.

Meine Anwältin ist auch im Mutterschutz also kan  mir keiner helfen.

Fahrtkosten habe ich keine da das JC nur 5 Minuten zu Fuß von mir entfernt ist.

Zitat von: Simone- am 01. Oktober 2021, 22:06:31
Der ganze Rotz bei * Einschaltung ärztlichen Dienst:
- Gesundheitsfragebogen + Schweigepflichtentbindungen bis zum zurück geben
- Bereitschaft zur Untersuchung
- Einladungstermin wahrnehmen
- "uneingeschränkte" Mitwirkung während der Untersuchung

Das gehört nicht in eine EGV.

Ich würde folgendes machen:

Teil 1:
Ein Schreiben zurück senden und erklären, dass diese EGV nicht unterschriftsfähig ist. Dazu später mehr.

Teil 2:
Da du ja trotzdem den ÄD einschalten möchtest und Gesundeheitsfragebogen wie Schweigepflichtentbindungen abgeben möchtest, würde ich genau das tun. Und zwar diese Unterlagen NUR and den ÄD.

Die Schweigepflichtentbindungen halt wie gehabt die eigenen.

An den ÄD würde ich ein Anschreiben verfassen, in dem aufgelistet ist, was für Anlagen dabei sind. Hier würde ich gleichzeitig darauf hinweisen, dass - falls der ÄD die eigenen Entbindungen von der Schweigepflicht nicht annehmen möchte, dies SCHRIFTLICH mit BEGRÜNDUNG und RECHTSGRUNDLAGE mitzuteilen hat. Weiterhin würde ich DEUTLICH darauf hinweisen, dass es hier um gesundheitliche Daten geht, welche ganz besonders dem DATENSCHUTZ unterliegen.

Zu Teil 1 - EGV - Vertragsverhandlungen habe ich folgende Texte gespeichert:


EG-VA ohne Verhandlungen

Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck des § 15 Abs. 1 SGB II
(aF) sprechen nach allem eher dafür, dass ein die EinV ersetzender
EinV-VA nur in Betracht kommt, wenn der Grundsicherungsträger zuvor den
Versuch unternommen hat, mit dem Arbeitssuchenden eine Vereinbarung zu
schließen oder im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den
Abschluss einer Vereinbarung als nicht sachgerecht erscheinen lassen,
was im ersetzenden EinV-VA im Einzelnen darzulegen wäre.
vgl. BSG Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R

Nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II (aF) sollen die Regelungen nach § 15 Abs. 1
S. 2 SGB II (aF) durch EinV-VA erfolgen, wenn eine EinV nicht zustande
kommt. Dem Wortlaut dieser Regelung folgend, hat eine konsensuale Lösung
(= EinV als Vertrag) demnach gegenüber dem hoheitlichen Handeln durch
Verwaltungsakt Vorrang.
vgl. SG Stuttgart, Beschluss vom 21.05.2014 - S 18 AS 2698/14 ER sowie
diverse LSG-Urteile in Folge

Die neuere Rechtssprechung des BSG berücksichtigt nunmehr den Willen des
Gesetzgebers und gibt der konsensualen Lösung den Vorzug. Damit kann der
Leistungsträger die vom Gesetzgeber gewünschte Verhandlungsführung nicht
dadurch umgehen, dass ein Verwaltungsakt erlassen wird, um die
Regelungsinhalte einseitig und hoheitlich vorzugeben. Es kann nur eine
EinV zulässig durch Verwaltungsakt ersetzt werden, über die zuvor mit
dem Leistungsberechtigten verhandelt worden ist. Der Erlass eines eine
EinV ersetzenden Verwaltungsaktes mit einem von der verhandelten EinV
abweichenden Inhalt ist rechtswidrig.
Sonnhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 15, Rn. 30

Es reicht dabei nicht aus, lediglich den Entwurf einer EinV anzubieten,
ohne dass Verhandlungsbereitschaft auf Seiten des Leistungsträgers
besteht. Anders stellt sich die Situation dar im Fall der Weigerung des
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, Verhandlungen zu führen. Dann kann der
Leistungsträger unmittelbar einen Verwaltungsakt erlassen, ohne zuvor in
(von vorneherein fruchtlose) Verhandlungen getreten zu sein. Das gilt
auch dann, wenn aus den Vorschlägen des Hilfebedürftigen klar
hervorgeht, dass der Abschluss einer EinV nicht erwünscht ist bzw.
vereitelt werden soll.
Sonnhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 15, Rn. 142


Hieraus kann man zitieren als Rechtsgrundlage, dass sozusagen nun die Verhandlungsphase der EGV beginnt. In diesem Sinne kommt dann die Begründung, warum die EGV nicht unterschriftsfähig ist.

Und zwar weil die genannten Verpflichtungen bezüglich ÄD nicht in eine EGV gehören.

Natürlich wird auch mit sofortiger Klage gedroht, falls der Mist als Eingliederungs-Verwaltungsakt erlassen wird.

Ich würde sogar so weit gehen, und der ausstellenden SB eine Fachaufsichtsbeschwerde androhen, falls sie ihren Stiefel mit solchen Verpflichtungen in einer EGV weiter fährt.

Noch ein Gedanke als Beispiel: Sanktion wegen nicht einhalten des Termins beim ÄD plus Sanktion wegen nicht einhalten der Verpflichtung einer EGV. Dann sanktionieren sie doppelt.

Vielleicht hat jemand Zeit, dir da etwas bei der Formulierung zu helfen.






Ich bin gerade Komplett überfordert, weil ich sowas absolut nicht selbst kann. Ich bin echt total Verzweifelt, habe gerade Erbrochen, weil ich mir so Sorgen mache. Was soll ich denn jetzt machen?

Ich hoffe mir kann jemand helfen. Ich glaube diesesmal hat das JC gewonnen....
,,Wichtigtuer sind zwar zu gut erzogen, um mit vollem Mund zu sprechen. Aber sie haben keine Bedenken, es mit leerem Kopf zu tun!"
"Es sind die Fantasten, die die Welt in Atem halten. Nicht die Erbsenzähler!"

"Beide Zitate von Erich von Däniken"

Gast50147

Am besten wohl du klickst auf "Beitrag melden" und bittest @ Ottokar um seine Meinung. Der ist echter Fachmann auf dem Gebiet.

Fettnäpfchen

 Steve-O

Wie geschrieben ist EinV nicht mein Ding zumindest dahingehend um entsprechende Schreiben vor zu formulieren. Da sollte alles Hand und Fuß haben auch wenn es schwierig ist überhaupt eine rechtskonforme EinV zu erhalten;
also selbst nach Verbesserungsvorschlägen oder Widerspruch/Klage.

Zitat von: Steve-O am 02. Oktober 2021, 08:34:40Ok sei, es sei eine übliche Standart EGV und sei nichts schlimmes drin, weil ich keine Zeit mehr hatte habe ich diese unterschrieben und dann per Einschreiben zum JC gesendet.
Damit ist diese gültig und damit braucht es
Zitat von: Fettnäpfchen am 01. Oktober 2021, 17:06:28vom 13.09. am 30.09 fortgeschrieben das geht ja nur bei wesentlichen Änderungen?
Kommt darauf an was da drin steht im Verhältnis zur neuen also ob es wesentl. Änderungen gab was ja eher nicht zu glauben ist.
Am besten auch zum Vergleich mal einstellen.

Zitat von: Gast50147 am 02. Oktober 2021, 11:23:17Am besten wohl du klickst auf "Beitrag melden" und bittest @ Ottokar um seine Meinung.
Das empfehle ich auch in Ausnahmefällen, wenn sich sonst keine/r der Ahnung hat, dazu meldet.

Sehr schade dass das mit Beistand nicht klappt dann könntest du an der JC Tür gleich wieder umdrehen wenn Ihr nicht eingelassen werdet
und du hättest einen Zeugen das der Zutritt verweigert wird, damit würde spätestens das JC vor Gericht scheitern (müssen).

Das von Simone könntest du auch übernehmen und dann den Spieß umdrehen.
Auf welcher rechtlichen Grundlage...... und nennen sie mir die dazugehörenden §....... nach § 13-15 SGB 1
......gibt es eine neue EinV
......regeln sie die Klärung meiner Erwerbsfähigkeit in einer EinV
.....schreiben sie die OA Regelung diese ist bereits gesetzlich geregelt und hat nichts in einer EinV zu suchen......u.s.w.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Steve-O

Zitat von: Gast50147 am 02. Oktober 2021, 11:23:17
Am besten wohl du klickst auf "Beitrag melden" und bittest @ Ottokar um seine Meinung. Der ist echter Fachmann auf dem Gebiet.

Ist das dann echt ok? Weil die Funktion ja eigentlich nicht dazu gedacht ist?! Nicht das Ottokar böse wird. :sad:

Zitat von: Fettnäpfchen am 02. Oktober 2021, 14:01:59

Am besten auch zum Vergleich mal einstellen.


Die hatte ich schonmal eingestellt wie ich erwähnte, da hatte keiner drauf reagiert. Lade sie als Anhang nochmal hoch.

Aber die war nicht vom 13.09. Sondern vom 03.09.2021.
Ich habe seit demmich wieder zum JC muss, nur eine Eingliederungsvereinbarung am 03.09.2021 bekommen als ich beim JC war, dies habe ich wie erwähnt bei einem Sozialverband prüfen lassen und es hieß die Eingliederungsvereinbarung sei, eine Standard Eingliederungsvereinbarung eben.

Und am Donnerstag den 30.09.2021 habe ich die bekommen die ich gestern in diesen threat hochgeladen habe. Sonst keine.


[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]
,,Wichtigtuer sind zwar zu gut erzogen, um mit vollem Mund zu sprechen. Aber sie haben keine Bedenken, es mit leerem Kopf zu tun!"
"Es sind die Fantasten, die die Welt in Atem halten. Nicht die Erbsenzähler!"

"Beide Zitate von Erich von Däniken"

Kopfbahnhof

Zitat von: Steve-O am 02. Oktober 2021, 16:49:03da hatte keiner drauf reagiert
Meinst du den anderen thread, da war das Thema Mietbescheinigung, darum wohl nicht.

Zitat von: Steve-O am 02. Oktober 2021, 16:49:03am Donnerstag den 30.09.2021 habe ich die bekommen

Egal keine Unterschrift unter den Wisch, die ist alles andere als Standard, wobei es so etwas bei einer EGV eh nicht gibt.
Warum haben sie dir noch eine gegeben, weil die vom 03.09.21 nicht unterschrieben wurde?

So lange die Erwerbsfähigkeit nicht geklärt ist, durch den ÄD, kann/darf eh keine EGV gemacht werden.

Wenn möglich, ruf beim ÄD an und frage nach, warum denen deine eingesendeten Daten nicht reichen.
Man muss nicht zwingend das Formular vom JC nehmen.

Ansonsten, dass du gern bereit bist mit dem ÄD zusammen zu arbeiten, was aber auch ohne Schweigepflichtsentbindung möglich ist.
Wie schon geschrieben, die ist grundsätzlich freiwillig, wenn keiner was von bestimmten Behandlungen erfahren soll, muss man das auch nicht preis geben.

Steve-O

Zitat von: vanessa am 02. Oktober 2021, 17:25:49
Zitat von: Steve-O am 02. Oktober 2021, 16:49:03da hatte keiner drauf reagiert
Meinst du den anderen thread, da war das Thema Mietbescheinigung, darum wohl nicht.

Zitat von: Steve-O am 02. Oktober 2021, 16:49:03am Donnerstag den 30.09.2021 habe ich die bekommen

Egal keine Unterschrift unter den Wisch, die ist alles andere als Standard, wobei es so etwas bei einer EGV eh nicht gibt.
Warum haben sie dir noch eine gegeben, weil die vom 03.09.21 nicht unterschrieben wurde?

So lange die Erwerbsfähigkeit nicht geklärt ist, durch den ÄD, kann/darf eh keine EGV gemacht werden.

Wenn möglich, ruf beim ÄD an und frage nach, warum denen deine eingesendeten Daten nicht reichen.
Man muss nicht zwingend das Formular vom JC nehmen.

Ansonsten, dass du gern bereit bist mit dem ÄD zusammen zu arbeiten, was aber auch ohne Schweigepflichtsentbindung möglich ist.
Wie schon geschrieben, die ist grundsätzlich freiwillig, wenn keiner was von bestimmten Behandlungen erfahren soll, muss man das auch nicht preis geben.

Nochmal:

Am 03.09.2021 habe ich eine bekommen, diese habe ich hier eingestellt und um hilfegeben, da hatte mir aber keiner weitergeholfen, also habe ich bei einem Sozialverband um hilfe geben bei dem ich auch Mitglied bin. Antwort war, dass die Eingliederungsvereinbarung ok sei da gäbe es nichts dran auszusetzen und das es eine Standard Eingliederungsvereinbarung sei. Also habe ich sie unterschrieben und abgeschickt zum Jobcenter.

Danach habe ich keine mehr bekommen. ERST WIEDER EINE AM 30.09.2021!!! Bei der der SB wohl nur einen kleinen Abschnitt eingefügt hat im Gegensatz zu der vom 03.09.2021.(hat er mit gelben neonstift markiert was er hinzugefügt hatte, ich habe die Stelle mit roten Strichen hier beim hochladen markiert.)

Also: Die vom 03.09.2021 habe ich unterschrieben.
Die vom 30.09.2021 NICHT Unterschrieben.


Zitat von: Fettnäpfchen am 01. Oktober 2021, 17:06:28
Zitat von: vanessa am 01. Oktober 2021, 16:30:48Deine Mitwirkungspflicht besteht hier mit dem ÄD zusammen zu arbeiten, aber nicht auf irgendeine Schweigepflichtsentbindung.
Das hat sich ja leider 2017 geändert und steht sogar im Begleitschreiben sowie in der Dienstanweisung der BA.
s. Anhang und da Seite 10 unter Punkt 3.2.4.1
und im angegebenen § 66 SGB 1 > https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__66.html

[/quote]

Anscheinend wurde das mit den Schweigepflichtsentbindungen geändert, man ist wenn ich es richtig verstanden habe dazu verpflichtet die ärzte zu entbinden von der Schweigepflicht.
,,Wichtigtuer sind zwar zu gut erzogen, um mit vollem Mund zu sprechen. Aber sie haben keine Bedenken, es mit leerem Kopf zu tun!"
"Es sind die Fantasten, die die Welt in Atem halten. Nicht die Erbsenzähler!"

"Beide Zitate von Erich von Däniken"

Ottokar

Diese EinV ist klar rechtswidrig.
Zunächst muss der Umfang der Erwerbsfähigkeit feststehen, bevor überhaupt eine EinV abgeschlossen werden darf, andernfalls liegen die unter § 15 Abs. 1 SGB II genannten Voraussetzungen zum Abschluss einer EinV gar nicht vor.
Alles was unter 4. und 5. steht sind gesetzlich geregelte Pflichten und Ansprüche, die gemäß §§ 53 und 55 SGB X nicht Inhalt einer EinV sein dürfen, da sie nicht dem Ermessen des JC unterliegen.
Wie in allen Standart-EinV, in denen sich der erste Satz unter 6. findet, ist auch diese Klausel rechtswidrig.
Das JC hat kein Ermessen, ob es eine EinV nach Ablauf von 6 Monaten nur "bei Bedarf" fortschreibt, da das Gesetz hier eindeutig eine Fortschreibung nach spätestens 6 Monaten zwingend fordert.

Es gibt keine gesetzlich geregelte Pflicht, das Formular des JC zur Entbindung des äD von der Schweigepflicht zu nutzen.
Es ist auch jede andere Form einer Schweigepflichtentbindung zulässig, insbesondere darf man darin von seinem Recht gebrauch machen, diese auf bestimmte Zwecke und Inhalte einzuschränken, ebenso wie die Weitergabe der so erlangten Daten.
Wenn der äD sich dort so anstellt, dass er eine andere Form nicht akzeptieren will, würde ich das Formular selbst modifizieren, indem ich dieses einscannen und die Datums-/Unterschriftenzeile nach unten versetzen würde.
In den Zwischenraum würde ich dann die entsprechenden Einschränkungen einfügen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Kopfbahnhof

Zitat von: Steve-O am 02. Oktober 2021, 17:41:50habe dazu verpflichtet die ärzte zu entbinden von der Schweigepflicht.
Das steht sogar im Formular vom JC dabei, dass es Freiwillig ist und auch schon immer so war.
Egal bei wem man irgendwo jemanden von der Schweigepflicht entbindet.
Niemand kann dich dazu Verpflichten.
Auch ohne muss der ÄD damit klar kommen, dann sollen sie nach Aktenlage Entscheiden oder dich zu einer Untersuchung Einladen.
Die haben eine von dir erhalten und das muss auch reichen.

Zitat von: Steve-O am 02. Oktober 2021, 17:41:50Die vom 03.09.2021 habe ich unterschrieben.
Erst recht ein Fall für den Papierkorb für die EGV vom 30.09.21 wobei beide völlig daneben sind.
Auch die Forderungen der EGV vom 03.09.21 sind rechtswidrig.


Steve-O

Zitat von: Ottokar am 02. Oktober 2021, 17:52:02
Diese EinV ist klar rechtswidrig.
Zunächst muss der Umfang der Erwerbsfähigkeit feststehen, bevor überhaupt eine EinV abgeschlossen werden darf, andernfalls liegen die unter § 15 Abs. 1 SGB II genannten Voraussetzungen zum Abschluss einer EinV gar nicht vor.
Alles was unter 4. und 5. steht sind gesetzlich geregelte Pflichten und Ansprüche, die gemäß §§ 53 und 55 SGB X nicht Inhalt einer EinV sein dürfen, da sie nicht dem Ermessen des JC unterliegen.
Wie in allen Standart-EinV, in denen sich der erste Satz unter 6. findet, ist auch diese Klausel rechtswidrig.
Das JC hat kein Ermessen, ob es eine EinV nach Ablauf von 6 Monaten nur "bei Bedarf" fortschreibt, da das Gesetz hier eindeutig eine Fortschreibung nach spätestens 6 Monaten zwingend fordert.

Es gibt keine gesetzlich geregelte Pflicht, das Formular des JC zur Entbindung des äD von der Schweigepflicht zu nutzen.
Es ist auch jede andere Form einer Schweigepflichtentbindung zulässig, insbesondere darf man darin von seinem Recht gebrauch machen, diese auf bestimmte Zwecke und Inhalte einzuschränken, ebenso wie die Weitergabe der so erlangten Daten.
Wenn der äD sich dort so anstellt, dass er eine andere Form nicht akzeptieren will, würde ich das Formular selbst modifizieren, indem ich dieses einscannen und die Datums-/Unterschriftenzeile nach unten versetzen würde.
In den Zwischenraum würde ich dann die entsprechenden Einschränkungen einfügen.

Vielen lieben Dank Ottokar!

Allerdings brauche ich jetzt noch jemanden der mir bei diesem ganzen Schriftkram hilft. Ich habe ja überhaupt keine Ahnung von Paragrapfen etc. und im Formulieren bin ich auch eine Niete.
,,Wichtigtuer sind zwar zu gut erzogen, um mit vollem Mund zu sprechen. Aber sie haben keine Bedenken, es mit leerem Kopf zu tun!"
"Es sind die Fantasten, die die Welt in Atem halten. Nicht die Erbsenzähler!"

"Beide Zitate von Erich von Däniken"

Gast50147

Zitat von: harry am Heute um 11:23:17

Am besten wohl du klickst auf "Beitrag melden" und bittest @ Ottokar um seine Meinung. Der ist echter Fachmann auf dem Gebiet.[/quote]
Zitat von: Steve-O am 02. Oktober 2021, 16:49:03
Ist das dann echt ok? Weil die Funktion ja eigentlich nicht dazu gedacht ist?! Nicht das Ottokar böse wird.

Na, was habe ich dir gesagt? :mocking: Alles klar jetzt!
Den Schriftkram kriegen wir hier auch noch gemeinsam hin

Steve-O

Zitat von: Gast50147 am 02. Oktober 2021, 18:15:26
Zitat von: Steve-O am 02. Oktober 2021, 16:49:03Zitat von: harry am Heute um 11:23:17

Am besten wohl du klickst auf "Beitrag melden" und bittest @ Ottokar um seine Meinung. Der ist echter Fachmann auf dem Gebiet.

Ist das dann echt ok? Weil die Funktion ja eigentlich nicht dazu gedacht ist?! Nicht das Ottokar böse wird.

Na, was habe ich dir gesagt? :mocking: Alles klar jetzt!
Den Schriftkram kriegen wir hier auch noch gemeinsam hin

Also habe ich das jetzt richtig verstanden. Die Eingliederungsvereinbarung vom 03.09.2021 die ich unterschrieben habe kann mir nicht das Genick brechen?
,,Wichtigtuer sind zwar zu gut erzogen, um mit vollem Mund zu sprechen. Aber sie haben keine Bedenken, es mit leerem Kopf zu tun!"
"Es sind die Fantasten, die die Welt in Atem halten. Nicht die Erbsenzähler!"

"Beide Zitate von Erich von Däniken"

Kaputt

Zum nachlesen von Ottokar:
Diese EinV ist klar rechtswidrig.
Zunächst muss der Umfang der Erwerbsfähigkeit feststehen, bevor überhaupt eine EinV abgeschlossen werden darf, andernfalls liegen die unter § 15 Abs. 1 SGB II genannten Voraussetzungen zum Abschluss einer EinV gar nicht vor.

Kopfbahnhof

Zitat von: Steve-O am 02. Oktober 2021, 18:18:16die ich unterschrieben habe kann mir nicht das Genick brechen?
Eher nicht, weil die Forderungen darin eben rechtswidrig sind, momentan mit dir eh keine EGV gemacht werden darf.
So lange der ÄD keine Entscheidung getroffen hat und der ist jetzt am zug, die haben was sie brauchen ja von dir bekommen.

Wenn es da JC doch mit einer Sanktion versuchen sollte, hast du gute Karten, dass die damit keinen Erfolg haben werden.

Wozu willst du hier ein Schreiben an wen Aufsetzen?


Steve-O

Zitat von: vanessa am 02. Oktober 2021, 18:42:01

Wenn es da JC doch mit einer Sanktion versuchen sollte, hast du gute Karten, dass die damit keinen Erfolg haben werden.

Wozu willst du hier ein Schreiben an wen Aufsetzen?

Ja ih muss mich doch irgendwie äußern dazu, weshalb ich die Eingliederungsvereinbarung nicht unterschreibe. Sonst bekomme ich direkt eine Sanktion. Ich kenne mich doch garnicht aus mit solchen sachen. Ich bin nicht umsonst beim Psychologen, ich hoffe hier wird das verstanden.

Und für die Sache mit dem ÄD brauche ich ja auch ein passendes Schreiben.

Ich muss kurz dazu  aussholen:

Letztes Jahr, war ich persönlich beim ÄD um den Gesundheitsfragebogen und die Unterlagen und Schweigepflichtsentbindungen meiner Ärzte dort Persönlich abzugeben. Dies endete im Desaster, trotz Beisein meiner Mitbewohnerin die damals ausnahmsweise mitmachen gefahren ist, der ÄD ist eine gute Std. Fahrt von mir entfernt.

Die haben dir Unterlagen damals nicht angenommen,  erst nach dem ich bei meiner Anwältin war und die beim JC dampf gemacht hat. Übrigens hatte ich da auch die Schweigepflichtsentbindungen aus diesem forum!
Aber ich weiß, das definitiv zwischen JC und dem ÄD ein reger Informationsfluss fließt. Weil sich beide Seiten ab und an bei mir verplappert haben, es fiel auf, dass mein damaliger SB Sachen wusste die ich beim ÄD gesagt hatte als ich die Unterlagen dort abgeben wollte.

Ist auch alles egal jetzt, eswürde den Rahmen Sprengen.

Ich kann alles nur schriftlich mit dem JC und dem ÄD machen, ICH MUSS was in der Hand haben.
,,Wichtigtuer sind zwar zu gut erzogen, um mit vollem Mund zu sprechen. Aber sie haben keine Bedenken, es mit leerem Kopf zu tun!"
"Es sind die Fantasten, die die Welt in Atem halten. Nicht die Erbsenzähler!"

"Beide Zitate von Erich von Däniken"