Details zum Urlaub im ALG 2 Bezug

Begonnen von jumba, 08. November 2021, 14:12:39

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jumba

Hallo,

heute schon mein 2. Beitrag im Forum.. ich hoffe es stört euch nicht.
Ich habe mich natürlich bereits selbst zu dem Thema informiert, komme aber bei ein paar Punkten nicht weiter.
Als Quelle habe ich mich vor allem hier bedient: https://www.hartziv.org/ortsabwesenheit-urlaub-bei-hartz-iv.html
Laut der Quelle habe ich 3 Wochen Urlaubsanspruch im Jahr (Wochenend Tage werden mitgezählt).
Dieser Urlaub muss mindestens 1 Woche im vornherein beantragt werden und wird in der Regel genehmigt.
Nun zu mir: Im ALG2 Bezug bin ich schon über 1 Jahr. Urlaub habe ich noch nie genommen.
Ich werde außerdem bald in einer Maßnahme (Coaching) sein und in der EGV steht das Ortsabwesenheit genehmigt werden muss.

Nun die Fragen
1) Könnte ich Probleme mit der Genehmigung eines Urlaubs bekommen? (Ich werde wiegesagt in einer Maßnahme, genauergesagt einem Coaching sein)
2) Muss ich meine 3 Wochen Urlaub für 2021 auch in diesem Jahr nehmen? Falls nein könnte ich beispielsweise 2 Wochen Urlaub in 2021 nehmen, 1 Woche "mitnehmen" und dann in 2022 3 Wochen + 1 Woche (aus 2021) nehmen?
3) Vermutlich klärt sich die Frage schon automatisch mit 2) aber nochmal:
Wenn ich ab morgen 3 Wochen Urlaub habe, kann ich dann erst in exakt 1 Jahr, also erst im November 2022 wieder Urlaub machen?

Danke schon vorab
Mfg
jumba

Barak

Du KANNST dir 3 Wochen Urlaub genehmigen lassen aber du MUSST es nicht.
In eine Maßnahme sollte der Urlaub nicht fallen. Diese dürfte vorrangig sein.
Ob man 1 Woche ins Folgejahr mit rüber nehmen kann weiß ich nicht.

jumba

Finde ich komisch.. warum sollte es keine Genehmigung während Maßnahmen geben?
Ich bin wiegesagt bereits seit mehr als einem Jahr im ALG2 Bezug und ich bin seit Beginn eigentlich durchgehend in Maßnahmen.. dann könnte ich ja quasi überhaupt kein Urlaub nehmen.. scheint für mich unlogisch. Bin auf weitere Antworten gespannt.

Sheherazade

Grundsätzlich: Es gibt keinen Urlaubsanspruch im ALGII-Bezug, bestenfalls genehmigte Ortsabwesenheitszeiten bis zu 3 Wochen im Jahr. Davon ist nichts in das Folgejahr übertragbar.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

jumba

Was ist denn der Unterschied zwischen Urlaub und Ortsabwesenheit?

Man kann keinen Urlaub/Ortsabwesenheit ins nächste Jahr mitnehmen?
Dann wäre ich ja schön dumm wenn ich dieses Jahr keinen Urlaub/Ortsabwesenheit mehr nehme..?

Könnte ich demnach dieses Jahr noch 3 Wochen nehmen, und im Januar 2022 wieder 3 Wochen? (Unter der Annahme das es auch genehmigt würde)
Meiner Logik nach hätte ich demnach meinen Anspruch für 2021 und 2022 erhalten.

BigMama

Zitat von: jumba am 08. November 2021, 14:33:31Was ist denn der Unterschied zwischen Urlaub und Ortsabwesenheit?
Das SGB II kennt keinen Urlaub, sondern lediglich die Regelungen des § 7 Abs. 4 A SGB II und die EAO. Dort ist vom Aufenthalt im zeit- und ortsnahen Bereich die Rede.
Zitat von: jumba am 08. November 2021, 14:33:31Man kann keinen Urlaub/Ortsabwesenheit ins nächste Jahr mitnehmen?
Nein. Die Möglichkeit der Genehmigung einer OAW ist auf das Kalenderjahr begrenzt.
Zitat von: jumba am 08. November 2021, 14:33:31Dann wäre ich ja schön dumm wenn ich dieses Jahr keinen Urlaub/Ortsabwesenheit mehr nehme..?
Diese Frage lasse ich jetzt einfach mal stehen, da sie offenbar rhetorisch gemeint ist.
Zitat von: jumba am 08. November 2021, 14:33:31Könnte ich demnach dieses Jahr noch 3 Wochen nehmen, und im Januar 2022 wieder 3 Wochen? (Unter der Annahme das es auch genehmigt würde)
Ja, du könntest dieses Jahr noch 3 Wochen OAW beantragen und auch im Januar wieder 3 Wochen. Dann wäre auch die Möglichkeit der OAW in 2022 unter Fortzahlung des Alg II gleich zu Beginn des Jahres ausgeschöpft.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Barak

Zitat von: jumba am 08. November 2021, 14:21:28warum sollte es keine Genehmigung während Maßnahmen geben?
Ich bin wiegesagt bereits seit mehr als einem Jahr im ALG2 Bezug und ich bin seit Beginn eigentlich durchgehend in Maßnahmen
Das hast du ja bisher nicht geschrieben.
Grundsätzlich gilt
Zitat von: Sheherazade am 08. November 2021, 14:27:26Es gibt keinen Urlaubsanspruch im ALGII-Bezug
Das JC KANN dir Ortsabwesenheit genehmigen wenn nicht vorrangig was dem entgegensteht.
Einen rechtlichen/gesetzlichen Anspruch darauf gibt es soweit ich weiß nicht

jumba

Vielen Dank. Dann sind die meisten meiner Fragen bereits geklärt.

Noch eine habe ich aktuell. Diese bezieht sich auf die Antwort von "Barak" heute um 14:17 Uhr :
4) Kann man während einer Maßnahme (Coaching) Ortsabwesenheit genehmigt bekommen bzw. wie wahrscheinlich ist das?
Ich habe aktuell eine EGV vorliegen in der ich die Maßnahme bestätigen soll. Unterschrieben habe ich noch nicht.
Sollte ich schleunigst Ortsabwesenheit für ab sofort beantragen da ich ja aktuell noch in keiner Maßnahme bin oder sollte ich lieber die EGV schleunigst unterschreiben und erst in den kommenden Tagen/ Wochen Ortsabwesenheit beantragen? Ist es dann noch möglich OA zu bekommen?

Hoffe ihr versteht was ich meine.. im Prinzip steht eines fest: Ich möchte meine 3 Wochen OA noch in diesem Jahr warnehmen.. im Prinzip egal wann.


Sheherazade

Ob eine Ortsabwesenheit während einer Maßnahme genehmigt wird, kommt auf die Maßnahme an. Bei kurzen Maßnahmen ist es eher unwahrscheinlich, bei länger dauernden Maßnahmen hat der Maßnahmeträger diese Option auch im Vertrag stehen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Kaputt

Wie lange soll denn die jetzt anstehende Maßnahme gehen?

jumba

Oke danke. Bei mir steht dazu glaube ich nur ein Satz drin, so wie ich es geschrieben habe:
OA muss genehmigt werden.
Meine Maßnahme geht glaube ich 6 Monate, was ja eher eine längere Maßnahme ist.
Demnach bin ich eher positiv was OA in diesem Jahr anbetrifft, vor allem habe ich ja noch nie OA genommen obwohl ich Anspruch hatte.
Sagen wir ich bekomme dieses Jahr keine OA mehr genehmigt bin aber aus oben genannten Gründen damit unzufrieden und will das nicht hinnehmen.. sollte ich mir dann einen Anwalt nehmen bzw. dagegen klagen?

Kaputt

Die Fragen müssen dir andere beantworten die versierter sind als ich im Sozialrecht

Sheherazade

Zitat von: jumba am 08. November 2021, 14:59:51
Meine Maßnahme geht glaube ich 6 Monate, was ja eher eine längere Maßnahme ist.
Demnach bin ich eher positiv was OA in diesem Jahr anbetrifft

Dieses Jahr hat nur noch 7 Wochen. Wenn die Maßnahme noch in diesem Jahr beginnt, wird man niemandem gleich zu Anfang der Maßnahme 3 Wochen Ortsabesenheit genehmigen. Eine Genehmigung für dieses Jahr ist also auch abhängig vom Beginn der Maßnahme.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Fettnäpfchen

jumba

Zitat von: jumba am 08. November 2021, 14:59:51Demnach bin ich eher positiv was OA in diesem Jahr anbetrifft, vor allem habe ich ja noch nie OA genommen obwohl ich Anspruch hatte.
Da bekommst du keine OA genehmigt weil die Maßnahme Vorrang hat!

Zitat von: jumba am 08. November 2021, 14:59:51Sagen wir ich bekomme dieses Jahr keine OA mehr genehmigt bin aber aus oben genannten Gründen damit unzufrieden und will das nicht hinnehmen.. sollte ich mir dann einen Anwalt nehmen bzw. dagegen klagen?
Aussichtslos denn es gibt keinen Rechtsanspruch darauf..
und was im Maßnahmevertrag* steht ist das du dir je Monat 1-2 Tage OA erwirtschaftest dass heißt nicht das du zwingend OA sein darfst.
und nebenbei:
Zitat von: jumba am 08. November 2021, 14:33:31Was ist denn der Unterschied zwischen Urlaub und Ortsabwesenheit?
Urlaub ist per Gesetzt geschützt und es gibt einen Mindestanspruch an Tagen
deswegen gibt es im SGB 2 keinen Urlaub und das Urlaubsgesetz ist durch die OA Regelung unterwandert denn ansonsten wären Deutschlandweit sämtliche Gerichte mit Klagen beschäftigt.

Zitat von: jumba am 08. November 2021, 14:49:52Ich habe aktuell eine EGV vorliegen in der ich die Maßnahme bestätigen soll. Unterschrieben habe ich noch nicht.
Sollte ich schleunigst Ortsabwesenheit für ab sofort beantragen da ich ja aktuell noch in keiner Maßnahme bin oder sollte ich lieber die EGV schleunigst unterschreiben und erst in den kommenden Tagen/ Wochen Ortsabwesenheit beantragen? Ist es dann noch möglich OA zu bekommen?
Du wirst keine OA, erst Recht nicht für 21 Tage, genehmigt bekommen und ganz egal ob du die EinV oder den Maßnahmevertrag unterschrieben hast oder nicht. Der Grund ist simple eine OA bekommt man nur genehmigt wenn man Plänen des JC nicht im Weg steht und das JC hat dich ja ganz offensichtlich von Anfang an verplant weil:
Zitat von: jumba am 08. November 2021, 14:21:28Finde ich komisch.. warum sollte es keine Genehmigung während Maßnahmen geben?
Ich bin wiegesagt bereits seit mehr als einem Jahr im ALG2 Bezug und ich bin seit Beginn eigentlich durchgehend in Maßnahmen.. dann könnte ich ja quasi überhaupt kein Urlaub nehmen.. scheint für mich unlogisch.
Logik und JC passt sowieso nicht zusammen und es dürfte für dich an der Zeit sein diese Maßnahmenschinderei vllt. mal zu hinterfragen. Siehe dazu * Weiß nicht aber ich habe den Eindruck bekommen dass du bei deinem JC in die "Opferrolle" vermittelt wurdest.......

MfG FN

* Maßnahmezuweisung: Was soll sie enthalten?
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

BigMama

Zitat von: jumba am 08. November 2021, 14:59:51Sagen wir ich bekomme dieses Jahr keine OA mehr genehmigt bin aber aus oben genannten Gründen damit unzufrieden und will das nicht hinnehmen.. sollte ich mir dann einen Anwalt nehmen bzw. dagegen klagen?

Das kannst du tun, jedoch kann ich dir nichts zu den Erfolgsaussichten sagen.

Hier ein Auszug aus der Erreichbarkeitsanordnung(die Hervorhebungen sind von mir):

§ 3 Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs
(1) 1Erfüllt der Arbeitslose nicht die Voraussetzungen des § 2 Nrn. 1 bis 3, steht dies der Verfügbarkeit bis zu drei Wochen
im Kalenderjahr nicht entgegen
, wenn das Arbeitsamt vorher seine Zustimmung erteilt hat. 2Die Zustimmung darf jeweils
nur erteilt werden, wenn durch die Zeit der Abwesenheit die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird.

(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden
1. bei Teilnahme des Arbeitslosen an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation,
2. bei Teilnahme des Arbeitslosen an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen
Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt. Der Arbeitslose muß sicherstellen, daß er während der
Teilnahme werktäglich persönlich unter der dem Arbeitsamt benannten Anschrift durch Briefpost erreichbar ist; er muß
die Teilnahme jederzeit abbrechen können und sich vor der Teilnahme für den Fall der beruflichen Eingliederung
glaubhaft zum jederzeitigen Abbruch bereit erklärt haben,
3. bei Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit.
(3) In Fällen außergewöhnlicher Härten, die aufgrund unvorhersehbarer und für den Arbeitslosen unvermeidbarer Ereignisse entstehen, kann die Drei-Wochenfrist nach Abs. 1 und 2 vom Arbeitsamt tageweise, höchstens um drei Tage
verlängert werden.
(4) Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn sich der Arbeitslose zusammenhängend länger als sechs Wochen
außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufhalten will


Da das Einzelcoaching deiner beruflichen Eingliederung dient, steht dies einer OAW von drei Wochen am Stück sicherlich entgegen. Wogegen mehrmals wenige Tage sicherlich kein Problem sind. Beispielsweis könntest du vor dem Coaching ne Woche nehmen, während dessen und zum Ende des Jahres um die Feiertage rum.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)