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Dauer AGH-MAE / 1-Euro-Job über die Jahre ...

Begonnen von Pyramide, 04. Oktober 2021, 18:59:13

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Pyramide

Moin

§ 16d sagt:
Zitat(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte dürfen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht länger als insgesamt 24 Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden. Der Zeitraum beginnt mit Eintritt in die erste Arbeitsgelegenheit. Abweichend von Satz 1 können erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach Ablauf der 24 Monate bis zu zwölf weitere Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 5 weiterhin vorliegen.
Ich verstehe das eigentlich so, dass nach 5 Jahren das ganze neu zählt.
Ist dem so?
Wenn nicht und auch in mehr als 5 Jahren auf 3 Jahre begrenzt wird: Warum werden die 5 Jahre dann erwähnt?

Nehmen wir, damit das Problem anschaulicher wird, mal folgende Konstellation an:
In 2015 erste AGH im 2. Hj ab Jan. und noch mal ab Herbst
1.1.2016 bis Mitte 2019 nicht in ALG 2, Grund nebensächlich
Dann 2. AGH ab Jan 2020.

Ich würde nun rechnen: 2015-2019 = 5 Jahre rum, 2020 ff. werden 3 Jahre neu gezählt, AGH könnte bis in die ersten Januartage 2023 laufen.

Der Sachbearbeiter rechne aber 2015 mit dazu und meint, AGH könne nur noch bis ins Frühjahr 2021 laufen, dann wären 3 Jahre voll.

Bei erster Rechenweise ergäben die 5 Jahre im § 16d Sinn, bei der zweiten Rechenweise könnte man die 5 Jahre im § 16d auch weglassen, weil die 3 Jahre sozusagen lebenslang gelten täten, daher würde ich mal vermuten, dass meine Rechenweise korrekt wäre, aber wo gibt es was "schwarz auf weiß" dazu, was Sachbearbeiter überzeugen täte?
Beim Versuch danach zu googeln vor paar Monaten wurde man zwar von jede Menge Zeugs erschlagen, aber nicht mit thematisch passenden Ergebnissen beglückt, daher nun mal hier angemeldet ...


Pyramide

Zitat von: Pyramide am 04. Oktober 2021, 18:59:13
meint, AGH könne nur noch bis ins Frühjahr 2021 laufen, dann wären 3 Jahre voll.
Oops, 2022 latürnich ...

BigMama

Zitat von: Pyramide am 04. Oktober 2021, 18:59:13Ich verstehe das eigentlich so, dass nach 5 Jahren das ganze neu zählt.
Das ist grundsätzlich korrekt.

Die Gesetzesänderung des § 16d ist von August 2016 und gilt ab diesem Zeitraum. Das bedeutet, dass die Berechnung von diesem Datum aus startet.
Wurde nach diesem Datum beispielsweise am 01.07.2017 die erste AGH angetreten und fortlaufend durchgeführt, dann war die Höchstteilnahmedauer am 30.06.2020 erreicht. Ein erneuter Eintritt in eine AGS wäre somit erst zum 01.07.2022 möglich. Ab diesem Datum laufen erneut die fünf Jahre mit der Höchstteilnahmedauer von 3 Jahren.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Pyramide

Ah, gute Idee (warum bin ich da nicht selbst drauf gekommen? *hüstel*  :schaem:), mal die Historie des § 16d anzuschauen. 2016 kam das 3. Jahr hinzu, die 5 Jahre kamen 2012 schon rein. Dazu müsste ich heute abend mal die Begründungen der beiden Gesetzesänderungen beim Bundestag raussuchen (Schade dass buzer nicht die passende Bundestagsdrucksachennummer angibt, dann wär's einfacher ...), da sollte was zu den Hintergründen zu finden sein und wie das gedacht war (was dann hoffentlich Deine Meinung :ok: schwarz auf weiß belegt zum andernorts unter die Nase reiben ... :zwinker: ), hoffentlich ...

Pyramide

Zitat von: Pyramide am 05. Oktober 2021, 15:27:40
Dazu müsste ich heute abend mal die Begründungen der beiden Gesetzesänderungen beim Bundestag raussuchen
Nur bedingt gelungen ...
In der BT-Drucksache 17/6277
(Gesetzentwurf Bundesregierung)
vom 27.05.2011 findet sich
ZitatDurch Absatz 6 wird die individuelle Zuweisungsdauer der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten auf insgesamt 24 Monate innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren begrenzt. Dadurch wird verhindert, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte dauerhaft in Arbeitsgelegenheiten eingesetzt werden. Damit wird die Nachrangigkeit gegenüber der Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt verdeutlicht.
Das klingt aber auch nicht viel anders als der § selbst:
Zitat(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte dürfen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht länger als insgesamt 24 Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden.

Für 2016 findet sich
EIne Bundesratsdurcksache, wo § 16d gar nicht vorkommt,
eine Bundestagsdrucksache, wo der Bundesrat die Fristen ganz abschaffen will
ZitatFür die Zielgruppen des nachrangigen Förderinstruments AGH ist die bisherige Regelung, nach der eine
Förderung maximal für 24 Monate in fünf Jahren erfolgen darf kann, integrationspolitisch kontraproduktiv
und gehört deshalb dringend abgeschafft.
... was aber von der Bundesregierung zerrupft wird und
einen Beschluss des BT, wo das 3. Jahr auftaucht ohne weitere Details ...
Mehr bisher nicht ...
Kein erlösendes "Nach 5 Jahren ..." bisher ...

BigMama

Versuchen wir doch einen anderen Vorschlag.
Du scheinst recht pfiffig in der Recherche zu sein. Schau dir mal die §§ 16e und 16i an. Dort geht es um die soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt. Ggfls. kann die bisher als AGH ausgewiesene Stelle in eine 16e oder 16i Stelle umgewandelt werden.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Pyramide

Eher unwahrscheinlich.
Wir haben hier schon 3 belegte Stellen nach 16irgendwas neben den 3 AGH ...
Vmtl. müsste davon erst eine wieder frei werden.
Wenn sich da was ergeben könnte, vermute ich stark, dass ich da in Frage käme.
Aber idealerweise sollte die Lücke ggfs. minimal sein, daher ist die gestellte Frage weiterhin relevant.
Ich bin mit dem aktuellen Status aber auch nicht soo unglücklich ...