§ 33 SGB 10 Bezeichnung Bescheid

Begonnen von Kaputt, 18. Oktober 2021, 13:34:33

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Kaputt

Manche §§ und Urteile sind für Laien schon schwer verständlich.
In der hiesigen Urteilssammlung lese ich gerade:
BSG- Urteil vom 29.11.2012, Az. B 14 AS 196/11 R:
Ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 33 SGB X nur dann, wenn der oder die darin aufgehobenen Verwaltungsakte konkret mit Datum ihres Erlasses und Gültigkeitszeitraumes benannt werden. Die bloße Nennung des Zeitraumes genügt dem nicht.

In unserem VA steht: Aufhebungs-Erstattungs- und Leistungsbescheid
.... die bewilligte Leistung wird für den Zeitraum 01.01.2020 - 16.10.2020 aufgehoben.
Das Datum des Bewilligungsbescheides und sein Gültigkeitszeitraum ist nicht genannt.
In § 33 SGB 10 steht nur .... muss hinreichend bezeichnet sein. Mehr nicht!

Was bedeutet das jetzt genau für den Aufhebungsbescheid?



Deadpool

Dass man ihn gerne sehen möchte. Bei Jobcentern aus Kommune und Agentur ("gE") sind die Daten der Bescheide nämlich in einer Tabelle aufgeführt.

Kaputt

Der Bescheid betrifft aber das Grundsicherungsamt.
Und was alles zum Erfordernis der Bestimmtheit drin stehen muss ist (für mich jedenfalls) etwas unklar

Kaputt

Ich will meine Frage mal präzisieren:

Muss der Aufhebungsbescheid das Erstelldatum des Bescheides der aufgehoben wird enthalten
oder genügt die bloße Angabe des Zeitraumes auf den sich der Aufhebungsbescheid bezieht.

Beispiel: ... für die Zeit vom ... bis wird der Bescheid aufgehoben
oder
der Bescheid vom.01.08.2020.. !!!! wird für die Zeit vom .... bis aufgehoben

Kaputt

Ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 33 SGB X nur dann, wenn der oder die darin aufgehobenen Verwaltungsakte konkret mit Datum ihres Erlasses und Gültigkeitszeitraumes benannt werden. Die bloße Nennung des Zeitraumes genügt dem nicht.

Weiß wirklich keiner ob das Datum eine Voraussetzung für die Bestimmtheit ist?