In welchem zeitlichen Abstand erfolgt eine Anpassung der KdU ?

Begonnen von jeschik, 03. November 2021, 21:58:38

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jeschik

In welchem zeitlichen Abstand erfolgt eine Anpassung und Erhöhung der KdU Sätze?

Maunzi

Bei uns erfolgt die neue Berechnung etwa alle 4 Jahre, finde da spontan keinen fixen Wert, meine aber mich zu erinnern, dass es einen gab der eine Obergrenze festgelegt hatte wie lange sowas gültig sein darf
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

jeschik

Wäre schon sehr interessant zu wissen in welchem Abstand da neu berechnet wird bzw. neu berechnet werden muss. Unsere Kdu Daten sind jetzt bald 2 Jahre alt.

Maunzi

Basiert alles auf dem Mietspiegel, demnach wohl 4 Jahre.

https://deutschesmietrecht.de/mieterhoehung/199-qualifizierter-und-einfacher-mietspiegel.html

ZitatAusnahmsweise darf der qualilfizierte Mietspiegel nach zwei Jahren auch durch eine Anpassung mit Hilfe des Lebenshaltungskostenindex für gesamt Deutschland angepasst werden, bevor nach insgesamt vier Jahren seine Neuerstellung zwingend ist.
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

mousekiller

§ 22c (2) SGB II bestimmt, dass die Anpassungen alle zwei Jahre überprüft und ggf. neu festgesetzt werden müssen. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22c.html
Alle verrückt hier! Komm, Einhorn, wir gehen...

Maunzi

Faktisch steht da aber auch "überprüfen und gegebenenfalls neu festsetzen" und die Grundlage für den ganzen Krams ist u.a. der Mietspiegel / qualifizierte Mietspiegel, der jedoch alle 4 Jahre neu gemacht wird. Das würde erklären wieso es bei uns zB nur alle 4 Jahre neu festgelegt wird.
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

jeschik

Danke euch!

Zitat von: mousekiller am 04. November 2021, 07:41:28§ 22c (2) SGB II bestimmt, dass die Anpassungen alle zwei Jahre überprüft und ggf. neu festgesetzt werden müssen. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22c.html
Dies hört sich ganz gut an.

Gelten diese Kdu Grenzwerte/Bruttokaltmiete immer strikt ? Oder gibt es hier aufgrund einer Kdu Gesamtkostenbewertung auch häufiger Einzelfallentscheidungen des Jc, die ein überschreiten der Bruttokalt Werte möglich machen  ?


Maunzi

Zitat(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Bedeutet es ist eher eine Einzelfallentscheidung nach den jeweiligen Umständen.

https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/22.html
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)