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git es eine Pauschale bis zu der eine Rückforderung des JC nicht erfolgen soll?

Begonnen von ErnestoDisput, 09. Oktober 2021, 14:23:40

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ErnestoDisput

Hintergrund:
ich habe meinen WBA gestellt mit Angaben zum Kontostatus, Abschlagsforderung der Energielieferanten, und Nebenkostenabrechnung 2020 des Vermieters.
Bei den Nebenkosten ergibt sich eine Rückzahlung von 14,49 EUR. Die wollte ich eigentlich stehen lassen. 2019 hatte ich eine Nachforderung.
Die Nebenkostenabrechnung ist allerdings noch strittig. Ich habe die 14,49 EUR noch nicht erhalten.
Das JC hat mich aufgefordert, den Vermieter aufzufordern, das der Betrag an mich ausgezahlt wird, ansonsten würden die "Geldleistungen i.H.v. 14,49 EUR entzogen, bis ich ich die Mitwirkung nachhole (§§ 60, 66, 67 SGB I)"

Frage:
Gibt es nicht bei so einem geringen Betrag eine Pauschale bis zu deren Grenze (ev. 20,- / 30,- / 50,- EUR) das JC keine Rückforderungen vornehmen soll, da unwirtschaftlich? Evtl. laut einer Verordnung?

Konnte via Google nichts Konkretes finden - Vielen Dank!

crazy

Nö, Nebenkostenguthaben werden im Folgemonat des Zuflusses einfach vom JC einbehalten. Es gibt also exakt 14,49 weniger.
Es regen sich viele auf, dass das JC sas einfach macht sobald man die Abrechnung eingereicht hat. Der Vermieter aber das Geld noch nicht zurückerstattet hat. Bei 14,49 ist es sicher kein Problem, sinds 100 fehlt das Geld!
Ergo nachweisen wenn Du das Geld zurück bekommen hast.

ErnestoDisput

Ich dachte ich hätte mal etwas von einer Art "Geringfügigkeitspauschale" gelesen, bis zu der, aus Verwaltungskostengründen, eine Rückforderung nicht erfolgen soll.
ALG II Verordnung? Durchführungshinweise / Fachliche Weisungen? Im Gesetz steht es sicher nicht bei § 22 SGB II Abs. (3).
Gibt es die also nicht? Oder war das nur der Wunsch einiger Politiker?

Kopfbahnhof

Zitat von: ErnestoDisput am 09. Oktober 2021, 14:23:40Die Nebenkostenabrechnung ist allerdings noch strittig.
Dann kann man mit dem JC so lange warten, bis es eine korrekte und Endgültige Abrechnung vom VM gibt.
Erst die muss dann Umgehend zum JC.

Ist der VM bekannt dafür Guthaben gar nicht oder stark verspätet Auszuzahlen, würde ich warten bis es auf dem Konto ist.

Das JC muss dich schon dazu auffordern, dem VM Druck zu machen, was du auch Nachweislich tun musst.
Aber damit endet die Mitwirkungspflicht auch erst mal, was der VM macht kannst du nicht weiter Beeinflussen.

Eine Pauschale gibt es nicht und auch egal ob das Guthaben an dich direkt oder mit der Miete, vom VM verrechnet wird.
Egal wie hoch die Summe bei der BK Abrechnung ist und wenn es nur 50 Cent sind.

Wolf24

Zitat von: ErnestoDisput am 09. Oktober 2021, 16:55:53Ich dachte ich hätte mal etwas von einer Art "Geringfügigkeitspauschale" gelesen, bis zu der, aus Verwaltungskostengründen, eine Rückforderung nicht erfolgen soll.

Du hast richtig gedacht. Es gab mal eine Pauschale in Höhe von 20,00 €, betraf jedoch vorläufige Bewilligung aufgrund schwankendem Einkommen.

ZitatSoweit über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 40 Absatz 2 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig entschieden wurde, ist das bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte monatliche Durchschnittseinkommen bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen zu Grunde zu legen, wenn das tatsächliche monatliche Durchschnittseinkommen das bei der vorläufigen Entscheidung zu Grunde gelegte monatliche Durchschnittseinkommen um nicht mehr als 20 Euro übersteigt.

§ 2 Alg II-V - alte Fassung
LG Wolf24  :bye:

Kopfbahnhof

Zitat von: Wolf24 am 09. Oktober 2021, 17:41:11Du hast richtig gedacht.
Und was hat das jetzt mit der BK Abrechnung zu tun, richtig nichts.