Sind kombinierte Sanktionen noch möglich?

Begonnen von T89, 16. Oktober 2021, 18:34:11

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T89

Hallo zusammen,

mir ist ja bekannt, dass eine Sanktion in Höhe von 60 % verfassungswidrig ist und somit nicht mehr durchgeführt werden darf vom JC.

Unklar ist mir aber, ob bei 30 % denn auch wirklich Schluss ist oder ob durch irgendwelche Hintertüren z.B. 40 oder sogar noch 50 % möglich wären.
Weiß denn jemand etwas darüber? In meiner Vergangenheit (eine Weile vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes) wurden nämlich aus 30 % gleich mal 60 %, da ich zwei Maßnahme nicht angetreten hatte trotz AU (wurde aber alles über das Sozialgericht geklärt und die Rückzahlung ging auch bei mir ein, nur zur Info).

Meine derzeitige Auffassung: nein, nicht mehr als 30 %.
Dass eine vollständige Einstellung der Leistungen möglich sind, z.B. wenn man gar nicht mehr auf Meldetermine reagiert, ist mir bewusst. Wobei wir rein rechtlich gesehen dann eben doch wieder bei ''mehr als 60 %'' sind.

justine1992

Zitat von: T89 am 16. Oktober 2021, 18:34:11Wobei wir rein rechtlich gesehen dann eben doch wieder bei ''mehr als 60 %'' sind.
Nein. Es sind nicht mehr als 60% Sanktionen. Menschen, die aus irgendwelchen Gründen kein ALG2 erhalten, sind auch nicht sanktioniert. Sondern (viele) einfach nicht berechtigt. Aber das ist keine Sanktion. Genau so wenig wie eine Leistungseinstellung eine ist.
Ich freue mich, wenn es regnet, denn wenn ich mich nicht freue, regnet es auch.

jens123

Kombiniert/aufgerechnet werden darf weiterhin, aber bei 30% des Regelsatzes ist der Deckel; was evtl. darüber liegt wird nicht angerechnet. Bei einem nicht wahrgenommenen Meldetermin können m. W. 10% anfallen. Eine Leistungseinstellung allein aus diesem Grund ist rechtlich nicht zulässig. Sicher wird das aber hier und da versucht. Volle Leistungseinstellung wäre z. B. möglich, wenn der "Kunde" bereits bei Antragstellung falsche Angaben zu seiner wirtschaftlichen Situation gemacht hat o. ä.

T89