Widerspruch, Bestätigung Dritter nötig, was tun?ist das zulässig?

Begonnen von mystik-1, 30. September 2021, 12:01:43

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mystik-1

Danke, Dein edit habe ich gesehen, nachdem ich viermal das Urteil gelesen und mit meiner RFB verglichen habe.
Ist meine wirklich falsch?

War das Juli 2020 dann auch schon falsch?

Gast50147

Diese RFB sind/waren Standard und werden praktisch von jedem JC verwendet.
JA; deine RFB entspricht nicht den rechtlichen Vorgaben an eine RFB.
Die RFB aus 2020 dürfte genau so sein.
Eine Aussage zu 2020 ist aber erst nach Kenntnis der RFB möglich.

mystik-1

In den nunmehr angeblich verfristeten 4 WS ist die RFB exakt gleich meinem Anhang vorherige Seite.

Diese 4 Bescheide liegen nun in Lüneburg. Aufgefallen ist die RFB dem damals Bevollmächtigten auch nicht.

Dann habe ich ja noch Hoffnung  :sehrgut:, dass das Gericht nicht einfach alles ablehnt, weil angeblich Umwandlung in Überprüfungsantrag gelten soll. (WS Kosten werden so ja auch verweigert)

Gast50147

#33
Dann verlängert sich die Widerspruchsfrist nach § 66 SGG auf 1 Jahr und das ist der Grund:

Grund ist der dass in deiner RFB die elektronische Übermittlung nur von RAe. erfolgen kann, diese aber allen Personen (auch dir) zur Verfügung stehen muss

Du kannst also den angeblichen Fristverfall rügen und widersprechen unter Hinweis auf das Urteil.
Wiedereinsetzung in vorherigem Stand ist immer drin.